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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 388/02
Urteil vom 2. April 2003
III. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Lanz
Parteien
B.__________, 1946, Bankstrasse 13, 8570 Weinfelden, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, Haus "zur alten Dorfbank", Dorfstrasse 33, 9313 Muolen,
gegen
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden
(Entscheid vom 30. April 2002)
Sachverhalt:
A.
Die 1946 geborene B.__________ ist seit 1981 als Sachbearbeiterin bei der UBS AG tätig, zunächst vollzeitlich, dann ab 1. Januar 1995 in einem 90%-Pensum und seit 1. April 1998 an zwei Tagen pro Woche. Im Februar 1998 meldete sie sich wegen persistierender Beschwerden in Schultern, Rücken und Genick, welche sie in ihrer Tätigkeit in Beruf und Haushalt einschränkten, bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau holte ein Gutachten des Dr. med. S._________, FHM Rheumatologie und Rehabilitation, vom 21. September 1998, sowie Berichte der Arbeitgeberin ein und stellte der Versicherten im Vorbescheidsverfahren zunächst am 3. Mai 1999 eine halbe Rente ab 1. November 1998 in Aussicht. Auf Einwendungen von B.__________ hin traf die Verwaltung weitere medizinische Abklärungen (Bericht des Dr. med. S._________ vom 10. August 1999; Expertise des Instituts Y.________ vom 6. September 2000). Nach Vorbescheid vom 21. November 2000 und Stellungnahme der Versicherten vom 8. März 2001 ergänzte die IV-Stelle die Akten mit einem Zusatzbericht des Instituts Y.________ vom 27. April 2001. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2001 sprach sie B.__________ rückwirkend ab 1. Januar 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 52% eine bis 30. September 2000 befristete halbe Invalidenrente (nebst Zusatzrente für den Ehegatten) zu. Ein Rentenanspruch für die Zeit ab 1. Oktober 2000 wurde mit der Begründung verneint, die Versicherte sei in einer leichten Erwerbstätigkeit und im Haushalt gesundheitlich nicht mehr eingeschränkt.
B.
Die von B.__________ hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die halbe Invalidenrente sei über den 30. September 2000 hinaus zu gewähren, wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 30. April 2002 ab.
C.
B.__________ lässt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen, der Entscheid vom 30. April 2002 sei aufzuheben, und es sei nach vorgängiger Prüfung beruflicher Eingliederungsmassnahmen der Invaliditätsgrad gestützt auf eine Oberexpertise neu zu ermitteln.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, IV-Stelle und Rekurskommission seien nicht auf die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage der Notwendigkeit weiterer Abklärungen eingegangen und hätten damit die ihnen obliegende Begründungspflicht - als ein Element des Anspruchs auf rechtliches Gehör - verletzt.
Diese vorab zu behandelnde formelle Rüge ist nicht stichhaltig. Im angefochtenen Entscheid wird genügend begründet, weshalb nach Auffassung der Vorinstanz keine zusätzlichen Abklärungen erforderlich sind. Und soweit in der diesbezüglich kurz gehaltenen Begründung der Verwaltungsverfügung vom 29. Oktober 2001 überhaupt eine Gehörsverletzung gesehen werden könnte, wäre diese als im Beschwerdeverfahren geheilt zu betrachten.
2.
2.1 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist; in Härtefällen hat der Versicherte nach Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
2.2 Verwaltung und kantonales Gericht haben die Invalidität der teils erwerbstätigen, teils im Haushalt tätigen Beschwerdeführerin richtigerweise nach der gemischten Methode bemessen. Danach ist einerseits die Invalidität im Haushalt, als Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG, nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Teil mit dem Einkommensvergleich (Art. 28 Abs. 2 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen. Der Anteil der Erwerbstätigkeit ergibt sich aus dem Vergleich der im betreffenden Beruf üblichen Arbeitszeit und der von der versicherten Person ohne Invalidität geleisteten Arbeitszeit, der Anteil am andern Aufgabenbereich aus deren Differenz (Art. 27bis Abs. 1 IVG; vgl. BGE 104 V 136 Erw. 2a und ZAK 1992 S. 128 Erw. b).
2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1).
2.4 Im angefochtenen Entscheid wird der für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gültige Grundsatz der freien Beweiswürdigung, insbesondere auch seine Konkretisierung in Bezug auf den Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; AHI 2001 S. 113 f. Erw. 3a), richtig wiedergegeben. Zutreffend wird sodann erwähnt, dass die invalide Person im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht gehalten ist, alles ihr Zumutbare vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglichst zu mildern (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen). Dabei bildet der von invaliden Versicherten tatsächlich erzielte Verdienst für sich allein betrachtet grundsätzlich kein genügendes Kriterium für die Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit, d.h. des Invaliditätsgrades. Das Mass der tatsächlichen Erwerbseinbusse stimmt mit dem Umfang der Invalidität vielmehr nur dann überein, wenn - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch erübrigen, wenn die versicherte Person eine Tätigkeit ausübt, bei der anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und wenn das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 117 V 18 mit Hinweisen).
2.5 Zu ergänzen bleibt, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 29. Oktober 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
3.
Streitig ist, ob die IV-Stelle die halbe Invalidenrente zu Recht bis 30. September 2000 befristet hat. Dies gilt es anhand der für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 41 IVG und Art. 88a IVV), welche bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente analog anzuwenden sind (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d mit Hinweisen; AHI 1998 S. 121 Erw. 1b), zu prüfen.
Die nach der Rechtsprechung (BGE 125 V 417 Erw. 2d mit Hinweisen) in die Beurteilung der Rentenrevisionsfrage einzubeziehende Gewährung der halben Rente für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis 30. September 2000 wird von keiner Seite in Frage gestellt und ist aufgrund der Akten nicht zu beanstanden. Die IV-Stelle ging dabei von der Annahme aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschädigung zu 90% erwerbstätig und zu 10% im Haushalt tätig wäre. Sodann erachtete sie, offensichtlich gestützt auf Gutachten vom 21. September 1998 und Bericht vom 10. August 1999 des Dr. med. S._________, die Versicherte in der, auch in wechselnder Position ausführbaren und keine stereotypen Haltungen erfordernden, Tätigkeit als Bankangestellte als zu 50% arbeitsfähig. Der darauf basierende Einkommensvergleich ergab eine gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse von 57%. Unter Berücksichtigung einer 10%igen Beeinträchtigung im Haushalt resultierte der Gesamt-Invaliditätsgrad von 52%.
4.
Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist gemäss Art. 41 IVG die Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 369 Erw. 2).
Gemäss Art. 88a IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Abs. 1). Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat; Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar (Abs. 2).
Ob eine anspruchsbeeinflussende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b). Wird die Rente rückwirkend erstmalig zugesprochen und zugleich revisionsweise herauf-, herabgesetzt oder aufgehoben, ist der Sachverhalt bei Rentenbeginn mit dem bei Erlass der Revisionsverfügung gegebenen zu vergleichen (BGE 125 V 418 Erw. 2d mit Hinweisen).
5.
5.1 Die revisionsweise Aufhebung der Rente auf 1. Oktober 2000 wird in der Verfügung vom 29. Oktober 2001 damit begründet, die Beschwerdeführerin sei gemäss Gutachten des Instituts Y.________ vom 6. September 2000 in einer leichten Tätigkeit, wie der einer Bankangestellten, voll arbeitsfähig, und es bestehe auch im Haushalt keine Beeinträchtigung mehr. Damit sei keine Invalidität (mehr) gegeben. Die Verwaltung geht mithin davon aus, es sei seit Rentenbeginn (Januar 1998) eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten, worin sie vom kantonalen Gericht bestätigt wird. Andere Revisionsgründe, wie etwa eine Änderung des Aufgabenbereichs (BGE 105 V 30 mit Hinweis), stehen nicht zur Diskussion.
5.2 Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse muss den Invaliditätsgrad wesentlich beeinflussen und voraussichtlich von längerer Dauer sein, um die revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung einer laufenden Invalidenrente begründen zu können (Erw. 4 hievor).
Das Institut Y.________ schätzt im Gutachten vom 6. September 2000 und Ergänzungsbericht vom 27. April 2001 die Restarbeitsfähigkeit der Versicherten erheblich anders ein als zuvor Dr. med. S._________, dessen Feststellungen der Zusprechung der halben Rente zu Grunde gelegt wurden (vgl. Erw. 3 hievor). Es findet sich aber weder in den genannten Berichten des Instituts Y.________ noch in den übrigen Akten eine schlüssige ärztliche Aussage dazu, inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleichszeitraum in erheblicher Weise verbessert haben soll. Die IV-Stelle geht auf diese Frage nicht ein und stützt sich einzig auf die Beschreibung der Arbeitsfähigkeit durch das Institut Y.________, womit eine revisionsbegründende gesundheitliche Veränderung nicht dargetan ist. Hiefür genügt entgegen der im angefochtenen Entscheid vertretenen Auffassung auch nicht, wenn der rheumatologische Konsiliararzt des Instituts Y.________ bei der Untersuchung vom 5. September 2000 die im Bericht des Dr. med. S._________ vom 10. August 1999 beschriebene Impingement-Symptomatik nicht mehr feststellen konnte.
5.3 Nach dem Gesagten lässt sich die entscheidende Frage, ob seit Beginn des Rentenanspruchs eine diesen beeinflussende Änderung der Verhältnisse im Sinne einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, aufgrund der Akten nicht beantworten. Es sind zusätzliche medizinische Abklärungen hiezu angezeigt. Die Verwaltung wird dabei zweckmässigerweise nicht nochmals das Institut Y.________ heranziehen, zumal dessen Einschätzung umstritten ist und der Vorinstanz in der Feststellung, die Expertise dieses (privaten) Begutachtungsinstitutes komme im Beweiswert einer MEDAS-Begutachtung ohne weiteres gleich, nicht gefolgt werden kann.
Im Rahmen der umschriebenen Aktenergänzung wird der nicht ganz klaren Eingliederungssituation (Verweisungstätigkeiten) ebenso Rechnung zu tragen sein wie einer allfälligen Weiterentwicklung der gesundheitlichen Beeinträchtigung. Nötigenfalls wird die IV-Stelle sodann - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht - eine Haushaltsabklärung durchführen und, falls sämtliche Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, nach dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 108 V 212 f., 99 V 48) berufliche Eingliederungsmassnahmen gewähren.
6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang des Prozesses entsprechend steht der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 30. April 2002 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 29. Oktober 2001, soweit den Leistungsanspruch ab 1. Oktober 2000 betreffend, aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, darüber neu verfüge.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die IV-Stelle des Kantons Thurgau hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozess zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 2. April 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: