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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 692/02
Urteil vom 17. März 2003
III. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Kopp Käch
Parteien
N._________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Schilliger, Kantonsstrasse 40, 6048 Horw,
gegen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Luzern
(Entscheid vom 3. September 2002)
Sachverhalt:
A.
Der 1945 geborene N._________ meldete sich am 18. April 2000 unter Hinweis auf die seit 1994 bestehenden starken Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Invalidenrente an. Nach Abklärungen in medizinischer und beruflicher Hinsicht sprach die IV-Stelle Luzern N._________, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 60 %, rückwirkend ab 1. Februar 2001 eine halbe Invalidenrente zu. Gleichzeitig erfolgte eine Verrechnung der Rentennachzahlungen von total Fr. 27'196.- mit zu viel bezogenen IV-Taggeldern im Betrag von Fr. 1951.60 und mit den Vorschussleistungen der Bürgergemeinde H._________ von Fr. 13'192.15 (Verfügung vom 6. Februar 2002).
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher N._________ die Aufhebung der Verfügung betreffend Invalidenrente und Verrechnung des IV-Taggeldes sowie die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen liess, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 3. September 2002 ab. Ebenso lehnte es die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt N._________ die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, eventuell die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, beantragen. Weiter wird um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowohl im vorinstanzlichen wie auch im vorliegenden Verfahren ersucht.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Im vorliegenden Verfahren nicht mehr angefochten ist die von der Vorinstanz bestätigte Verrechnung von IV-Taggeldern und Vorschussleistungen der Bürgergemeinde H._________ mit den Rentennachzahlungen. Streitig und zu prüfen sind somit materiell noch der Rentenanspruch und prozessual die Abweisung der unentgeltlichen Verbeiständung für das vorinstanzliche Verfahren sowie deren Gewährung für das vorliegende Verfahren.
2.
Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen über die Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) und über den Beweiswert von medizinischen Gutachten und Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Darauf kann verwiesen werden.
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 6. Februar 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
3.
3.1 Was die zumutbare Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des Verfügungserlasses anbelangt, ist die Vorinstanz nach einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Berichte davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer für die früher ausgeübte Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr arbeitsfähig ist, wohingegen ihm für eine einfache, wechselbelastende, körperlich leichte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert werden kann. Das kantonale Gericht stützte sich dabei im Wesentlichen auf den Bericht des Dr. med. J._________, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 19. Oktober 2000 sowie auf den Bericht der Abklärungsstelle X._________, vom 31. Oktober 2001. Diese medizinischen und erwerblichen Grundlagen, auf welche für die Ermittlung des Invaliditätsgrades entscheidwesentlich abgestellt worden ist, erlauben eine verlässliche Beurteilung. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat der überzeugenden vorinstanzlichen Begründung, auf die verwiesen wird, nichts beizufügen.
3.2 Richtig sind sodann auch die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens sowie die darauf beruhende Ermittlung des Invaliditätsgrades. Mit dem Heranziehen von Tabellenlöhnen ist das kantonale Gericht korrekt vorgegangen, hat doch der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb mit Hinweisen). Die beigezogenen Werte geben zu keinen Beanstandungen Anlass. Vielmehr ist der vorinstanzliche Entscheid auch diesbezüglich korrekt ausgefallen. Daran vermögen die grösstenteils bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachten Einwände in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Insbesondere ist die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, auch nicht hinsichtlich der Ablehnung des Begehrens auf Einvernahme des Hausarztes Dr. med. B._________, welcher Antrag zweitinstanzlich wieder aufgenommen worden ist. Der behauptete Widerspruch innerhalb der Abklärungsstelle X._________ des Berichts besteht nicht. Wenn im Bericht vom 31. Oktober 2001 von einer massiven Erschwerung der Vermittelbarkeit die Rede ist, beruht dies teils auf Faktoren, die nicht invaliditätsbedingt sind, oder bei der Bemessung der Invalidität - etwa im Rahmen der Bestimmung des Abzuges - nicht voll in Anschlag gebracht werden können. Die Festsetzung des leidensbedingten Abzuges von 15 % von den statistischen Werten schliesslich trägt der Aktenlage hinreichend Rechnung. Sowohl der Haupt- wie auch der Eventualantrag der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind demzufolge abzuweisen.
4.
Was die Frage der unentgeltlichen Verbeiständung zunächst für das kantonale Verfahren anbelangt, durfte die Vorinstanz in prozessualer Hinsicht über das im Rahmen der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit der Hauptsache befinden. Weder die luzernischen Gesetze über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (SRL Nr. 40) und über die Organisation des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 1972 (SRL Nr. 41) noch die Verordnung über das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in Streitsachen aus dem Gebiet der eidgenössischen und kantonalen Sozialversicherung vom 20. Oktober 1983 (SRL Nr. 44) schreiben vor, dass der angerufene Richter "vor Beginn des Verfahrens" über den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege zu befinden hat. Der Begriff der Aussichtslosigkeit des Prozesses sodann ist auch für das kantonale Verfahren nach Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG nach der bundesgerichtlichen Praxis definiert. Als aussichtslos sind ihr zufolge - wie die Vorinstanz zutreffend darlegt - Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 128 I 236 Erw. 2.5.3, 125 II 275 Erw. 4b, 124 I 306 Erw. 2c mit Hinweis). Vorliegend ist es nicht bundesrechtswidrig, wenn das kantonale Gericht auf Aussichtslosigkeit des Prozesses geschlossen hat. Bei der nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens gegebenen Aktenlage hätte eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, nicht den gerichtlichen Weg beschritten, da die Verlustgefahren eindeutig höher waren als die Gewinnaussichten. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung waren daher nicht erfüllt. In erhöhtem Mass gilt dies für das vorliegende Verfahren. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit sie sich gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung richtet, ist daher abzuweisen, desgleichen das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht.
5.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 17. März 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: