BGer I 91/2002
 
BGer I 91/2002 vom 18.03.2003
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 91/02
Urteil vom 18. März 2003
IV. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Weber Peter
Parteien
B.________, 1952, Beschwerdeführerin, vertreten durch lic. iur. Pollux L. Kaldis, Sozialversicherungs- und Ausländerrecht, Solistrasse 2a, 8180 Bülach,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 28. Dezember 2001)
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 6. Januar 1999 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich das Leistungsbegehren der 1952 geborenen B.________ vom 30. März 1998 ab. Nach wiedererwägungsweiser Aufhebung dieser Verfügung und nach Beizug eines Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS), welches am 27. März 2000 erstattet wurde, sprach sie der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. März 1997 eine halbe Invalidenrente zu (Verfügung vom 5. September 2000).
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. Dezember 2001 ab, nachdem es zuvor das Verfahren aufgrund des von der Versicherten in Auftrag gegebenen Gegengutachtens bei Dr. A.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (vom 22. Juni 2001) sistiert hatte.
C.
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr ab 1. März 1997 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), insbesondere bei Vorliegen eines geistigen Gesundheitsschadens (BGE 102 V 165; AHI 2000 S. 151 Erw. 2a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruches (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Bedeutung ärztlicher Stellungnahmen im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) und den Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis; vgl. ferner RKUV 2000 Nr. KV 124 S. 214). Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 5. September 2000) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
2.
2.1 In sorgfältiger Würdigung der umfassenden medizinischen Aktenlage hat die Vorinstanz zu Recht auf das schlüssige Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle MEDAS (vom 27. März 2000) welchem ein rheumatologisches Konsilium des Dr. C.________, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie FMH und ein psychiatrisches Konsilium des Dr. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, beiliegt, abgestellt und ist gestützt darauf zutreffend davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychosomatischen Störung seit 1. Januar 1996 im Rahmen einer ihrem Leiden angepassten Tätigkeit noch zu 50 % arbeitsfähig ist. Dem kantonalen Gericht ist darin beizupflichten, dass das MEDAS-Gutachten alle Anforderungen erfüllt, welche die Rechtsprechung hinsichtlich Schlüssigkeit und Beweiskraft verlangt (BGE 125 V 352 Erw. 3a und b) und das psychiatrische Gegengutachten des Dr. A.________ keine erheblichen Gesichtspunkte enthält, welche von den MEDAS-Experten nicht ebenfalls schon berücksichtigt worden sind.
2.2 Sämtliche in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen erhobenen Einwendungen vermögen zu keinem andern Ergebnis zu führen. Bei den Ausführungen von Dr. A.________, welche auf der nämlichen Diagnosestellung einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) basieren, handelt es sich lediglich um eine andere Würdigung des an sich gleichen, vom MEDAS-Facharzt gründlich abgeklärten psychischen Gesundheitszustandes. Dies genügt nicht, um Zweifel an den schlüssigen Ergebnissen der dafür spezialisierten Stelle aufkommen zu lassen. Mit der Vorinstanz ist die von Dr. A.________ festgelegte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 75 % nicht ausreichend begründet. Festzustellen gilt zudem, dass der Gutachter seine abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit insofern relativiert, als er ausführt, möglicherweise habe sich in den 15 Monaten seit der Beurteilung in der MEDAS der Zustand der Explorandin weiter verschlechtert, sodass das Bild jetzt eindeutiger sei. Da der Sachverhalt bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses massgebend ist (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen), vermag diese Einschätzung die Bewertung der Arbeitsfähigkeit im MEDAS-Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen ist eine im vorliegenden Verfahren in Aussicht gestellte ergänzende Stellungnahme von Dr. A.________ zu seiner Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht eingegangen. Nachdem sich das kantonale Gericht mit dem Gegengutachten eingehend auseinandergesetzt hat, kann von einer willkürlichen Würdigung des Beweismittels keine Rede sein.
2.3 Nicht zu beanstanden ist schliesslich der von der Vorinstanz vorgenommene Einkommensvergleich, woraus sich ein Invaliditätsgrad unter 66 2/3 % ergab, und mithin die eine ganze Invalidenrente begründende Grenze nicht erreicht wurde. Die Beschwerdeführerin bringt nichts dagegen vor, noch finden sich Anhaltspunkte in den Akten, die zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten, womit sich weitere Ausführungen erübrigen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 18. März 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: