BGer I 524/2001
 
BGer I 524/2001 vom 27.05.2003
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 524/01
Urteil vom 27. Mai 2003
II. Kammer
Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Renggli
Parteien
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
gegen
L.________, 1936, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Thaler, Seebahnstrasse 85, 8003 Zürich
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 26. Juni 2001)
Sachverhalt:
A.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach L.________, geboren 1936, mit Verfügung vom 17. Februar 1998 eine ganze Invalidenrente und eine Zusatzrente für seine Ehefrau V.________ mit Wirkung ab 1. August 1997 zu. Mit Verfügung vom 6. Juli 1999 hob sie die Zusatzrente für die Ehefrau rückwirkend auf den 31. Juli 1997 auf, da dieser mit Verfügung vom 7. Juli 1999 eine halbe Invalidenrente ab dem 1. August 1997 zugesprochen worden war, womit eine Anspruchsvoraussetzung für die Zusatzrente wegfiel. L.________ wurde durch die Verfügung vom 6. Juli 1999 verpflichtet, die ausbezahlten Zusatzrenten im Betrag von insgesamt Fr. 13'146.- zurückzubezahlen.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. Juni 2001 insofern gutgeheissen, als die Aufhebung der Zusatzrente lediglich ex tunc et pro futuro bestätigt, die Verfügung hingegen aufgehoben wurde, soweit sie die Rückzahlung der Zusatzrenten für den Zeitraum von August 1997 bis Juni 1999 anordnete.
C.
Das Bundesamt für Sozialversicherung führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.
L.________ lässt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen, während die IV-Stelle auf deren Gutheissung schliesst. Die Mitbeteiligte V.________ verzichtet auf eine Stellungnahme.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zur Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen der Invalidenversicherung (Art. 49 IVG in Verbindung mit Art. 47 AHVG, Art. 85 IVV; BGE 119 V 432 Erw. 2 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 6. Juli 1999) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
2.
2.1 Bei der Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen der Invalidenversicherung ist zu unterscheiden zwischen Leistungen, die aufgrund einer falschen Beurteilung eines AHV-analogen Gesichtspunktes ausgerichtet wurden, und solchen, die auf eine fehlerhafte Beurteilung eines IV-spezifischen Aspekts zurückzuführen sind. Im ersten Fall erfolgt die Leistungsanpassung rückwirkend, im zweiten lediglich mit Wirkung ex nunc, sofern nicht eine Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 77 IVV vorliegt. (Erw. 1).
Vorliegend ist streitig, welcher Kategorie von Fehlern die Ausrichtung einer Zusatzrente für die Ehefrau trotz bestehenden eigenen Rentenanspruchs derselben zuzurechnen ist. Unbestritten ist, dass die Zusatzrente wegen Missachtung der in Art. 34 Abs. 1 IVG festgelegten Anspruchsvoraussetzungen zu Unrecht ausbezahlt worden ist.
2.2 Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf Art. 34 Abs. 1 IVG und ohne weitere Begründung den Standpunkt eingenommen, die Ausrichtung einer Zusatzrente für die Ehefrau trotz bestehenden eigenen Invalidenrentenanspruchs derselben stelle einen IV-spezifischen Leistungsgesichtspunkt dar. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, es liege ein AHV-analoger Gesichtspunkt vor.
Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts beschlagen die IV-spezifischen Gesichtspunkte die materiellen Voraussetzungen, welche für die Zusprechung von IV-Leistungen konstitutiv sind, wie den Invaliditätsbegriff, die Invaliditätsbemessung usw. AHV-analoge Gesichtspunkte dagegen betreffen namentlich die Versicherteneigenschaft und die Grundlagen des Rentenberechnungsrechts. Als AHV-analoger Gesichtspunkt wurde etwa auch die Verletzung der Koordinationsregel von Art. 25bis IVG bezeichnet, weil sie zu einem einer falschen Rentenberechnung vergleichbaren Fehler führte, was im Sinne der Rechtsprechung als AHV-analoger Gesichtpunkt gilt. (nicht veröffentlichtes Urteil A. vom 25. Juli 1995, I 201/94; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 286). Im nicht veröffentlichten Urteil S. vom 6. Juni 1988 (I 121/87) wurde die fälschliche Ausrichtung einer Kinderrente zusätzlich zu einer Invalidenrente trotz bestehenden eigenen IV-Rentenanspruchs des (erwachsenen, aber noch in Ausbildung befindlichen) Kindes ebenfalls als Fehler bei der Beurteilung eines AHV-analogen Gesichtspunktes gewertet. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, die Frage, ob eine Person einen Anspruch auf eine Invalidenrente besitze, sei keine IV-rechtliche, sondern eine AHV-analoge. Dem kann in diesem umfassenden Sinn nicht zugestimmt werden, denn wenn der Anspruch aufgrund IV-spezifischer Gesichtspunkte umstritten ist (also etwa den anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad betrifft), liegt eben gerade kein AHV-analoger Gesichtspunkt vor. Hingegen sind koordinationsrechtliche Regelungen, zu welchen auch Art. 34 Abs. 1 IVG gehört, nicht als IV-spezifisch anzusprechen, sondern gehören wesensgemäss zum Sozialversicherungsrecht im Ganzen.
2.3 Daraus ergibt sich, dass der Fehler, welcher der zu Unrecht erfolgten Leistungserbringung zugrunde liegt, einen AHV-analogen Gesichtspunkt betrifft. Die Leistungsanpassung hat demnach gemäss Art. 49 IVG in Verbindung mit Art. 47 AHVG und Art. 85 Abs. 3 IVV rückwirkend zu erfolgen, was zur Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2001 aufgehoben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich, der IV-Stelle des Kantons Zürich und V.________ zugestellt.
Luzern, 27. Mai 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: