BGer 5P.444/2002
 
BGer 5P.444/2002 vom 06.02.2003
Tribunale federale
{T 0/2}
5P.444/2002 /bnm
Urteil vom 6. Februar 2003
II. Zivilabteilung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber von Roten.
B.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Romano Kunz, Ottoplatz 19, 7001 Chur,
gegen
1. K.________ und 8 Mitbeteiligte,
2. ...,
3. ...,
4. ...,
5. ...,
6. ...,
7. ...,
8. ...,
9. ...,
Beschwerdegegner,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Wilfried Caviezel, Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur,
Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer,
Poststrasse 14, 7002 Chur.
Art. 9 BV (Testamentsanfechtung),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantons-
gerichts von Graubünden, Zivilkammer, vom 19./20. August 2002.
Sachverhalt:
A.
Am 29. August 1998 verstarb E.________. Sie war am 8. November 1912 in O.________ geboren und hatte - bis zu ihrem Eintritt in ein Alters- und Pflegeheim im Dezember 1997 - ihr ganzes Leben im familieneigenen Berglandwirtschaftsbetrieb verbracht, den sie nach dem Tod ihrer Eltern (1945 bzw. 1963) und ihres jüngeren Bruders (1974) allein weiterführte. E.________ blieb ledig und ohne direkte Nachkommen. Ihre gesetzlichen Erben stammen von ihren Onkeln und Tanten ab. Kurz nach ihrem vierundachtzigsten Geburtstag setzte sie mit eigenhändiger letztwilliger Verfügung vom 12. November 1996 B.________ als Alleinerben ein.
B.
Bei den im Rubrum als Beschwerdegegner aufgeführten Personen handelt es sich um neun von elf gesetzlichen Erben. Sie erhoben Ungültigkeitsklage gegen den eingesetzten Erben B.________. Das Bezirksgericht O.________ hiess die Klage gut und erklärte das durch E.________ verfasste Testament vom 12. November 1996 für ungültig. Die dagegen eingereichte Berufung von B.________ wies das Kantonsgericht von Graubünden ab. Beide kantonalen Gerichte kamen übereinstimmend zum Schluss, dass E.________ zur Zeit der Testamentserrichtung nicht verfügungsfähig war (Urteile vom 6. Juli/8. August 2001 und vom 19./20. August 2002).
C.
B.________ hat gegen das kantonsgerichtliche Urteil eidgenössische Berufung eingelegt und staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 BV (Schutz vor Willkür) erhoben. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde beantragt er dem Bundesgericht, das kantonsgerichtliche Urteil aufzuheben. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Kantonsgericht hat die letztwillige Verfügung gestützt auf Art. 519 Abs. 1 Ziffer 1 ZGB für ungültig erklärt, weil sie von der Erblasserin zu einer Zeit errichtet worden sei, da sie nicht verfügungsfähig gewesen sei. Das im vorliegenden Ungültigkeitsprozess ergangene Urteil des Kantonsgerichts unterliegt der eidgenössischen Berufung. Im Berufungsverfahren werden für das Bundesgericht - von eng begrenzten Ausnahmen abgesehen (Art. 63 f. OG) - die kantonsgerichtlichen Feststellungen verbindlich sein, die den geistigen Zustand der Erblasserin im fraglichen Zeitraum sowie Art und Tragweite möglicher störender Einwirkungen betreffen (BGE 124 III 5 E. 4 S. 13; vgl. für Einzelheiten: E. 2 des Berufungsurteils). Es ist deshalb - der Regel entsprechend (Art. 57 Abs. 5 OG) - über die staatsrechtliche Beschwerde vorweg zu entscheiden, mit der geltend gemacht wird, die rechtserheblichen Tatsachenfeststellungen seien verfassungswidrig zustande gekommen und insbesondere die Ergebnisse des Beweisverfahrens willkürlich gewürdigt worden. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen (Art. 84 ff. OG) sind erfüllt, so dass auf die staatsrechtliche Beschwerde eingetreten werden kann. Auf die formellen Anforderungen an die Beschwerdeschrift (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) wird im Sachzusammenhang zurückzukommen sein.
2.
Gemäss Art. 467 ZGB ist befugt, unter Beobachtung der gesetzlichen Schranken und Formen über sein Vermögen letztwillig zu verfügen, wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat. Urteilsfähig ist ein jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Beweis und Beweisführung können bei der Urteilsfähigkeit erhebliche Schwierigkeiten bereiten, namentlich weil die Person, um die es geht, verstorben ist.
2.1 Urteilsfähigkeit muss bezogen auf eine konkrete Handlung in einem bestimmten Zeitpunkt vorhanden gewesen sein. Den damit verbundenen Beweisschwierigkeiten begegnet die Rechtsprechung mit Vermutungen und einem herabgesetzten Beweismass. Einerseits genügt überwiegende Wahrscheinlichkeit, weil bei einer verstorbenen Person die Natur der Dinge selber einen strikten Beweis verunmöglicht. Urteilsfähigkeit ist andererseits die Regel und wird vermutet. Wer sie bestreitet, hat die Urteilsunfähigkeit zu beweisen. Dieser Beweis wird durch eine Rechtsvermutung erleichtert: Wenn die handelnde Person ihrer allgemeinen Verfassung nach im Normalfall und mit Wahrscheinlichkeit als urteilsunfähig gelten muss, ist der Beweispflicht insoweit Genüge getan und die Vermutung der Urteilsfähigkeit umgestossen; der Gegenpartei steht in diesem Fall der Gegenbeweis offen, dass die betreffende Person trotz ihrer grundsätzlichen Urteilsunfähigkeit auf Grund ihrer allgemeinen Gesundheitssituation in einem luziden Intervall gehandelt hat (BGE 124 III 5 E. 1b S. 8/9; vgl. für Einzelheiten: E. 1 des Berufungsurteils).
2.2 Die Möglichkeiten, über die Urteilsunfähigkeit einer verstorbenen Person Beweis zu führen, sind von der Sache her beschränkt. Gutachten haben den Nachteil, dass sich der Gutachter nicht auf eine Exploration des Handelnden stützen kann, sondern auf andere Beurteilungsgrundlagen abstellen muss, wie Krankengeschichten oder Auskünfte Dritter. Die Aussagen von Zeugen sind nicht immer zuverlässig, weil Erkrankungen des Geistes, die sich nicht in akuten Erscheinungen, sondern in einer allgemeinen Abnahme der geistigen Kräfte äussern, dem ungeübten Beobachter leicht verborgen bleiben (BGE 124 III 5 E. 1c S. 9; vgl. dazu Bucher, Berner Kommentar, 1976, N. 152 und N. 154 zu Art. 16 ZGB; Escher/Escher, Zürcher Kommentar, 1959, N. 9 zu Art. 467 ZGB). Das Sachgericht muss auf Indizien, auf Erfahrungssätze und in diesem Rahmen weitgehend auf seine gerichtliche Lebenserfahrung abstellen, die - im Unterschied zur rechtssatzähnlichen, sog. allgemeinen Lebenserfahrung - zur Beweiswürdigung gehört (BGE 118 II 365 E. 1 S. 366/367; 122 III 61 E. 2c/bb S. 65; vgl. für Einzelheiten: E. 2 des Berufungsurteils).
2.3 Das Bundesgericht gesteht dem Sachgericht in der Beweiswürdigung einen weiten Spielraum des Ermessens zu (BGE 83 I 7 S. 9; 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Als willkürlich erscheinen kann eine Beweiswürdigung immerhin dann, wenn das Sachgericht einseitig einzelne Beweise berücksichtigt und andere, aus denen sich Gegenteiliges ergeben könnte, ausser Acht lässt (BGE 100 Ia 119 E. 4 S. 127 und E. 6 S. 130; 118 Ia 28 E. 1b S. 30). Willkür ist aber nicht schon zu bejahen, wo vom Sachgericht gezogene Schlüsse nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen; dieser hat vielmehr aufzuzeigen, inwiefern die angefochtene Beweiswürdigung unhaltbar ist, beispielsweise Gesetzen der Logik widerspricht (BGE 116 Ia 85 E. 2b S. 88). Das Bundesgericht greift - wie bei Ermessensentscheiden die Regel (BGE 109 Ia 107 E. 2c S. 109) - nur mit Zurückhaltung ein, und zwar auch nur dann, wenn sich die Beweiswürdigung im Ergebnis mit sachlichen Gründen nicht halten lässt (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; vgl. zur Motivsubstitution: BGE 124 I 208 E. 4 S. 211).
3.
Das Kantonsgericht hat seine Annahme, dass die Erblasserin im Spätherbst 1996 infolge Geistesschwäche nicht mehr urteilsfähig war, insbesondere auf die schriftliche Aussage des Hausarztes der Erblasserin gestützt (E. 3c S. 20 ff.). Der Beschwerdeführer erblickt eine willkürliche Beweiswürdigung darin, dass das Kantonsgericht entscheidende Dokumente zur Krankengeschichte missachtet, die Krankengeschichte selber unzutreffend und die Aussage des Arztes schlicht falsch gewürdigt habe. Vor dem 7. Dezember 1996 habe der befragte Arzt demente Ausfälle bei der Erblasserin weder bemerkt noch diagnostiziert noch behandelt.
3.1 Dass der Aussage des Hausarztes als sachverständigem Zeugen ein entscheidendes Gewicht zukommt, stellt der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede. Der Hausarzt hat die Erblasserin seit 1981 behandelt und insbesondere ab Februar 1995 bis Ende Dezember 1996 praktisch monatlich besucht mit Ausnahme der Zeit vom 2. September bis 7. Dezember 1996. Unter diesem Datum findet sich in der Krankengeschichte erstmals der Eintrag von Demenzsymptomen. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, was aus den Honorarrechnungen vom 6. Februar 1995 bis 23. August 1998 (kläg. act. 28) zusätzlich abzuleiten wäre. Sie bestätigen, was der Hausarzt unter Hinweis auf die eingeschränkte Entbindung von der Geheimhaltungspflicht ausgesagt hat. Die Erblasserin stand wegen somatischer Befunde in Behandlung und die ersten Demenzsymptome wurden am 7. Dezember 1996 aufgeschrieben, als die Erblasserin sich verzweifelt über Gedächtnisstörungen und über Diebstähle beklagte und das Medikament Dipiperon verabreicht erhielt, das demente Patienten beruhigt. Mehr oder anderes ergibt sich aus den Honorarblättern nicht, so dass das Kantonsgericht sie unter Willkürgesichtspunkten auch nicht eigens zu erwähnen brauchte.
3.2 Aus dem erstmaligen Eintrag von Demenzsymptomen am 7. Dezember 1996 schliesst der Beschwerdeführer, dass vor diesem Zeitpunkt keine Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit erkennbar gewesen sei und vom Hausarzt habe erkannt werden können, ansonsten der entsprechende Befund in die Krankengeschichte aufgenommen worden wäre. Der Hausarzt habe die am 7. Dezember 1996 aufgezeichneten Symptome ("Regt sich auf, es werde gestohlen etc. Habe Mühe mit Gedächtnis. Verzweifelt.") zudem erst dann mit einer senilen Demenz in Zusammenhang gebracht, als im Bericht des Krankenhauses vom 29. September 1997 erstmals eine entsprechende Diagnose gestellt worden sei. Die Folgerungen des Beschwerdeführers sind unter dem Blickwinkel der Willkür nicht zwingend und durften vom Kantonsgericht abgelehnt werden:
Zum einen gilt es zu bedenken, dass die Erblasserin im fraglichen Zeitraum (zweites Halbjahr 1996) im Alter von vierundachtzig Jahren stand. Menschen ihrer Generation haben erfahrungsgemäss Mühe oder schämen sich gar, über ihre seelische Befindlichkeit oder über psychische Probleme offen zu sprechen. Hirnleistungslücken werden häufig kompensiert oder überspielt (vgl. die Nachweise auf die Fachliteratur in bekl. act. 25). Viele Anzeichen, die eine senile Demenz belegen, können den näheren Angehörigen und selbst dem Hausarzt verborgen bleiben oder als gewöhnliche Erscheinungen des Alterungsprozesses verstanden werden, die keiner medizinischen Behandlung bedürfen, solange der Betroffene nicht über Einschränkungen in der Lebensqualität klagt. Die Früherkennung einer Erkrankung vom Alzheimer-Typ bereitet zudem anerkanntermassen selbst Fachärzten Schwierigkeiten. Unter diesen Umständen ist es erstens einleuchtend begründbar, weshalb sich in der Krankengeschichte erst spät ein entsprechender Eintrag findet. Der Leidensdruck ist für die Erblasserin in der Zeit zwischen dem 2. September 1996 (letzter Arztbesuch) und dem 7. Dezember 1996 augenscheinlich derart gross geworden, dass sie sich ihrem Hausarzt hat anvertrauen müssen, der alsdann die Diagnose gestellt und die nötige Behandlung eingeleitet hat. Zweitens erweist sich der Umkehrschluss des Beschwerdeführers als ungerechtfertigt, wonach das Fehlen früherer Einträge in der Krankengeschichte belege, dass die Erblasserin vor dem 7. Dezember 1996 in guter geistiger Verfassung gewesen sein müsse. Im Übrigen erscheint es als selbstverständlich, dass aus einer Krankengeschichte, die möglicherweise minimal und eventuell unzuverlässig geführt worden ist, keine Umkehrschlüsse in dem Sinne gezogen werden dürfen, dass, was darin nicht vermerkt ist, auch nicht existent war (z.B. Urteil des EVG U 223/99 vom 17. April 2001, E. 3b/cc Abs. 1).
Zum andern ist aus medizinischer Sicht hervorzuheben, dass eine senile Demenz nicht an einem bestimmten Tag eintritt, sondern einen Verlauf nimmt, der sich bei einer senilen Demenz vom vaskulären Typ, wie sie im Spital vermutet wurde, in schubweisen Verschlechterungen zeigt und der bei einer senilen Demenz vom Alzheimer-Typ, wie sie der Hausarzt annahm, in einem kontinuierlichen Abbau der intellektuellen Fähigkeiten besteht (S. 2 auf Frage 3 des schriftlichen Berichts des Hausarztes). Tritt der demente Zustand dergestalt regelmässig zeitlich vor der Behandlung durch den Arzt ein, konnte er den hier zur Diskussion stehenden Zeitraum (zweites Halbjahr 1996) ohne weiteres betreffen. Dass der Hausarzt eine senile Demenz der Erblasserin im Dezember 1996 nicht selbstständig diagnostiziert haben soll, wird durch nichts belegt. Er hat vielmehr das Medikament Dipiperon verschrieben, das demente Patienten beruhigt. Zum Beginn der senilen Demenz hat sich der Hausarzt der Erblasserin zudem ausführlich geäussert, worauf sogleich einzugehen ist.
3.3 Der Beschwerdeführer macht bezüglich der Aussage des Arztes geltend, dieser habe bis zum Zeitpunkt der Niederschrift des Testamentes nicht einmal Symptome festgestellt, die auf eine Geisteskrankheit hätten schliessen lassen. Aus der Aussage des Arztes ergebe sich vielmehr unzweifelhaft, dass zum mindesten für ihn als Arzt bis im Herbst 1996 die Erblasserin als seine Patientin kein Verhalten bekundet habe, das den Schluss auf Urteilsunfähigkeit als begründet erscheinen lasse. Die gegenteilige Annahme des Kantonsgerichts erweist sich indessen nicht als willkürlich. Zu unterscheiden sind die Aussagen zu medizinischen Fragen und zur persönlichen Wahrnehmung:
Aus dem diagnostizierten Krankheitsbild "senile Demenz vom Alzheimer-Typ" hat der befragte Hausarzt für die Erblasserin den Schluss gezogen, der Beginn der Krankheit reiche nicht bis 1982 zurück, doch dürfte der Beginn etwa im Jahr 1995 liegen; es sei schwierig, den Beginn festzulegen, da die Patientin schon vorher gewisse "verschrobene" Seiten gehabt habe, die nicht genau von einer dementiellen Störung abzugrenzen gewesen seien (S. 5 auf Frage 6). Allgemein hat der Hausarzt weiter dargelegt, ob bei der Erblasserin die senile Demenz bereits vor dem 12. November 1996 bestanden habe, sei sehr wahrscheinlich; die senile Demenz entwickle sich langsam, wobei die Symptome bei schlechtem körperlichem Befinden häufig ausgeprägter seien, sich aber wieder bessern könnten, wenn es dem Patienten besser gehe (S. 3 auf Frage 9). Bei der senilen Demenz würden häufig relativ starke Schwankungen der intellektuellen Beeinträchtigung auftreten. Es gebe Tage, wo recht klares Denken möglich sei, dann wieder Tage mit starker Verwirrung. An "schlechten" Tagen sei die Erblasserin in ihrer Urteilsfähigkeit sicher eingeschränkt gewesen, auch schon vor dem November 1996. Die senile Demenz könne als Geistesschwäche bezeichnet werden (S. 3 auf Frage 10) bzw. als Geisteskrankheit (S. 5 auf Frage 5).
Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers lassen sich diese Ausführungen aus der Sicht des Mediziners mit Beobachtungen, die der Hausarzt persönlich gemacht haben will, in Übereinstimmung bringen. Zunächst hat der Hausarzt bemerkt, dass die Urteilsfähigkeit der Erblasserin während der relativ schweren Erkrankungen in den Jahren 1989 bis 1994 beeinträchtigt gewesen ist, nach der jeweiligen Erholung aber nicht mehr (S. 2 auf Frage 4). Sodann hat er festgehalten, dass es im Rahmen der senilen Demenz zu beträchtlichen Gedächtnisstörungen gekommen ist mit Verkennung der Situation (S. 3 auf Fragen 6 und 7, mit Beispielen). Insgesamt will der Hausarzt die Erblasserin in den ersten Jahren der hausärztlichen Tätigkeit als eine Patientin von einem offenen und oftmals heiteren Wesen kennen gelernt haben. Ab ca. 1996 sei sie verschlossener, zurückgezogener gewesen. Es sei vorgekommen, dass er bei seinen Besuchen vor verschlossener Türe gestanden habe und die Patientin nicht habe auffinden können. Deren Betreuung sei mühsamer geworden (S. 4 auf Frage 14).
3.4 Die Aussage des Hausarztes ist widerspruchsfrei, in sich stimmig und konstant. Er hat insbesondere die Frage der Beschwerdegegner unmissverständlich bejaht, dass somit (scil. auf Grund des Krankheitsbildes) gesagt werden könne, die Erblasserin habe am 12. November 1996 grundsätzlich an einer Geistesschwäche gelitten. Er hat aber gleichzeitig einschränkend hinzugefügt, es sei denkbar, dass sie an diesem Tage auch einen klaren Moment gehabt habe (S. 4 auf Frage 11). Ebenso eindeutig hat der Hausarzt auf die Frage des Beschwerdeführers geantwortet, dass die Erblasserin 1996 an einer senilen Demenz gelitten habe, was als Geisteskrankheit bezeichnet werden könne (S. 5 auf Frage 5). Dass der Hausarzt zunächst gezögert und angegeben hat, er könne sich nicht mehr an genaue Daten oder Vorkommnisse erinnern (S. 2 auf Frage 5) und ihm erst beim Beantworten der konkreten Fragen persönliche Beobachtungen wieder eingefallen sind, spricht nicht gegen, sondern für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage (vgl. etwa Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, ZBJV 132/1996 S. 105 ff., S. 120-126 Ziffer 3.4). Der weitere Umstand, dass eine frühe Eintragung der senilen Demenz in der Krankengeschichte über die Erblasserin fehlt, lässt sich nachvollziehbar erklären (E. 3.2 soeben).
3.5 Insgesamt durfte das Kantonsgericht seine Überzeugung betreffend die gesundheitliche Verfassung der Erblasserin im Jahr 1996 unter Willkürgesichtspunkten entscheidend aus den Antworten des Hausarztes schöpfen. Auf Grund der persönlichen Beobachtungen des langjährigen Hausarztes, die sich mit den von ihm - aus medizinischer Sicht - geschilderten Symptomen einer senilen Demenz decken, durfte das Kantonsgericht willkürfrei davon ausgehen, dass der Gesundheitszustand der Erblasserin 1996 durch ein Herzleiden mässig stark sowie durch Symptome einer senilen Demenz vom Alzheimer-Typ (Gedächtnisstörungen und Verkennungen v.a.) beeinträchtigt war.
4.
Das Kantonsgericht hat eine Vielzahl weiterer Zeugenaussagen gewürdigt, diese aber in ihrer Gesamtheit als nicht sehr ergiebig betrachtet (E. 3a S. 18). Immerhin ist es davon ausgegangen, es lasse sich angesichts der Depositionen unbefangener Zeugen mit Sicherheit feststellen, dass auch für nicht psychiatrisch geschulte Leute erkennbar war, dass die Erblasserin schon vor dem Spätherbst 1996 nicht mehr im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte war, sondern gelegentlich ein Verhalten an den Tag legte, das auf Störungen ihrer intellektuellen Funktionen hinwies (E. 3a S. 19). Der Beschwerdeführer kritisiert diese Würdigung als willkürlich.
4.1 Wie einleitend erwähnt (E. 2.2 hiervor), sind Aussagen von Zeugen über die geistige Verfassung einer verstorbenen Person nicht immer zuverlässig. Nicht nur ein Mangel an Fachkunde oder Beobachtungsgabe spielt eine wesentliche Rolle, sondern auch die Beziehungsnähe eines Zeugen können dessen Vorstellung über den Geisteszustand einer bestimmten Person trüben. Geistige Defekte einer Person sind deshalb durch Aussagen von Zeugen nicht selten schwer oder bloss unvollständig zu beweisen. Zeugenaussagen vermitteln oftmals ein zu günstiges Bild vom Geisteszustand einer Person (Bucher, N. 154 zu Art. 16 ZGB, mit Beispielen). Mehr Beweiskraft kann immerhin solchen Aussagen beigemessen werden, die sich auf konkrete Tatsachen oder Handlungen beziehen, aus denen auf die Urteilsfähigkeit geschlossen werden kann (Escher/Escher, N. 9 lit. aa zu Art. 467 ZGB).
4.2 Auf Grund des ärztlich festgestellten Krankheitsbildes (E. 3.2 hiervor) durfte davon ausgegangen werden, dass Fehlleistungen oder Anzeichen von Geistesstörungen bei Alltagsgeschäften und Routinearbeiten der Erblasserin nicht oder schwer zu beobachten gewesen sein dürften. Es ist deshalb erklärbar, dass der Zeuge Z-A.________ keine Anomalien erkannt hat, der als Nachbar mit der Erblasserin bloss hin und wieder und dabei vor allem über die Landwirtschaft geplaudert hat, oder dass der Zeugin Z-B.________ nichts Besonderes aufgefallen ist, die lediglich ferienhalber anwesend gewesen ist und die Erblasserin auch dann nur mehr oder weniger regelmässig gesehen hat. Dass das Kantonsgericht auf solche Zeugenaussagen nicht gebaut hat, erscheint insoweit nicht als willkürlich. Dasselbe gilt für die Aussagen der Zeugen Z-C.________ und Z-D.________, die auf Grund ihrer verwandtschaftlichen Beziehungen zu einer der beiden Parteien den Anschein erweckt haben, nicht mehr objektiv zu berichten, und sich tatsächlich auch einseitig zu Gunsten des jeweiligen Parteistandpunktes geäussert haben. Motivationslage und Aussageverhalten sprechen gegen ihre Glaubwürdigkeit und gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage (vgl. etwa Schumacher, Die Würdigung von Zeugen- und Parteiaussagen, AJP 2000 S. 1451 ff., S. 1454 2. Frage). Das Kantonsgericht hat die Aussagen der genannten Zeugen zudem inhaltlich wiedergegeben (E. 3a S. 14 f. und S. 17) und in die abschliessende Gesamtwürdigung einbezogen (E. 3a S. 18), so dass keine Rede davon sein kann, jene Aussagen seien "bei der Beweiswürdigung einfach unter den Tisch gefallen" (S. 11 der Beschwerdeschrift).
4.3 Von den Angestellten des Alters- und Pflegeheims sind der Heimleiter und eine Krankenschwester davon ausgegangen, die Erblasserin sei zu Beginn noch in einem guten geistigen Zustand gewesen, der allerdings nicht als normal bezeichnet werden könne und der sich bis zu ihrem Tod dauernd verschlechtert habe. Demgegenüber hat eine andere Krankenschwester die Erblasserin vom Heimeintritt an für zeitlich und örtlich desorientiert gehalten. Das Kantonsgericht hat diese Aussagen (S. 17) unter anderem deshalb nicht stark gewichtet, weil die Angestellten des Altersheims täglich mit geistig stark abgebauten Pensionären zu tun hätten und deswegen dazu neigten, die Erblasserin wenigstens zur Zeit des Heimeintritts als geistig noch klarer und regsamer darzustellen, als sie im Vergleich mit einem Durchschnittsmenschen zu beurteilen wäre (S. 18). Die Würdigung erscheint nicht als willkürlich. Gerade die Zeugin Z-E.________, auf die sich der Beschwerdeführer namentlich beruft, hat ihren Eindruck, die Erblasserin sei beim Heimeintritt "in einem guten geistigen und körperlichen Zustand" gewesen, mit der Bemerkung relativiert: "Allerdings muss ich erwähnen, dass wir im Pflegeheim nur mit solchen, d.h. alten Leuten, zu tun haben. Die Frage (scil. nach dem Geisteszustand) ist deshalb etwas schwer zu beurteilen" (Einvernahmeprotokoll Nr. 2, S. 3 auf Ergänzungsfrage des Beschwerdeführers). Es dürfte sich bei Angestellten in Alters- und Pflegeheimen auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit mitunter ähnlich wie bei alten Menschen verhalten, die dazu neigen, altersbedingte Schwächen ihrer Altersgenossen zu übersehen (Bucher, a.a.O.).
4.4 Für das Kantonsgericht sind die Aussagen der Zeugin Z-F.________, bekannt mit der Erblasserin ab 1982 und deren Nachbarin ab 1988, sowie der Zeugen Z-G.________, Posthalter, und Z-H.________, Pächter der Erblasserin, beweiskräftig gewesen.
4.4.1 Z-F.________ will bei der Erblasserin seit Anfang der Neunzigerjahre Wesensveränderungen (Vergesslichkeit und Verminderung des Kurzzeitgedächtnisses) und gewisse Wahnvorstellungen (Verkennung der Realität, was den Tod Verwandter angeht, u.ä.) bemerkt haben und hat ihre Aussage mit Beispielen aus dem Alltagsleben belegen können (S. 15 f. des angefochtenen Urteils; Einvernahmeprotokoll Nr. 5). Was der Beschwerdeführer dagegenhält, überzeugt nicht. Es trifft zu, dass der Hausarzt von einer Wesensveränderung ab ca. 1996 ausgegangen ist (S. 4 auf Frage 14), die zeitliche Eingrenzung aber wegen gewisser "verschrobener" Seiten der Erblasserin auch als schwierig bezeichnet hat (S. 5 auf Frage 6). In zeitlicher Hinsicht besteht somit immerhin Übereinstimmung darin, dass die Erblasserin "Eigenheiten" früher an den Tag gelegt hat, als der Beschwerdeführer dies wahr haben will. Dass die Zeugin die Verwendung des Wortes "Ableben" im Testament als ungewöhnlich angesehen und vermutet hat, dieses Wort sei ihr suggeriert worden, vermag zur Glaubhaftigkeit ihrer Beobachtungen und Verhaltensschilderungen über die Erblasserin nichts auszusagen.
4.4.2 Auch Posthalter Z-G.________ will bei der Erblasserin Wahnvorstellungen festgestellt haben (z.B. behaupteter Diebstahl nach Geldbezug und Ausgaben bei Einkäufen) und hat seine Darstellung mit Beispielen untermauert (S. 16 des angefochtenen Urteils; Einvernahmeprotokoll Nr. 6). Insbesondere die von ihm geschilderte Angst der Erblasserin vor Diebstählen wird durch den Hausarzt bestätigt, der davon erfahren hat, als er sie auf die vielen Schlösser und Riegel an der Haustüre angesprochen hatte (S. 3 auf Frage 7). Der Einwand des Beschwerdeführers, der Zeuge habe seine Beobachtungen zeitlich nicht genau einordnen können, ist richtig. Die Wahrnehmungen dieses Zeugen bestätigen allerdings, was auch der Hausarzt festgestellt hat, der wiederum zu einer gewissen Zeitbestimmung in der Lage gewesen ist. Da der Zeuge Z-G.________ zudem erst ab 1990 in O.________ gewohnt und die Erblasserin zuvor nicht gekannt hat, ist die kantonsgerichtliche Annahme vertretbar, es habe sich nicht um eine beobachtete Entwicklung, sondern um Verhaltensweisen der Erblasserin während all der Jahre bis zu deren Eintritt in das Alters- und Pflegeheim gehandelt (S. 19 des angefochtenen Urteils).
4.4.3 Z-H.________, Pächter der Erblasserin ab 1975, hat die Bezeichnung "Wahnideen" für übertrieben gehalten, aber zumindest Ängste der Erblasserin vor Diebstählen vorab nach dem Äpfelpflücken im Jahre 1996 festgestellt; bei seiner Nachkontrolle im Keller sollen noch alle Äpfel da gewesen sein. Der Herbst, insbesondere der Spätherbst, sei bei der Erblasserin eine schwierige Zeit gewesen (S. 15 und S. 19 des angefochtenen Urteils; Einvernahmeprotokoll Nr. 12). Gegen die Würdigung dieser Aussage wendet der Beschwerdeführer nichts ein. Sie bestätigt mit ihrem Beispiel aus dem Alltagsleben die Aussagen der anderen Zeugen nicht nur inhaltlich, sondern erlaubt auch eine zeitliche Einordnung.
4.5 Insgesamt hat das Kantonsgericht die Zeugenaussagen weder einseitig noch sonstwie willkürlich gewürdigt. Aus sachlichen Gründen hat es gewisse Zeugen nicht als verlässlich bezeichnet, vereinzelte Aussagen nicht berücksichtigt und nur bestimmte Zeugenaussagen für beweiskräftig erklärt. Letzternfalls handelt es sich um drei Zeugen, die im Rahmen ihrer Beziehung zur Erblasserin konkrete Beobachtungen machen konnten und deren Aussagen mit Blick auf die ihnen eigene Detaillierung, Individualität und Verflechtung willkürfrei als glaubhaft betrachtet werden durften (vgl. dazu Zweidler, a.a.O., S. 120 ff. Ziffer 3.4.1; Schumacher, a.a.O., S. 1458 f. 7. Frage). Das folgende Beweisergebnis aus Zeugenaussagen lässt sich unter dem Gesichtspunkt der Willkür nicht beanstanden: Bei der Erblasserin waren bereits im Zeitraum der Errichtung ihres Testaments auch für psychiatrische Laien Anzeichen für mnestische Störungen (scil. Störungen von Gedächtnis, Merkfähigkeit, Auffassung u.a.m.) und darauf basierenden Wahnideen erkennbar, was nach den Ausführungen des Gutachters auf eine mehr als mittelgradige Geistesschwäche hinweist (S. 19 des angefochtenen Urteils).
5.
Dem Kantonsgericht haben zur Beurteilung der Urteilsfähigkeit der Erblasserin zwei Gutachten vorgelegen, nämlich ein postmortales Gutachten von G-A.________ sowie die graphologische Begutachtung durch den diplomierten Psychologen, Psychotherapeuten und Graphologen G-B.________.
Auf das postmortale Gutachten hat das Kantonsgericht nicht entscheidend abgestellt, nachdem der Beschwerdeführer gegenüber dem Gutachter Vorbehalte angemeldet und die Einholung eines Obergutachtens beantragt hatte (S. 7). Es hat das Gutachten nur berücksichtigt, um das aus den Zeugenaussagen gewonnene Beweisergebnis in psychiatrischer Hinsicht zu deuten (S. 19/20). Der Beschwerdeführer beanstandet es nicht, dass das Kantonsgericht auf die allgemeinen Ausführungen des Gutachtens (vorab S. 8) abgestellt hat. Soweit er im Zusammenhang mit der Würdigung der Zeugenaussagen mehrfach auf fallbezogene Mängel des Gutachtens hinweist (S. 10 der Beschwerdeschrift), ist das für den Verfahrensausgang ohne Belang.
Anders als Schriftgutachten zu Identifizierungszwecken werden graphologische Gutachten zur Beurteilung charakterlicher oder sonstiger Eigenschaften einer vom Gericht zu beurteilenden Person offenbar kaum oder nur mit Zurückhaltung verwendet (vgl. Wolf, Graphologie und Rechtsordnung, ZBJV 86/1950 S. 1 ff., S. 35). In diesem Sinn hat das Kantonsgericht das Gutachten in freier Beweiswürdigung nur als Hilfsmittel zur Überprüfung des bereits aus anderen Beweismitteln gewonnenen Ergebnisses betrachtet. Auf Grund der zur Verfügung gestellten Schriften hat der Gutachter festgehalten, die Erblasserin habe an deutlichen Altersbeschwerden gelitten, die sich in einer reduzierten geistigen und körperlichen Leistungsfähigkeit sowie in einer verminderten persönlichen Flexibilität und Belastbarkeit geäussert hätten. Nach Auffassung des Gutachters dürften die Altersbeschwerden sich schon vor Ende 1994 gezeigt und bereits deutliche Formen angenommen haben, als das Testament erstellt wurde (E. 3b S. 20 des angefochtenen Urteils; Begutachtung, S. 13). Soweit der Beschwerdeführer aus dem Gutachten andere Schlüsse zieht, ohne auf die "Zusammenfassende Schlussfolgerung" einzugehen, auf die sich das Kantonsgericht gestützt hat, vermag er Willkür nicht aufzuzeigen (vgl. S. 14 der Beschwerdeschrift). Es kann deshalb nicht beanstandet werden, dass das Kantonsgericht sich durch die "Graphologische Begutachtung" in seiner Überzeugung bestärkt gesehen hat, die Erblasserin sei in ihren intellektuellen Funktionen so weit eingeschränkt gewesen, dass sie die Folgen ihres Handelns nicht mehr genügend abzusehen vermocht habe (E. 3b S. 20).
6.
Eine Verletzung seines Anspruch auf rechtliches Gehör erblickt der Beschwerdeführer schliesslich darin, dass das Kantonsgericht den von ihm beantragten Zeugen Z-I.________ nicht einvernommen habe. Die Anrufung des verfassungsmässigen Beweisanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV) ist von vornherein unzulässig, wo - wie hier - fraglos die eidgenössische Berufung ergriffen und damit eine Verletzung des bundesgesetzlichen Beweisanspruchs (Art. 8 ZGB) geltend gemacht werden kann (Art. 84 Abs. 2 OG; BGE 108 Ia 293 E. 4c S. 294). Weder dieser noch jener schliessen indessen die Ablehnung weiterer Beweisanträge gestützt auf vorweggenommene Beweiswürdigung aus, die wiederum ausschliesslich der Willkürbeschwerde unterliegt (für Art. 8 ZGB: BGE 114 II 289 E. 2a S. 291; für Art. 29 Abs. 2 BV: BGE 124 I 208 E. 4a S. 211). Das Kantonsgericht hat denn auch die Einvernahme des Zeugen Z-I.________ von vornherein nicht für geeignet gehalten, die behaupteten Tatsachen zu beweisen. Es ist im Einzelnen davon ausgegangen, der Zeuge, der sich nur sporadisch in O.________ aufgehalten habe, könnte zur geistigen Verfassung der Erblasserin kaum entscheidende zusätzliche Informationen geben und seine Aussagen wären als Bruder des Beschwerdeführers ohnehin mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen (E. 2 S. 8). Die Auffassung hält der Willkürprüfung stand, wie das im Zusammenhang mit der Zeugin Z-B.________ einerseits und den Zeugen Z-C.________ und Z-D.________ andererseits ausgeführt worden ist (E. 4.2 hiervor). Was der Beschwerdeführer dagegenhält, ist nicht stichhaltig und geht am entscheidenden Gesichtspunkt vorbei (vgl. S. 11 und S. 14/15 der Beschwerdeschrift).
7.
Der unterliegende Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Februar 2003
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: