BGer U 238/2001
 
BGer U 238/2001 vom 14.05.2003
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 238/01
Urteil vom 14. Mai 2003
III. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Hofer
Parteien
M.________, 1958, Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 23. Mai 2001)
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 20. März 2000 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem 1958 geborenen M.________ für die Folgen der Unfälle vom 16. Dezember 1995 (Fräsunfall mit Verletzungen insbesondere an den Fingern der rechten Hand) und vom 26. Januar 1999 (Sturz in eine Böschung mit Verletzung der linken Schulter) eine Invalidenrente, basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 50 %, und eine Integritätsentschädigung von Fr. 9720.-, entsprechend einer Integritätseinbusse von 10 %, zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 21. Juli 2000 fest.
B.
Dagegen liess M.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde führen und beantragen, es sei ihm eine Invalidenrente aufgrund einer 70 %igen Invalidität zuzusprechen. Das kantonale Gericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 23. Mai 2001 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG), den Begriff der Invalidität (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG), den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1 mit Hinweisen) und adäquaten (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d und 139 Erw. 3c, je mit Hinweisen) Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden, insbesondere auch die Adäquanzbeurteilung bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfällen (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a und 115 V 138 ff. Erw. 6), die Aufgabe der Ärzte bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4) und den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c; siehe auch BGE 125 V 352 ff. Erw. 3) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 21. Juli 2000) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
2.
2.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage ist, seiner vor Eintritt der Unfälle seit 1981 ausgeübten Tätigkeit als Säger in der Y.________ AG, in welcher er schwere Lasten heben und tragen musste, nachzugehen. In einlässlicher Würdigung der medizinischen Unterlagen hat die Vorinstanz dargetan, dass ihm hingegen zufolge der auf die beiden Unfälle zurückzuführenden Beeinträchtigungen vor allem der linken, weniger auch der rechten Schulter sowie der rechten Hand leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, bei welchen die von Kreisarzt Dr. med. X.________ in der ärztlichen Abschlussuntersuchung vom 15. Oktober 1999 umschriebenen Limiten nicht überschritten werden müssen, vollzeitig zumutbar seien. Weitere von Dr. med. Z.________ angeführte Verletzungen seien entweder nicht ausgewiesen, nicht unfallkausal oder hätten keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ausgehend vom Einkommen von monatlich Fr. 5040.-, das der Versicherte bei der ehemaligen Arbeitgeberin im Jahre 2000 erzielt hätte, errechneten SUVA und Vorinstanz ein Valideneinkommen von Fr. 65'520.-. Der Berechnung des Invalideneinkommens legten sie die Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP; vgl. hiezu RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412) zugrunde und veranschlagten dieses auf Fr. 33'412.-. Gestützt auf den vorgenommenen Einkommensvergleich setzten sie den Invaliditätsgrad auf 50 % fest.
2.2 Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Soweit darin die bereits im vorinstanzlichen Verfahren entkräfteten Rügen wiederholt werden, kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Gerichtsentscheid verwiesen werden. Die Vorinstanz hat zu Recht von einer weiteren Begutachtung abgesehen. Hievon sind für den vorliegend massgebenden Zeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheids (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis) keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis). Auch der Bericht des Dr. med. Z.________ vom 11. April 2000 - mit dem sich das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid eingehend auseinandergesetzt hat - vermag am Ergebnis nichts zu ändern.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 14. Mai 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: