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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.586/2002 /sta
Urteil vom 27. Februar 2003
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Aeschlimann, Ersatzrichter Bochsler,
Gerichtsschreiberin Scherrer.
Parteien
A.X.________ und B.X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Tinner, Hermannweg 4, 8400 Winterthur,
gegen
Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid, Sonneggstrasse 55, Postfach, 8023 Zürich,
Baukommission Weisslingen, 8484 Weisslingen,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, Postfach 1226, 8021 Zürich.
Gegenstand
Art. 9, 26 und 29 BV (Baubewilligung),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 3. September 2002.
Sachverhalt:
A.
Die Baukommission Weisslingen hatte A.X.________ und B.X.________ am 10. Mai 1968 die Erstellung eines Schwimmbads auf dem Grundstück Kat. Nr. 644, Leisibüel 40, in Weisslingen bewilligt. Das Grundstück liegt nach der heute geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Weisslingen vom 5. November 1993 (BZO) in der Quartiererhaltungszone Leisibüel.
Im Jahre 1975 wurde das Schwimmbad ohne baurechtliche Bewilligung überdacht. Im Frühjahr 1998 ersetzte die Bauherrschaft die bestehende Überdachung ebenfalls ohne Bewilligung durch eine neue Teleskop-Überdachung. Aufgrund einer Intervention des Nachbarn Y.________, Eigentümer des östlich an die Bauparzelle angrenzenden Grundstücks Kat. Nr. 645, Leisibüel 42, wurden die Grundeigentümer zur Einreichung eines (nachträglichen) Baugesuchs aufgefordert. Dieser Verpflichtung kamen diese am 15. September 1998 nach. Am 16. Februar 1999 verweigerte die Baukommission Weisslingen die baurechtliche Bewilligung wegen Unterschreitens des Grenzabstands um rund 1.5 m, verzichtete jedoch aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf die Beseitigung der Überdachung.
Dagegen erhob der Nachbar Y.________ Rekurs bei der Baurekurskommission III des Kantons Zürich und verlangte die Entfernung der Überdachung. Nach Durchführung eines Augenscheins hiess die Rekurskommission den Rekurs am 24. November 1999 gut und lud die Baukommission ein, die zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erforderlichen Massnahmen zu treffen. Über die Unterschreitung des minimalen Grenzabstands hinaus stellte sie fest, dass das streitige Objekt wie eine massive, treibhausähnliche Überdachung wirke, angesichts ihrer Grösse und Ausgestaltung in der stark durchgrünten Umgebung einen Fremdkörper darstelle und sich deren Einordnung als ungenügend erweise. Man könne daher nicht mehr von einer bloss geringfügigen Abweichung vom erlaubten Zustand sprechen; dieser lasse sich einzig durch eine vollständige Beseitigung der Überdachung erreichen. Die von A.X.________ und B.X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 13. April 2000 ab.
B.
Daraufhin änderten A.X.________ und B.X.________ das Projekt in der Weise ab, dass die Schwimmhalle, ohne das Schwimmbad entsprechend zu verschieben, auf den gesetzlichen Minimalabstand von 3.5 m von der Grenze zum Nachbargrundstück versetzt und die dadurch von der Schwimmhalle nicht mehr überdeckte Wasserfläche mit Platten abgedeckt werden soll. Die Höhe der Überdachung zwischen 1.20 m und 1.55 m bleibt gemäss diesem abgeänderten Projekt unverändert. Am 17. Oktober 2000 erteilte die Baukommission Weisslingen hierfür die Baubewilligung. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass die Abstandswidrigkeit nun behoben sei und sich die Überdachung gut in die Umgebung einfüge.
Gegen die Baubewilligung erhob der Nachbar Y.________ wiederum Rekurs an die Baurekurskommission III, welche diesen am 21. März 2001 erneut guthiess und die Bauherrschaft verpflichtete, die Schwimmbadüberdachung binnen drei Monaten ab Rechtskraft des Urteils vollständig zu beseitigen. In ihren Erwägungen hielt die Baurekurskommission III im Wesentlichen fest, dass die geringfügige Verschiebung der Schwimmbadüberdachung an der im ersten Entscheid getroffenen Würdigung über deren ungenügende Einordnung nichts zu ändern vermöge. Diese sei nicht vom Standort abhängig, sondern ergebe sich aus der Grösse und Ausgestaltung im Zusammenhang mit der stark durchgrünten Umgebung. Das Verwaltungsgericht und die Baurekurskommission III hätten in ihren früheren Entscheiden unmissverständlich festgehalten, dass die Schwimmbadüberdachung treibhausartig wirke und in ihrer Umgebung einen Fremdkörper darstelle. Damit genüge sie den in der Quartiererhaltungszone Leisibüel zu beachtenden Gestaltungsanforderungen von Art. 18 BZO nicht. Des Weiteren vertrat die Baurekurskommission III die Auffassung, dass die mangelnde Einordnung rechtskräftig festgestellt worden sei und diese Frage daher im vorliegenden Verfahren nicht mehr neu aufgerollt werden könne. Die Baukommission Weisslingen und die Bauherrschaft hätten sich daher mit den anderslautenden Entscheiden der Oberinstanzen abzufinden. Unter diesen Umständen erübrige sich auch die Durchführung eines Augenscheins.
Die von A.X.________ und B.X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht am 12. September 2001 ab. Den Beschwerdeführern gab es einzig insofern Recht, als dass die Baukommission nach der Projektänderung befugt gewesen sei, die Einordnungsfrage neu zu beurteilen und zu einer andern Würdigung als die Baurekurskommission III und das Verwaltungsgericht zu gelangen. Hingegen verneinte das Verwaltungsgericht die in diesem Zusammenhang gerügte Gehörsverweigerung. Es erwog dazu, dass sich nur die Lage des Schwimmbades, nicht aber die äussere Erscheinung von dessen Überdachung verändert habe. Unter diesen Umständen sei die Baurekurskommission III nicht gehalten gewesen, ihre im früheren Verfahren vom Verwaltungsgericht bestätigte Beurteilung der Einordnungsfrage ausführlich zu wiederholen.
C.
Gegen diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts führten A.X.________ und B.X.________ staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 26 und 29 Abs. 2 BV. Das Bundesgericht erwog in seinem Urteil vom 5. April 2002, dass sich sowohl die Baurekurskommission III als auch das Verwaltungsgericht mit den Argumenten der Baukommission und der Bauherrschaft nicht auseinandergesetzt und einen Augenschein zu Unrecht abgelehnt hätten. Es hob daher den Entscheid des Verwaltungsgerichts wegen mehrfacher Verletzung des rechtlichen Gehörs auf.
D.
Daraufhin nahm das Verwaltungsgericht das Verfahren wieder auf und führte am 3. September 2002 einen Augenschein mit Schlussverhandlung durch. Gestützt darauf wies es die Beschwerde gleichentags (erneut) ab.
E.
Gegen diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts führen A.X.________ und B.X.________ wiederum staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9, 26 und 29 BV. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Zudem ersuchen sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
Der Nachbar Y.________ beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Baukommission Weisslingen schliesst auf vollumfängliche Gutheissung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht stellt den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
F.
Mit Präsidialverfügung vom 10. Dezember 2002 ist der staatsrechtlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung beigelegt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Beim angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid. Durch die Verpflichtung, die Schwimmbadüberdachung zu beseitigen, sind die Beschwerdeführer in ihren rechtlich geschützten Interessen berührt. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist daher unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen einzutreten (Art. 84 Abs. 1 lit. a, Art. 86 Abs. 1 und Art. 88 OG).
2.
Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV geltend, weil das Verwaltungsgericht ihren Beweisantrag, den am Augenschein anwesenden Direktor der Herstellerfirma der streitbetroffenen Schwimmbadüberdachung zu befragen, zu Unrecht als irrelevant abgelehnt habe. Diese Rüge ist aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs vor den weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer zu behandeln (BGE 126 V 130 E. 2b S. 132; 124 V 389 E. 1 S. 389; 118 Ia 17 E. 1a S. 18, je mit Hinweisen).
2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst die Rechte und Pflichten der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56). Dazu gehört auch das Recht, dass rechtzeitig und formgerecht angebotene Beweismittel abgenommen werden. Die Nichtabnahme von Beweisen über Tatsachen, die für die Entscheidfindung der Streitsache erheblich sind, stellt eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs dar. Auf ein beantragtes Beweismittel kann nur dann verzichtet werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag, oder wenn die verfügende Behörde den Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (BGE 124 I 241 E. 2 S. 242; 122 I 53 E. 4a S. 55, je mit Hinweisen; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, S. 116 f.; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2002, Rz. 1686 S. 354; Max Imboden/Rene Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I, 5. Auflage, Basel und Stuttgart 1976, Nr. 82 Ziff. IV/b S. 510).
2.2 Mit der anbegehrten Befragung des Direktors der Herstellerfirma wollten die Beschwerdeführer beweisen, dass die umstrittene Schwimmbadüberdachung in gleicher Ausführung schon an Dutzenden von Standorten in der Schweiz realisiert worden sei und die jeweils zuständige Bewilligungsbehörde einer solchen Überdachung stets eine befriedigende oder sogar gute Einordnung attestiert habe. Die entsprechenden Fragen wären nach Meinung der Beschwerdeführer geeignet gewesen, den Einordnungsentscheid des Verwaltungsgerichts zu beeinflussen.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Gemäss § 238 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich vom 7. September 1975 (PBG) sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im ganzen oder in ihren Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Bei der Beurteilung der Gesamtwirkung ist demnach das Erscheinungsbild einer Baute einerseits für sich allein betrachtet und andererseits unter Einbezug ihrer Umgebung zu würdigen (Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. Auflage, Zürich 1999, Rz. 654 S. 178). Massgebend sind somit die konkreten Verhältnisse, wie sie sich beim jeweiligen Bauvorhaben präsentieren. Dazu lassen sich aus dem angebotenen Beweis der Beschwerdeführer jedoch keine entscheidrelevanten Erkenntnisse gewinnen. Das Verwaltungsgericht durfte ihn daher ablehnen, ohne dadurch deren rechtliches Gehör zu verletzen.
3.
Die Beschwerdeführer werfen dem Verwaltungsgericht in verschiedener Hinsicht aktenwidrige Tatsachenfeststellungen vor.
Sowohl bei Beschwerden wegen Verletzung von Art. 9 BV als auch bei Rügen betreffend Verstösse gegen spezielle Verfassungsgarantien ist das Bundesgericht grundsätzlich an die Sachverhaltsfeststellung der kantonalen Behörden gebunden. Es kann daher nur prüfen, ob die Feststellungen, welche im kantonalen Verfahren bezüglich des rechtlich relevanten Sachverhalts gemacht wurden, willkürlich erfolgten (BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186, mit Hinweisen; Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Auflage, Bern 1994, S. 171). Das Bundesgericht greift auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211, mit Hinweisen).
3.1 Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass der horizontal verlaufende Gartenteil durch die Verschiebung der Schwimmhalle zur Mitte gleichsam ausgefüllt und der Gartenraum dadurch optisch erdrückt werde. Die Beschwerdeführer halten diese Feststellung und Würdigung als willkürlich. Ihre dazu vorgebrachten Einwände sind jedoch unbehelflich. Welche Gesamtwirkung eine Baute in ihrer unmittelbaren Umgebung erzeugt, ist nicht so sehr vom Verhältnis der überbauten zur unüberbauten Fläche abhängig, sondern vom Erscheinungsbild, das gesamthaft von der Baute und der sie umgebenden Grünfläche bei objektiver Betrachtungsweise gewonnen wird. Das Verwaltungsgericht hat eine umfangreiche Fotodokumentation erstellt und die optische Wirkung aus verschiedenen Perspektiven festgehalten. Besonderes Gewicht kommt hierbei dem Erscheinungsbild zu, wie es sich von der Nachbarparzelle des Beschwerdegegners präsentiert. Die von diesem Standort aufgenommenen Fotos vermitteln den Eindruck einer im Verhältnis zur sichtbaren Grünfläche sehr grossen Schwimmbadüberdachung. Auch die von den Beschwerdeführern eingelegten Fotos zeigen kein anderes Bild. Es ist offensichtlich, dass bei der aufgrund des gesetzlichen Grenzabstandes erforderlichen Verschiebung der Schwimmbadüberdachung gegen die Mitte der Gartenfläche hin die Grünfläche optisch noch weiter reduziert wird und sie dadurch kaum mehr wahrnehmbar ist. Die vorliegenden Fotos bestätigen demnach die vom Verwaltungsgericht anlässlich des Augenscheins dazu gemachten Feststellungen. Insofern ist die von den Beschwerdeführern erhobene Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung unbegründet.
3.2 Das Verwaltungsgericht erwog, dass die Platzierung des Baukörpers offenkundig zufällig sei und keine gestalterische Idee erkennen lasse. Die Beschwerdeführer erblicken auch darin eine aktenwidrige Feststellung. Sie machen geltend, dass die Schwimmbadüberdachung ca. zur Hälfte im Baubereich stehe, sie gegenüber dem bestehenden Wohnhaus einen Abstand von ca. 3 m aufweise und sich die Ostseite in einer Flucht mit der Fassade des Hauptgebäudes befinde. Die Schwimmbadüberdachung stehe demnach in einem engen Bezug zum bestehenden Wohnhaus.
Wie sich den Akten entnehmen lässt, ist die jetzige Platzierung der Schwimmbadüberdachung auf den zuvor nicht eingehaltenen minimalen Grenzabstand von 3.5 m zum Nachbargrundstück zurückzuführen. Dass sich die Schwimmbadüberdachung dadurch neu zur Hälfte im Baubereich für Hauptbauten befindet und sie auf derselben Fluchtlinie wie der hintere Teil der Ostfassade des Hauptgebäudes liegt, ist demnach nicht auf gestalterische Überlegungen zurückzuführen. Anders lässt es sich auch nicht erklären, dass die in ihren Ausmassen unveränderte Schwimmbadüberdachung das Schwimmbad auf der Ostseite nicht (mehr) vollständig abdeckt und damit ein ungeschützter Wasserstreifen verbleibt. Eine derartige Lösung lässt sich wohl kaum mit gestalterischen Überlegungen begründen. Auch die diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts erscheinen somit keineswegs als offensichtlich falsch.
3.3 Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass mit Rücksicht auf die Hanglage im Plan über die Quartiererhaltungszone die Baubereiche für die Hauptgebäude so festgesetzt worden seien, dass zwischen diesen und dem Bachgehölz ein durchgehender Grünbereich bestehe, der gleichzeitig einen gewissen Ausblick zum tiefer gelegenen Gelände sichere. Die streitbetroffene Schwimmhalle liege quer in diesem Grünbereich und wirke schon deshalb auffällig. Vor dem Hintergrund des durch Gärten längs des Bachtobels gebildeten Grünstreifens und der angrenzenden Landwirtschaftszone erscheine die eher in ein industrielles Umfeld passende Metall- und Kunststoffkonstruktion als ausgesprochener Fremdkörper.
Nach Auffassung der Beschwerdeführer stehen diesen Feststellungen und Würdigungen des Verwaltungsgerichts verschiedene Fakten entgegen. Sie berufen sich hierbei auf den Quartiererhaltungszonenplan Leisibüel sowie auf Art. 18 BZO Weisslingen und auf die Praxis des Verwaltungsgerichts zu § 238 PBG. Diese Einwände sind jedoch unbegründet. Die Baubereiche der östlich und damit bergseits des jeweiligen Grundstücks gelegenen Parzellen sind nicht massgebend, da die Gebäude entsprechend der Hangneigung und Aussicht nach Südwesten orientiert sind. Dabei ist dem Quartiererhaltungszonenplan klar zu entnehmen, dass auf den jeweils westlich und damit talseits zum Nachbargrundstück gelegenen Parzellen die Hauptbaute und der Baubereich versetzt angeordnet sind. Die entsprechende Staffelung bleibt grundsätzlich auch gewahrt, wenn von der Möglichkeit gemäss Art. 18 Abs. 2 BZO Weisslingen Gebrauch gemacht wird, wonach von der überbaubaren Fläche maximal 25m2 über den jeweiligen Baubereich hinausragen dürfen. Diese Anordnung der Hauptbauten und der Baubereiche bezweckt offensichtlich, einen Ausblick gegen Westen und, soweit es die Parzellen gegen das Bachgehölz betrifft (Parz. Nr. 643 - 647), auch gegen Südwesten sicherzustellen. Was die letztgenannten Parzellen betrifft, ist dem Quartiererhaltungszonenplan des Weiteren zu entnehmen, dass sich der Grünbereich jeweils vom Baubereich bis zum Bachgehölz erstreckt und dass die Schwimmbadüberdachung auf der Parzelle der Beschwerdeführer quer in diesem Grünbereich liegt. An diesen vom Verwaltungsgericht auch anlässlich des Augenscheins gemachten, tatsächlichen Feststellungen ändert auch die Zulässigkeit von Nebenbauten im Grünbereich nichts. Von einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht kann somit keine Rede sein. Nicht weiter einzugehen ist auf die von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang erwähnte Praxis des Verwaltungsgerichts zu § 238 Abs. 1 PBG, da dieser Einwand die Rechtsanwendung und nicht die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts betrifft.
3.4 Eine weitere aktenwidrige und damit willkürliche Feststellung des Sachverhalts werfen die Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht vor, weil es zum Schluss kam, dass die Schwimmbadüberdachung auffällig in Erscheinung trete. Der Augenschein habe vielmehr gezeigt, dass die Schwimmbadüberdachung von Standorten ausserhalb des Baugrundstücks praktisch nicht einsehbar sei. Von der Landwirtschaftszone, vom Strassenraum und den tiefer gelegenen Baugrundstücken sei der Blick auf diese Baute weitgehend verdeckt.
Die Beschwerdeführer lassen damit die an ihr Grundstück angrenzende Parzelle des Beschwerdegegners völlig ausser Acht. Die von diesem Standort aufgenommenen Fotos zeigen ein zuverlässiges Bild über die Erscheinung der Schwimmbadüberdachung in ihrer unmittelbaren Umgebung. Sie führen zum Schluss, dass dem Verwaltungsgericht auch in dieser Hinsicht keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung angelastet werden kann. Daran vermag sich auch nichts zu ändern, falls die Schwimmbadüberdachung von anderen Standorten aus betrachtet kaum wahrnehmbar sein sollte.
3.5 Soweit die Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht willkürliche Sachverhaltsfeststellungen vorwerfen, sind ihre Rügen somit durchwegs unbegründet.
4.
Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung von Art. 9 und 26 BV geltend. Wird die Willkürrüge im Zusammenhang mit der Eigentumsgarantie vorgebracht, kommt ihr keine selbständige Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts 1P.191/1997 vom 26. November 1997, E. 2b S. 9). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Beschwerdeführer beziehen ihre Willkürrüge ausschliesslich auf die Anwendung von § 238 Abs. 1 PBG. Dieser Einwand ist daher gesondert zu prüfen.
4.1 Wirft der Beschwerdeführer der kantonalen Behörde vor, sie habe mit der vorgenommenen Anwendung des kantonalen Rechts Art. 9 BV verletzt, so genügt es nicht, wenn er einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Bei der Rechtsanwendungsrüge hat der Beschwerdeführer nicht nur die Rechtsnorm, die qualifiziert unrichtig angewandt bzw. nicht angewandt worden sein soll, zu bezeichnen, sondern zudem anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der Entscheid offensichtlich unhaltbar sein soll, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56). Der Richter beschränkt sich ausschliesslich auf die Prüfung der rechtsgenügend vorgebrachten Rügen (BGE 125 I 71 E. 1c S. 76; 110 Ia E. 2a S. 3 f.).
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführer berufen sich bei ihrer Willkürrüge auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts im Fall des "braven Handwerkmeisters" (VB 88/0049/BEZ 1988 Nr. 48), bei dem eine Fassadenmalerei im Lichte von § 238 Abs. 1 PBG zu beurteilen war. Sie machen geltend, dieser Fall lasse sich zwanglos auf den vorliegenden übertragen. Die Schwimmbadüberdachung sei ebenso wenig wie die Fassadenmalerei geeignet, eine weitere bauliche Umgebung zu beeinträchtigen. Effektiv sei die Schwimmbadüberdachung für Dritte kaum einsehbar und die in ihrem Umfeld bestehenden Bauten würden keine Eigenschaften aufweisen, die es rechtfertigen würden, an die Gestaltung besondere Anforderungen zu stellen. Objektiv betrachtet ordne sich die Schwimmbadüberdachung zumindest befriedigend in die bauliche und landschaftliche Umgebung ein. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts beruhe auf aktenwidrigen Tatsachenfeststellungen und sei willkürlich.
4.2.2 § 238 Abs. 1 PBG verlangt positiv eine kubische und architektonische Gestaltung, welche sicherstellt, dass sowohl für die Baute selbst als auch für die bauliche und landschaftliche Umgebung eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Bei dieser Vorschrift handelt es sich demnach um eine positive ästhetische Generalklausel, so dass bei der Gestaltung strengere Massstäbe angelegt werden dürfen als bei einem blossen Verunstaltungsverbot. Diese sind allerdings sorgfältig zu begründen. Es ist nicht einfach auf ein beliebiges subjektives architektonisches Empfinden oder Gefühl abzustellen. Vielmehr ist darzutun, warum mit einer bestimmten baulichen Gestaltung weder für den Bau selbst noch die Umgebung eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird (BGE 118 Ia 510 nicht publ. E. 5a; 114 Ia 343 E. 4 S. 345).
Das Verwaltungsgericht hat die ästhetische Wirkung der Schwimmbadüberdachung einerseits für sich allein und im Zusammenhang mit ihrem Umschwung, und andererseits unter Einbezug der weiteren baulichen und landschaftlichen Umgebung beurteilt. Dabei hat es eingehend dargelegt, weshalb die umstrittene Baute den Anforderungen im Sinne von § 238 Abs. 1 PBG nicht genügt (siehe dazu E. 4b S. 8 f. des angefochtenen Entscheides). Die Beschwerdeführer setzen sich mit dieser Argumentation nicht auseinander, sie legen insbesondere nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht dadurch in Willkür verfallen sein soll. Dazu genügt es nicht, den vom Verwaltungsgericht festgestellten tatsächlichen Verhältnissen seine eigene Sicht entgegenzuhalten und gestützt darauf zu behaupten, dass der vorliegende Fall mit einem andern vom Verwaltungsgericht früher beurteilten Fall vergleichbar sei. Soweit die Beschwerdeführer eine willkürliche Anwendung von § 238 Abs. 1 PBG rügen, ist daher mangels rechtsgenügender Substantiierung auf ihre Beschwerde nicht einzutreten.
5.
Die Beschwerdeführer machen geltend, der verfügte Abbruch der Schwimmbadüberdachung liege nicht im öffentlichen Interesse und sei unverhältnismässig, so dass er gegen die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) verstosse.
5.1 Ist eine Baute materiell gesetzeswidrig, hat das noch nicht zur Folge, dass sie abgebrochen werden muss (BGE 123 II 248 E. 4b S. 255). Auch in einem solchen Falle sind die allgemeinen verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Grundsätze zu berücksichtigen. Zu ihnen gehören namentlich das öffentliche Interesse und die Verhältnismässigkeit. Diese Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns werden neu in Art. 5 Abs. 2 BV ausdrücklich festgehalten. Ob der verfügte Abbruch im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist, prüft das Bundesgericht grundsätzlich frei. Allerdings auferlegt es sich eine gewisse Zurückhaltung, wenn es um die Beurteilung lokaler Gegebenheiten, welche die kommunalen und kantonalen Behörden besser kennen und überblicken als das Bundesgericht, und um ausgesprochene Ermessensfragen geht (BGE 119 Ia 348 E. 2a S. 353, 445 E. 3c S. 451, mit Hinweisen). Vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit hält ein Grundrechtseingriff stand, wenn er zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich ist und das verfolgte Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln, d.h. den zu seiner Verwirklichung notwendigen Freiheitsbeschränkungen, steht (BGE 128 I 1 E. 3e/cc S. 15, mit Hinweisen). Ist die Abweichung vom Gesetz jedoch gering und vermögen die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen, ist ein Beseitigungsbefehl unverhältnismässig (Urteil des Bundesgerichts 1A.301/2000 vom 28. Mai 2001, E. 6c S. 30).
5.2 Die bei den Akten liegende Fotodokumentation bestätigt die vom Verwaltungsgericht getroffene Schlussfolgerung, dass die von den Beschwerdeführern eigenmächtig vorgenommene Schwimmbadüberdachung der positiven Gestaltungsvorschrift im Sinne von § 238 Abs. 1 PBG krass zuwiderläuft. Unter diesem Umständen ist das öffentliche Interesse an der Beseitigung der Schwimmbadüberdachung entsprechend gross. Dem stehen an privaten Interessen der Beschwerdeführer im Wesentlichen die nutzlos gewordenen Investitionskosten von angeblich Fr. 30'000.-- und die bei fehlender Überdachung zeitlich beschränkte Nutzbarkeit des Schwimmbads gegenüber. Diese privaten Interessen sind keineswegs derart gewichtig, als dass sie die entgegenstehenden öffentlichen Interessen zu überwiegen vermöchten. Auch die weiteren Einwände der Beschwerdeführer sind nicht geeignet, an diesem Ergebnis etwas zu ändern. So sind die von ihnen angeführten Nebenbauten im Quartier Leisibüel hinsichtlich Art, Dimensionierung und Einordnung in die Umgebung mit der vorliegenden Schwimmbadüberdachung nicht vergleichbar. Insbesondere unterscheidet sich diese hinsichtlich Grösse, Form und Situierung auch wesentlich von der Schwimmbadüberdachung beim Haus Nr. 14 (Foto Nr. 19 und 20). Aus den von den Beschwerdeführern vorgebrachten Vergleichen lässt sich demnach nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dass auch mit einem geringfügigeren Eingriff als dem Abbruch der Schwimmbadüberdachung eine ästhetisch befriedigende Gesamtwirkung im Sinne von § 238 Abs. 1 PBG erzielt werden kann, ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern denn auch nicht geltend gemacht. Die Abbruchverfügung beruht somit auf gewichtigen, die privaten Interessen der Beschwerdeführer überwiegenden öffentlichen Interessen und ist verhältnismässig. Demzufolge erweist sich die gerügte Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) als unbegründet.
6.
Die Beschwerdeführer bringen vor, dass sie zur Unterstützung ihrer Rügen betreffend Willkür und Verletzung der Eigentumsgarantie auch berechtigt seien, eine Verletzung der Gemeindeautonomie geltend zu machen.
6.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein Privater nicht selbständig wegen Verletzung der Gemeindeautonomie staatsrechtliche Beschwerde führen. Dagegen kann er im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung seiner verfassungsmässigen Rechte vorfrage- oder hilfsweise geltend machen, der angefochtene Entscheid verstosse gegen die Gemeindeautonomie. Macht ein privater Beschwerdeführer von dieser Möglichkeit Gebrauch, so ändert sich indessen nichts an der Rechtsnatur seiner Beschwerde. Sie bleibt eine Beschwerde wegen Verletzung eines verfassungsmäs-sigen Rechts des Bürgers. Dieser kann deshalb nur dann vorfra-geweise eine Verletzung der Gemeindeautonomie rügen, wenn an sich auf die Beschwerde wegen Verletzung seiner verfassungsmässigen Rechte eingetreten werden kann (BGE 113 Ia 241 E. 3 S. 246; 105 Ia 47 E. 2 S. 48). Das ist hier - wie ausgeführt - nicht der Fall, soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 9 BV wegen willkürlicher Rechtsanwendung von § 238 Abs. 1 PBG geltend machen. Kann darauf nicht eingetreten werden, entfällt damit auch eine Überprüfung dieser Rechtsanwendungsrüge im Rahmen der Gemeindeautonomie.
6.2 Auf die Autonomiebeschwerde kann aber auch nicht eingetreten werden, soweit die Beschwerdeführer sie im Zusammenhang mit der Eigentumsgarantie anrufen. Dazu genügt es nicht, bloss darauf hinzuweisen, dass zur Unterstützung der behaupteten Grundrechtsverletzung vorfrageweise auch eine Verletzung der Gemeindeautonomie geltend gemacht werden kann. Vielmehr ist in einem solchen Fall neben der Verletzung der Eigentumsgarantie auch darzutun, dass die kantonalen Instanzen damit die Gemeindeautonomie in unzulässiger Weise eingeschränkt haben (Walter Kälin, a.a.O., S. 273). Diesbezüglich bringen die Beschwerdeführer jedoch nichts vor. Sie begründen eine Verletzung der Gemeindeautonomie ausschliesslich mit einer willkürlichen Anwendung von § 238 Abs. 1 PBG.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie haben zudem den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Baukommission Weisslingen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Februar 2003
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: