BGer 2P.19/2003
 
BGer 2P.19/2003 vom 29.07.2003
Tribunale federale
2P.19/2003 /bie
{T 0/2}
Urteil vom 29. Juli 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin PD Dr. iur. Isabelle Häner,
c/o Advokaturbureau Bratschi Emch & Partner, Bahnhofstrasse 106, Postfach 7689, 8023 Zürich,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, Anwaltsprüfungskommission, Postfach, 8001 Zürich.
Gegenstand
Art. 8, 9 und 29 BV
(Fähigkeitsausweis für den Rechtsanwaltsberuf),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Anwaltsprüfungskommission, vom 11./12. Dezember 2002.
Sachverhalt:
A.
X.________, geb. 1971, bereitete sich auf die zürcherische Anwaltsprüfung vor. Er arbeitete ab dem 1. Januar 1999 als juristischer Sekretär bei der Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich. Vor dem Stellenantritt hatte er nach eigener Darstellung ein Telefongespräch mit dem damaligen Präsidenten der Anwaltsprüfungskommission, Oberrichter Dr. Y.________, geführt und diesen gefragt, ob eine Tätigkeit als juristischer Sekretär bei den Steuerrekurskommissionen als Praktikumszeit angerechnet werde. Dabei hatte er von Oberrichter Y.________ offenbar die Antwort erhalten, dass eine solche Tätigkeit, weil sie zu fachspezifisch sei, nur zur Hälfte, maximal aber im Umfang von vier Monaten angerechnet werden könne.
Am 14. März 2000 stellte X.________ beim Obergericht des Kantons Zürich den Antrag auf Zulassung zur Anwaltsprüfung, deren Modalitäten in der Verordnung vom 26. Juni 1974 über die Fähigkeitsprüfung für den Rechtsanwaltsberuf (Anwaltsprüfungsverordnung, PVO) geregelt sind. Die Zulassung zur Prüfung setzt u.a. "praktische Tätigkeit während mindestens eines Jahres nach Studienabschluss bei einem zürcherischen Gericht als Richter, Gerichtsschreiber, Sekretär, Substitut oder Auditor oder als Substitut bei einem zürcherischen Rechtsanwalt" voraus (§ 5 lit. g PVO). Unter Hinweis auf diese Bestimmung wies die Verwaltungskommission des Obergerichts den Antrag von X.________ auf Zulassung zur Anwaltsprüfung ab. Sie erwog, die Tätigkeit bei einer Steuerrekurskommission lasse sich nicht einer von der Verordnung verlangten Tätigkeit bei einem zürcherischen Gericht gleichstellen und könne daher lediglich im Umfang von vier Monaten angerechnet werden. Mangels Erfüllung des Praxisjahres könne X.________ daher nicht zur Anwaltsprüfung zugelassen werden.
Eine gegen diesen Beschluss erhobene staatsrechtliche Beschwerde hiess das Bundesgericht am 24. August 2000 gut (Urteil 2P.80/2000). Die Verwaltungskommission des Obergerichts liess X.________ in der Folge zur Anwaltsprüfung zu.
B.
Die zürcherische Anwaltsprüfung erstreckt sich gemäss § 11 PVO auf folgende Gebiete des Bundesrechts und des zürcherischen Rechts:
- Staats- und Verwaltungsrecht;
- Obligationenrecht;
- übriges Zivilrecht (einschliesslich internationales Privatrecht);
- Zivilprozessrecht (einschliesslich Anwaltsrecht);
- Schuldbetreibungs- und Konkursrecht;
- Straf- und Strafprozessrecht.
Sie besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil (§ 11 PVO). Die einzelnen Teilprüfungen werden von der Prüfungskommission als bestanden oder als nicht bestanden erklärt. Noten oder Qualifikationen werden, vorbehältlich der §§ 16 und 17 PVO, nicht erteilt. Die Zulassung zur mündlichen Prüfung (§ 15 PVO) setzt eine genügende schriftliche Prüfung voraus. Fällt die mündliche Prüfung ungenügend aus, so bestimmt die Prüfungskommission auf Grund des Gesamtergebnisses der schriftlichen und mündlichen Prüfung, ob die mündliche im ganzen Umfange oder in einzelnen Fächern zu wiederholen sei. Wird Teilwiederholung angeordnet, so sind die Leistungen des Bewerbers in den einzelnen Fächern zu bewerten, und es sind die Qualifikationen (sehr gut, gut, genügend oder ungenügend) zu protokollieren (§ 17 Abs. 1 PVO). Die Wiederholung findet in der Regel frühestens drei und höchstens neun Monate nach der ersten Prüfung statt. Fällt das Gesamtergebnis unter Mitberücksichtigung der früher bestandenen Teilprüfungen wiederum ungenügend aus, so weist die Prüfungskommission den Bewerber ab (§ 17 Abs. 2 PVO).
C.
X.________ legte den schriftlichen Teil der Anwaltsprüfung am 15. Juli 2002 ab. Am 11. September 2002 teilte ihm die Prüfungskommission mit, dass sie die entsprechende Arbeit abgenommen habe und er nun binnen sechs Monaten die ganze mündliche Prüfung ablegen müsse. Seine schriftliche Arbeit war, wie X.________ nach Einsichtnahme in den Korrekturbericht in Erfahrung brachte, mit "genügend bis gut" bewertet worden.
Am 11. Dezember 2002 legte X.________ die mündliche Prüfung ab. Unmittelbar darauf wurde ihm eröffnet, er habe die Prüfung in den Fächern Zivilprozessrecht und Strafprozessrecht zu wiederholen (frühestens nach drei bzw. spätestens nach sechs Monaten, gerechnet ab dem Prüfungstag). Den entsprechenden Beschluss versandte die Anwaltsprüfungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich am nächsten Tag, dem 12. Dezember 2002.
D.
X.________ führt mit Eingabe vom 27. Januar 2003 staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, den Beschluss der Anwaltsprüfungskommission des Obergerichts aufzuheben und dieses anzuweisen, ihm das Fähigkeitszeugnis für den Rechtsanwaltsberuf zu erteilen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Des Weiteren ersucht X.________ darum, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Die Anwaltsprüfungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich stellt unter Hinweis auf Art. 87 OG den Antrag, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2003 hat der Abteilungspräsident der vorliegenden Beschwerde in dem Sinne aufschiebende Wirkung erteilt, als die Frist von sechs Monaten, innert welcher sich X.________ der Teilwiederholung der mündlichen Prüfung spätestens zu unterziehen hat, nicht vor dem Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens zu laufen beginnt.
E.
Die Gesuche um Herausgabe von Notizen und Protokollen (welche die mündlichen Anwaltsprüfungen von X.________ betreffen) sowie um einen zweiten Schriftenwechsel wies der Abteilungspräsident - vorbehältlich einer zukünftigen anderslautenden Anordnung des Instruktionsrichters - am 4. April 2003 ab.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim angefochtenen Beschluss der Anwaltsprüfungskommission vom 12. Dezember 2002 handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der das begonnene Verfahren der Anwaltsprüfung noch nicht beendet: Das Prüfungsverfahren ist im Hinblick auf die (fristgebundene) Möglichkeit der Teilwiederholung der betreffenden Fachprüfungen (hier: in den Fächern Zivilprozessordnung und Strafprozessordnung) noch nicht abgeschlossen, so dass insoweit ein blosser Teilentscheid vorliegt. Dieser ist - da der Kanton Zürich gegen solche Entscheide kein Rechtsmittel vorsieht (vgl. § 17 PVO in Verbindung mit § 43 lit. f des Gesetzes vom 24. Mai 1959 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG]) - kantonal letztinstanzlich (Art. 86 Abs. 1 OG).
1.2 Gemäss Art. 87 OG (in der Fassung vom 8. Oktober 1999, in Kraft seit 1. März 2000) ist die staatsrechtliche Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und den Ausstand zulässig; diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Abs. 1). Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Abs. 2); ist die staatsrechtliche Beschwerde nach Abs. 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, kann der Zwischenentscheid durch Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden (Abs. 3). Der Anwendungsbereich von Art. 87 OG ist nicht mehr auf Beschwerden wegen Verletzung von Art. 4 aBV beschränkt, sondern wird auf alle staatsrechtlichen Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide ausgedehnt (BGE 126 I 207 E. 1 S. 209 f.).
1.3
1.3.1 Der angefochtene Beschluss des Obergerichts ist weder ein solcher über eine Frage der Zuständigkeit noch des Ausstandes der entscheidenden Behörde und damit kein Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 1 OG. Er stellt daher einen "anderen" Vor- oder Zwischenentscheid dar, der gemäss Art. 87 Abs. 2 OG nur anfechtbar ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann.
1.3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedarf es eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur, damit ein Zwischenentscheid gemäss Art. 87 Abs. 2 OG mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden kann; eine bloss tatsächliche Beeinträchtigung wie beispielsweise eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht. Der Nachteil ist nur dann rechtlicher Art, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte. Indessen muss die blosse Möglichkeit eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügen (BGE 127 I 92 E. 1c S. 94; 126 I 97 E. 1b S. 100, 207 E. 2 S. 210).
1.3.3 Bei der Wiederholung der betreffenden Fachprüfungen geht es nicht nur, wie die Anwaltsprüfungskommission des Obergerichts bei der Begründung ihres Hauptantrages annimmt, um eine blosse Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens (d.h. um rein faktische Interessen); der betroffene Kandidat wird vielmehr gezwungen, den betreffenden Stoff nochmals vorzubereiten, was ihn über längere Zeit persönlich beansprucht und ihn in seinen durch Art. 27 BV geschützten Erwerbsmöglichkeiten in irreparabler Weise beschränkt. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.
1.4 Die staatsrechtliche Beschwerde hat in der Regel rein kassatorische Funktion, kann also im Fall ihrer Gutheissung nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen. Zulässig ist jedoch der vorliegend gestellte Antrag, es sei dem Beschwerdeführer das Fähigkeitszeugnis für den Rechtsanwaltsberuf zu erteilen; bei Beschwerden, die sich - wie hier - gegen die Verweigerung einer Polizeierlaubnis richten, kann das Bundesgericht die kantonale Behörde anweisen, die zu Unrecht verweigerte Bewilligung zu erteilen (BGE 115 Ia 134 E. 2c S. 137 f.; 114 Ia 209 E. 1b S. 212, mit Hinweisen).
1.5 Die staatsrechtliche Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.). Wird eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend gemacht, genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer bloss den angefochtenen Entscheid kritisiert, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren tun könnte, bei dem die Rechtsmittelinstanz die Rechtsanwendung frei überprüfen kann. Er muss deutlich dartun, welche Vorschriften oder allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze die kantonalen Behörden in einer gegen Art. 9 BV verstossenden Weise verletzt haben sollen (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 12, mit Hinweis).
2.
Bei der Beurteilung von Prüfungsergebnissen übt das Bundesgericht grosse Zurückhaltung. Hat es auf staatsrechtliche Beschwerde hin die Bewertung von Examensleistungen zu beurteilen, so prüft es die Handhabung der einschlägigen kantonalen Verfahrensvorschriften - auf entsprechende, ordnungsgemäss begründete Rügen hin (vgl. E. 1.5) - nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür. In erster Linie prüft es, ob das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Minimalgarantien durchgeführt worden ist, und es auferlegt sich auch bei der materiellen Beurteilung eine besondere Zurückhaltung, indem es erst einschreitet, wenn sich die Behörde von sachfremden oder sonstwie ganz offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, so dass ihr Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar und damit als willkürlich erscheint (BGE 121 I 225 E. 4b S. 230; 118 Ia 488 E. 4c S. 495; 106 Ia 1 E. 3c S. 4, bestätigt im Urteil 2P.223/2001 vom 7. Februar 2002, E. 2 [betreffend Anwaltsprüfung im Kanton Zürich]).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt die Benotung im Fach Strafprozess-recht, die Einteilung der Fächer Zivilprozessrecht (einschliesslich Anwaltsrecht) und Straf- und Strafprozessrecht sowie die Gesamtbewertung der Prüfung als willkürlich bzw. rechtsungleich. Er macht geltend, der Vorsitzende der Examinatoren (Dr. Y.________), der ihn zuletzt während schätzungsweise rund einer halben Stunde in den Gebieten Strafprozessrecht und materielles Strafrecht geprüft habe, sei nur mit auswendig gelernten, schnellen Antworten, die auf eine besondere Vertrautheit mit der Materie schliessen liessen, vollauf zufrieden gewesen. An sich vollständige und richtige Antworten des Beschwerdeführers habe er als mangelhaft bewertet, wenn sie nicht auswendig, d.h. ohne Überlegungszeit, gegeben worden seien. Selbst Kandidaten, die ihr Anwaltspraktikum vollständig oder teilweise bei einem Strafgericht absolviert hätten, benötigten aber nach allgemeiner Lebenserfahrung einige Reflektionszeit, um auf knifflige Fragen auf Anhieb die richtige Antwort zu geben. Sodann seien vom betreffenden Examinator nur die als fehlerhaft taxierten Anworten gewichtet worden, die korrekten Antworten des Beschwerdeführers hätten keine Berücksichtigung gefunden.
Weiter macht der Beschwerdeführer eine willkürliche Anwendung der Prüfungsverordnung geltend. Die Wiederholung einzelner Teile von Fächern finde im Wortlaut dieser Verordnung keine Stütze; eine gesonderte Bewertung einzelner Teile (Anwaltsrecht, Strafprozessrecht) von einzelnen Teilprüfungen (Zivilprozessrecht, Straf- und Strafprozessrecht) sei im erwähnten Erlass nicht vorgesehen. Wenn die Leistung des Beschwerdeführers im Fach Straf- und Strafprozessrecht bei gesamthafter Betrachtung genügend gewesen sei - was zutreffe -, sei es daher nicht möglich, für Teile davon eine Repetitionsprüfung anzuordnen.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die "Nichtanwendung der Kompensationsordnung" als willkürlich. Er bezieht sich dabei auf § 17 PVO (wonach die Prüfungskommission im Falle des Ungenügens der mündlichen Prüfung auf Grund des Gesamtergebnisses der schriftlichen und mündlichen Prüfung bestimmt, ob die mündliche im ganzen Umfange oder in einzelnen Fächern zu wiederholen ist) in Verbindung mit der von der Prüfungskommission seit Jahren geübten Praxis, wonach eine mit "gut" oder besser qualifizierte schriftliche Prüfung zur "Kompensation" eines ungenügenden Faches in der ersten mündlichen Prüfung berechtigt bzw. wonach ein mit "gut" oder besser qualifiziertes mündliches Fach zur "Kompensation" mit einem ungenügenden Fach berechtigt, wenn es vom Stoff bzw. von der Stofffülle her vergleichbar ist (vgl. S. 16 und 17 der Vernehmlassung). Der Beschwerdeführer macht geltend, bei ihm sei von Vornherein auf eine "Kompensation" verzichtet worden, obwohl eine solche - etwa durch die Berücksichtigung seiner besonderen Kenntnisse im Steuerrecht bzw. der vollständig beantworteten Fragen im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - hätte vorgenommen werden müssen.
3.2 Diese Darlegungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die Verfassungsmässigkeit des angefochtenen Beschlusses in Frage zu stellen:
3.2.1 Vorliegend mochten zwar gewisse äussere Umstände dem Beschwerdeführer Anlass zur Vermutung gegeben haben, er sei, weil er die Zulassung zur Anwaltsprüfung gegen den Willen der Behörde erzwungen habe, vom Vorsitzenden deswegen strenger behandelt worden. Aufgrund der Vernehmlassung der Anwaltsprüfungskommission erscheint aber nicht dargetan (vgl. E. 1.5), dass die Prüfungsbehörde bei der Beurteilung der Leistungen des Beschwerdeführers den Rahmen des ihr zuzugestehenden (weiten) Spielraumes in verfassungswidriger Weise überschritten hätte. Immerhin waren bei den Prüfungen neben dem Vorsitzenden weitere drei Examinatoren dabei (vgl. § 2 PVO), was Gewähr für eine gewisse Ausgewogenheit der Leistungsbeurteilung bietet. Gemäss glaubhafter Darstellung in der Vernehmlassung der Anwaltsprüfungskommission waren sich die Experten über das beanstandete Ergebnis überdies einig: Der Entscheid über die Nichtabnahme der Prüfung in den beiden Fächern Zivil- und Strafprozessrecht erfolgte einstimmig auf Antrag des Referenten (der nicht identisch mit Dr. Y.________ war, vgl. S. 7 der Vernehmlassung). Dies bestreitet auch der Beschwerdeführer nicht, indem er selber den Vorsitzenden zitiert ("Wir sind alle klar der Ansicht, dass es für Sie nicht gereicht hat"). Die Ausführungen der Anwaltsprüfungskommission lassen darauf schliessen, dass die mündlichen Prüfungsleistungen des Beschwerdeführers korrekt oder jedenfalls in vertretbarer Weise bewertet wurden. Was der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, ist appellatorische Kritik, die nicht geeignet ist, den Vorwurf der Willkür zu begründen.
3.2.2 Weshalb eine gesonderte Bewertung von Strafrecht und Strafprozessrecht bzw. von Zivilprozessrecht und Anwaltsrecht eine willkürliche Anwendung der Prüfungsverordnung darstellen soll, ist nicht ersichtlich. § 11 PVO bestimmt bloss, dass sich die Prüfung u. a. auch auf die Gebiete des Straf- und Strafprozessrechts bzw. Zivilprozessrechts (einschliesslich des Anwaltsrechts) erstreckt. Eine gesonderte Bewertung wird dadurch nicht ausgeschlossen, zumal diese Bestimmung die Prüfungsgebiete umschreibt und nicht die einzelnen Fächer. Die Möglichkeit einer gesonderten Bewertung von Straf- und Strafprozessrecht, die im Übrigen durchaus sachgerecht erscheint, ergibt sich sogar ausdrücklich aus § 16 PVO, wonach Bewerber, die innert 5 Jahren vor der Anmeldung zur Anwaltsprüfung an einer schweizerischen Hochschule das juristische Doktor- oder Lizentiatsexamen mit der Note "sehr gut" bestanden haben, unter gewissen Voraussetzungen u.a. von der mündlichen Prüfung im Fach "materielles Strafrecht" befreit sind, mit anderen Worten also im Strafprozessrecht zur Prüfung antreten müssen. § 11 PVO schliesst sodann auch eine gesonderte Bewertung von Zivilprozess- und Anwaltsrecht nicht aus. Das Zivilprozessrecht hängt nicht unmittelbar mit dem Anwaltsrecht zusammen; eine Trennung der Bewertung beider Fächer erscheint jedenfalls nicht sachfremd.
3.2.3 Bezüglich der Möglichkeit einer "Kompensation" hat der Beschwerdeführer die üblicherweise verlangten Voraussetzungen klarerweise nicht erfüllt. Nach der Darstellung in der Vernehmlassung der Anwaltsprüfungskommission, an der zu zweifeln kein Anlass besteht, berechtigt nur eine mit gesamthaft "gut" oder noch besser qualifizierte schriftliche Prüfung zur Kompensation eines ungenügenden Faches in der ersten mündlichen Prüfung. Eine darunter liegende Qualifikation (also "genügend" oder "genügend bis gut") reicht nicht aus. Gleichermassen kann nur eine sehr gute oder gute mündliche Teilprüfung in einem Einzelfach zur Kompensation einer ungenügenden Teilprüfung in einem anderen Fach innerhalb der ersten mündlichen Prüfung herangezogen werden. Der Beschwerdeführer hatte seine schriftliche Arbeit mit dem Prädikat "genügend bis gut" abgeschlossen; für alle bestandenen mündlichen Fächer erhielt er die Bewertung "genügend" (vgl. S. 18 der Vernehmlassung). Insoweit bestand nach dem Gesagten kein Anspruch auf eine "Kompensation".
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, der Vorsitzende der Prüfungskommission sei befangen gewesen: Während des ganzen Prüfungsverlaufes habe er keine Miene verzogen und sei ihm - dem Beschwerdeführer - "auffällig unfreundlich" gegenübergetreten. Die Haltung des Vorsitzenden, mit herablassenden Kommentaren und Bemerkungen bloss die Fehler des Beschwerdeführers hervorzustreichen, habe das ganze Prüfungsgespräch durchzogen. Mit deplatzierten und beleidigenden Äusserungen auch nach der Prüfung sei erneut der Anschein erweckt worden, dass der Vorsitzende eine persönliche Antipathie gegenüber dem Beschwerdeführer hege, womit eine Befangenheit zu bejahen sei.
4.2 Die Befangenheitseinrede gegen den Vorsitzenden ist zwar nicht verspätet, aber ebenfalls unbegründet:
Bei der Anwaltsprüfungskommission handelt es sich nicht um ein Gericht im Sinne von Art. 30 BV. Die Kommission hatte vorliegend die Funktion einer Verwaltungsbehörde; die aus Art. 6 EMRK und Art. 30 Abs. 1 BV ableitbaren Ansprüche auf ein unparteiliches Gericht sind daher nicht anwendbar. Wann Mitglieder einer Verwaltungsbehörde in den Ausstand zu treten haben, ergibt sich einerseits aus dem anwendbaren kantonalen Verfahrensrecht und andererseits aus den aus Art. 4 aBV hergeleiteten bzw. neu aus Art. 29 Abs. 1 BV herleitbaren Grundsätzen (BGE 125 I 119 E. 3, Urteil 2P.231/1997 vom 19. Mai 1998, in: ZBl 100/1999 S. 74 ff., E. 2b).
Der Beschwerdeführer beruft sich für seine Ausstandsrüge nicht auf das kantonale Verfahrensrecht, sondern unmittelbar auf die einschlägigen Garantien der Bundesverfassung, deren Einhaltung das Bundesgericht mit freier Kognition prüft (vgl. BGE 125 I 257 E. 3a S. 259; 124 I 49 E. 3a S. 51).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis haben Mitglieder einer Administrativbehörde unmittelbar von Verfassungs wegen grundsätzlich nur dann in den Ausstand zu treten, wenn sie an der zu behandelnden Sache ein persönliches Interesse haben. Für nichtpolitische Verwaltungsbehörden können sich darüber hinaus, je nach Funktion, noch weitere verfassungsrechtliche Ablehnungsgründe ergeben (BGE 125 I 119 E. 3g S. 125 f., ZBl 100/1999 S. 76 f.).
Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass bei einer Prüfung der vorliegenden Art für die zuständigen Behördenmitglieder die gleichen Anforderungen an die Unbefangenheit und Unparteilichkeit gelten müssen wie für einen Richter (vgl. dazu BGE 128 V 82 E. 2a S. 84 f.; 125 I 209 E. 8a S. 217), reichen die weitgehend auf subjektiver Interpretation beruhenden Einwendungen gegen das Verhalten des Vorsitzenden nicht aus, um den Vorwurf der Verfassungsverletzung zu begründen. Allein ein subjektiv wahrgenommenes "auffällig unfreundliches Verhalten" während der Prüfung stellt keinen Grund für die Annahme einer Befangenheit dar. Wohl mag der Beschwerdeführer zudem gewisse Aussagen des Vorsitzenden während des Prüfungsgesprächs als "herablassend" empfunden haben. Aufgrund der besonderen Umstände einer Prüfungssituation reichen aber einzelne, allenfalls etwas wenig bedachte Äusserungen eines Experten nicht aus, um dessen Ausstandspflicht zu begründen (vgl. Urteil 2P.106/1999, E. 4c). Dasselbe gilt für das vom Beschwerdeführer gerügte Verhalten des Vorsitzenden nach der Prüfung. Nachdem der Beschwerdeführer - wie er selber einräumt (S. 10 der Beschwerdeschrift) - gegenüber der Kommission seiner Enttäuschung über das nicht vollständige Bestehen der Prüfung Ausdruck verliehen hatte, kann aus der (nicht bestrittenen) Bemerkung des Vorsitzenden "Ja; wir sind enttäuscht von Ihnen" jedenfalls nicht geschlossen werden, dieser sei ihm gegenüber voreingenommen gewesen. Nichts anderes sagen lässt sich über das auf S. 10 unten der Beschwerdeschrift zitierte Gespräch ("Wir können Ihnen keinen vorweihnachtlichen Bonus geben (...)", das sich gemäss den Erinnerungen des Vorsitzenden "in etwa so zugetragen" haben soll (S. 8 der Vernehmlassung). Auch in diesen Äusserungen ist keine persönliche Antipathie des Vorsitzenden gegenüber dem Beschwerdeführer erkennbar.
Die Rüge der Befangenheit dringt nach dem Gesagten nicht durch.
5.
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich in allen Punkten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Für einen Beizug von internen Notizen bzw. Protokollen der Prüfungsbehörde besteht kein Anlass.
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG analog).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, Anwaltsprüfungskommission, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juli 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: