BGer I 510/2002
 
BGer I 510/2002 vom 18.02.2003
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 510/02
Urteil vom 18. Februar 2003
II. Kammer
Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Scartazzini
Parteien
B.________, 1956, Beschwerdeführerin, vertreten durch das Centro Consulenze, Direzione Centrale, Belpstrasse 11,
3007 Bern,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 23. Mai 2002)
Sachverhalt:
A.
Die 1956 geborene B.________, welche beim Amt X.________ als Aufräumerin tätig war und daneben den eigenen Haushalt betreute, meldete sich im Mai 2000 bei der Invalidenversicherung wegen rheumatologischen und psychischen Beschwerden zum Leistungsbezug an. Auf Grund einer medizinischen Beurteilung des Ärztlichen Dienstes der Bundesverwaltung wurde sie auf den 31. Dezember 2000 vorzeitig pensioniert.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die IV-Stelle Bern am 21. Juni 2001 ein Rentengesuch und berufliche Massnahmen unter Annahme eines Invaliditätsgrades von 17 % ab.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher B.________ das Rechtsbegehren stellte, es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 23. Mai 2002 ab.
C.
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und erneut beantragen, in Aufhebung der Verfügung und des kantonalen Entscheides sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), zu den Voraussetzungen und dem Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b), bei nichterwerbstätigen Versicherten nach der spezifischen Methode (Art. 5 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 sowie Abs. 2 IVV in der am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Fassung vom 2. Februar 2000; BGE 104 V 136 Erw. 2a) und bei Teilerwerbstätigen nach der gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 1 IVV in der am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Fassung vom 2. Februar 2000; BGE 104 V 136 Erw. 2a) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
2.
2.1 Das kantonale Gericht hat erkannt, die Versicherte sei - bei Aufteilung der Bereiche Erwerbstätigkeit und Haushalt im Verhältnis von 31 % (Haushalt) zu 69 % (Erwerbstätigkeit) - wegen einer schmerzbedingten Einschränkung als Raumpflegerin zu 25 % invalid, weise hingegen keine Einbusse der Arbeitsfähigkeit im Haushalt auf. Unter Annahme eines Valideneinkommens von Fr. 34'156.- und eines Invalideneinkommens von Fr. 25'617.- ergebe dies einen Invaliditätsgrad von rund 17 %. In erwerblicher Hinsicht kam die Vorinstanz ferner zum Schluss, auch bei Abstellen auf die Einkommen der Lohn- und Gehaltserhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik läge der Invaliditätsgrad weit von jeglicher anspruchsbegründender Grenze entfernt. Zudem sei von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu erwarten, dass sie selbst Eigenes zur Erhaltung ihrer Arbeitsfähigkeit unternehme. Schliesslich wurde festgestellt, in Bezug auf Diagnose und Befunde ergebe sich aus den von der Bundesverwaltung eingereichten Akten gegenüber den durch die IV-Stelle angeordneten Gutachten (von Dr. med. H.________ und Dr. med. R.________) nichts wesentlich Abweichendes. Soweit dies zutreffe, sei es auf die grosszügige Praxis des Ärztlichen Dienstes der Bundesverwaltung zurückzuführen.
2.2 Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren bringt die Beschwerdeführerin erneut vor, im Gutachten des Ärztlichen Dienstes der Bundesverwaltung sei sie zu 100 % arbeitsunfähig erklärt worden. Ferner macht sie geltend, im Rahmen ärztlicher Untersuchungen werde der leistungsersuchenden Person die Frage über allfällige psychische Probleme regelmässig so gestellt, dass diese veranlasst sei, das Vorliegen solcher Leiden zu ihrem Nachteil zu verneinen. Die Beschwerdeführerin stützt sich sodann auf ein rheumatologisches, am 26. Juli 2002 erstelltes Gutachten von Frau Dr. med. S.________, wonach sie an einer schweren, psychosomatisch bedingten Schmerzkrankheit leide und in ihrem bisherigen Beruf als Putzfrau arbeitsunfähig sei. Auch in ihrer Tätigkeit als Hausfrau sei sie für körperlich schwere Arbeiten eingeschränkt und je nach Verfassung könnten auch leichtere Arbeiten nicht durchgeführt werden. Die in den Akten liegende, von Dr. med. H.________ am 12. Februar 2001 durchgeführte psychiatrische Untersuchung (Gutachten vom 29. März 2001) gebe den Zustand der Patientin nicht zutreffend wieder, weshalb eine psychosomatische Begutachtung anzuordnen sei.
2.3 Diese Argumentation ist nicht stichhaltig und die Beschwerdeführerin bringt in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts vor, was den kantonalen Entscheid in Frage stellen könnte. Insbesondere vermag der rheumatologische Arztbericht von Frau Dr. med. S.________, welche sich auf den ein Jahr nach der Verfügung gegebenen Sachverhalt stützt, nicht zu überzeugen, da er sich mit dem Gutachten von Dr. med. H.________ nicht auseinandersetzt. Es bestehen keine Gründe, von der vorinstanzlichen Beurteilung hinsichtlich der Betrachtungsweise des Ärztlichen Dienstes der Bundesverwaltung abzuweichen. Zu Recht wurde festgehalten, dass der Bericht des Ärztlichen Dienstes der Bundesverwaltung keine abweichenden Diagnosen enthält, sich im Übrigen ausschliesslich zur "Berufsfähigkeit", nicht aber zur Arbeitsfähigkeit äussert und diesbezüglich für das vorliegende Verfahren nicht relevant ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Eidgenössischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 18. Februar 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: