BGer 1P.121/2003
 
BGer 1P.121/2003 vom 19.03.2003
Tribunale federale
{T 0/2}
1P.121/2003 /zga
Verfügung vom 19. März 2003
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________, T
Beschwerdeführerin,
gegen
Z.________,
Beschwerdegegner,
Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, Hirschengraben 16, Postfach, 6002 Luzern.
Gegenstand
Einstellungsentscheid,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, vom 4. Februar 2003.
Es wird in Erwägung,
dass X.________ am 18. Februar 2003 gegen den Entscheid der Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts des Kantons Luzern vom 4. Februar 2003 staatsrechtliche Beschwerde eingereicht hat,
dass das Bundesgericht der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Februar 2003 mitgeteilt hat, dass ihre Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht genüge, sie ihre Beschwerde jedoch innert der laufenden Beschwerdefrist noch verbessern könne,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. März 2003 ihre staatsrechtliche Beschwerde vom 18. Februar 2003 zurückgezogen hat,
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist,
dass keine Kosten zu erheben sind,
verfügt:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. März 2003
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: