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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
B 107/01
Urteil vom 23. Juli 2003
II. Kammer
Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiberin Amstutz
Parteien
Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft, Bleicherweg 19, 8002 Zürich, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Kurt Läng, Effingerstrasse 34, 3008 Bern,
gegen
R.________, 1949, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Prof. Dr. Jürg Brühwiler, Centralstrasse 4, 2540 Grenchen
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
(Entscheid vom 29. Oktober 2001)
Sachverhalt:
A.
Der 1949 geborene R.________ arbeitete ab Februar 1986 zunächst als Hilfs-Décolleteur und ab 1989 als Hilfskraft in der Montageabteilung der Firma X.________. Nachdem das Arbeitsverhältnis infolge Betriebsauflösung der Arbeitgeberfirma per 31. Mai 1992 beendet worden war, bezog der Versicherte bis zum Antritt einer neuen Stelle in der Firma G.________ am 1. Juni 1993 Arbeitslosenentschädigung. Aufgrund einer schweren Diskushernie mit anschliessendem operativen Eingriff war R.________ ab 22. Juni 1993 weitgehend arbeitsunfähig, worauf die neue Arbeitgeberin, über welche der Versicherte bei der Gemeinschaftsstiftung BVG der Elvia Leben, Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Elvia Leben [seit 28. März 2002 Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft]), Zürich, berufsvorsorgeversichert war, das Arbeitsverhältnis auf den 2. Juli 1993 kündigte. Seither hat R.________ keine neue Stelle mehr angetreten.
Die IV-Stelle des Kantons Solothurn sprach R.________ mit Verfügung vom 15. Juli 1996 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 74 % rückwirkend ab 1. Juni 1994 eine ganze Invalidenrente zu. Die Elvia Leben dagegen verneinte jegliche Leistungspflicht.
B.
Die am 31. Mai 1999 gegen die Elvia Leben eingereichte Klage mit dem Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente rückwirkend ab 1. Juni 1994 in der Höhe von jährlich Fr. 15'990.-, zuzüglich 5 % Zins ab mittlerem Verfalltag hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn in dem Sinne teilweise gut, dass es die beklagte Vorsorgeeinrichtung verpflichtete, R.________ für die Zeit von Juni 1994 bis Dezember 1997 eine jährliche Invalidenrente von Fr. 6'470.-, für das Jahr 1998 eine solche von Fr. 6'664.10, für 1999 und 2000 Rentenleistungen von Fr. 6'670.75 und ab Januar 2001 von Fr. 6'850.85 jährlich auszurichten, zuzüglich 5 % Verzugszins ab 31. Mai 1999 auf den Ausständen von Juni 1994 bis Mai 1999 über insgesamt Fr. 32'627.70 (Entscheid vom 29. Oktober 2001).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 6. Dezember 2001 lässt die Elvia Leben beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Klage vom 31. Mai 1999 vollumfänglich abzuweisen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
R.________ lässt - wie das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn - Nichteintreten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zufolge Verspätung beantragen; eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.
Die Elvia Leben erhielt am 15. Januar 2002 Kenntnis vom Einwand des Fristversäumnisses, worauf sie innert zehn Tagen ausdrücklich um Wiederherstellung der Frist ersucht und Eintreten auf die Eingabe vom 6. Dezember 2001 beantragt hat (Stellungnahme vom 25. Januar 2002). Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
D.
Am 23. Juli 2003 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht eine parteiöffentliche Verhandlung durchgeführt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der vorinstanzliche Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 5. November 2001 ausgehändigt (schriftliche Bestätigung der Schweizerischen Post vom 9. Januar 2002), womit die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG) am 6. November zu laufen begann und am 5. Dezember 2001 endete (Art. 32 Abs. 1 und 3 OG). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist der Schweizerischen Post nachweislich erst am 6. Dezember 2001, mithin nach Ablauf der gesetzlichen Frist übergeben worden. Formellrechtlich zu prüfen ist, ob in Bejahung eines Fristwiederherstellungsgrundes gleichwohl auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Eine versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe desselben die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 35 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
2.2 Die in Art. 35 OG vorgesehene Möglichkeit der Fristwiederherstellung bei unverschuldetem Versäumnis der Rechtsmittelfrist entspricht einem allgemeinen Grundsatz des Bundesrechts (BGE 114 V 125 Erw. 3b, 108 V 110 Erw. 2c; ARV 1980 Nr. 31 S. 65 Erw. 2b mit Hinweis). In Konkretisierung dieses Grundsatzes anerkennt die Rechtsprechung ein unverschuldetes Hindernis, wenn es der Partei oder ihrem Vertreter infolge eines von ihrem Willen unabhängigen Umstandes objektiv unmöglich war, binnen Frist zu handeln, oder wenn diese Möglichkeit zwar objektiv bestand, die Versäumung aber aus anderen Gründen entschuldbar ist (BGE 114 Ib 67 ff.). Letzteres ist rechtsprechungsgemäss namentlich im Falle einer von einer zuständigen Behörde erteilten unrichtigen Rechtsmittelbelehrung zu bejahen, sofern der Betroffene sich nach den Umständen darauf verlassen durfte, mithin nach Massgabe des öffentlich-rechtlichen Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV; früher: Art. 4 aBV) in seinem Vertrauen in die Richtigkeit der Auskunft zu schützen ist (BGE 112 Ia 310 Erw. 3, 111 Ia 357 mit Hinweisen). Die Berufung auf den Vertrauensschutz ist ausgeschlossen, wenn der Betroffene oder sein Vertreter die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung kennt oder bei gebührender Sorgfalt hätte kennen müssen (BGE 124 I 258 Erw. 1a/aa, 123 II 238 Erw. 8b, 121 II 78 f. Erw. 2, 119 IV 333 f. Erw. 1c). Diese Grundsätze haben analog für den Fall zu gelten, dass eine falsche behördliche Auskunft sich nicht auf die Rechtsmittelbelehrung als solche bezieht (Angaben betreffend zulässiges Rechtsmittel, zuständige Behörde, Beschwerdefrist), sondern mit Blick auf die Einhaltung der Rechtsmittelfrist relevante Tatsachen betrifft.
Jedwelches Verschulden einer Partei oder ihres Vertreters, so geringfügig es auch sein mag, schliesst eine Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 35 OG - auch eine solche gestützt auf den Vertrauensschutz - aus. Die Wiederherstellung ist mithin nur in Fällen klarer Schuldlosigkeit des Gesuchsstellers und seines Vertreters zu gewähren (vgl. Pra 1988 Nr. 152 S. 540; unveröffentlichtes Urteil K. vom 11. Mai 1998 [U 49/98]; unveröffentlichtes Urteil M. der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 6. Oktober 1989 [2A.222/ 1988]). Dabei muss sich eine Partei bzw. ihr Vertreter das Verhalten von Hilfspersonen wie ein eigenes anrechnen lassen (ZAK 1989 S. 223 Erw. 2a; BGE 114 Ib 69 ff. Erw. 2 und 3, 107 Ia 169 Erw. 2a, ASA 60 S. 633).
2.3 Bezüglich Tatsachen, welche mit Blick auf die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels erheblich sind, lässt die Rechtsprechung den im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen) nicht genügen; vielmehr müssen die der rechtzeitigen Ausübung eines fristgebundenen, verwirkungsbedrohten Rechts zu Grunde liegenden Tatsachen und Vorkehren mit Gewissheit feststehen (strikter Beweis; BGE 119 V 10 Erw. 3c/bb; siehe auch BGE 121 V 6 Erw. 3b, 120 V 37 Erw. 3c).
3.
3.1 Unstreitig konnte der am 23. November 2001 beauftragte Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin das Datum, an welchem die Vorsorgeeinrichtung bzw. eine Hilfsperson derselben den kantonalen Entscheid in Empfang genommen hatte, aufgrund der Akten nicht verlässlich ermitteln. Nach eigenen Angaben hat er daher am 27. November 2001 bei der Vorinstanz eine telefonische Auskunft eingeholt, wobei ihm die Kanzleimitarbeiterin des kantonalen Versicherungsgerichts, Frau Y.________, den 6. statt - richtigerweise (Erw. 1 hievor) - den 5. November 2001 als Zustellungsdatum genannt habe; auf diese mündliche Aussage habe er sich verlassen dürfen, weshalb die verspätete Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unverschuldet sei.
3.2 Dass die Vorinstanz die behauptete telefonische Falschauskunft erteilt hat, ist aufgrund der verfügbaren Akten nicht mit erforderlichen Beweisgrad (vgl. Erw. 2.3 hievor) erstellt. Wohl ist erwiesen, dass am 27. November 2001 ein Telefongespräch zwischen dem Anwalt der Beschwerdeführerin und dem kantonalen Gericht stattgefunden hat (ins Recht gelegter Gebührenauszug der Swisscom [Wintaxbericht]). Dessen Inhalt jedoch steht ungeachtet des Umstands, dass die Vorinstanz nach eigenen Angaben (Stellungnahme vom 12. Dezember 2001) eine unrichtige Auskunft nicht zu 100 % ausschliessen kann und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf dem Zustellcouvert des kantonalen Entscheids handschriftlich "6. November 2001; Tel. 27.11.01; Fr. Y.________ Vers.ger. SO; Frist 6. Dezember 2001" notiert hat, nicht mit Gewissheit fest (vgl. Erw. 2.3 hievor). Zur Erbringung des vollen Beweises bedürfte es zumindest einer schriftlichen Bestätigung des Inhalts des Telefongesprächs. Ein solche aber wurde von der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechtsvertreter nicht eingeholt, obwohl dies - angesichts dessen, dass es sich beim Zustelldatum um ein prozessual offenkundig wesentliches Sachverhaltselement handelt, die Tragweite einer allfälligen Falschauskunft einer rechtskundigen Person ohne weiteres bekannt sein musste und im Übrigen am 27. November 2001 noch genügend Zeit für ein entsprechendes Vorgehen zur Verfügung gestanden hätte - der zu erwartenden Sorgfalt entsprochen hätte.
Entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin kann auf zusätzliche Beweisvorkehren, namentlich eine Zeugenbefragung, verzichtet werden, da das Ergebnis ohnehin zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausfällt. Zum einen wären die Folgen allfälliger Beweislosigkeit von der Vorsorgeeinrichtung zu tragen, zumal diese die mangelhafte Beweislage durch Einholung einer schriftlichen Bestätigung unmittelbar im Anschluss an das Telefongespräch mit zumutbarem Aufwand hätte vermeiden können und damit die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen einer Umkehr der Beweislast nicht erfüllt sind (vgl. BGE 92 I 257 Erw. 3, 114 III 55 Erw. 4; bestätigt in den Urteilen B.Z. vom 13. September 2001 [U 500/00] Erw. 4c, I. vom 24. September 1999 [U 54/99] Erw. 4a/cc [vgl. SVZ 68 (2000) S. 203], Q. vom 29. September 1998 [C 405/97] Erw. 3, S. vom 4. Juli 1989 [C 12/89] Erw. 2d; vgl. auch Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, S. 284; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Bd. I, Nr. 91 B II, S. 560). Zum andern scheiterte die Berufung auf den Vertrauensschutz (Erw. 2.2 hievor) auch dann, wenn die Tatsache einer behördlichen Falschauskunft mit dem erforderlichen Beweisgrad bewiesen wäre (nachfolgende Erw. 3.3).
3.3 Aufgrund der Akten steht ausser Frage, dass eine Hilfsperson der Beschwerdeführerin den - ordnungsgemäss zugestellten - kantonalen Entscheid am 5. November 2001 tatsächlich entgegen genommen hat (unterzeichnete Empfangsbestätigung). Das Wissen der mit dem Posteingang betrauten Person müssen sich die Vorsorgeeinrichtung sowie ihr Vertreter jedenfalls anrechnen lassen; ebenso haben sie für den internen Fehler einzustehen, dass das kantonale Urteil aus nicht ersichtlichem Grund erst einen Tag nach Erhalt mit einem Empfangsstempel (6. November 2001) versehen wurde (vgl. Erw. 2.2 hievor; siehe auch ZAK 1989 S. 222 f. Erw. 2a).
Bei einem Minimum an Aufmerksamkeit und Sorgfalt, wie sie von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Vorsorgeeinrichtung erwartet werden darf, konnte und musste mithin der Beschwerdeführerin - und bei entsprechend richtiger Instruktion dem Rechtsvertreter - das tatsächliche Eingangsdatum des einwandfrei zugestellten kantonalen Urteils bekannt sein. Damit aber wäre die Unrichtigkeit einer späteren behördlichen Auskunft ohne weiteres zu erkennen gewesen, was einen vertrauensbegründenden Tatbestand ausschliesst (siehe Erw. 2.2 hievor; BGE 121 V 66 Erw. 2). Fehlt es zufolge (zumutbarer) Kenntnis des richtigen Zustelldatums an den Voraussetzungen des Vertrauensschutzes, fällt - da auch anderweitig keine entschuldbaren Gründe für die verspätete Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ersichtlich sind - eine Wiederherstellung der Frist ausser Betracht.
Nach dem Gesagten ist die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. Dezember 2001 unzulässig. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass das Verhalten des Rechtsvertreters der Vorsorgeeinrichtung, soweit sorgfaltswidrig, insofern keinen Schaden bewirkte (vgl. BGE 127 III 364 f. Erw. 5a), als der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch im Falle des Eintretens kein Erfolg beschieden gewesen wäre.
4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht dem obsiegenden Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 23. Juli 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: