BGer 1P.143/2003
 
BGer 1P.143/2003 vom 28.03.2003
Tribunale federale
{T 0/2}
1P.143/2003 /sta
Urteil vom 28. März 2003
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Meier, Postfach 166, 8702 Zollikon,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt Dr. M. Hohl, Postfach, 8023 Zürich,
Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach 4875, 8022 Zürich.
Gegenstand
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Strafverfahren; SVG, Widerruf),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Dezember 2002.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
X.________ erhob am 25. Februar 2003 staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Dezember 2002. Mit Verfügung vom 3. März 2003 forderte das Bundesgericht sie auf, bis spätestens am 17. März 2003 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten, ansonsten auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werde.
2.
Innert der angesetzten Frist ist weder der Kostenvorschuss einbezahlt noch ein Gesuch um Fristerstreckung oder um Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten eingereicht worden. Unter diesen Umständen ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten (Art. 150 Abs. 4 OG).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie der Staatsanwaltschaft und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. März 2003
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: