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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 353/02
U 354/02
Urteil vom 30. Mai 2003
IV. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Widmer
Parteien
U 353/02
H.________, 1946, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. iur. Roger Bollag, Bahnhofstrasse 24, 8001 Zürich,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
U 354/02
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin,
gegen
H.________, 1946, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Dr. iur. Roger Bollag, Bahnhofstrasse 24, 8001 Zürich
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 28. Oktober 2002)
Sachverhalt:
A.
Die 1946 geborene H.________ arbeitete als Sortiererin im Zentrum X.________ und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 3. September 2000 fuhr ein Auto von hinten auf den von ihr gelenkten, in einer stehenden Kolonne wartenden Personenwagen auf. Der von H.________ am darauf folgenden Tag wegen Kopf- und Nackenschmerzen konsultierte Dr. med. S.________, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, diagnostizierte im Bericht vom 25. September 2000 ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) und bescheinigte am 12. Januar 2001 volle Arbeitsunfähigkeit bis 5. November 2000 und eine hälftige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab 6. November 2000. Nach verschiedenen medizinischen Abklärungen und physiotherapeutischer Behandlung wurde die Versicherte am 15. Februar 2001 vom SUVA-Kreisarzt Dr. med. O.________ untersucht, welcher eine weitere Behandlung nicht als erforderlich erachtete und davon ausging, dass H.________ die hälftige Arbeitsleistung innerhalb von drei bis vier Wochen auf ein volles Pensum steigern könne. Am 11. April 2001 verfügte die SUVA die Einstellung der Versicherungsleistungen rückwirkend auf den 14. März 2001, weil die anhaltenden Beschwerden nicht auf den Unfall zurückzuführen seien und H.________ nach dem 11. März 2001 aus medizinischer Sicht wieder voll arbeitsfähig sei. Auf Einsprache hin hielt die SUVA mit Entscheid vom 25. Juli 2001 an ihrem Standpunkt fest. Zur Begründung führte sie aus, dass zwischen dem Unfall und den von der Versicherten geklagten Beschwerden kein adäquater Kausalzusammenhang bestehe.
B.
Die von H.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die SUVA zurückwies, damit diese im Sinne der Erwägungen ergänzende Abklärungen hinsichtlich der Dauer der ärztlichen Behandlung sowie des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit treffe und hernach über ihre Leistungspflicht für die Folgen des Unfalls vom 3. September 2000 neu verfüge (Entscheid vom 28. Oktober 2002).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt H.________ zur Hauptsache sinngemäss beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die SUVA in Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und den anhaltenden Beschwerden zu verpflichten, ihr über den 14. März 2001 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, soweit darauf einzutreten sei, verzichten das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) und die als Mitinteressierte beigeladene Krankenversicherung Y.________ von H.________, auf eine Vernehmlassung.
D.
Die SUVA führt ebenfalls Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.
H.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der SUVA schliessen. Sie reicht verschiedene Arztberichte sowie eine Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 17. Oktober 2002 ein, laut welcher ihr mit Wirkung ab 1. September 2001 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde. Das BSV und die Krankenversicherung Y.________ verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V 126 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 194 Erw. 1).
2.
Es steht auf Grund der medizinischen Unterlagen fest und ist unbestritten, dass zwischen dem Unfall vom 3. September 2000, bei welchem die Versicherte ein Schleudertrauma der HWS erlitt, und den über den 14. März 2001 hinaus anhaltenden Beschwerden im Sinne von BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa ein natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist. Streitig und zu prüfen ist hingegen die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nach Massgabe der für Unfälle mit Schleudertrauma der HWS ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle entwickelten Rechtsprechung (BGE 117 V 359). Diese wurde vom kantonalen Gericht im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann.
3.
3.1 Gemäss Bericht des SUVA-Mitarbeiters über die Befragung der Versicherten vom 23. Oktober 2000 ereignete sich der Unfall vom 3. September 2000, als sie mit ihrem Personenwagen in einer stehenden Kolonne anhalten musste. Die Lenkerin des von hinten herannahenden Autos konnte nicht rechtzeitig abbremsen und fuhr auf den Personenwagen der Versicherten auf. Die Karrosserie des Autos der an der Kollision beteiligten Fahrerin senkte sich beim Bremsmanöver vorne; dadurch wurde der Personenwagen der Versicherten "unterfahren", und als sich das Fahrzeug der Kollisionsbeteiligten wieder anhob, schob es mit der Stossstange das Heck des Autos der Versicherten in die Höhe. Die beiden Fahrzeuge wiesen lediglich geringfügige Schäden auf. Unmittelbar nach der Auffahrkollision verspürte die Versicherte Schmerzen im Kopf-, Nacken- und Schulternbereich, weshalb sie am nächsten Tag Dr. S.________ aufsuchte.
3.2 Auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs und der von der Versicherten erlittenen Verletzung ist der Unfall vom 3. September 2000 im Rahmen der Einteilung, wie sie für die Belange der Adäquanzbeurteilung rechtsprechungsgemäss vorzunehmen ist, mit der Vorinstanz dem mittleren Bereich zuzuordnen, dabei aber im Grenzbereich zu den leichten Unfällen anzusiedeln. Daran vermögen die Ausführungen zum Unfallhergang in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Versicherten, die sich nur teilweise mit den Angaben gegenüber der SUVA vom 23. Oktober 2000 decken, nichts zu ändern. Vom Beizug eines unfallanalytischen Gutachtens ist abzusehen, da hievon keine neuen Erkenntnisse zum Ablauf des Ereignisses erwartet werden können. Damit die Adäquanz des Kausalzusammenhangs bejaht werden könnte, müsste somit ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien (BGE 117 V 367 Erw. 6a) in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein oder die zu berücksichtigenden Kriterien müssten in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (BGE 117 V 367 f. Erw. 6b).
3.3 Der Unfall ereignete sich weder unter dramatischen Begleitumständen noch ist er als besonders eindrücklich zu bezeichnen. Die erlittene Verletzung kann nicht als schwer gelten, und in Anbetracht des nicht sehr ausgeprägten Beschwerdebildes sowie der nicht überaus gravierenden Auswirkungen der Verletzung auf den Alltag der Versicherten und ihre Persönlichkeit (vgl. BGE 117 V 369) ist das Vorliegen des Kriteriums der besonderen Art der erlittenen Verletzung zu verneinen. Die Dauer der ärztlichen Behandlung erweist sich nicht als ungewöhnlich lang, auch wenn die nach Abschluss des Falles durch die SUVA erforderlichen Therapien mit berücksichtigt werden. Entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts besteht kein Anlass, diesbezüglich zusätzliche Abklärungen zu treffen, da eine Behandlungsbedürftigkeit während zwei bis drei Jahren nach Schleudertrauma der HWS durchaus üblich ist. Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmerte, liegt sodann nicht vor. Der Heilungsverlauf ist ferner nicht als schwierig zu qualifizieren, und erhebliche Komplikationen blieben aus. Als erfüllt betrachtet werden kann das Kriterium der Dauerbeschwerden, wenn auch, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, nicht in besonders ausgeprägter Weise. Ebenso gegeben ist das Kriterium des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit, war die Versicherte doch nach dem Unfall zunächst während zweier Monate voll und anschliessend dauernd zu 50 % arbeitsunfähig. Auch wenn mit dem kantonalen Gericht auf den nach Erlass des Einspracheentscheides erstatteten Bericht des Dr. R.________ vom 27. August 2001 abgestellt wird, wonach infolge eines posttraumatischen zerviko-zephalen Schmerzsyndroms weiterhin eine hälftige Arbeitsunfähigkeit bestand und überdies dem Umstand Rechnung getragen wird, dass die Versicherte seit 1. September 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung bezieht, kann nicht gesagt werden, das Kriterium des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit sei in besonders ausgeprägter Weise erfüllt (vgl. die Zusammenstellung in RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544). Von weiteren Abklärungen zu diesem Punkt ist entgegen dem kantonalen Gerichtsentscheid ebenfalls abzusehen.
Sind somit lediglich zwei der unfallbezogenen Kriterien in nicht besonders ausgeprägter Weise erfüllt, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu verneinen: Auf Grund einer Gesamtwürdigung kommt dem Unfall vom 3. September 2000 keine massgebende Bedeutung für die anhaltenden Beschwerden zu, welche die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Versicherten einschränken.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verfahren U 353/02 und U 354/02 werden vereinigt.
2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Versicherten wird abgewiesen.
3.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der SUVA wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Oktober 2002 aufgehoben.
4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der Krankenversicherung Y.________ zugestellt.
Luzern, 30. Mai 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: