Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.168/2003 /kil
Urteil vom 1. Mai 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Müller, Merkli,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Migration Basel-Landschaft, Parkstrasse 3, Postfach 251, 4402 Frenkendorf,
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Postfach, 4410 Liestal.
Gegenstand
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Einzelrichter
für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom
28. März 2003.
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Der nach eigenen Angaben aus Sierra Leone stammende X.________ (geb. 1984) reiste im Dezember 2001 von Österreich herkommend in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Weil er im Laufe der Verfahrensdauer untergetaucht war, trat das Bundesamt für Flüchtlinge am 28. November 2002 auf das Asylgesuch nicht ein und wies X.________ aus der Schweiz weg.
In der Folge stellte sich heraus, dass X.________ am 9. Oktober 2002 in einer Wohnung in Lausanne angehalten worden war. Die Polizei fand bei ihm u.a. 100 Gramm Kokain. X.________ wurde daraufhin in Untersuchungshaft gesetzt.
Am 6. Februar 2003 hob das Bundesamt für Flüchtlinge seine Verfügung vom 28. November 2002 auf und setzte das Asylverfahren fort. Mit Entscheid vom 6. März 2003 trat es auf das Asylgesuch ein zweites Mal nicht ein, wies X.________ aus der Schweiz weg und beauftragte den Kanton Basel-Land mit dem Vollzug der Wegweisung. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ist bei der Schweizerischen Asylrekurskommission hängig. Diese verfügte am 15. April 2003, der Beschwerdeführer habe den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten.
Am 25. März 2003 wurde X.________ aus der Untersuchungshaft entlassen und in den Kanton Basel-Landschaft überstellt. Dort nahm ihn das Amt für Migration gleichentags in Ausschaffungshaft, welche vom Kantonsgericht Basel-Landschaft (Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, im Folgenden: "Haftrichter") am 28. März 2003 bis zum 24. Juni 2003 bewilligt worden ist.
2.
Mit in französischer Sprache eingereichter Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 16. April 2003 verlangt X.________, er sei aus der Haft zu entlassen. Er bestreitet das Vorliegen eines Haftgrundes und rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sodann ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. Das gleichzeitig gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung wies der Abteilungspräsident mit Verfügung vom 22. April 2003 ab.
Das Migrationsamt des Kantons Basel-Landschaft beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Haftrichter hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für Flüchtlinge hat sich innert Frist nicht geäussert. X.________ liess sich mit Eingabe vom 29. April 2003 ergänzend vernehmen und hielt an seinen Anträgen fest.
3.
Der Beschwerdeführer hat seine Rechtsschriften gegen den auf Deutsch abgefassten Entscheid des Haftrichters dem Bundesgericht in französischer Sprache eingereicht, was zulässig ist (Art. 30 Abs. 1 OG). Indessen besteht vorliegend kein Anlass, vom Grundsatz abzuweichen, wonach Urteile des Bundesgerichts in der Sprache des angefochtenen Entscheides verfasst werden (Art. 37 Abs. 3 erster Satz OG).
4.
4.1 Die zuständige Behörde kann einen Ausländer in Ausschaffungs-haft nehmen, sofern die Voraussetzungen von Art. 13b ANAG erfüllt sind. Danach ist im Einzelnen unter anderem erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 121 II 59 E. 2 S. 61; 125 II 369 E. 3a S. 374; 122 II 148 E. 1 S. 150), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist (BGE 125 II 369 E. 3a S. 374, 377 E. 2a S. 379). Sodann muss einer der in Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe bestehen (BGE 125 II 369 E. 3a S. 374, 377 E. 3a S. 381; 124 II 1 E. 1 S. 3) und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; dazu BGE 125 II 217 E. 2 S. 220, 377 E. 5 S. 384). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 13b Abs. 3 ANAG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 ff.).
4.2 Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren weggewiesen worden, und der Vollzug dieser Massnahme erscheint nicht undurchführbar (vgl. Art. 13c Abs. 5 ANAG).
4.2.1 Der Einwand, der Schutz von Leben und Gesundheit Dritter sei Sache des Strafrechts und die Ausschaffungshaft dürfe nicht ebenfalls diesem Ziel dienen, ist von Vornherein nicht stichhaltig. Nach der vom Gesetzgeber getroffenen Abwägung darf bei Personen, die wegen ernsthafter Bedrohung von Leib und Leben Dritter strafrechtlich verfolgt werden - und das ist beim Beschwerdeführer der Fall (E. 4.3) - zur besseren Sicherung des Wegweisungsvollzuges eine administrative Haft angeordnet werden (Art. 13a lit. e in Verbindung mit Art. 13b Abs. 1 lit. b ANAG).
4.2.2 Dem Amt für Migration Basel-Landschaft kann sodann nicht vorgeworfen werden, dass es während der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers in Lausanne noch keine Vorkehrungen zur Beschaffung von Reisepapieren getroffen habe. Es war nicht vorauszusehen, ob und wann der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft in Freiheit entlassen würde (vgl. hiezu Urteil 2A.133/2002 vom 26. März 2002, E. 3.3); die Dinge liegen damit anders als beim Strafvollzug, wo der Entlassungstermin in der Regel einigermassen sicher voraussehbar ist. Das Amt für Migration hat im Übrigen das Bundesamt für Flüchtlinge sofort nach Zuführung des Beschwerdeführers um Vollzugsunterstützung ersucht. Von einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Zeitpunkt des Haftrichterentscheides kann nicht die Rede sein. Ob und wieweit die zuständigen Behörden nachträglich die weiteren nötigen Vorkehren getroffen haben, kann nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden; massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Haftbestätigung durch den Richter.
4.3 Der Haftrichter stützt die Haftanordnung auf Art. 13a lit. e in Verbindung mit Art. 13b Abs. 1 lit. b ANAG. Danach kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn er Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist.
Gemäss den für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Feststellungen des Haftrichters (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG) sass der Beschwerdeführer im Kanton Waadt wegen des Verdachts auf Betäubungsmitteldelikte in Untersuchungshaft (vgl. auch Schreiben der Police Judiciaire Lausanne, Brigade des Stupéfiants, vom 20. Januar 2003). Neben dem Kokain-Fund in der Wohnung von Lausanne steht nicht bloss eine belastende Aussage gegen den Beschwerdeführer im Raum (vgl. Abhörungsprotokoll des "Juge d'instruction de l'arrondissement de Lausanne" vom 17. Januar 2003), sondern dieser war nach polizeilichen Erkenntnissen offenbar auch schon in Österreich wegen Betäubungsmitteldelikten bestraft worden.
Soweit der Beschwerdeführer Einwendungen bezüglich der Beweislage im hängigen Strafverfahren und sowie der Bedeutung der Entlassung aus der Untersuchungshaft erhebt, sind sie unbehelflich. Die Entlassung erfolgte, wie im angefochtenen Urteil festgehalten, weil eine Fortsetzung der Untersuchungshaft für die Sachverhaltsabklärung nicht mehr notwendig war. Jedenfalls ist das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts von Drogendelikten, wie die Abklärungen ergeben haben, keineswegs eingestellt worden.
Damit ist der Haftgrund von Art. 13a lit. e ANAG gegeben (vgl. Urteil 2A.35/2000 vom 10. Februar 2000, E. 2). Ob der Verdacht der Strafverfolgungsbehörden begründet ist, brauchte vom Haftrichter nicht geprüft zu werden; es genügt, dass ein Strafverfahren wegen Delikten, die unter Art. 13a lit. e ANAG fallen könnten, hängig ist. Solches trifft hier zu, wie dies dem Haftrichter durch einen Telefax der zuständigen Behörden des Kantons Waadt unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung über die Haftprüfung nochmals bestätigt worden ist.
5.
In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer geltend, er habe zu diesen letzten vom Haftrichter eingeholten Informationen nicht Stellung nehmen können. Hierin liege eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Die Rüge ist unbegründet: Der Beschwerdeführer konnte sich vor dem Haftrichter zu den Umständen des betreffenden Strafverfahrens im Kanton Waadt äussern und er hat sich dazu (wie zuvor bereits in einem Anhörungsprotokoll vor dem Bezirksstatthalter) auch geäussert ("Ich habe nichts mit Drogen zu tun gehabt. Ein anderer schwarzer Mann hat mich belastet. (....). Mangels Beweisen hat mich der Richter freigelassen".). Zu der vom Haftrichter nachträglich per Telefax eingeholten Bestätigung, dass das Strafverfahren im Kanton Waadt - wie an der mündlichen Verhandlung angenommen - immer noch hängig ist, brauchte der Beschwerdeführer nicht notwendigerweise nochmals angehört zu werden. Es ging bei der fraglichen Bestätigung nicht um den Beizug eines zusätzlichen Beweismittels, sondern um eine blosse Auskunft über den Stand des Verfahrens in Lausanne.
6.
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich beanstandet, dass ihm für das Haftprüfungsverfahren kein Offizialanwalt beigeordnet wurde, ist ihm zunächst entgegenzuhalten, dass er - soweit ersichtlich - in jenem Verfahren kein derartiges Begehren gestellt hat. Sodann ist zu bemerken, dass bei der erstmaligen Anordnung der Ausschaffungshaft grundsätzlich kein bundesrechtlicher Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung durch einen Anwalt besteht (BGE 122 I 49 E. 2c/bb S. 53). Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Hafteröffnung Gelegenheit gehabt, Drittpersonen benachrichtigen zu lassen bzw. (auf eigene Kosten) einen Rechtsbeistand beizuziehen. Unter diesen Umständen wurden keine Verfahrensrechte des Beschwerdeführers verletzt.
7.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG ), seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann mangels ernsthafter Erfolgsaussicht der gestellten Rechtsbegehren nicht entsprochen werden (Art. 152 OG). Da sich eine Gerichtsgebühr aber als offensichtlich uneinbringlich erweisen würde, rechtfertigt es sich, von der Erhebung einer solchen abzusehen (vgl. Art. 153a OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft (Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht) sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Mai 2003
Im Namen der II. Öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: