BGer 6P.159/2002
 
BGer 6P.159/2002 vom 02.05.2003
Tribunale federale
{T 0/2}
6P.159/2002 /pai
Urteil vom 2. Mai 2003
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger,
Ersatzrichterin Pont Veuthey,
Gerichtsschreiber Weissenberger.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Christoph Bertisch, Entenweidstrasse 20, 4142 Münchenstein,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal,
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, Dreierkammer, Gerichtsgebäude, 4410 Liestal.
Gegenstand
Art. 9 BV (Strafverfahren; Willkür),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, Dreierkammer, vom 15. Oktober 2002.
Sachverhalt:
A.
X.________ fuhr am Nachmittag des 6. August 2000 mit dem Personenwagen seiner damaligen Lebenspartnerin an ein Dorffest in Dornach/BL. Seine Freundin sollte später dazustossen und ihn nach dem Fest nach Hause fahren. Auf dem Dorffest konsumierte er zunächst Bier, später zusammen mit Bekannten Rosé-Wein. Um 20:30 Uhr wollte er seinen Personenwagen umparkieren. In Aesch verlor er beim Abbiegen nach rechts in eine Querstrasse aufgrund seiner Alkoholisierung die Kontrolle über das Fahrzeug. Er geriet auf die Gegenfahrbahn der Querstrasse und kollidierte mit einem korrekt an der Strassenmündung haltenden Personenwagen. Die angeordnete Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,08 Promille im Zeitpunkt der Fahrt (angefochtenes Urteil, 6 f.).
B.
Der a.o. Strafgerichtspräsident Basel-Landschaft sprach X.________ am 16. Januar 2002 des Fahrens in angetrunkenem Zustand sowie der mehrfachen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 21 Tagen und zu einer Busse von Fr. 1'000.--. Vom Vorwurf des Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die gegebenen Verhältnisse sprach er ihn frei.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hiess die vom Verurteilten dagegen erhobene Appellation am 15. Oktober 2002 teilweise gut. Es verurteilte X.________ wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand und mehrfacher einfacher Verletzung von Verkehrsregeln zu einer bedingten Haftstrafe von 17 Tagen und einer Busse von Fr. 1'000.--. Von weiteren Vorwürfen sprach das Gericht X.________ frei.
C.
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft aufzuheben.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf das angefochtene Urteil.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein. Den gesetzlichen Begründungsanforderungen wird nicht Genüge getan, wenn der Beschwerdeführer im Rahmen pauschaler Vorbringen einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei verfassungswidrig, und er seine Sicht der Dinge derjenigen der letzten kantonalen Instanz bloss gegenüberstellt. Vielmehr muss in Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheids dargetan werden, inwiefern dieser gegen ein konkretes verfassungsmässiges Recht verstossen soll (grundlegend: BGE 110 Ia 1 E. 2a; 125 I 492 E. 1b S. 495, mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 127 I 38 E. 3c und 4 S. 43 mit weiteren Hinweisen). Dabei genügt es nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 124 IV 86 E. 2a).
Wird der kantonalen Behörde vorgeworfen, ihre Rechtsanwendung verletze Art. 9 BV, so ist die Rechtsnorm, die qualifiziert unrichtig angewandt bzw. nicht angewandt worden sein soll, zu bezeichnen, und es ist anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem und offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (grundlegend: BGE 110 Ia 1 E. 2a; 125 I 492 E. 1b S. 495, mit Hinweisen).
1.2 Der Beschwerdeführer nennt in seinen Rügen mit Ausnahme von Ziff. 11 der Beschwerde keine einzige Rechtsnorm, die angeblich verletzt worden sein soll. Er genügt damit den Begründungsanforderungen jedenfalls insoweit nicht, als er mit seinen Rügen sachlich Willkür und damit eine Verletzung von Art. 9 BV vorzubringen scheint (vgl. Beschwerde, S. 3 Ziff. 5, S. 5 f. Ziff. 8-9, S. 6 f. Ziff. 10). Soweit auf die Beschwerde überhaupt einzutreten ist, erweist sie sich als unbegründet.
2.
Der Beschwerdeführer rügt mehrfach eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus ergibt sich der Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 120 Ib 379 E. 3b; 106 Ia 161 E. 2b mit Hinweisen). Die Begründungspflicht und der Anspruch auf Begründung sind nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die urteilende Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. nur BGE 126 I 97 E. 2b; 124 II 146 E. 2a; 124 V 180 E. 1a).
Der Beschwerdeführer brachte bereits vor dem Kantonsgericht vor, die durch die Statthalterkonferenz vom 9. November 1999 beschlossenen Strafzumessungsrichtlinien seien mangels entsprechender gesetzlicher Kompetenzgrundlage rechtswidrig (vgl. kt. act. 668 f.). Er macht nun geltend, das Kantonsgericht habe sich damit nicht auseinandergesetzt und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Beschwerde, S. 4 Ziff. 6). Das Kantonsgericht führt aus, es bemesse die Sanktion weder anhand eines bestehenden noch eines künftigen "Tarifs" (gemeint sind die Strafzumessungsrichtlinien). Vielmehr stütze es sich ausschliesslich auf die gesetzlich vorgesehenen (bundesrechtlichen) Strafzumessungsnormen (angefochtenes Urteil, S. 5). Damit hat es indirekt zum Ausdruck gebracht, dass die Frage der Kompetenz der Statthalterkonferenz, Strafzumessungsrichtlinien zu beschliessen, im beurteilten Fall unbeachtlich sei, da es sich gar nicht auf diese stütze. Von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann unter diesen Umständen keine Rede sein.
Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 6 f.) hat sich das Kantonsgericht mit seinem Einwand - eingehend - auseinandergesetzt, wonach in Anwendung des Grundsatzes "ne bis in idem" von einer strafrechtlichen Sanktion abzusehen sei, da er durch die administrative Massnahme des Führerausweisentzuges bereits hinreichend bestraft worden sei (angefochtenes Urteil, S. 8 f.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt damit nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus rügt, das Kantonsgericht habe den Grundsatz "falsch verstanden" (Beschwerde, S. 6), ist darauf nicht einzutreten. Der Grundsatz "ne bis in idem" ist nach ständiger Rechtsprechung in erster Linie ein Satz des eidgenössischen materiellen Strafrechts (BGE 123 II 464 E. 2b; 122 I 257 E. 3; 116 IV 262 E. 3a). Auf die Rüge ist daher erst im Rahmen der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde einzutreten. Dass sich das Prinzip auch aus Art. 9 BV herleitet und in Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Art. 7 ZP-EMRK) vom 22. November 1984 (SR 0.101.07) sowie in Art. 14 Abs. 7 des Internationalen Pakts über die bürgerlichen und politischen Rechte (UNO-Pakt II) vom 16. Dezember 1966 (SR 0.103.2) ausdrücklich erwähnt ist, ändert daran nichts.
3.
Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde ferner, soweit der Beschwerdeführer eine zu starre Anwendung der Strafzumessungsrichtlinien rügt (Beschwerde, S. 4 Ziff. 7). Es handelt sich dabei um eine Rechtsfrage, die dem Bundesgericht mit Nichtigkeitsbeschwerde vorzulegen gewesen wäre.
Eine im vorliegenden Verfahren unzulässige Rechtsfrage ist auch, ob das Kantonsgericht gestützt auf die von ihm festgestellten Tatsachen die Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen des Art. 11 StGB zutreffend gewichtet hat (vgl. Beschwerde, S. 5 Ziff. 9).
4.
Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, das Kantonsgericht habe mit der ihm zugesprochenen Entschädigung von Fr. 3'500.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) für seinen Aufwand, soweit er im kantonsgerichtlichen Ausstandsverfahren obsiegt und im Hauptverfahren teilweise obsiegt habe, den Grundsatz des fairen Verfahrens nach "Art. 5 f. EMRK", das Recht auf einen unabhängigen Richter und das Willkürverbot verletzt (Beschwerde, S. 7 f. Ziff. 11-12). Damit ist er nicht zu hören. Er setzt sich mit der Begründung im angefochtenen Urteil nicht auseinander und legt nicht dar, dass und inwiefern die Entschädigung in Bezug auf seinen entschädigungspflichtigen Aufwand unhaltbar tief sein soll.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG).
Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, Dreierkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Mai 2003
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: