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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
C 21/03
Urteil vom 4. August 2003
III. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Hadorn
Parteien
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, 5001 Aarau, Beschwerdeführerin,
gegen
L.________, 1970, Beschwerdegegnerin, vertreten durch die X.________ GmbH
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
(Entscheid vom 17. Dezember 2002)
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 12. September 2002 lehnte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau den Anspruch von L.________ (geb. 1970) auf Arbeitslosenentschädigung ab 15. Mai 2002 ab. Zugleich forderte sie bereits ausbezahlte Leistungen im Betrag von Fr. 1'585.90 zurück.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 17. Dezember 2002 insofern gut, als es die Sache an die Arbeitslosenkasse zurückwies, damit sie den L.________ für die Kontrollperioden Mai und Juni 2002 zustehenden Differenzausgleich im Sinne der Erwägungen neu be-rechne.
C.
Die Arbeitslosenkasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben.
L.________ und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Versicherungsgericht hat die gesetzlichen Vorschriften zur Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 Abs. 1 AVIG) als einer Vorausset-zung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG) und zum Zwischenverdienst (Art. 24 Abs. 1 AVIG) ebenso wie die dazu ergangene Rechtsprechung (ARV 1996/97 Nr. 38 S. 212 Erw. 2a; ARV 1998 Nr. 49 S. 286 ff.) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 12. September 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
2.
Gemäss Art. 24 AVIG gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose während einer Kontrollperiode erzielt (Abs. 1). Der Versi-cherte hat innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles für Tage, an denen er einen Zwischenverdienst erzielt (Abs. 2 Satz 1). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst. Ein Nebenver-dienst (Art. 23 Abs. 3 AVIG) bleibt unberücksichtigt (Abs. 3). Nach der Rechtsprechung bleibt für die Annahme eines Zwischenverdienstes jedoch kein Raum, wenn die in Frage stehende Tätigkeit nicht zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit, sondern in erster Linie zu Ausbildungszwecken, mithin zum Erwerb von Kenntnissen, aufgenommen wurde (ARV 1998 Nr. 49 S. 287 f. mit Hinweisen; Gerhards, Arbeitslosenversicherung: "Stempelferien", Zwischenverdienst und Kurzarbeitsent-schädigung für öffentliche Betriebe und Verwaltungen - Drei Streitfragen, SZS 1994 S. 350 lit. h mit Hinweisen).
3.
Die Beschwerdegegnerin wurde am 30. November 2001 arbeitslos. Am 15. Mai 2002 begann sie ein Praktikum im Hinblick auf eine allfällige Ausbildung zur sozio-kulturellen Animatorin. Streitig ist, ob und gegebenenfalls wie der dabei erzielte Praktikumslohn als Zwischenverdienst abgerechnet werden muss.
3.1 Nach den Akten steht fest und ist unbestritten, dass es sich bei der fraglichen Tätigkeit der Beschwerdegegnerin um ein Praktikum handelt. Dieses mag zwar nicht bereits integrierenden Bestandteil der Ausbildung zum Beruf der sozio-kulturellen Animatorin gebildet, sondern in erster Linie der Eignungsabklärung gedient und der Beschwerdegegnerin ein genaueres Bild dieser Tätigkeit vermittelt haben. Indessen besteht kein Zweifel daran, dass das Praktikum - wenn nicht bereits selbst der Grundausbildung dienend - jedenfalls im Hinblick auf eine solche angetreten wurde. Dies räumt die Versicherte in der kan-tonalen Beschwerde selber ein. Dabei mag durchaus auch das Bestre-ben mitgespielt haben, die bestehende Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Diese Motivation stand indes nicht im Vordergrund. Vielmehr trachtete die Beschwerdegegnerin nach einer beruflichen Neuausrichtung. Dies ergibt sich daraus, dass die Arbeit als sozio-kulturelle Animatorin völlig ausserhalb der bisherigen Tätigkeitsbereiche der Versicherten (Verkäuferin in der Textilbranche, Gastgewerbe) lag und der Praktikumslohn deutlich niedriger war als der Verdienst, der sich in einer der bisherigen Tätigkeiten hätte erzielen lassen. Die Beschwerdegegnerin nahm somit bewusst eine erhebliche finanzielle Einbusse in Kauf. Sie hätte keine derartige Ausbildung ins Auge gefasst, wenn sie in erster Linie die Arbeitslosigkeit hätte beenden wollen.
3.2 Ging es jedoch vorab um den Antritt einer neuen Grundausbildung, kann die Versicherte nach ARV 1998 Nr. 49 S. 287 f Erw. 1 und 3a keinen Zwischenverdienst abrechnen. Der Auffassung der Vorin-stanz, wonach selbst bei Ausübung eines Praktikums eine Zwischen-verdienstanrechnung zu erfolgen habe, kann nicht beigepflichtet werden. Vielmehr ist daran festzuhalten, dass für eine solche Anrechnung dort kein Raum bleibt, wo die betreffende Tätigkeit in erster Linie zu Ausbildungszwecken ergriffen wurde. Daran vermag auch der Hinweis des kantonalen Gerichts auf BGE 122 V 265 nichts zu ändern. Arbeitslose, die einen nicht bewilligten Kurs besuchen, befinden sich in einer andern Situation als Personen, welche eine neue Grundausbildung anfangen. Diese Kurse sind in der Regel zeitlich beschränkt und stellen keine vollständige, neue Grundausbildung dar. Zudem dienen sie oft der Vervollständigung bereits vorhandener Kenntnisse.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Ent-scheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. Dezember 2002 aufgehoben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 4. August 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III.Kammer: Der Gerichtsschreiber: