BGer U 366/2001
 
BGer U 366/2001 vom 15.07.2003
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 366/01
Urteil vom 15. Juli 2003
III. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und nebenamtlicher Richter Staffelbach; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
Parteien
Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Mythenquai 2, 8002 Zürich, Beschwerdeführerin,
gegen
I.________, 1953, Beschwerdegegnerin, vertreten durch die CAP Rechtsschutz AG, Bleicherweg 70, 8002 Zürich
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Winterthur
(Entscheid vom 21. September 2001)
Sachverhalt:
A.
Die 1953 geborene I.________ war seit dem 1. Mai 1995 als einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin der in Y.________ domizilierten D.________ GmbH, an welcher sie als Gesellschafterin 19/20 des Stammkapitals innehat, tätig und dadurch - seit dem 1. Juli 1997 bei der "Zürich" Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: "Zürich") - obligatorisch unfallversichert. Auf Grund einer depressiven Erkrankung, die seit Ende Oktober 1996 eine Behandlung notwendig machte, erbrachte die "Zürich" aus einer bei ihr abgeschlossenen Krankentaggeldversicherung Leistungen bis 20. Januar 1999, wobei I.________ ab dem 5. Mai 1997 durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben war.
Am 3. und 22. April sowie 15. Juli 1999 erlitt sie drei Nichtberufsunfälle, die zu Verletzungen an beiden Knien und einem Beinbruch führten. Mit Verfügung vom 30. Dezember 1999 lehnte die "Zürich" ihre Leistungspflicht mit der Begründung ab, I.________ könne als faktisch alleinige geschäftsführende Gesellschafterin der D.________ GmbH nicht als Arbeitnehmerin qualifiziert werden. Selbst wenn ihr im Übrigen Arbeitnehmerinnenstatus zukäme, habe sie nicht mindestens zwölf Stunden wöchentlich beim versicherten Betrieb gearbeitet, sodass sie keine Versicherungsdeckung für Nichtberufsunfälle nach UVG geniesse. Da-ran hielt sie auf Einsprache hin mit Entscheid vom 8. August 2000 fest.
B.
Die dagegen eingereichte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gut, hob den angefochtenen Einspracheentscheid auf und wies die Sache mit der Feststellung, die "Zürich" sei hinsichtlich der Nichtberufsunfälle vom 3. und 22. April sowie 15. Juli 1999 leistungspflichtig, zur Festsetzung der Leistungen an diese zu-rück (Entscheid vom 21. September 2001).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die "Zürich" die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides.
Während I.________ und das Bundesamt für Sozialversicherung auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet der zur Vernehmlassung beigeladene Krankenversicherer, die Helsana Versicherungen AG, auf eine Stellungnahme.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Bestimmung zur Versicherungspflicht des Arbeitnehmers (Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 1 UVV) sowie die in Anlehnung an die Praxis zur Abgrenzung der selbstständigen von der unselbstständigen Erwerbstätigkeit im Bereich der AHV entwickelten Grundsätze (Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 AHVG sowie Art. 6 ff. AHVV; BGE 123 V 162 f. Erw. 1, 122 V 171 ff. Erw. 3, 283 f. Erw. 2, 119 V 161 f. Erw. 2 mit Hinweisen) für die Beantwortung der Statusfrage in der Unfallversicherung (vgl. auch RKUV 1992 Nr. U 155 S. 251; SUVA-Jahresbericht 1991 Nr. 4 S. 7 f.) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für Art. 8 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 UVV (in der bis zum 31. Dezember 1999 gültig gewesenen, vorliegend anwendbaren Fassung), wonach teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer gegen Nichtberufsunfälle nur dann versichert sind, wenn die wöchentliche Arbeitszeit mindestens zwölf Stunden beträgt. Darauf wird verwiesen.
1.2 Zu ergänzen ist, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten ist, mit welchem auch zahlreiche Bestimmungen im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung eine Änderung erfahren haben. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes gelten (BGE 127 V 467 Erw. 1), finden die neuen Bestimmungen im vorliegenden Fall jedoch keine Anwendung.
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Leistungspflicht der "Zürich" hinsichtlich der Unfälle der Beschwerdegegnerin vom 3. und 22. April sowie 15. Juli 1999 zu Recht bejaht hat. Insoweit ist einerseits fraglich, ob die Beschwerdegegnerin - wie vom kantonalen Gericht angenommen - als Arbeitnehmerin der D.________ GmbH im Sinne von Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 1 UVV zu qualifizieren ist, und, bejahendenfalls, ob - da es sich vorliegend um Nichtberufsunfälle handelt - ihre wöchentliche Arbeitszeit mindestens zwölf Stunden be-tragen hat.
3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich die Beschwerdegegnerin als beherrschende Gesellschafterin und Arbeitnehmerin der D.________ GmbH auf Grund der seit Jahren fehlenden Geschäftstätigkeit längst selbst hätte entlassen müssen. Das Aufrechterhalten des früher aktiven Unternehmens sei lediglich aus steuerlichen oder versicherungstechnischen Gründen erfolgt, was für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Versicherteneigenschaft und damit für die Frage nach der Unterstellung unter die obligatorische Unfallversicherung nicht relevant sein könne. Die Beschwerdegegnerin sei im Zeitpunkt der Unfälle seit über zwei Jahren nicht mehr erwerbstätig gewesen und habe sich in der Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 27. August 1998 denn auch als "nicht (...) erwerbsfähig" bezeichnet. Es komme einem Missbrauch gleich, wenn eine einzige Arbeitnehmerin und Gesellschafterin einer GmbH ohne Einnahmen einerseits bei der AHV als "Nichterwerbstätige" gemeldet sei (Beitragsverfügung der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 24. September 1998), andererseits aber weiterhin der obligatorischen Unfallversicherung unterstellt sein wolle.
4.
4.1 Rechtsprechungsgemäss sind die Organe der AHV (und mit ihnen die anderen Organe der Sozialversicherung) ebenso wenig wie die Steuerbehörden verpflichtet, die zivilrechtliche Form, in der ein Sachverhalt erscheint, unter allen Umständen als verbindlich anzusehen. Dies gilt namentlich dann, wenn ein Umgehungstatbestand vorliegt (BGE 113 V 94 f. Erw. 4b mit Hinweisen). Soll ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet werden, die dieses Institut nicht schützen will, so liegt Rechtsmissbrauch vor (BGE 127 II 56 f. Erw. 5a mit Hinweisen). In Analogie zu den in der steuerrechtlichen Praxis und Doktrin entwickelten Kriterien nimmt das Eidgenössische Versicherungsgericht eine (rechtsmissbräuchliche) Beitragsumgehung an, wenn - erstens - die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint, wenn - zum Zweiten - anzunehmen ist, dass diese Wahl missbräuchlich und lediglich deshalb getroffen worden ist, um Beiträge einzusparen, welche bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären, und - als dritte Voraussetzung - wenn das gewählte Vorgehen, sofern es von den Organgen der AHV hingenommen würde, tatsächlich zu einer erheblichen Beitragsersparnis führen würde (BGE 113 V 95 Erw. 4b; AHI 1998 S. 103 Erw. 5a, je mit Hinweisen). Als rechtsmissbräuchliche Gesetzesumgehung wurde ferner im Bereich der Arbeitslosenversicherung mit Blick auf die gerade der Missbrauchsverhütung dienende Norm des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG das Ersuchen eines Arbeitnehmers mit arbeitgeberähnlicher Stellung innerhalb einer AG um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung beurteilt, welchem seitens der AG zwar gekündigt worden war, der aber nach wie vor als Alleinaktionär und einziger Verwaltungsrat der Gesellschaft amtete (BGE 123 V 234).
Läge im vorliegenden Fall ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der geschilderten Art vor, so verdiente dieses, wie die Beschwerdeführerin richtig ausführt, keinen Schutz. Dies müsste hier namentlich bejaht werden, wenn die Wahl der Rechtsgestaltung oder deren Fortführung (Anstellungsverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und der D.________ GmbH) trotz veränderter Verhältnisse lediglich dazu diente, eine Versicherungsdeckung zu erlangen, die bei sachgemässer Ordnung nicht gewährt würde, und - kumulativ - wenn das gewählte Vorgehen hinsichtlich der Versicherungsdeckung tatsächlich zu einer erheblichen Besserstellung führen würde.
4.2 Die Beschwerdegegnerin war als einzige Arbeitnehmerin/Geschäftsführerin bei der von ihr beherrschten D.________ GmbH angestellt. Diese allgemein übliche rechtliche Ausgestaltung der eigenen Tätigkeit innerhalb einer juristischen Gesellschaft ist weder als ungewöhnlich oder sachwidrig noch als absonderlich zu bezeichnen. So ist es einer Einzelperson ohne weiteres erlaubt, sich der Rechtsform der Aktiengesellschaft oder der GmbH zu bedienen, um eine Haftungsbeschränkung zu erreichen (BGE 113 V 95 Erw. 4c mit Hinweis). Auch andere Motive wie die (künftige) Regelung der Nachfolge oder beispielsweise explizite sozialversicherungsrechtliche und steuerrechtliche Überlegungen können sodann als legitime Beweggründe hinzugezogen wer-den, die wirtschaftliche oder unternehmerische Tätigkeit als Alleinaktionär einer Aktiengesellschaft oder als einziger Gesellschafter einer GmbH auszuüben. Die Beschwerdeführerin sieht denn auch die Missbräuchlichkeit des Verhaltens nicht in der Gründung der D.________ GmbH oder der Eingehung des Anstellungsverhältnisses der Beschwerdegegnerin mit der Gesellschaft an sich, sondern in der langjährigen Fortführung der Rechtsform allein aus - behaupteten - steuer- und versicherungsrechtlichen Motiven ohne eigentliche unternehmerische Tätigkeit der GmbH. Seit Jahren sei die Beschwerdegegnerin fast ohne Unterbrüche stets zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, sodass die D.________ GmbH mangels anderer Angestellter kaum mehr einen unternehmerischen Sinn habe beinhalten können.
4.2.1 Dieser Betrachtungsweise ist zum einen entgegenzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin gemäss Bilanz der D.________ GmbH auch im Jahre 1999 ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Interesse am Fortbestand der Gesellschaft hatte, war sie doch wegen ihres hohen Darlehens deren Hauptgläubigerin. Sie konnte die Rückzahlung der Darlehen nur erhoffen, wenn die GmbH erfolgreich unternehmerisch tätig war. Es erfolgten denn auch - zugestandenermassen wenige - derartige Handlungen durch die Gesellschaft in den Jahren 1997 bis 1999.
4.2.2 Was die in diesem Zeitraum bestehende Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin anbelangt, ist auf Art. 3 Abs. 2 UVG zu verweisen. Nach dieser Bestimmung endet das Versicherungsverhältnis mit dem 30. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört, wobei als Lohn insbesondere die Taggelder der Krankenkassen und der privaten Kranken- und Unfallversicherer gelten, welche die Lohnfortzahlung ersetzen (Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV). Auch wenn der Arbeitnehmer jahrelang arbeitsunfähig ist, entspricht es somit dem gesetzgeberischen Willen, dass bis zum Auslaufen der Taggeldleistungen eine Versicherungsdeckung nach UVG zu gewähren ist. Würde der Argumentation der Beschwerdeführerin gefolgt, führte dies zu einer Benachteiligung von Alleinbeherrschern einer GmbH oder einer Aktiengesellschaft mit Anstellungsverhältnis gegenüber Angestellten anderer Unternehmungen, wofür es keine sachliche Begründung gibt.
4.2.3 Die von der "Zürich" ausgerichteten Krankentaggeldleistungen endeten am 20. Januar 1999. Inwiefern die Beschwerdegegnerin vor diesem Zeitpunkt tatsächlich arbeitsunfähig war, braucht angesichts des zu 100 % an die GmbH ausgerichteten Krankentaggeldes an die GmbH nicht geprüft zu werden. Es ist davon auszugehen - Gegenteiliges wird auch nicht behauptet -, dass die Krankentaggeldversicherung die Prüfung ihrer Leistungspflicht vollumfänglich wahrgenommen hat. Bis jedenfalls im Januar 1999 war die Beschwerdegegnerin folglich nach UVG versichert. Vorgenommene Anpassungen des Arbeitsvertrags zwischen Beginn der Arbeitsunfähigkeit und Ende der Taggeldleistungen sind in diesem Zusammenhang unwesentlich, da die Leistungen der Krankentaggeldversicherung immer mehr als 50 % des allfällig vereinbarten Lohnes ausmachten. Ob die Versicherung vorliegend in Berücksichtigung der 30tägigen Verlängerung nach Art. 3 Abs. 2 UVG erst im Februar 1999 endete, was einzig bei Annahme einer Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung der Beschwerdegegnerin von mehr als zwölf Wochenstunden zu bejahen wäre (BGE 126 V 29 Erw. 3c mit Hinweisen), braucht nicht beantwortet zu werden, da letztlich das Bestehen einer UVG-Nichtberufsunfallversicherung für die am 3. und 22. April sowie 15. Juli 1999 - und damit ohnehin auch nach Ablauf einer allfälligen verlängerten Versicherungsdeckung - eingetretenen Unfallereignisse zu beurteilen ist.
4.3 Nach dem Gesagten ist der Einwand der Beschwerdeführerin, die D.________ GmbH sei lediglich aus steuerlichen und versicherungsrechtlichen Überlegungen weitergeführt worden, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan, weshalb die Voraussetzungen für die Annahme einer Rechtsumgehung nicht erfüllt sind. Daraus ergibt sich, dass die rechtliche Selbstständigkeit der D.________ GmbH aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht zu respektieren ist und die Beschwerdegegnerin als deren Arbeitnehmerin mindestens bis im Januar 1999 über einen UVG-Versichungsschutz verfügte.
5.
Die drei Unfälle vom 3. und 22. April sowie 15. Juli 1999 ereigneten sich nach Ausschöpfen der Taggeldversicherungsleistungen. Zu prüfen ist im Folgenden, ob sich die Versicherungsdeckung nach UVG über diesen Zeitpunkt hinaus weiterzog, d.h. ob die Beschwerdegegnerin in der Folgezeit wenigstens zwölf Stunden pro Woche im versicherten Betrieb teilzeitbeschäftigt war (Art. 13 Abs. 2 UVV in der bis zum 31. Dezember 1999 gültigen Fassung).
5.1 Fraglich ist zunächst, inwiefern zwischen der D.________ GmbH und der Beschwerdegegnerin vertragliche Abmachungen bezüglich der zu leistenden Arbeitszeit bestanden. Liegt kein schriftlicher Vertrag vor, sind anhand von anderen Indizien wie Lohn, Aufgabenbeschrieb, Umsatz, unternehmerischen Aktivitäten, körperlicher Konstitution usw. Rückschlüsse auf die effektiv absolvierte Arbeitszeit zu ziehen. Obgleich - entgegen der Betrachtungsweise des kantonalen Gerichts - letztlich einzig massgebend ist, ob die Beschwerdegegnerin tatsächlich zwölf Stunden in der Woche gearbeitet hat, unabhängig davon, was arbeitsvertraglich vereinbart worden ist (SVR 1998 UV Nr. 19 S. 73 Erw. 4; Urteil S. vom 31. August 2001, U 166/01, Erw. 2b in fine; Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 82 mit Hinweisen), können sich aus derartigen vertraglichen Regelungen doch zumindest Anhaltspunkte für die effektiv geleistete Arbeitszeit ergeben (vgl. allgemein zur Ermittlung des Arbeitspensums von unregelmässig beschäftigten Teilzeitangestellten: BGE 126 V 353).
5.2 Die Vorinstanz ging mit Verweis auf die in den Akten befindlichen Arbeitsverträge von einem vereinbarten Teilzeitarbeitspensum von 50 % aus. Der erste Arbeitsvertrag mit dem im Aufbau befindlichen Unternehmen regelte den Arbeitsbeginn ab 2. Mai 1995 bei einem Stundenlohn von Fr. 25.-. Die Abrechnung erfolgte nach geleisteten Arbeitsstunden jeweils zu Ende eines Monats. Am 28. Februar 1997 wurde ein Teilzeitarbeitsvertrag im Rahmen von 50 % abgeschlossen. Diese Aufhebungsvereinbarung löste gemäss Rubrum einen Arbeitsvertrag vom 1. Januar 1996 über eine 100 %ige Anstellung ab, der sich jedoch nicht in den Akten befindet (vgl. aber die SUVA-Lohnmeldung vom 29. Januar 1996 mit einem Jahresverdienst von Fr. 60'000.-). Diese Ablösung, welche in gegenseitigem Einverständnis ohne Kündigung und mit sofortiger Wirkung erfolgte, geschah aus wirtschaftlichen Gründen, weil der Betriebszweig Y.________ verkauft worden war. Ein Lohn wurde nicht definiert. Weiter findet sich in den Akten ein Teilzeitarbeitsvertrag mit einem Monatssalär von Fr. 2000.- brutto bei einer Arbeitszeit von 4,5 Stunden pro Tag, deren Einteilung der Arbeitnehmerin überlassen worden war. Dieser Vertrag ist nicht datiert, scheint aber allenfalls die vorerwähnte Aufhebungsvereinbarung vom Februar 1997 zu ergänzen. Andere arbeitsvertragliche Regelungen sind den Akten nicht zu entnehmen.
5.2.1 Aus dem Gesagten wird ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin über die Jahre der Geschäftstätigkeit stets einen Arbeitsvertrag aufrechterhalten wollte, wobei der Lohn je nach Angaben gegenüber den Versicherern und der Buchhaltung ab 1997 zwischen Fr. 2000.- und ca. Fr. 2500.- monatlich pendelte. Da sie ab diesem Zeitpunkt mit Ausnahme weniger Monate immer zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben war, wurde ihr anstelle des Lohnes bis im Januar 1999 ein Krankentaggeld der Beschwerdeführerin ausgerichtet. Der Umstand, dass die Auszahlung des Krankentaggeldes an die Beschwerdegegnerin - wohl auf Grund von Liquiditätsüberlegungen der D.________ GmbH - nicht stets in vollem Ausmass erfolgte, braucht hier nicht zu interessieren.
5.2.2 Mit "Pauschal-Lohnsummen-Anzeige 1999" vom 9. Dezember 1998 informierte die AHV-Zweigstelle Zürich die D.________ GmbH darüber, dass die künftige Jahres-Lohnsumme des Unternehmens auf Fr. 24'000.- festgesetzt sei. In der Unfallmeldung vom 10. Mai 1999 bezüglich des Unfalles vom 3. April 1999 (unterzeichnet durch die Beschwerdegegnerin) findet sich demgegenüber die Lohnangabe von Fr. 4000.- pro Monat. Gemäss Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2. Juni 1999 sei ihr aber für die Zeit vom 1. Januar bis Ende Mai 1999 doch nur ein Bruttolohn von Fr. 2000.- monatlich ausbezahlt worden, was einem 50 % Pensum entspreche. Nach den Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis Juni 1999 wurde indessen jeweils ein Bruttolohn von Fr. 2706.92 (einschliesslich Spesen und Kinderzulagen) bzw. ein Nettolohnanspruch von Fr. 2300.- verbucht. Wie dem durch W.________, Treuhand-Revisionen, am 21. Oktober 1999 zuhanden der Beschwerdeführerin erstellten Gutachten zu entnehmen ist, gelangten für die Monate Januar bis Juni 1999 - offenbar um das steuerbare Einkommen niedriger zu halten - jedoch insgesamt lediglich Fr. 12'771.- zur Auszahlung. Während die Beschwerdegegnerin sodann auf Grund einer provisorischen Einschätzung der Ausgleichskasse des Kantons Zürich gemäss Beitragsverfügung vom 24. September 1998 für das Jahr 1999 als Nichterwerbstätige eingestuft worden war, gab sie mit Schreiben vom 23. Februar 2000 für ihre Arbeitgeberin gegenüber der Ausgleichskasse an, ihr sei im Jahre 1999 ein Lohn von Fr. 30'800.- (abzüglich Fr. 2640.- Krankentaggeld) ausgerichtet worden. Die allfällig später auszubezahlenden UVG-Taggelder seien hiervon ebenfalls noch in Abzug zu bringen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in den Unterlagen befind-lichen Arbeitsverträge kein einheitliches Bild der im Jahre 1999 herrschenden Lohn- und Arbeitszeitverhältnisse wiedergeben und damit keine stichhaltigen Rückschlüsse auf die in diesem Zeitraum effektiv geleistete Arbeitszeit zulassen. Auf Grund der Akten ist insbesondere davon auszugehen, dass zumindest noch ein weiterer, das Arbeitsverhältnis des Jahres 1999 betreffender Vertrag vorhanden sein muss oder jedenfalls konkludente Anpassungen der früheren vertraglichen Regelung erfolgt sind. Anhand der Buchhaltung, der Korrespondenz und den Angaben gegenüber der Ausgleichskasse kann jedenfalls der eigentlich arbeitsvertraglich geschuldete Lohn wie auch die tatsächliche Arbeitszeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eruiert werden.
5.3 Im August 1998 meldete sich die Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung mit der Begründung an, sie sei nicht mehr arbeitsfähig. Gemäss ausgerichteten Taggeldleistungen war die Beschwerdegegnerin noch im Januar 1999 zu 100 % arbeitsunfähig. Am 5. September 2000 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich ihr mit Wirkung ab 1. Juli 2000 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % zu, wobei eine Arbeitsunfähigkeit, beginnend ab dem 15. Juli 1999 (Unfalldatum; Beginn der einjährigen Wartefrist), für das Jahr 1999 von 100 %, für die Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 2000 von 50 %, vom 29. Februar bis 30. Juni 2000 von 100 % sowie ab 1. Juli 2000 von 50 % angenommen wurde. Hingegen richtete die Pensionskasse Auto- und Zweirad-Gewerbe ab dem 21. Januar 1999 (Ende der Krankentaggeldzahlungen durch die "Zürich"), basierend auf den neuesten Arztzeugnissen, eine Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 100 % aus. Das versicherte Ereignis wurde hierbei auf den 25. Dezember 1996 datiert. Ob es die körperliche Konstitution der Beschwerdegegnerin in den Unfallmonaten April und Juli 1999 zugelassen hätte, eine 50 % Teilzeitstelle wahrzunehmen, ist vor diesem Hintergrund nicht erstellt.
5.4 Nach dem Gesagten können im Lichte der Akten nicht alle wesentlichen Vertragsbestandteile des Arbeitsvertrags der Beschwerdegegnerin bestimmt werden. Die Angaben zum Lohn, die Verbuchungen des Lohns und die tatsächlichen Auszahlungen unterscheiden sich voneinander in nicht nachvollziehbarer Weise. Welche wöchentliche Arbeitszeit für das Jahr 1999 vereinbart worden ist, kann ebenfalls - trotz der Hinweise auf eine 50 %ige Anstellung - mit Blick auf die bestehende Arbeitsunfähigkeit und die Rentenzahlung durch die BVG-Versicherung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eruiert werden. Die Tätigkeit der Beschwerdegegnerin für die D.________ GmbH umfasste gemäss unbestrittenen gutachtlichen Feststellungen des W.________ vom 21. Oktober 1999 (samt Ergänzung vom 26. Oktober 1999) u.a. das Nachführen der Buchhaltung (ohne Abschluss), das Erstellen von Rechnungen etc. Auf andere Pflichten ausser diesen administrativen Arbeiten beruft sich die Beschwerdegegnerin nicht. Weshalb die Arbeitgeberin angesichts des geringen Geschäftsvolumens der D.________ GmbH in diesem Zeitraum die Beschwerdegegnerin für ein 50 %iges Pensum zur Erledigung des Administrativbereichs hätte einstellen sollen, ist nicht plausibel. Die zu Beginn der Geschäftstätigkeit im Aufbau der Unternehmung getroffene Lösung der Anstellung auf Stundenlohnbasis je nach den Bedürfnissen des Betriebes erschiene hier weitaus sinnvoller. Es kann also der Vorinstanz, die von einer arbeitsvertraglich vereinbarten 50 % Anstellung ausgeht, nicht gefolgt werden, ist ein derartiger Arbeitsvertrag der Beschwerdegegnerin doch nicht rechtsgenüglich nachgewiesen.
5.5 Nach dem Gesagten sind keine Rückschlüsse auf die effektiv geleistete Arbeitszeit auf Grund einer arbeitsvertraglichen Abmachung möglich (vgl. Erw. 5.1 hievor), sodass alleine auf die tatsächlichen Verhältnisse am Arbeitsplatz abzustellen ist. Da die Arbeitgeberin im Jahre 1999 bis zum 30. Juni praktisch keine Umsätze mehr auswies, war auch die administrative Arbeit respektive die Buchhaltungstätigkeit auf ein Minimum beschränkt. Dass die Beschwerdegegnerin weitere Aufgaben innegehabt hätte, um der Unternehmung zu einer erfolgreichen wirtschaftlichen Tätigkeit zu verhelfen, macht sie trotz mehrfachem Nachfragen durch die Beschwerdeführerin nicht geltend. Sie lässt einzig mit Blick auf eine Rechnung ausführen, sie habe mit Inseraten in der "Glückspost" eine Partnervermittlung aufbauen wollen, was aber gescheitert sei.
Angesichts dieser Verhältnisse, namentlich auch der in den Akten nachvollziehbar dargestellten Geschäftsvorgänge, ist weder bewiesen noch beweisbar, dass die Beschwerdegegnerin ab Ende Januar 1999 mindestens zwölf Stunden pro Woche im versicherten Betrieb teilzeitbeschäftigt war. Die Versicherungsdeckung nach UVG für die drei Nichtberufsunfälle vom 3. und 22. April sowie 15. Juli 1999 ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz somit zu verneinen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. September 2001 aufgehoben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der Helsana Versicherungen AG zugestellt.
Luzern, 15. Juli 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: