BGer 2A.143/2003
 
BGer 2A.143/2003 vom 09.04.2003
Tribunale federale
{T 0/2}
2A.143/2003 /kil
Urteil vom 9. April 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Parteien
A.________,
B.________ und C.________,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.
Christoph Suter, Bahnhofstrasse 6, Postfach 1124,
5610 Wohlen AG,
gegen
Migrationsamt des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 86/88, Postfach, 5001 Aarau,
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 70, Postfach, 5001 Aarau.
Gegenstand
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 28. Februar 2003.
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2002 wies das Migrationsamt des Kantons Aargau das Gesuch der aus Kolumbien stammenden, seit dem 5. April 2002 mit einem Schweizer verheirateten A.________ (geb. 1965) ab, ihr und ihren beiden Kindern B.________ (geb. 1993) und C.________ (geb. 1994) eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die hiergegen gerichtete Einsprache und die anschliessende Beschwerde an das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau blieben erfolglos. A.________ beantragt, das Urteil des Rekursgerichts vom 28. Februar 2003 aufzuheben und ihr und ihren Kindern die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
2.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne Schriftenwechsel oder Einholen der Akten im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
2.1 Der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 ANAG; SR 142.20), sofern die Ehe nicht eingegangen wurde, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung zu umgehen ("Ausländerrechtsehe"), und die Berufung auf die Heirat sich im Übrigen nicht als rechtsmissbräuchlich erweist (Art. 7 Abs. 2 ANAG; BGE 128 II 145 E. 2 u. 3; 127 II 49 E. 5 S. 56 ff.). Ein solcher Missbrauch liegt vor, wenn sich der Ausländer auf eine Ehe beruft, die ohne jegliche Aussichten auf Wiedervereinigung nur noch (formell) aufrechterhalten wird, um von der damit verbundenen Aufenthaltsbewilligung zu profitieren. Dabei sind klare Hinweise dafür erforderlich, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft tatsächlich nicht mehr erwartet werden kann (BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151; 127 II 49 E. 5a S. 56 f. mit Hinweisen).
2.2 Dies ist hier der Fall: Die Beschwerdeführerin heiratete ihren schweizerischen Gatten am 5. April 2002, nachdem die Verehelichung wegen Beziehungsproblemen ursprünglich verschoben werden musste. Nur wenige Tage danach, am 20. April 2002, ersuchte der Ehemann bereits um eine vorläufige Sistierung des Nachzugsgesuchs. Mit Urteil vom 9. September 2002 stellte der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg im Rahmen von Eheschutzmassnahmen fest, dass die Eheleute zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts berechtigt seien. Gemäss der grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG) der Vorinstanz sind die ehelichen Beziehungen der getrennt lebenden Ehegatten, nachdem wechselseitig Strafklagen eingereicht wurden (Körperverletzung, Sachbeschädigung usw.), inzwischen derart belastet, dass mit deren Wiederaufnahme nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann. Die Beschwerdeführerin hat sich darauf eingerichtet, die nur noch formell bestehende Ehe trotz faktischer Trennung und fehlender Aussicht auf Wiedervereinigung wegen des damit verbundenen Bewilligungsanspruchs weiter aufrechtzuerhalten. Hierzu dient Art. 7 ANAG indessen nicht; dieser soll die Führung des Familienlebens in der Schweiz - allenfalls auch in einer vorübergehenden Krisensituation, wovon hier nicht mehr ausgegangen werden kann - ermöglichen und absichern. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin spielt keine Rolle, wer das Scheitern der Beziehung letztlich zu verantworten hat, kann es doch nicht an den Fremdenpolizeibehörden liegen, hierüber zu befinden; auch besteht keine Veranlassung, auf die Rechtsprechung in diesem Zusammenhang zurückzukommen. Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG).
3.
Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache selber wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Da die Eingabe gestützt auf die publizierte Praxis und die detaillierten Ausführungen im angefochtenen Entscheid aussichtslos war, ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen (Art. 152 OG). Sie hat dementsprechend die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
2.2 Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Migrationsamt und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. April 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: