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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4C.4/2003 /rnd
Urteil vom 28. März 2003
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler,
Gerichtsschreiber Mazan.
Parteien
X.________ AG,
Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Leu, Thunstrasse 7, Postfach 281, 3000 Bern 6,
gegen
Y.________ AG,
Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Hagger, Reitergasse 1, Postfach 2667, 8021 Zürich.
Gegenstand
Patronatserklärung,
Berufung gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 4. November 2002.
Sachverhalt:
A.
Die Y.________ AG (Klägerin) lieferte im Zeitraum von Juli bis Oktober 1998 der Z.________ AG Medikamente für den Totalbetrag von CHF 843'109.80. Ein Teil dieses Betrages wurde durch Zahlung (CHF 240'000.--) und ein anderer Teil durch Verrechnung (CHF 117'947.20 und CHF 693.60) getilgt. Den noch offenen Forderungsbetrag von CHF 484'469.-- für Medikamentenlieferungen an die Z.________ AG macht die Klägerin gegenüber der X.________ AG (Beklagte) geltend.
B.
Die Haftbarkeit der Beklagten begründete die Klägerin in erster Linie damit, dass die Beklagte die in Rechnung gestellten Medikamente selber bestellt habe und durch ein in ihrem Auftrag handelndes Transportunternehmen habe abholen und der Z.________ AG ausliefern lassen. Im Eventualstandpunkt wurde geltend gemacht, mit der Beklagten sei vereinbart worden, dass diese die offenen Kaufpreisforderungen aus Verträgen über Medikamentenlieferungen zwischen der Klägerin und der Z.________ AG begleiche.
Mit Urteil vom 4. November 2002 verpflichtete das Handelsgericht des Kantons Zürich die Beklagte, der Klägerin CHF 484'669.-- nebst 5% Zins seit 1. Juni 1999 zu bezahlen. In der Begründung hat das Handelsgericht dabei im Wesentlichen den Eventualstandpunkt der Klägerin geschützt.
C.
Mit Berufung vom 11. Dezember 2002 beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, das Urteil des Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom 4. November 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. In prozessualer Hinsicht verlangt die Klägerin die Sicherstellung der Parteientschädigung.
Das Handelsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Klägerin ersucht in der Berufungsantwort gestützt auf Art. 150 Abs. 2 OG um Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung. Nach der Rechtsprechung kommt die Anordnung einer Sicherstellung nicht mehr in Frage, wenn im Zeitpunkt der Gesuchstellung die Kosten bereits erwachsen sind (BGE 118 II 87 E. 2 S. 88, 79 II 295 E. 3 S. 305). Im vorliegenden Fall sind die Kosten des Klägers mit der Erstattung der Antwort bereits entstanden. Überdies entfällt die Möglichkeit künftigen Prozessaufwandes, weil das Zirkulationsverfahren zur Anwendung gelangt (Art. 36b OG). Das Begehren um Kostensicherstellung ist deshalb als gegenstandlos abzuschreiben.
2.
Im Verfahren vor dem Handelsgericht hat die Klägerin in erster Linie geltend gemacht, die Beklagte habe die in Rechnung gestellten Medikamente selbst bestellt. Dazu hat sich die Vorinstanz nicht geäussert, sondern die Klage ausschliesslich aufgrund des Eventualstandpunktes der Klägerin gutgeheissen. Die Frage, ob die Medikamente von der Beklagten bestellt worden sind, ist daher mangels verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
3.
Im Eventualstandpunkt hat die Klägerin geltend gemacht, dass zwischen ihr und der Beklagten eine Vereinbarung mit dem Inhalt abgeschlossen worden sei, dass die Beklagte die offenen Kaufpreisforderungen aus Lieferverträgen mit der Z.________ AG begleiche. Die Beklagte hat diesbezüglich im kantonalen Verfahren eingeräumt, dass zwischen den Prozessparteien eine mündliche Vereinbarung abgeschlossen worden sei, die vorgesehen habe, "dass die Beklagte u.a. die Rechnungen der Z.________ AG aus den klägerischen Medikamentenlieferungen vorausbezahle, bis die Z.________ AG die von ihr bestellten und bezogenen Medikamente ihrerseits an ihre Kunden weiterverkauft und mit dem Erlös die Vorauszahlung der Beklagten (rück-)vergütet habe". Diese Vereinbarung hat die Vorinstanz als Patronatserklärung qualifiziert. Dies ist unbestritten. Umstritten ist hingegen die Frage, welche Bedeutung dieser Patronatserklärung zukommt.
3.1 Eine Patronatserklärung ist ein Instrument zur Sicherung fremder Verbindlichkeiten. Die erklärende Person (häufig eine Muttergesellschaft) gibt dem Empfänger (in der Regel einem Gläubiger) die - im Einzelfall rechtlich zu qualifizierende - Erklärung ab, dafür einzustehen, dass eine Drittperson (häufig die Tochtergesellschaft) eine bestimmte Leistung erbringen wird. Die Tragweite einer Patronatserklärung kann dabei sehr stark variieren. Sie reicht von einer rein moralischen Verpflichtung (sog. Gentlemen's Agreements) bis zu einer rechtlich bindenden Verpflichtungswirkung. Rechtsprechung und Literatur sind sich darin einig, dass Patronatserklärungen im Allgemeinen in hohem Mass auslegungsbedürftig sind. Fehlt die Feststellung eines tatsächlichen Konsenses der Parteien, ist nach dem Vertrauensprinzip zu ermitteln, wie die Erklärung nach Treu und Glauben verstanden werden konnte und musste (Urteil 4C.342/1995 vom 12. Januar 1996, publ. in SJ 1996 S. 634 ff. E. 4a/bb und cc; Christoph M. Pestalozzi, Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 1996, N. 35 zu Art. 111 OR; Peter Nobel, Patronatserklärungen und ähnliche Erscheinungen im nationalen und internationalen Recht, in: Wolfgang Wiegand, Personalsicherheiten, Berner Bankrechtstag, Bern 1997, S. 65 f.; Anton K. Schnyder, Patronatserklärungen - Haftungsgrundlage für Konzernobergesellschaften?, SJZ 86/1990, S. 57 f.; Pierre Tercier, Les contrats spéciaux, 3. Auflage, Zürich 2003, S. 908, Rz. 6328).
3.2 In Bezug auf die Qualifikation der Patronatserklärung hat das Handelsgericht festgehalten, dass die Klägerin nach Treu und Glauben vom verpflichtenden Charakter der Erklärung der Beklagten ausgehen durfte. Die Beklagte habe sich auch nicht mehr auf einen fehlenden Verpflichtungswillen berufen. Auch im vorliegenden Berufungsverfahren stellt die Beklagte das Vorliegen eines Verpflichtungswillens nicht in Abrede. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die von der Beklagten abgegebene Patronatserklärung nicht nur eine moralische Verpflichtung begründete, sondern dass eine rechtlich verbindliche Zusicherung vorliegt.
3.3 Damit ist im Folgenden zu prüfen, welche vertragliche Verpflichtung die Beklagte mit ihrer Zusicherung eingegangen ist. Das Handelsgericht qualifiziert die von der Beklagten gegenüber der Klägerin abgegebene Erklärung als Schuldbeitritt (kumulative Schuldübernahme). Die Beklagte vertritt demgegenüber die Auffassung, dass der Inhalt ihres Verpflichtungswillens als unechter Vertrag zugunsten eines Dritten (Vertrag auf Leistung an einen Dritten) im Sinn von Art. 112 Abs. 1 OR zu qualifizieren sei. Sie habe sich gegenüber der Z.________ AG verpflichtet, der Klägerin die Medikamentenlieferung zu bezahlen, sofern und soweit die Z.________ AG die klägerischen Rechnungen nicht bezahle. Forderungsgläubigerin sei die Z.________ AG als Empfängerin der Patronatserklärung gewesen, während die Klägerin nur Leistungsempfängerin gewesen sei.
Die Auffassung des Handelsgerichtes, die gegenüber der Klägerin abgegebene Erklärung sei als Schuldbeitritt (kumulative Schuldübernahme) zu qualifizieren, ist nicht zu beanstanden. Ausgangspunkt ist die verbindliche Feststellung der Vorinstanz, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin eine Sicherungsverpflichtung eingegangen ist. Wenn die Beklagte nach eigener Darstellung im kantonalen Verfahren mit der Klägerin mündlich vereinbart hatte, dass sie die Rechnungen der Z.________ AG vorausbezahle, bis die von der Z.________ AG bestellten und weiterverkauften Medikamente von deren Kunden effektiv bezahlt worden seien, ist davon auszugehen, dass der Klägerin ein eigener Anspruch gegenüber der Beklagten auf Bezahlung der Medikamentenlieferungen zusteht. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ein wirtschaftliches Interesse an den von ihr sichergestellten Medikamentenlieferungen hatte, da sich ein Lieferstopp seitens der Klägerin negativ auf den Wert der Z.________ AG ausgewirkt hätte, welche die Klägerin - bzw. eine mit ihr verbundene Gesellschaft - im Begriff stand zu übernehmen. Unter diesen Umständen ist die Rechtsauffassung der Vorinstanz zutreffend, dass die Klägerin als Empfängerin der mündlichen "Vorauszahlungserklärung" nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte, dass sich die Beklagte zusätzlich zur Z.________ AG verpflichte, die Verbindlichkeiten zu erfüllen. Die Qualifikation der Patronatserklärung als Schuldbeitritt ist daher überzeugend.
Daran ändern die Einwände der Beklagten nichts. Soweit in der Berufung geltend gemacht wird, die Patronatserklärung sei an die Z.________ AG und nicht an die Klägerin gerichtet gewesen, weshalb die Klägerin nicht Forderungsgläubigerin sondern nur Leistungsempfängerin sei, setzt sich die Beklagte diametral in Gegensatz zu ihrer eigenen Darstellung, zwischen den Prozessparteien sei eine mündliche "Vorauszahlungsvereinbarung" getroffen worden. Es liegt auf der Hand, dass diese Vereinbarung inter partes wirkt und damit der Klägerin - und nicht der unbeteiligten Z.________ AG - ein Forderungsrecht verschafft. Soweit die Beklagte weiter geltend macht, ihre Erklärung sei ein als mit der Z.________ AG abgeschlossener (unechter) Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinn von Art. 112 Abs. 1 OR zu qualifizieren, in welcher die Klägerin nur Begünstigte sei aber kein eigenes Forderungsrecht habe, erweist sich ihr Standpunkt ebenfalls als nicht überzeugend. Abgesehen davon, dass der Klägerin, wie gesagt, ein eigenes Forderungsrecht zusteht, würde die von der Beklagten unterstellte Konstruktion auch ihren Zweck als Sicherungsvereinbarung verfehlen. Wenn nämlich die Klägerin lediglich Leistungsempfängerin ohne durchsetzbare Ansprüche wäre, würde für sie mangels Klagbarkeit gar keine effektive Sicherheit resultieren. Nach Treu und Glauben kann aber ausgeschlossen werden, dass die Klägerin ohne durchsetzbare Sicherheit der Z.________ AG weiterhin Medikamente geliefert hätte.
3.4 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Vorinstanz zu Recht eine Leistungspflicht der Beklagten aus dem mündlichen Vorauszahlungsvertrag bejaht hat.
4.
Weiter war im kantonalen Verfahren umstritten, ob die mündliche Vorauszahlungsvereinbarung per Ende September 1998 widerrufen worden sei. Diesbezüglich hat die Vorinstanz festgestellt, dass der Beklagten der Beweis des Widerrufs der Sicherheitserklärung, den diese insbesondere mit einem Schreiben der Klägerin an die Z.________ AG vom 7. Oktober 1998 führen wollte, nicht gelungen sei. Auf die Kritik, welche die Beklagte an dieser Begründung übt, ist nicht einzutreten, weil die Beweiswürdigung im Berufungsverfahren nicht überprüft werden kann (BGE 122 III 219 E. 3c S. 223 m.w.H.).
5.
Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG und Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Gesuch der Klägerin um Kostensicherstellung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird der Beklagten auferlegt.
4.
Die Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 9'000.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. März 2003
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: