BGer 2A.313/2003
 
BGer 2A.313/2003 vom 03.07.2003
Tribunale federale
{T 0/2}
2A.313/2003 /leb
Urteil vom 3. Juli 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Paul Baumgartner, Seebahnstrasse 85,
Postfach 8371, 8036 Zürich,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.
Gegenstand
Ausweisung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 14. Mai 2003.
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Der aus dem Kosovo stammende X.________ (geb. 1972) führt mit Eingabe vom 30. Juni 2003 eidgenössische Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Mai 2003. Damit hatte dieses eine Beschwerde gegen einen Entscheid des Regierungsrates des Kantons Zürich abgewiesen. In der Sache geht es darum, dass X.________ vom Regierungsrat für die Dauer von zehn Jahren aus der Schweiz ausgewiesen worden ist.
X.________ war 1991 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz eingereist. Er besitzt die Niederlassungsbewilligung. 1992 hatte er in seiner Heimat eine Landsfrau geheiratet, welche seit 1993 ebenfalls in der Schweiz weilt. Am 14. August 1994 wurde die Tochter Y.________ geboren. Mutter und Tochter sind heute ebenfalls im Besitz der Niederlassungsbewilligung.
2.
2.1 Die Niederlassungsbewilligung erlischt u.a. mit der Ausweisung (Art. 9 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer; ANAG, SR 142.20). Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann der Ausländer aus der Schweiz fremdenpolizeirechtlich unter anderem dann ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Die Ausweisung soll aber nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen "angemessen", d.h. verhältnismässig (BGE 125 II 521 E. 2a S. 523) erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Dabei ist namentlich auf die Schwere des Verschuldens des Beschwerdeführers, auf die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie auf die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile abzustellen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV; SR 142.201]). Eine vergleichbare Interessenabwägung setzt im Übrigen gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK - bzw. Art. 36 in Verbindung mit Art. 13 BV - auch ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens voraus (vgl. BGE 122 II 1 E. 2 S. 5 f., mit Hinweisen).
2.2 X.________ war am 1. Juli 1997 wegen des Verdachts, Betäubungsmitteldelikte begangen zu haben, verhaftet worden. Im Rahmen von Untersuchungs- und Sicherheitshaft, vorzeitigem Strafantritt und Strafvollzug befand er sich anschliessend in verschiedenen Strafanstalten. Am 15. April 1999 verurteilte ihn das Bezirksgericht Zürich wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen Verstössen gegen die Waffengesetzgebung zu acht Jahren Zuchthaus. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 23. Oktober 2000 den Schuldspruch und die Strafe. Am 29. August 2002 wurde X.________ bedingt aus dem Strafvollzug entlassen.
Die formellen Voraussetzungen für eine Ausweisung von X.________ sind nach dem Gesagten gegeben.
2.3 Der Beschwerdeführer wurde wegen gravierender Drogendelinquenz mit einer sehr hohen Strafe belegt. Unter diesen Umständen besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an seiner Entfernung und Fernhaltung aus der Schweiz (vgl. zur strengen Praxis des Bundesgerichts bei Drogendelikten BGE 125 II 521 E. 4a S. 527, mit Hinweisen).
Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Abwägung der berührten Interessen trägt allen wesentlichen Aspekten hinreichend Rechnung und lässt sich weder in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung (Art. 105 OG) noch in Bezug auf die daraus gezogenen Schlussfolgerungen beanstanden. Namentlich kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, es habe die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers und diejenigen seiner Familie nur ungenügend gewürdigt. Der Beschwerdeführer weilt zwar schon zwölf Jahre in der Schweiz (wovon fünfeinhalb Jahre im Gefängnis), er ist hier aber gemäss den für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 2 OG) beruflich und gesellschaftlich nicht oder jedenfalls nicht besonders integriert. Er ist im Kosovo aufgewachsen und spricht auch die Sprache dieser Region. Wohl fallen die gegenläufigen Interessen seiner hier ebenfalls niederlassungsberechtigten Ehefrau und seines heute neunjährigen Kindes ins Gewicht. Die Ehefrau stammt aber ebenfalls aus dem Kosovo, womit ihr eine Ausreise dorthin bzw. die Fortsetzung der Ehe im Kosovo grundsätzlich zumutbar ist. Auch für die primarschul-pflichtige Tochter ist eine Anpassung an die Verhältnisse im Kosovo ohne übermässige Schwierigkeiten möglich. Jedenfalls wiegt das Verschulden des Beschwerdeführers (der 11,5 kg Kokain in den Handel gebracht hat) derart schwer, dass seine Ausweisung trotz der einschneidenden Auswirkungen auf seine Familie bzw. auf die Beziehungen zu seiner Familie als verhältnismässig erscheint. Ob und wieweit das Risiko eines Rückfalls besteht, kann bei der gegebenen Sachlage, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festhält (vgl. S. 7 des angefochtenen Entscheides), für die Interessenabwägung nicht entscheidend sein.
Wenn das Verwaltungsgericht angesichts der persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers einerseits und dessen Verschulden andererseits den Schluss zog, die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz vermöchten das öffentliche Interesse an einer Entfernung und Fernhaltung nicht zu überwiegen, so erweist sich dies nach dem Gesagten als bundesrechtskonform. Dies gilt auch für die Dauer der Ausweisung. Dass sich das Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich mit dem Eventualbegehren des Beschwerdeführers (Ausweisung für bloss fünf Jahre) auseinander gesetzt hat, ändert nichts. Das Gericht hat diesen Eventualantrag, wie aus S. 2 des angefochtenen Urteils folgt, nicht übersehen; auf Grund seiner Erwägungen aber die verfügte längerfristige Ausweisung (10 Jahre) als zulässig betrachtet. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich.
2.4 Die Ausweisung des Beschwerdeführers verletzt auch nicht Art. 8 EMRK, der den Schutz des Familien- und Privatlebens garantiert (vgl. BGE 127 II 60 E. 1d/aa S. 64, mit Hinweisen). Der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist vorliegend gemäss Ziff. 2 dieser Bestimmung gerechtfertigt: Er stützt sich auf Art. 10 ANAG und verfügt damit über eine gesetzliche Grundlage im Landesrecht. Er bezweckt die Aufrechterhaltung der hiesigen Ordnung sowie die Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und verfolgt öffentliche Interessen, die in Art. 8 Ziff. 2 EMRK ausdrücklich genannt sind. Schliesslich ist der Eingriff nach dem Gesagten (E. 2.3) auch verhältnismässig.
3.
Die offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG, Verzicht auf Schriftenwechsel, summarische Begründung) abzuweisen. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht (2. Kammer) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juli 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: