BGer 1P.263/2003
 
BGer 1P.263/2003 vom 24.06.2003
Tribunale federale
{T 0/2}
1P.263/2003 /sta
Beschluss vom 24. Juni 2003
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Urs Pfister, Speichergasse 5, Postfach 484, 3000 Bern 7,
gegen
A.Y.________ und B.Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Anton Henninger, Freiburgstrasse 10, Postfach 75, 3280 Murten,
Oberamtmann des Seebezirkes, 3280 Murten,
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, II. Verwaltungsgerichtshof, Route André-Piller 21, Case postale, 1762 Givisiez.
Gegenstand
Bauwesen; Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg, II. Verwaltungsgerichtshof, vom 4. April 2003.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Oberamtmann des Seebezirks fällte am 18. Oktober 2002 folgende Verfügung:
1. A.Y.________ und B.Y.________ werden, unter ausdrücklichem Hinweis auf die Straffolgen von Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, aufgefordert, die unbewilligte Kernbohrung auf ihrer Parzelle,..., freizulegen und unter Weisung einer Fachperson und in Absprache mit dem Oberamtmann die sachdienlichen Massnahmen im Hinblick auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes umzusetzen.
2. Der Zeitpunkt der Freilegung wird vom Oberamtmann festgelegt.
3. A.Y.________ und B.Y.________ melden dem Oberamtmann bis zum 31. Oktober 2002, welche Unternehmung sie mit der Freilegung der Kernbohrung beauftragen wollen und welchen Fachmann sie für die Prüfung der Wiederherstellungsmassnahmen beiziehen wollen.
4. Erfolgt innert der in Ziff. 3 erwähnten Frist keine entsprechende Meldung, so behält sich der Oberamtmann vor, die entsprechenden Arbeiten auf Kosten von A.Y.________ und B.Y.________ durch eine von ihm ausgewählte Unternehmung und eine von ihm ausgewählte Fachperson ausführen zu lassen.
5. (Kosten).
6. (Rechtsmittelbelehrung).
7. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
8. (Zustellung)."
Gegen diese Verfügung erhoben A.Y.________ und B.Y.________ am 20. November 2002 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg. Neben der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ersuchten sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Das Verwaltungsgericht hiess dieses Gesuch mit Entscheid vom 4. April 2003 gut.
2.
Gegen diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg erhob X.________ mit Eingabe vom 30. April 2003 Verwaltungsgerichtsbeschwerde evtl. staatsrechtliche Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Ausserdem ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
3.
Am 9. Mai 2003 entschied das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg in der Sache selbst; es hiess die Beschwerde von A.Y.________ und B.Y.________ gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Akten im Sinne der Erwägungen zu weiterer Untersuchung und neuer Entscheidung an den Oberamtmann zurück.
X.________ machte von der ihm daraufhin eingeräumten Gelegenheit, sich zu einer allfälligen Gegenstandslosigkeit seiner Beschwerde zu äussern, Gebrauch und stellte den Antrag, "es sei festzustellen, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg vom 4. April 2003 Bundesrecht, eventualiter Bundesverfassungsrecht verletzt". Zur Begründung führte er aus, es sei davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht nach einem erneuten Entscheid des Oberamtmanns wiederum über die aufschiebende Wirkung zu entscheiden habe. Im Falle einer erneuten Gewährung der aufschiebenden Wirkung wäre der Vollzug der angeordneten Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes erneut auf Monate hinaus blockiert.
A.Y.________ und B.Y.________ gehen davon aus, dass die Beschwerde mit dem verwaltungsgerichtlichen Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos geworden ist. Das Verwaltungsgericht und der Oberamtmann haben auf eine Vernehmlassung zu dieser Frage verzichtet.
4.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 88 OG muss ein Beschwerdeführer grundsätzlich ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids bzw. an der Überprüfung der erhobenen Rügen haben; dieses Rechtsschutzinteresse muss auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung vorliegen (BGE 125 I 394 E. 4a S. 397; 120 Ia 165 E. 1a). Die Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 103 lit. a OG setzt ebenfalls ein aktuelles Rechtsschutzinteresse voraus (BGE 111 Ib 182 E. 2a S. 184). Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass das Bundesgericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet, und dient damit der Prozessökonomie (BGE 125 I 394 E. 4a S. 397).
4.1 Die Gewährung oder die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung hat als prozessleitende Verfügung nur solange Bestand, als die angerufene Instanz in der Hauptsache noch nicht entschieden hat. Die aufschiebende Wirkung stellt einen vorläufigen Zustand her, der mit dem instanzabschliessenden Urteil dahinfällt (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 1983, S. 245; BGE 111 Ib 182 E. 2b S. 185). Angefochten ist vorliegend der Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts vom 4. April 2003, mit welchem die aufschiebende Wirkung der kantonalen Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beschwerdegegner wiederhergestellt wurde. Mit dem in der Hauptsache am 9. Mai 2003 vom Verwaltungsgericht gefällten Entscheid verlor der angefochtene Zwischenentscheid seine Wirkung. Damit fehlt im heutigen Zeitpunkt ein aktuelles praktisches Interesse an der Überprüfung des angefochtenen Entscheids. Dies gilt auch für das vom Beschwerdeführer gestellte Feststellungsbegehren. Nachdem das Verfahren wiederum beim Oberamtmann hängig ist, wird der Beschwerdeführer - soweit notwendig - die entsprechenden kantonalen und allenfalls eidgenössischen Rechtsmittel ergreifen können. Ein aktuelles Interesse auf vorgängige Feststellung der Rechtswidrigkeit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im kantonalen Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren besteht nicht; es steht übrigens auch nicht fest, dass sich die im vorliegenden Verfahren aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten.
4.2 Das Bundesgericht verzichtet sowohl bei Verwaltungsgerichtsbeschwerden als auch bei staatsrechtlichen Beschwerden ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 127 I 164 E. 1a S. 166; 111 Ib 56 E. 2b S. 59).
Im vorliegenden Fall richtet sich die Beschwerde gegen die Anordnung, die zuvor entzogene aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Es stellen sich dabei weder Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die sofort höchstrichterlich beantwortet werden müssten, noch trifft es zu, dass eine rechtzeitige Überprüfung eines solchen Zwischenentscheids durch das Bundesgericht kaum je möglich sein dürfte.
4.3 Das Verfahren ist somit nach Art. 40 OG in Verbindung mit Art. 72 BZP wegen des nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als erledigt abzuschreiben.
5.
Art. 72 BZP sieht vor, dass bei diesem Verfahrensausgang über die Prozesskosten mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden ist. Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens abzustellen. Lässt sich dieser im konkreten Fall nicht feststellen, so sind allgemeine prozessrechtliche Kriterien heranzuziehen: Danach wird jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist. Die Regelung bezweckt, denjenigen, der in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494).
5.1 Eine summarische Prüfung der Lage vor dem Hinfall des aktuellen Rechtsschutzinteresses ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer beanstandet u.a. die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Er habe das Verwaltungsgericht auf das hohe Schädigungspotential hingewiesen und um beförderliche Behandlung der Angelegenheit ersucht. Trotzdem habe das Verwaltungsgericht fast fünf Monate ab Beschwerdeeinreichung gebraucht, um den umstrittenen Zwischenentscheid zu fällen. Damit sei das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und auch das Gebot einer Entscheidung ohne Verzug im Sinne von Art. 84 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Freiburg (VRG) verletzt worden.
Gemäss Art. 84 VRG kann die Beschwerdeinstanz die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; sie hat dabei über ein entsprechendes Gesuch ohne Verzug zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht entschied vorliegend am 4. April 2003 über das am 20. November 2002 gestellte Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Trotz des Hinweises auf die Dringlichkeit der Angelegenheit brauchte es somit viereinhalb Monate, um die prozessleitende Verfügung zu fällen.
Wäre ohne Verzug über das Gesuch entschieden worden, hätte das Bundesgericht die Beschwerde ohne weiteres vor dem kantonalen Entscheid in der Hauptsache behandeln können. Die Verzögerung, die der Beschwerdeführer unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 84 VRG nicht ohne Grund bemängelt, hat dazu beigetragen, dass das Verfahren gegenstandslos geworden ist.
5.2 Da die Verzögerung nicht durch die Parteien zu vertreten ist, rechtfertigt es sich, den Kanton Freiburg zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 159 OG). Indessen besteht im vorliegenden Verfahren kein Anlass, von der Regel, wonach dem Bund, Kantonen und Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis handeln, keine Gerichtskosten auferlegt werden, abzuweichen. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr wird deshalb verzichtet (Art. 156 Abs. 2 OG).
Demnach beschliesst das Bundesgericht in Anwendung
von Art. 72 BZP i.V.m. Art. 40 OG:
1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Der Kanton Freiburg hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.-- zu bezahlen.
4.
Dieser Beschluss wird den Parteien, dem Oberamtmann des Seebezirkes und dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, II. Verwaltungsgerichtshof, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juni 2003
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: