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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.322/2003 /leb
Urteil vom 7. Juli 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Migration Basel-Landschaft, Parkstrasse 3, Postfach 251, 4402 Frenkendorf,
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Postfach, 4410 Liestal.
Gegenstand
Vorbereitungshaft (Art. 13a ANAG),
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Einzelrichter
für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom
13. Juni 2003.
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Kantonsgericht Basel-Landschaft genehmigte am 13. Juni 2003 die tags zuvor gegen A.________ angeordnete Vorbereitungshaft. Dieser ist hiergegen am 3. Juli 2003 mit dem Antrag an das Bundesgericht gelangt, die Haftgenehmigung aufzuheben, deren Unrechtmässigkeit festzustellen und seine Haftentlassung anzuordnen.
2.
Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
2.1 Nach Art. 13a lit. b ANAG (SR 142.20) kann die zuständige kantonale Behörde einen Ausländer, der keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheids über seine Aufenthaltsberechtigung zur Sicherstellung des Wegweisungsverfahrens in Vorbereitungshaft nehmen, wenn er ein ihm nach Art. 13e ANAG zugewiesenes Gebiet verlässt (Missachtung einer Eingrenzung). Der Beschwerdeführer ist nach einem Diebstahl im Kanton Zürich am 27. November 2002 auf das Gebiet des Kantons Basel-Landschaft eingegrenzt worden. In der Folge wurde er am 15. März 2003 im Kanton Zug festgenommen. Bereits zuvor hatte er sich nicht zur Verfügung der Behörden gehalten und die Durchführung des Asylverfahrens erschwert, indem er ab dem 21. August 2002 den ihm zugewiesenen Aufenthaltsort ohne Abmeldung verliess, weshalb ihm die Vorladung zur Asylbefragung nicht ausgehändigt werden konnte. Auch nach seinem Wiederauftauchen und seiner Eingrenzung begab er sich regelmässig bloss zum Abholen des Taschengelds jeweils dorthin. Am 17. Januar 2003 entzog er sich durch Flucht einer polizeilichen Überwachung. Wenn der Haftrichter gestützt hierauf davon ausging, die Durchführung eines allfälligen Wegweisungsentscheids erscheine gefährdet und rechtfertige deshalb in Anwendung von Art. 13a lit. b ANAG eine Vorbereitungshaft, ist dies nicht zu beanstanden.
2.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, überzeugt nicht: Den Einwand, die Anordnung der Vorbereitungshaft sei mit Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK dann unvereinbar, wenn - wie beim Asyl - das Verfahren über die Anwesenheitsberechtigung mit jenem bezüglich der Entfernung zusammenfalle, da in diesem Fall kein "schwebendes Ausweisungsverfahren" vorliege, hat das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung ebenso verworfen wie die Auffassung, dass bei einem Asylgesuchsteller das Vorliegen eines Haftgrunds die Vorbereitungshaft nur dann rechtfertige, wenn das verpönte Verhalten jene Schwere erreiche, welche eine Asylunwürdigkeit begründe (Urteile 2A.413/1995 vom 10. Oktober 1995 und 2A.128/1999 vom 6. April 1999, auszugsweise wiedergegeben bei Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold, Ausländerrecht, Basel 2002, Rz 7.7). Zwar nennt Art. 13a ANAG die "Untertauchensgefahr" (Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG) als Haftgrund nicht, das Gesetz wertet die Verletzung der Ein- oder Ausgrenzung jedoch als standardisiertes Verhalten, das darauf schliessen lässt, dass sich der Betroffene behördlichen Anweisungen widersetzt (Hugi Yar, a.a.O., Rz. 7.39), weshalb der Haftrichter bezüglich der Verhältnismässigkeit der Haft auch darauf abstellen durfte, ob der Beschwerdeführer "gewillt" erscheine, sich an behördliche Anordnung zu halten oder nicht. Er hat damit - entgegen den Einwendungen des Beschwerdeführers - nicht in unzulässiger Weise den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG zur Anwendung gebracht (vgl. Hugi Yar, a.a.O., Rz. 7.38), sondern im Rahmen von Art. 13a lit. b ANAG unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der entsprechenden Regelung eine Gesamtwürdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers vorgenommen. Hat der Ausländer - wie hier - einen auf einer konkreten, klar umschriebenen Handlung beruhenden Haftgrund gesetzt, ist die Anordnung der Vorbereitungshaft in der Regel verhältnismässig, zumal sie auf die Dauer des beschleunigt durchzuführenden Asylverfahrens, längstens aber auf drei Monate beschränkt bleibt. Die Haft rechtfertigt sich in diesem Fall, weil die mildere Massnahme der Ein- oder Ausgrenzung keine Wirkung gezeitigt hat (BBl 1994 I 322). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe die Eingrenzung missachtet, weil er sich in Zug um seine Freundin habe kümmern wollen, verkennt er, dass er als Asylsuchender in der Schweiz nicht nach eigenem Gutdünken über seinen Aufenthalt entscheiden kann, sondern sich den Behörden nach deren Anordnungen zur Verfügung zu halten hat. Statt eigenmächtig in Verletzung der Eingrenzung den Kanton Basel-Landschaft zu verlassen, hätte er beim Amt für Migration eine Bewilligung erwirken oder gegebenenfalls beim Bundesamt um eine asylrechtliche Neuzuteilung ersuchen können (vgl. Art. 27 Abs. 3 AsylG; SR 142.31). Sein ganzes Verhalten belegt, dass er sich um die hiesige Rechtsordnung nicht weiter kümmert und seine asylrechtlichen Mitwirkungspflichten auf die leichte Schulter nimmt. Für alles Weitere kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
3.
Da die vorliegende Eingabe aussichtslos war und dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege deshalb nicht entsprochen werden kann (vgl. Art. 152 OG), würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Es rechtfertigt sich jedoch, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 154 und Art. 153a Abs. 1 OG). Das Amt für Migration wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juli 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: