BGer 7B.67/2003
 
BGer 7B.67/2003 vom 31.07.2003
Tribunale federale
{T 0/2}
7B.67/2003 /min
Urteil vom 31. Juli 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Gysel.
Parteien
F.________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat lic. iur. Christoph Dumartheray, Steinentorstrasse 13, Postfach 204, 4010 Basel,
gegen
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft (Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Zivil- und Strafrecht), Gerichtsgebäude, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.
Gegenstand
Konkursandrohung,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. März 2003.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
In der vom Kanton Basel-Landschaft (Bau- und Umweltschutzdirektion) gegen die F.________ AG eingeleiteten Betreibung Nr. ... stellte das Betreibungsamt T.________ am 5. Dezember 2002 einen Verlustschein gemäss Art. 115 SchKG über Fr. 122'014.45 aus.
Der Kanton Basel-Landschaft verlangte die Aufhebung des Pfändungsverlustscheins und den Erlass einer Konkursandrohung mit der Begründung, es handle sich bei der gegen die F.________ AG in Betreibung gesetzten Forderung aus Ersatzvornahme nicht um einen im öffentlichen Recht begründeten Anspruch.
Das Betreibungsamt hob am 18. Dezember 2002 die Pfändung von Amtes wegen auf, erklärte den Verlustschein als nichtig und kündigte für den Fall der Anerkennung durch die Beteiligten die Ausstellung einer Konkursandrohung an. Am 10. Januar 2003 erliess es eine Konkursandrohung, die der F.________ AG am 27. Januar 2003 zugestellt wurde.
Die von der F.________ AG gegen die Konkursandrohung erhobene Beschwerde wies die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft am 4. März 2003 ab.
Diesen Entscheid nahm die F.________ AG am 10. März 2003 in Empfang. Mit einer vom 20. März 2003 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt sie (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.
Durch Präsidialverfügung vom 25. März 2003 ist der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat sich zur Beschwerde nicht geäussert. Der Beschwerdegegner (Kanton Basel-Landschaft) schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Betreibungsamt T.________ hat sich nicht vernehmen lassen.
2.
Die Verfügung vom 18. Dezember 2002, worin das Betreibungsamt die Pfändung aufhob, den Verlustschein als nichtig erklärte und den Erlass einer Konkursandrohung ankündigte, blieb offensichtlich unangefochten. Dieser Umstand ist hier indessen nicht näher zu erörtern: Wird die Betreibung auf dem Weg des Konkurses anstatt der Pfändung fortgesetzt, ist die Konkursandrohung nämlich ohnehin nichtig (BGE 120 III 105 E. 1 S. 106), was die erkennende Kammer jederzeit von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 22 Abs. 1 SchKG).
3.
Gemäss Art. 43 Ziff. 1 SchKG ist die Konkursbetreibung ausgeschlossen für Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte. Der Ausschluss der Konkursbetreibung setzt - kumulativ - voraus, dass der Gläubiger ein Rechtssubjekt des öffentlichen Rechts ist und dass die in Betreibung gesetzte Forderung ihre Grundlage im öffentlichen Recht hat (BGE 125 III 250 E. 1 S. 251).
3.1 Der Gläubiger (Kanton Basel-Landschaft) ist hier eine öffentlichrechtliche Körperschaft. Die erste der beiden genannten Voraussetzungen ist mithin ohne weiteres erfüllt.
3.2 Charakteristisch für eine als öffentlichrechtlich im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 SchKG zu qualifizierende Forderung ist, dass der Anspruch auf dem durch das öffentliche Recht geschaffenen Subordinationsverhältnis zwischen Gemeinwesen und Bürger beruht und die geforderte Geldleistung den Interessen des betreffenden Gemeinwesens, und nicht etwa einer bestimmten Einzelperson, dient (dazu BGE 94 III 65 E. 3 S. 72; 54 III 223 E. 2 S. 225; 33 I 681 S. 682; Pierre-Robert Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, N. 38 zu Art. 43 SchKG; Karl Spühler, Probleme bei der Schuldbetreibung für öffentlichrechtliche Geldforderungen, in: ZBl 100/1999 S. 255; Valérie Défago Gaudin, L'Etat créancier et l'article 43 LP, in: La défaillance de paiement, retard et défaut de paiement, Freiburg 2002, S. 153).
3.2.1 Zu beurteilen ist, ob die gegen die Beschwerdeführerin in Betreibung gesetzten Kosten für Räumungsarbeiten samt Transport als im öffentlichen Recht begründete Leistungen unter Art. 43 Ziff. 1 SchKG fallen. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hatte der durch die Bau- und Umweltschutzdirektion handelnde Kanton Basel-Landschaft die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Juli 2000 verpflichtet, Altholz, das ohne Bewilligung gelagert worden war, abzuräumen. Der Beschwerdeführerin sei hierfür eine Frist von zehn Tagen angesetzt worden, unter der Androhung der Ersatzvornahme im Unterlassungsfall. Der von der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde sei mit Verfügung des Rechtsdienstes des Regierungsrates vom 28. Juli 2000 die aufschiebende Wirkung entzogen worden. Gestützt auf eine vom Bezirksstatthalteramt Liestal noch am gleichen Tag erlassene Verfügung sei die Räumung alsdann vollzogen worden.
3.2.2 Auf Grund des Gesagten ist der strittige Anspruch entgegen der Auffassung der Vorinstanz als öffentlichrechtliche Forderung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 SchKG zu qualifizieren. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführerin während einer gewissen Zeit die Wahl offen stand, selbst jemanden mit dem Wegschaffen des Altholzes zu beauftragen, doch ändert das nichts daran, dass auch einer solchen Auftragserteilung der Zwang des von der kantonalen Bau- und Umweltschutzdirektion erlassenen - hoheitlichen - Räumungsbefehls zu Grunde gelegen hätte. Die vorliegenden Umstände unterscheiden sich von dem durch das Bezirksgericht Zürich mit Entscheid vom 3. Juni 1992 (veröffentlicht in: SJZ 90/1994 S. 14 ff., Nr. 2) beurteilten Sachverhalt insofern in wesentlicher Hinsicht, als der Schuldner in jenem Fall nicht nur frei wählen konnte, ob sein Tier im kantonalen Tierspital oder von einem privaten Veterinär gepflegt werden soll, sondern überhaupt hätte verzichten können, das Tier behandeln zu lassen. Das von der Vorinstanz angerufene Gebot der restriktiven Auslegung der (Ausnahme-)Bestimmung des Art. 43 SchKG (dazu BGE 125 III 250 E. 2 S. 252) rechtfertigt für sich allein nicht, die Bestimmung nur dann anzuwenden, wenn die durch hoheitliche Anordnung begründete Forderung von Anfang an direkt eine Geldleistung zum Gegenstand hatte.
4.
Für die vom Kanton Basel-Landschaft gegen die Beschwerdeführerin in Betreibung gesetzte Forderung ist der Konkurs mithin ausgeschlossen. In Gutheissung der Beschwerde ist die vom Betreibungsamt T.________ am 10. Januar 2003 erlassene Konkursandrohung daher aufzuheben.
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die vom Betreibungsamt T.________ am 10. Januar 2003 gegen die Beschwerdeführerin erlassene Konkursandrohung aufgehoben.
2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner (Kanton Basel-Landschaft, Bau- und Umweltschutzdirektion), dem Betreibungsamt T.________ und der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft (Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Zivil- und Strafrecht) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Juli 2003
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: