BGer I 353/2001
 
BGer I 353/2001 vom 25.02.2003
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 353/01
Urteil vom 25. Februar 2003
II. Kammer
Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Krähenbühl
Parteien
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdeführerin,
gegen
C.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler, Untermüli 6, 6300 Zug
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 30. April 2001)
Sachverhalt:
A.
Der 1946 geborene C.________ leidet an einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom beidseits und ist deshalb in seinem angestammten Tätigkeitsbereich als Cheminéebauer, Hafner und Naturstein-Versetzer nicht mehr arbeitsfähig. Seit dem 1. Dezember 1992 geht er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.
Am 4. Januar 1994 meldete sich C.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach erfolgter Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 10. Februar 1995 rückwirkend ab 1. November 1993 eine ganze Invalidenrente mit Zusatzrente für die Ehefrau zu. Die im Vorbescheid vom 10. November 1994 und in der Mitteilung des Rentenbeschlusses des Präsidenten der damals noch zuständig gewesenen Invalidenversicherungs-Kommission vom 8. Dezember 1994 angekündigte Befristung der Rentenberechtigung bis 30. November 1994 war in der Verfügung vom 10. Februar 1995 nicht mehr enthalten. Darin wurde vielmehr eine Rentennachzahlung für die Zeit ab 1. November 1993 bis 31. Januar 1995 sowie die Ausrichtung des Rentenbetreffnisses für den Monat Februar 1995, insgesamt ein Auszahlungsbetrag von Fr. 30'842.-, vorgesehen, wobei hievon Fr. 19'200.- mit einer Rückforderung der Krankenfürsorge Winterthur KFW verrechnet wurden.
Mit Verfügung vom 15. April 1999 hob die IV-Stelle die Rente rückwirkend per 30. November 1994 auf und forderte den Versicherten auf, die für die Zeit ab 1. Dezember 1994 bis 30. April 1999 zu Unrecht ausgerichteten Leistungen von insgesamt Fr. 106'444.- innert dreissig Tagen zurückzuerstatten.
B.
Beschwerdeweise liess C.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Aufhebung der Verfügung vom 15. April 1999 und die Weiterausrichtung der gesetzlichen Leistungen beantragen. Nachdem das kantonale Gericht einem im Hinblick auf zusätzliche Abklärungen gestellten Sistierungsgesuch der IV-Stelle entsprochen hatte, hielt diese in ihrer Vernehmlassung vom 6. Dezember 1999 an ihrem Standpunkt fest, sodass die Verfahrenssistierung am 13. Dezember 1999 wieder aufgehoben werden konnte.
Nach Durchführung eines zweifachen Schriftenwechsels forderte das kantonale Gericht die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Januar 2001 auf, die Wahrung der bei einer Rückforderung einzuhaltenden einjährigen Verwirkungsfrist zu belegen. In der Folge gelangte es zum Schluss, die Verwaltung habe den Nachweis, dass sie die Verfügung vom 15. April 1999 innerhalb eines Jahres, nachdem sie ihr Versehen erkannt hatte, erliess, nicht erbracht, womit eine sich zu deren Nachteil auswirkende Beweislosigkeit vorliege und eine Rückforderung nicht mehr möglich sei. Des Weitern erwog es, über einen allfälligen Rentenanspruch ab Mai 1999 sei noch nicht verfügt worden, weshalb es darüber nicht befinden könne. Mit Entscheid vom 30. April 2001 hob das kantonale Gericht dementsprechend die angefochtene Verfügung vom 15. April 1999 auf und ordnete die Überweisung der Akten an die IV-Stelle an, damit diese einen allfälligen ab Mai 1999 bestehenden Rentenanspruch prüfe.
C.
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren um Aufhebung des kantonalen Entscheids und Bestätigung ihrer Rückerstattungsverfügung vom 15. April 1999; eventuell "sei die Rückerstattungsverfügung im Umfange der ausbezahlten Renten im Vorjahr vor Erlass der Verfügung, d.h. im Umfang von Fr. 24'468.- zu bestätigen."
C.________ lässt auf Nichteintreten schliessen; eventuell sei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob der heutige Beschwerdegegner über den 30. November 1994 hinaus in rentenrelevantem Ausmass invalid war und, sofern dies zu verneinen ist, ob er die ab diesem Zeitpunkt bezogenen Leistungen ganz oder zumindest teilweise zurückerstatten muss.
2.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen unter anderm auch im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 15. April 1999) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Bestimmungen anwendbar.
3.
Das kantonale Gericht hat sich darauf beschränkt, die Zulässigkeit der verfügten Rückforderung von Fr. 106'444.- unter dem Aspekt der rechtzeitigen Geltendmachung zu prüfen, für welche der auf Grund von Art. 49 IVG im Invalidenversicherungsbereich sinngemäss anwendbare Art. 47 Abs. 2 Satz 1 AHVG eine einjährige Verwirkungsfrist (BGE 119 V 433 Erw. 3a mit Hinweisen) statuiert.
3.1 Die massgebenden gesetzlichen Normen über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Renten der Invalidenversicherung (Art. 49 IVG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AHVG) sind im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend dargelegt worden, worauf verwiesen wird. Richtig sind auch die dortigen Ausführungen über die Verwirkung einer Rückerstattungsforderung (Art. 49 IVG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 Satz 1 AHVG; BGE 119 V 433 Erw. 3a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 274 f. Erw. 5a).
3.2 In der im vorinstanzlichen Verfahren - erst nach Abschluss des Schriftenwechsels und auf ausdrückliches Verlangen des kantonalen Gerichts hin - am 5. März 2001 eingereichten Erklärung zum Zeitpunkt der Entdeckung der fehlerhaften Rentenauszahlungen führte die heutige Beschwerdeführerin unter Beilage eines internen Bildschirmausdrucks aus, die Ausgleichskasse habe "aufgrund des gemeldeten Einkommens der Ehefrau des Versicherten für das Jahr 1998 im Rahmen der Mutation (Abgang des Versicherten)" festgestellt, "dass die Befristung im Rentenbeschluss versehentlich nicht wahrgenommen worden war und der Versicherte keinen Anspruch mehr auf eine Invaliditätsrente hatte."
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde räumt die Beschwerdeführerin ein, dass der mit der Eingabe vom 5. März 2001 beigebrachte Bildschirmausdruck (mit Datum vom 4. Oktober 1999) nicht geeignet war, zu belegen, dass sie innert Jahresfrist seit Kenntnisnahme vom rückforderungsbegründenden Sachverhalt gehandelt hat. Neu macht sie geltend, erst eine Anfrage der mit der beruflichen Vorsorge des Versicherten betrauten Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt vom 19. März 1999 habe zur Bemerkung der irrtümlich ausgerichteten Renten geführt. Daraufhin seien die Zahlungen umgehend gestoppt worden. Die schliesslich erlassene Rentenaufhebungs- und Rückerstattungsverfügung vom 15. April 1999 erachtet sie damit als rechtzeitig erfolgt.
3.3 Wie der Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung vom 30. Juli 2001 zu Recht vorbringt, hätte die Verwaltung im kantonalen Verfahren durchaus die Möglichkeit gehabt, ihre nunmehrige Sachverhaltsdarstellung einzubringen und zu belegen. Dass sie es unterlassen hat, die vollständigen Akten der Ausgleichskasse zu konsultieren und dem kantonalen Gericht einzureichen, kann indessen nicht - wie vom Versicherten beantragt - zur Verneinung eines schutzwürdigen Interesses der Beschwerdeführerin an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und deswegen zu einem Nichteintreten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde seitens des Eidgenössischen Versicherungsgerichts führen. Wie auch der Beschwerdegegner anerkennt, ist das die Rückforderung von zu Unrecht ausgerichteten Leistungen betreffende Verfahren als Streitigkeit über Versicherungsleistungen zu qualifizieren (BGE 122 V 136 Erw. 1 mit Hinweisen), sodass es der Beschwerde führenden IV-Stelle grundsätzlich nicht verwehrt sein kann, im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren mit Noven aufzuwarten.
3.4 Nachdem die heutige Beschwerdeführerin die Entdeckung der fehlerhaften Rentenauszahlung im vorinstanzlichen Verfahren noch auf eine die Ehefrau des Versicherten betreffende Einkommensmeldung für das Jahr 1998 zurückgeführt hat, vermag die nunmehrige Berufung auf eine knapp einen Monat vor Erlass der Rückerstattungsverfügung vom 15. April 1999 erhaltene Anfrage des BVG-Versicherers nicht ohne weiteres zu überzeugen. Das mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde als neues Beweismittel eingereichte Schreiben vom 19. März 1999 schliesst nicht aus, dass die Verwaltung den ihrer Meinung nach der Verfügung vom 10. Februar 1995 anhaftenden Fehler bei zumutbarer Aufmerksamkeit früher hätte erkennen können.
Abgesehen von der im vorinstanzlichen Verfahren noch geltend gemachten Meldung eines Einkommens der Ehefrau des Versicherten im Jahre 1998 ergeben sich aus den Akten indessen keinerlei Hinweise auf frühere Vorkommnisse, auf Grund welcher die Verwaltung die allfällige Fehlerhaftigkeit der laufenden Rentenzahlung hätte bemerken müssen. Unter dem Vorbehalt, dass diese Einkommensmeldung nicht mehr als ein Jahr vor Erlass der Rentenaufhebungs- und Rückerstattungsverfügung vom 15. April 1999 bei der Verwaltung einging oder aber ohnehin nicht geeignet war, den Lauf der in Art. 47 Abs. 2 Satz 1 AHVG vorgesehenen Verwirkungsfrist auszulösen, kann deshalb davon ausgegangen werden, dass erst das nunmehr neu aufgelegte Schreiben des BVG-Versicherers vom 19. März 1999 die fehlende Rechtfertigung der ausgerichteten Leistungen erkennen liess, mit der Folge, dass die einjährige Verwirkungsfrist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gewahrt zu gelten hat.
Die Vorinstanz hat es zwar zu Recht abgelehnt, dem ihr am 5. März 2001 eingereichten Bildschirmausdruck bezüglich der von der Verwaltung behaupteten Sachverhaltsdarstellung Beweiskraft zuzuerkennen. Dabei hätte sie es allerdings nicht bewenden lassen dürfen. Angesichts des den Sozialversicherungsprozess beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen) hätte sie genauere Angaben über die von der Verwaltung angegebene Einkommensmeldung verlangen und gegebenenfalls über deren Eignung, die Fehlerhaftigkeit der laufenden Rentenzahlungen erkennen zu lassen, befinden müssen. Obschon sich somit nicht ausschliessen lässt, dass die Verwaltung auf Grund eines vor dem 19. März 1999 (und allenfalls auch weiter als ein Jahr seit dem Verfügungserlass vom 15. April 1999 zurück-) liegenden Geschehens auf die fehlende Rechtfertigung ihrer Rentenzahlungen hätte aufmerksam werden müssen, kann von einer Rückweisung an die Vorinstanz, damit sie die diesbezüglich noch erforderlichen Abklärungen treffe, abgesehen werden, da, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, der kantonale Entscheid, soweit die rückwirkende Rentenaufhebung und die Rückerstattungsforderung betreffend, zumindest im Ergebnis ohnehin zu bestätigen ist.
4.
Die vom heutigen Beschwerdegegner schon im vorinstanzlichen Verfahren wiederholt in Frage gestellte Rechtmässigkeit der rückwirkenden Rentenaufhebung einerseits und der daraus resultierenden Rückforderung andererseits hat das kantonale Gericht nicht näher geprüft. In seiner im vorliegenden Verfahren eingereichten Vernehmlassung vom 30. Juli 2001 bestreitet der Beschwerdegegner erneut, dass die - ohne Befristung - leistungsgewährende Verfügung vom 10. Februar 1995 zweifellos unrichtig war.
4.1 Im vom IV-Sekretariat erlassenen Vorbescheid vom 10. November 1994 wie auch in der Mitteilung des Präsidialbeschlusses der damals noch zuständig gewesenen Invalidenversicherungs-Kommission vom 8. Dezember 1994 war eine Befristung der zugesprochenen Invalidenrente bis 30. November 1994 vorgesehen. In die Verfügung vom 10. Februar 1995 hat die seit 1. Januar 1995 neu zuständige IV-Stelle diese noch von der Invalidenversicherungs-Kommission beschlossene Befristung nicht mehr aufgenommen.
4.1.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Befristung sei im Beiblatt zur Rentenverfügung vom 10. Februar 1995 erwähnt worden, ist festzuhalten, dass sich die Bekanntgabe lediglich in einem separaten Beiblatt grundsätzlich nur für die Begründung verfügungsweise festgelegter Rechte und Pflichten des Verfügungsadressaten eignet. Für die verfügungsbedürftigen Elemente selbst, zu welchen zweifellos auch die für den Betroffenen einschneidende Anordnung einer Rentenbefristung gehört, kann diese Art der Eröffnung - wie das vorliegende Verfahren zeigt - schon im Hinblick auf die Gefahr späterer Beweisschwierigkeiten nicht ohne weiteres als genügend erachtet werden. Abgesehen davon, dass der Beschwerdegegner bestreitet, mit der Rentenverfügung vom 10. Februar 1995 auch das dazugehörende Beiblatt erhalten zu haben, und der gegenteilige Beweis seitens der Verwaltung nicht erbracht worden ist - und in vergleichbaren Fällen wohl auch kaum je wird erbracht werden können -, fällt vorliegend ins Gewicht, dass in der Verfügung vom 10. Februar 1995 auch die Nach- resp. Auszahlung der Rentenbetreffnisse über die ursprünglich vorgesehene Befristung hinaus, nämlich bis und mit Februar 1995, angeordnet worden ist. Für den Versicherten bestand unter diesen Umständen weder eine Veranlassung noch auch nur die Möglichkeit, eine von der Verwaltung (allenfalls intern) vorgesehene Befristung der Rentengewährung gerichtlich anzufechten.
4.1.2 Davon ausgehend, dass die Rentenverfügung vom 10. Februar 1995 einen erheblichen Mangel aufwies, war die Verwaltung bestrebt, eine Korrektur vorzunehmen. Um auf diese Verfügung zurückzukommen, bot sich ihr der Weg der Wiedererwägung (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen) an. Eine prozessuale Revision (vgl. BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen) fiel demgegenüber nicht in Betracht, da die Fehlerhaftigkeit nicht erst auf Grund neu entdeckter Tatsachen oder Beweismittel zu Tage getreten war.
Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Die für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen gelten auch mit Bezug auf die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Geldleistungen der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung nach Art. 47 Abs. 1 AHVG bzw. Art. 49 IVG (BGE 122 V 21 Erw. 3a, 138 Erw. 2c, 110 V 179 Erw. 2a, 103 V 128; vgl. auch BGE 106 V 79, 105 V 170 Erw. 5 und 6a).
4.1.3 Die Rentenverfügung vom 10. Februar 1995 kann nicht schon allein auf Grund der Tatsache als zweifellos unrichtig qualifiziert werden, dass sie in Bezug auf die Rentenbefristung nicht mit dem vorgängig mitgeteilten Präsidialbeschluss der Invalidenversicherungs-Kommission vom 8. Dezember 1994 und dem Vorbescheid vom 10. November 1994 übereinstimmt. Eine solche Folgerung liesse sich nicht rechtfertigen, da der Versicherte gar nie die Möglichkeit hatte, den Vorbescheid oder den Kommissionsbeschluss einer richterlichen Beurteilung zuzuführen, und auch die Verfügung selbst - wie in Erw. 4.1.1 dargelegt - in diesem Punkt keinerlei Anlass für eine Anfechtung bot. Abgesehen davon kann vorliegend auch nicht ganz ausgeschlossen werden, dass die IV-Stelle seinerzeit an der noch von der Invalidenversicherungs-Kommission beschlossenen Befristung bewusst nicht festhalten wollte.
Ein Zurückkommen auf die Rentenverfügung vom 10. Februar 1995 auf dem Wege der Wiedererwägung wäre deshalb nur unter der Voraussetzung zulässig gewesen, dass deren Unrichtigkeit nicht nur in einer unvollständigen Umsetzung des Beschlusses der Invalidenversicherungs-Kommission zu sehen wäre. Vielmehr müsste die fehlende Befristung der Rentenberechtigung darüber hinaus auch materiell als zweifellos unrichtig zu qualifizieren sein (vgl. BGE 110 V 302 Erw. 3). Einer solchen Annahme steht indessen schon der Umstand entgegen, dass die Verwaltung selbst im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens zur Erkenntnis gelangte, hinsichtlich der ab Dezember 1994 bestehenden Erwerbsfähigkeit seien noch nähere Abklärungen notwendig, und dem kantonalen Gericht deshalb eine Verfahrenssistierung beantragte. Auch wenn sie ihren Standpunkt auf Grund ihrer weiteren Erhebungen schliesslich bestätigt gesehen haben mag, verbieten die sich in diesem Vorgehen manifestierenden Bedenken die Annahme einer ursprünglich zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung vom 10. Februar 1995.
Tatsächlich sind denn hinsichtlich der Möglichkeit, dass der Beschwerdegegner bei einer leidensangepassten Tätigkeit bereits ab Herbst 1994 zumutbarerweise wieder ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen hätte erzielen können, Zweifel angebracht, zumal dessen Erkundigungen bei potentiellen Arbeitgebern ergaben, dass ein Einsatz in den von der Verwaltung zunächst in Betracht gezogenen Verweisungsberufen eher unrealistisch ist. Von einer zweifellosen Unrichtigkeit der am 10. Februar 1995 ohne Befristung anerkannten Rentenberechtigung kann deshalb nicht gesprochen werden, womit die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung jedenfalls nicht erfüllt sind. Ist die rückwirkende Rentenaufhebung somit aber als unzulässig zu qualifizieren, entfällt auch die Möglichkeit einer Rückforderung bereits bezogener Leistungen, was im Ergebnis zur Bestätigung des kantonalen Entscheids vom 30. April 2001 führt.
4.2 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die von der Verwaltung angenommene Unrichtigkeit der Rentenverfügung vom 10. Februar 1995 mit der ihrer Meinung nach für die Zeit ab 1. Dezember 1994 zu hoch veranschlagten Erwerbsunfähigkeit auf einen bei der Beurteilung eines spezifisch invalidenversicherungsrechtlichen Aspekts unterlaufenen Fehler zurückzuführen wäre. Selbst wenn die Wiedererwägungsvoraussetzungen erfüllt wären, fiele deshalb eine Rückerstattungspflicht des Beschwerdegegners ausser Betracht (BGE 110 V 297 Erw. 3d und 300 f. Erw. 2a, je mit Hinweisen). In BGE 110 V 302 Erw. 2b hat das Eidgenössische Versicherungsgericht zwar entschieden, dass ein Fehler bei der Umsetzung eines der Ausgleichskasse richtig mitgeteilten Beschlusses der Invalidenversicherungs-Kommission in eine Rentenverfügung nicht einen spezifisch invalidenversicherungsrechtlichen, sondern einen AHV-analogen Gesichtspunkt betrifft. Daraus lässt sich vorliegend indessen nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten, da - wie in vorstehender Erw. 4.1.3 festgehalten - unklar ist, ob die IV-Stelle die ursprünglich vorgesehene Rentenbefristung lediglich aus Versehen nicht beachtet oder aber bewusst darauf verzichtet hat. Überdies darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die IV-Stelle ab 1. Januar 1995 allein sowohl für die Festsetzung des Invaliditätsgrades wie auch für den Verfügungserlass zuständig war (Art. 57 Abs. 1 lit. d und e IVG), sodass - streng formaljuristisch gesehen - von einer fehlerhaften Umsetzung eines Kommissionsbeschlusses ohnehin nicht mehr gesprochen werden kann.
5.
Soweit das kantonale Gericht die Überweisung der Akten an die IV-Stelle zwecks Prüfung des ab Mai 1999 bestehenden Rentenanspruchs angeordnet hat, ist der vorinstanzliche Entscheid nicht beanstandet worden. Die Verwaltung wird zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für eine Aufhebung oder Herabsetzung der dem Beschwerdegegner gewährten Rente im Rahmen eines Revisionsverfahrens nach Art. 41 IVG resp. dem seit 1. Januar 2003 geltenden Art. 17 Abs. 2 ATSG erfüllt sind.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 25. Februar 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: