BGer 4P.41/2003
 
BGer 4P.41/2003 vom 25.03.2003
Tribunale federale
{T 0/2}
4P.41/2003 /rnd
Urteil vom 25. März 2003
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiberin Boutellier.
Parteien
A.________ und B.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Franz Hollinger, Stapferstrasse 28, Postfach, 5201 Brugg,
gegen
Obergericht des Kantons Aargau, 4. Zivilkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
Gegenstand
Art. 29 Abs. 3 BV (Zivilprozess; unentgeltliche Rechtspflege),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, 4. Zivilkammer, vom 3. Dezember 2002.
Sachverhalt:
A.
A.________ und B.________ (Beschwerdeführer) fochten bei der Schlichtungsstelle für das Mietwesen des Bezirks Baden die Kündigung ihres Mietvertrages an. Die Schlichtungsstelle erklärte die Kündigung als rechtsgültig und erstreckte das Mietverhältnis einmalig. Den Beschwerdeführern wurde für das Schlichtungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und Fürsprecher Hollinger wurde ihnen als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben. Die Beschwerdeführer gelangten darauf an das Bezirksgericht Baden und stellten am 21. Dezember 2001 die Anträge, die Kündigung sei aufzuheben, für das Gerichtsverfahren sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und der unterzeichnende Anwalt sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Das Bezirksgericht Baden wies die Klage ab. Zudem verweigerte es den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung, ihr Einkommen übersteige den erweiterten Zwangsbedarf. Daher sei es ihnen möglich, innert nützlicher Frist die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten zu bezahlen. Mit Entscheid vom 3. Dezember 2002 wies das Obergericht des Kantons Aargau, 4. Zivilkammer, die Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts ab, und auferlegte die Verfahrenskosten den Beschwerdeführern. Das vor Obergericht wiederholte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies das Gericht ebenfalls ab.
B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 27. Februar 2003 stellen die Beschwerdeführer die Anträge, das angefochtene Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 3. Dezember 2002 sei aufzuheben; den Beschwerdeführern sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und der unterzeichnende Anwalt sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Sie rügen eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV.
C.
Das Obergericht des Kantons Aargau beantragt in der Vernehmlassung unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführer beantragen die vollumfängliche Aufhebung des Entscheides des Obergerichts des Kantons Aargau. Ihrer Begründung ist jedoch nicht zu entnehmen, inwiefern die Abweisung ihrer Klage auf Ungültigerklärung der Kündigung des Mietvertrages gemäss Ziffer 1 des angefochtenen Urteils gegen verfassungsmässige Rechte verstossen sollte (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). In der Rechtsschrift rügen die Beschwerdeführer ausschliesslich eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV. Diese Rüge richtet sich gegen die Kostenregelung in den Ziffern 2 und 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit die Aufhebung von Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils verlangt wird.
2.
Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat die bedürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die unentgeltliche Rechtspflege hat zum Zweck, einer mittellosen Partei den Zugang zum Recht in gleicher Weise zu öffnen, wie einer vermögenden (BGE 122 I 203 E. 2e; 121 I 60 E. 2b S. 63, je mit Hinweisen; vgl. auch Corboz, Le droit constitutionnel à l'assistance judiciaire, in SJ 2003 II S. 68). Daraus ergeben sich namentlich die kumulativen Voraussetzungen der Bedürftigkeit des Gesuchstellers, der Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtspflege (insbesondere für die anwaltliche Vertretung) und der Nichtaussichtslosigkeit der verfolgten Rechtsansprüche (BGE 127 I 202 E. 3b S. 205 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall hat das Obergericht - wie schon das Bezirksgericht - die Bedürftigkeit der Gesuchsteller verneint, ohne die übrigen Voraussetzungen zu prüfen.
2.1 Als bedürftig im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV gilt eine Person, die nicht in der Lage ist für die Prozesskosten aufzukommen, ohne Mittel zu beanspruchen, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 mit Hinweis). Dabei ist nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern es sind die individuellen Umstände zu berücksichtigen (BGE 124 I 1 E. 2a mit Hinweisen). Auch wenn daher das Einkommen wenig über dem Betrag liegt, der für den Lebensunterhalt absolut notwendig ist, kann Bedürftigkeit angenommen werden. Davon geht auch die Praxis im Kanton Aargau aus, wenn sie - wie im Kanton Luzern (BGE 124 I 1 E. 2a S. 3 mit Hinweis) - nicht auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abstellt, sondern von einem erweiterten zivilprozessualen Notbedarf ausgeht, bei dem ein Zuschlag von 25% zum Grundbetrag gewährt wird und ausgewiesene privat- und öffentlichrechtliche Verpflichtungen berücksichtigt werden. Grundsätzlich obliegt es dem Gesuchsteller seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen (BGE 120 Ia 179 E. 3a mit Hinweis). Aus den eingereichten Unterlagen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf der Gesuchsteller hervorgehen, und die Belege haben über sämtliche finanzielle Verpflichtungen sowie über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben. Wenn diese Obliegenheiten nicht erfüllt werden, ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (BGE 125 IV 161 E. 4a).
2.2 Nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid verfügen die Beschwerdeführer über Einkünfte von monatlich Fr. 4'740.--. Der Grundbetrag der Beschwerdeführer und ihrer beiden Kinder, erhöht um 25%, beträgt demgegenüber Fr. 3'187.50, was zusammen mit den Zuschlägen für Miete (Fr. 605.65) und Krankenkasse (Fr. 382.--) einen massgebenden Notbedarf von Fr. 4'175.15 ergibt. Damit stehen den Beschwerdeführern nach Deckung ihres Grundbedarfs monatlich Fr. 564.85 zur Verfügung. Das Obergericht hat verfassungskonform geschlossen, dass diese Mittel ausreichen, um die im hier massgebenden Verfahren über die Anfechtung einer Mietkündigung anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten innert nützlicher Frist zu begleichen.
2.3 Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, ist teils neu und unzulässig, teils unbegründet. Die Beschwerdeführer missachten das Novenverbot mit der - unzureichend begründeten - Behauptung, aus der von ihnen als Klagebeilage 10 ins Recht gelegten Verfügung der SVA Aargau vom 20. November 2001 über Ergänzungsleistungen liessen sich zusätzliche Krankenkassenbeiträge von Fr. 50.-- für ihre Kinder sowie Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 67.-- monatlich ablesen (BGE 127 I 145 E. 5c/aa; 121 I 367 E. 1b S. 370, je mit Hinweisen). Dasselbe gilt für die weder belegte noch hinreichend begründete Behauptung, sie müssten nochmals mindestens Fr. 200.-- Steuern pro Monat bezahlen (wobei die Ergänzungsleistungen steuerfrei seien), und es kämen weitere unabdingbare Auslagen für "z.B. Arzt und Zahnarzt" hinzu. Mit diesen prozessual unzulässigen Vorbringen sind die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht zu hören. Soweit sie zudem geltend machen, die Anforderungen an ihre Mitwirkungspflicht seien zu hoch angesetzt worden, kann ihnen nicht gefolgt werden. Das Obergericht hat im Gegenteil ohne Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Beschwerdeführer berücksichtigt, dass die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer die Anforderungen an den Nachweis der Bedürftigkeit kennen mussten, und dass sie insbesondere nach Abweisung ihres Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege durch das Bezirksgericht nicht in guten Treuen davon ausgehen durften, das Obergericht werde ihre Bedürftigkeit ohne zusätzliche Belege als ausgewiesen erachten. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall vom Präjudiz 2P.195/2000 vom 9. April 2001, auf das sich die Beschwerdeführer wiederholt berufen.
3.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Das Rechtsmittel war von vornherein aussichtslos, daher ist die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren ausgeschlossen (Art. 152 Abs. 1 OG). Die Verfahrenskosten sind somit den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Obergericht des Kantons Aargau, 4. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. März 2003
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: