BGer U 359/2002
 
BGer U 359/2002 vom 21.07.2003
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 359/02
Urteil vom 21. Juli 2003
IV. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Hadorn
Parteien
M.________, 1944, Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn lic.iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für Ausländer, Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur
(Entscheid vom 11. Oktober 2002)
Sachverhalt:
Der bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversicherte M.________ (geb. 1944) erlitt am 13. November 2000 einen Unfall. Die SUVA kam für die gesetzlichen Leistungen auf, stellte diese aber mit Verfügung vom 9. Juli 2001 auf den 27. Dezember 2000 ein. Diese Verfügung bestätigte die Anstalt mit Einspracheentscheid vom 16. April 2002.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 11. Oktober 2002 ab.
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es seien ihm Rente und Integritätsentschädigung zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zu näheren Abklärungen an die SUVA zurückzuweisen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Verwaltungsgericht hat zutreffend erwogen, dass die Leistungspflicht der Unfallversicherung nach der Rechtsprechung nur entsteht, wenn - unter anderem - zwischen dem Unfall und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht (BGE 119 V 337 Erw. 1). Richtig dargelegt sind auch die Grundsätze zur Beweiswürdigung (BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa), namentlich in Bezug auf medizinische Akten (BGE 122 V 160 Erw. 1c). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 16. April 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
2.
Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die geklagten Beschwerden im Schulter- und Nackenbereich in natürlichem Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 13. November 2000 stehen. Zu beachten ist dabei, dass das Datum des Einspracheentscheides die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 116 V 248 Erw. 1), weshalb allfällige, erst später aufgetretene gesundheitliche Probleme im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen sind.
3.
Die Vorinstanz hat die teilweise divergierenden medizinischen Unterlagen sorgfältig gewürdigt und zutreffend festgehalten, weshalb sie sich auf die ausführliche Stellungnahme des SUVA-Kreisarztes Dr. med. B.________ vom 11. April 2002 und nicht auf die Berichte des Hausarztes gestützt hat. Daran vermag auch der neu aufgelegte Bericht des Dr. med. H.________ vom 6. Dezember 2002 nichts zu ändern. Den entsprechenden Erwägungen ist beizupflichten. Demzufolge muss es damit sein Bewenden haben, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Leiden und dem Unfall vom 13. November 2000 zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, jedoch nicht rechtsgenüglich nachgewiesen ist, weshalb keine weitere Leistungspflicht der SUVA besteht. Daran würden weitere ärztliche Untersuchungen nichts ändern, zumal über die ersten drei Wochen nach dem Unfall keine echtzeitlichen medizinischen Belege vorhanden sind. Das neu eingereichte Gutachten der MEDAS Basel vom 21. Oktober 2002 wurde für die Invalidenversicherung erstellt. Diese hat als finale Versicherung im Unterschied zur SUVA sämtliche Leiden unabhängig von ihrer Ursache zu berücksichtigen. Daher kann auf diese Expertise, soweit sie überhaupt den Sachverhalt in der hier zu prüfenden Zeitspanne beschlägt (Erw. 2 hievor in fine), nicht abgestellt werden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 21. Juli 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
i.V.