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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.85/2003 /bnm
Urteil vom 14. Mai 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Gysel.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Verfahrenssprache
Beschwerde gegen den Beschluss vom 24. März 2003 (NR030016/U).
Die Kammer hat nach Einsicht
in die vom 6. April 2003 datierte und am 7. April 2003 zur Post gebrachte Eingabe, mit der A.________ gegen den Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 24. März 2003 (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts erhebt,
in Erwägung,
dass die Vorinstanz auf den bei ihr eingereichten Rekurs mit der Begründung nicht eingetreten ist, die Eingabe sei in französischer Sprache abgefasst und die Beschwerdeführerin sei schon in einem früheren Entscheid darauf hingewiesen worden, Amtssprache im Kanton Zürich sei Deutsch,
dass von den in Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1-4 SchKG geregelten, hier nicht zur Diskussion stehenden Punkten abgesehen, für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden das einschlägige kantonale Recht gilt (Art. 20a Abs. 3 SchKG),
dass dies insbesondere auch für die Sprache zutrifft, der sich die am Verfahren Beteiligten zu bedienen haben,
dass die Beschwerdeführerin denn auch ausschliesslich eine Verletzung von § 130 des Zürcher Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), d.h. von kantonalem Recht, geltend macht,
dass die erkennende Kammer einzig befugt ist, die Anwendung von Bundesrecht zu überprüfen (Art. 19 Abs. 1 SchKG und Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG]),
dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin nichts enthalten, was als Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde (etwa wegen willkürlicher Anwendung kantonalen Rechts) taugen würde (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG),
erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin (Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch die Kasse des Schweizerischen Bundesgerichts), dem Betreibungsamt X.________ und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Mai 2003
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: