BGer 2P.148/2003
 
BGer 2P.148/2003 vom 06.06.2003
Tribunale federale
{T 0/2}
2P.148/2003 /leb
Urteil vom 6. Juni 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Häberli.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher
Dr. Guido Fischer, Frey-Herosé-Strasse 20, Postfach, 5001 Aarau,
gegen
Fachhochschule Aargau Nordwestschweiz, Klosterzelgstrasse, 5210 Windisch,
Regierungsrat des Kantons Aargau, Staatskanzlei, 5000 Aarau,
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau.
Gegenstand
Art. 9 BV (Nichterteilung des Fachhochschuldiploms),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 22. Januar 2003.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
A.________ studierte Informatik an der Fachhochschule Aargau Nordwestschweiz. Er wurde nach Abschluss der Ausbildung im Jahr 2000 nicht diplomiert, weil ihm das Testat "X.________" fehlte. Trotz Wiederholung des fraglichen Moduls im Sommersemester 2001 wurde ihm das Testat am 10. August 2001 verweigert und er wurde nicht zur Diplomprüfung zugelassen, weil er eine schriftliche Arbeit (Übung "Y.________") zu spät eingereicht hatte. Hiergegen setzte sich A.________ erfolglos zur Wehr; den abschlägigen Beschluss des Regierungsrats des Kantons Aargau vom 10. Juli 2002 focht er schliesslich beim kantonalen Verwaltungsgericht an. Dieses trat mit Urteil vom 22. Januar 2003 mangels sachlicher Zuständigkeit nicht auf seine Beschwerde ein.
2.
Am 2. Juni 2003 hat A.________ beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Er rügt eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV), weil das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau seine Zuständigkeitsregelung verfassungswidrig gehandhabt habe.
3.
Seine Vorbringen sind offensichtlich unbegründet, weshalb die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen ist, ohne dass Akten oder Vernehmlassungen einzuholen wären: Gemäss § 52 Ziff. 11 des Aargauer Gesetzes vom 9. Juli 1968 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen letztinstanzliche Entscheide über die Zulassung zu einer Prüfung, soweit nicht die Bewertung von Schulleistungen in Frage steht und unter Ausschluss der Frage, ob die Prüfung bestanden wurde. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit vorliegend verneint. Das streitige Testat bestätige nicht nur den Besuch einer bestimmten Lehrveranstaltung, wie dies bei Universitätsausbildungen üblich sei, sondern enthalte eine Bewertungskomponente. Zur genügenden Leistung, welche testiert werde (vgl. § 9a Abs. 2 der Aargauer Verordnung vom 29. Oktober 1997 über die Fachhochschule Technik, Wirtschaft und Gestaltung bzw. § 9 der Aargauer Verordnung vom 10. Juli 2002 über die Diplomstudiengänge Elektro- und Informationstechnik sowie Maschinenbau), gehöre bei schriftlichen Arbeiten neben dem Inhalt auch deren zeitgerechte Ablieferung. Der Gesetzgeber habe den Weg ans Verwaltungsgericht nur hinsichtlich jener Prüfungsvoraussetzungen öffnen wollen, die "im strengen Sinne rein formaler Natur sind und jedenfalls keine Bewertungskomponente enthalten". Diese Auslegung des kantonalen Rechts ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden: Zwar wäre es denkbar, hinsichtlich der streitigen Arbeit zwischen dem rechtzeitigen Einreichen und der inhaltlichen Qualität zu unterscheiden und in Ersterem ein formelles Kriterium und in Letzterem die eigentliche Bewertung zu sehen; die so definierte formelle Komponente wäre an sich justiziabel und könnte einer Gerichtsbehörde zur Beurteilung unterbreitet werden. Zwingend ist eine solche Betrachtungsweise jedoch nicht. Es ist nicht unhaltbar, wenn das Verwaltungsgericht die Frage der Rechtzeitigkeitder Erbringung einer zu bewertenden Leistung als Teil der - gemäss §52 Ziff. 11 VRPG seiner Kontrolle entzogenen - Leistungsbewertung betrachtet; für einen Verstoss gegen das Willkürverbot reicht nicht aus, dass eine andere Auslegung dieser Bestimmung auch möglich erscheint (vgl. BGE 123 I 1 E. 4a S. 5, mit Hinweisen).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG); Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fachhochschule Aargau Nordwestschweiz, dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juni 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: