BGer U 172/2002
 
BGer U 172/2002 vom 07.04.2003
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 172/02
Urteil vom 7. April 2003
IV. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
Parteien
Z.________, 1961, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Erik Wassmer, Fischmarkt 12, 4410 Liestal,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Liestal
(Entscheid vom 6. Februar 2002)
Sachverhalt:
A.
Der 1961 geborene, seit 14. Februar 1989 bei der Firma A.________ als Schweisser/Rohrmonteur tätig gewesene Z.________ erlitt am 4. April 1989 ein Distorsionstrauma des rechten Knies mit einer Ruptur des vorderen Kreuzbandes und des hinteren medialen Kapselecks. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sprach ihm mit Verfügung vom 9. Dezember 1991, bestätigt durch den rechtskräftig gewordenen Einspracheentscheid vom 27. Februar 1992, ab 1. Januar 1992 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % sowie eine Integritätsentschädigung gestützt auf einen Integritätsschaden von 10 % zu. Am 26. Oktober 1992 verrenkte er sich erneut das rechte Knie, woraufhin die SUVA vom 26. Oktober 1992 bis 12. September 1993 Taggelder ausrichtete. Am 26. Juli 1994 zog sich der Versicherte beim Fussballspiel eine isolierte vordere Kreuzbandruptur links zu. Die auf Grund dieser Verletzung ausgerichteten Heilkosten- und Taggeldleistungen stellte die SUVA am 3. April 1997 verfügungsweise unter gleichzeitiger Verneinung eines Kausalzusammenhangs zwischen den geklagten Rückenbeschwerden und den Unfallereignissen per Ende April 1997 ein. Mit Verfügung vom 20. Juni 1997 gewährte sie sodann auf Grund der organischen Folgen an beiden Knien in Berücksichtigung der früher zugesprochenen Rente eine kombinierte Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % sowie zusätzlich eine Integritätsentschädigung gemäss einer Integritätseinbusse von 5 % für die Befunde am linken Knie; eine Erhöhung der für die rechten Kniebeschwerden ausgerichteten Integritätsentschädigung lehnte sie ab. An beiden Verfügungen hielt die SUVA mit Einspracheentscheid vom 2. Februar 1998 fest, welcher durch Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft (heute: Kantonsgericht Basel-Landschaft) vom 30. August 1999 sowie Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. März 2001, U 19/00, bestätigt wurde.
Nachdem der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter am 21. Oktober 1999 insbesondere gestützt auf zwei Zeugnisse des Dr. med. M.________ vom 3. Juli und 5. Oktober 1999 einen Rückfall geltend gemacht hatte, holte die SUVA einen Bericht ihres Kreisarztes Dr. med. W.________ vom 22. November 1999 ein. Mit Verwaltungsakt vom 14. Dezember 1999 orientierte sie den Versicherten über die Ausrichtung eines Taggeldes à Fr. 28.35 ab 3. Juli 1999. Z.________ erhob hiegegen Einsprache mit dem Begehren, es sei von einem höheren Taggeldansatz auf der Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 57'947.- jährlich auszugehen. Am 28. Februar 2000 ersuchte er alsdann unter Hinweis auf Berichte des Dr. med. K.________, Spital X.________, vom 4. Januar 2000 und des Prof. Dr. med. J.________, Spital Y.________, vom 9. Februar 2000 zufolge Verschlimmerung der Knie- und Rückenbeschwerden um revisionsweise Erhöhung der ihm zugesprochenen Rente per 3. Juli 1999 auf 100 % sowie der bisher auf der Grundlage einer Integritätseinbusse von insgesamt 15 % entrichteten Integritätsentschädigung auf 25 %. Nach Beizug eines weiteren Berichtes des Dr. med. W.________ vom 24. März 2000 lehnte die SUVA das Revisionsgesuch ab (Verfügung vom 28. März 2000). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 26. Juli 2000 ebenso ab wie die gegen ihren, als Verfügung qualifizierten Verwaltungsakt vom 14. Dezember 1999 gerichtete Rechtsvorkehr, wobei sie in Bezug auf den Taggeldanspruch ergänzte, dass ein solcher nicht bestanden habe und die Taggeldzahlungen demzufolge zu Unrecht ausgerichtet worden seien.
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft ab (Entscheid vom 6. Februar 2002).
C.
Z.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung der Verfügung vom 28. März 2000, des Einspracheentscheides vom 26. Juli 2000 sowie des kantonalen Entscheides seien ihm in Revision der Rentenverfügung vom 20. Juni 1997 rückwirkend per 3. Juli 1999 eine "ganze" Invalidenrente aus UVG und eine Integritätsentschädigung von insgesamt 25 % zuzusprechen; unter Aufhebung der Taggeldverfügung vom 14. Dezember 1999 sei ihm ferner ein Taggeld auf der Grundlage eines versicherten Verdienstes von Fr. 57'947.- zu gewähren. Im Rahmen eines Verfahrensantrages macht er zudem geltend, es sei ein gerichtlich auszuwählender, neutraler medizinischer Experte mit der Beantwortung von ihm gestellten Fragen zu betrauen. Des Weitern ersucht er um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung.
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichten die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das kantonale Gericht hat in seinem Entscheid vom 30. August 1999 die auch vorliegend massgebenden Bestimmungen und Regeln zum Grundfall richtig dargelegt. Wie bereits im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. März 2001, Erw. 2, kann darauf vollumfänglich verwiesen werden. Ergänzend hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 6. Februar 2002 sodann korrekt die Normen über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung (Art. 10 Abs. 1 UVG: Heilbehandlung; Art. 16 Abs. 1 UVG: Taggeld; Art. 18 Abs. 1 UVG: Invalidenrente), namentlich bei Rückfällen und Spätfolgen (Art. 6 Abs. 1 UVG, Art. 11 UVV; vgl. auch BGE 118 V 296 f. Erw. 2c; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 Erw. 2; Urteil K. vom 21. Februar 2003, U 306/02, Erw. 2 in fine mit weiteren Hinweisen), wiederge-geben. Darauf wie auch auf die Erwägungen zur Rentenrevision (Art. 22 Abs. 1 UVG; BGE 119 V 478 Erw. 1b/aa mit Hinweisen; vgl. auch BGE 113 V 27 Erw. 3b in Verbindung mit RKUV 1987 Nr. U 32 S. 446) wird Bezug genommen. Anzufügen bleibt, dass Rückfälle und Spätfolgen besondere revisionsrechtliche Tatbestände darstellen (BGE 118 V 297 Erw. 2d).
1.2 Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 26. Juli 2000) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b, 116 V 248 Erw. 1a; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist einerseits, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Beschwerdeführer ein Taggeldanspruch für den mit Schreiben vom 21. Oktober 1999 gemeldeten Rückfall zusteht (Verfügung vom 14. Dezember 1999, Einspracheentscheid vom 26. Juli 2000). Ferner ist zu beurteilen, ob der Versicherte auf Grund einer Revision Anrecht hat auf eine höhere als die ihm gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 25 % zugesprochene Rente bzw. als die ihm auf der Basis einer Integritätseinbusse von insgesamt 15 % für beide Knieverletzungen ausbezahlte Integritätsentschädigung (Verfügung vom 28. März 2000, Einspracheentscheid vom 26. Juli 2000).
2.2 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht hinsichtlich des Grundfalles mit Urteil vom 7. März 2001 rechtskräftig entschieden hat - eine Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist hängig (vgl. Art. 139a OG; BGE 120 V 150) -, besteht eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin lediglich für die unfallbedingten organischen Befunde an beiden Knien, nicht aber wegen fehlender Kausalität - was nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auch hinsichtlich des geltend gemachten Rückfalles gilt - für die Rückenbeschwerden. Der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers erweist sich damit, soweit die Rückenproblematik betreffend, als ebenso unbegründet wie sein diesbezügliches Leistungsersuchen. Die Prüfung der gesundheitlichen Beeinträchtigung und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in Zusammenhang mit der Rückfallmeldung vom 21. Oktober 1999 hat sich demzufolge auf den Kniebereich beidseits zu beschränken.
3.
3.1 Zu beurteilen ist unter anderem der Taggeldanspruch. Während die SUVA diesen mit Verfügung vom 14. Dezember 1999 (vgl. auch ihr Schreiben vom 13. Dezember 1999 an den Rechtsvertreter des Versicherten) in Höhe von Fr. 28.35 rückwirkend ab 3. Juli 1999 bejaht hatte, führte sie auf Einsprache hin, mit welcher die Höhe des Anspruchs beanstandet worden war, im Entscheid vom 26. Juli 2000 aus, die Ausrichtung von Taggeldern sei mangels Anspruchs zu Unrecht erfolgt, sodass sich die Prüfung der Höhe des Taggeldansatzes erübrige.
3.2 Mit der rückwirkenden Zusprechung eines Taggeldes wird ein im Wesentlichen durch die Anspruchsberechtigung sowie die Höhe und den Beginn der Leistung bestimmtes Rechtsverhältnis geregelt. Wird in der Folge im Einspracheverfahren einzig die Höhe des Taggeldansatzes gerügt, ist ungeachtet dessen der Taggeldanspruch als solcher als durch die Verfügung geregeltes Rechtsverhältnis im Einspracheverfahren zu beurteilen. Da somit die Anspruchsberechtigung als solche durch die Verfügung der SUVA vom 14. Dezember 1999 (mit)erfasst war, lag auch diesbezüglich ein Anfechtungsgegenstand im Einspracheverfahren vor (vgl. RKUV 2000 Nr. U 371 S. 109 f. Erw. 3). Die SUVA war demnach - wie auch das kantonale Gericht im nachfolgenden Beschwerdeverfahren - unbesehen davon, dass der Beschwerdeführer lediglich die Höhe des Taggeldansatzes in Frage gestellt hatte, auch zur Prüfung der Anspruchsberechtigung an sich befugt.
4.
4.1 Die Vorinstanz hat sich einlässlich mit den bei den Akten liegenden - insbesondere nach der Rückfallmeldung vom 21. Oktober 1999 bzw. nach dem Einspracheentscheid vom 2. Februar 1998 ergangenen - medizinischen Unterlagen befasst und diese gegeneinander abgewogen. In sorgfältiger Würdigung der Stellungnahmen, namentlich der kreisärztlichen Berichte des Dr. med. W.________ vom 22. November 1999 und 24. März 2000, welche die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllen (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweisen) und denen somit voller Beweiswert zukommt, hat sie zutreffend erkannt, dass kein Kausalzusammenhang zwischen den mit Wirkung ab 3. Juli 1999 geltend gemachten zusätzlichen Beeinträchtigungen in den Knien bzw. der darauf zurückgeführten Arbeitsunfähigkeit und den Unfallereignissen vom 4. April 1989, 26. Oktober 1992 und 26. Juli 1994 besteht. Wie im angefochtenen Entscheid richtig erwogen wurde - auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden -, vermögen an diesem Ergebnis weder die vom Beschwerdeführer aufgelegten Zeugnisse des Dr. med. M.________ vom 3. Juli und 5. Oktober 1999 noch die bereits bei Erlass des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. März 2001 aktenkundigen Berichte des Dr. med. K.________ vom 4. Januar 2000 und des Prof. Dr. med. J.________ vom 9. Februar 2000 etwas zu ändern, zumal die im Rückenbereich geltend gemachte Beschwerdezunahme ausser Acht zu lassen ist (vgl. Erw. 2 in fine hievor).
4.2 Vor diesem Hintergrund ist sowohl der Taggeldanspruch, welcher neben der Arbeitsunfähigkeit ebenfalls stets einen Kausalzusammenhang voraussetzt, wie auch die im Hinblick auf eine Rentenrevision erforderliche Verschlimmerung der unfallkausalen Beschwerden zu verneinen. Im massgeblichen Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 26. Juli 2000 (vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101) war dem Beschwerdeführer in Berücksichtigung der Unfallfolgen weiterhin unverändert die Ausübung einer leichten bis mittelschweren ganztägigen, wechselbelastenden Tätigkeit zumutbar. Da auch hinsichtlich der erwerblichen Verhältnisse eine Änderung weder rechtsgenüglich belegt wird, noch eine solche aus den Akten ersichtlich ist, kann dem Ersuchen um Revision der zugesprochenen Rente nicht stattgegeben werden. Weitere medizinische Abklärungen, wie sie der Beschwerdeführer beantragt, erübrigen sich, da hievon keine wesentlichen neuen Ergebnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b).
5.
Was die Integritätsentschädigung anbelangt, hat die Vorinstanz mit Blick darauf, dass grundsätzlich keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachgewiesen werden konnte, zu Recht die Annahme einer nicht voraussehbaren, über die ursprüngliche Prognose hinausgehenden - und damit revisionsrechtlich massgeblichen - Verschlimmerung des Integritätsschadens von grosser Tragweite verneint (vgl. Art. 36 Abs. 4 UVV). Ein weiterer, die bereits abgegoltene Integritätseinbusse übersteigender Integritätsschaden ist demnach nicht zu berücksichtigen.
6.
Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokat Erik Wassmer, Liestal, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich Mehrwertsteuer) von Fr. 2500.- ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 7. April 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: