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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4C.366/2002 /dxc
Urteil vom 31. Januar 2003
I. Zivilabteilung
Bundesrichterinnen und Bundesrichter Corboz, Präsident,
Klett, Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler, Favre,
Gerichtsschreiberin Boutellier.
A.________ AG,
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Fürsprecher Roland Padrutt, Haus Alte Mühle, Bachstrasse 2, Postfach,
5600 Lenzburg 1,
gegen
Y.________,
Beklagten und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin J. Lutz, Bleicherweg 58, Postfach,
8027 Zürich.
Urheberrecht; negative Feststellung,
Berufung gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 16. Oktober 2002.
Sachverhalt:
A.
Die A.________ AG (Klägerin im vorliegenden Verfahren) war als Architekturbüro für die Überbauung Z.________ verantwortlich. Bauherrin war die Wohnbaugenossenschaft X.________. Y.________ (Beklagter) hatte für die zu überbauenden Landparzellen im Gebiet Z.________ im Auftrag einer früheren Grundeigentümerin unter der Leitung der Stadt X.________ einen Gestaltungsplan erstellt.
B.
Am 3. November 2000 betrieb der Beklagte die Klägerin für einen Betrag von Fr. 300'000.--. Zur Begründung gab er an: "Schadenersatz für Urheberrechtsverletzungen Gestaltungsplan, Gestaltungsrichtplan und Vorprojekt Siedlung Z.________ (vgl. Brief RA B.________ an Gläubiger vom 05.05.98, zugestellt am 27.01.99, und Artikel des Gläubigers in SI+A 21/2000). Solidarisch haftbar mit Wohnbaugenossenschaft X.________". Ausserdem reichte der Beklagte am 15. November 2000 beim Friedensrichteramt des Kreises X.________ ein Vermittlungsgesuch gegen die Klägerin und die Wohnbaugenossenschaft X.________ ein, in dem er als Streitgegenstand angab: "Forderung von Fr.300'000.-- nebst Zins und Kosten. Schadenersatzforderung für Urheberrechtsverletzung, Gestaltungsrichtplan und Vorprojekt Siedlung Z.________".
C.
Am 25. April 2002 reichte die A.________ AG beim Obergericht des Kantons Zürich Klage ein mit den Rechtsbegehren:
"1. Es sei festzustellen, dass die Klägerin dem Beklagten nichts schuldet und insbesondere die in der Betreibung Nr. 2001608 erhobene Forderung über Fr. 300'000.-- nicht besteht.
2. Es sei festzustellen, dass die Betreibung Nr. 2001608 vom 3. November 2000 über Fr. 300'000.-- zuzüglich Zins des Betreibungsamtes X.________ grundlos angehoben worden ist und deshalb nichtig ist."
In der Klageantwort vom 24. Juni 2002 beantragte der Beklagte, auf die Klage sei wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten, eventuell sei die Klage mangels Rechtsschutzinteresses von der Hand zu weisen. Die juristische Sekretärin empfahl dem Rechtsvertreter der Klägerin telefonisch den Rückzug der Klage, worauf die Klägerin in einer Eingabe vom 27. September 2002 zur Klageantwort Stellung nahm und folgende Anträge stellte:
"1. Die Klage ist zufolge Anerkennung gutzuheissen.
Eventualiter
2. Die Klage ist zufolge Wegfalls des Feststellungsinteresses nach Klage- einreichung am Protokoll abzuschreiben."
Die Klägerin bezog sich namentlich auf die Ausführungen in der Klageantwort, in denen der Beklagte das mangelnde rechtliche Interesse an der beantragten Feststellung mit dem Hinweis begründet hatte, die ausservertragliche Forderung sei unabhängig von ihrem Bestand jedenfalls verjährt.
D.
Das Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, erliess am 16. Oktober 2002 einen Beschluss, in dem es vormerkte, die Klägerin habe die Klage insoweit zum Teil zurückgezogen, als sie diese in Ziffer 1 des Rechtsbegehrens auf die in Betreibung gesetzte Forderung aus Urheberrecht im Betrage von Fr. 300'000.-- beschränke; insoweit werde der Prozess als durch Teilrückzug der Klage erledigt abgeschrieben (Dispositivziffer 1). Auf die Klage in Ziffer 1 des Rechtsbegehrens werde im übrigen mangels Feststellungsinteresses nicht eingetreten (Dispositivziffer 2), sodann werde auf die Klage in Ziffer 2 des Rechtsbegehrens mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten (Dispositivziffer 3). In den Ziffern 4 bis 6 werden die Kosten geregelt.
E.
Mit Berufung vom 18. November 2002 stellt die Klägerin die Rechtsbegehren, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 16.Oktober 2002 sei betreffend den Ziffern 2 sowie 4 bis 6 aufzuheben und zufolge Klageanerkennung sei festzustellen, dass die in der Betreibung Nr.2001608 erhobene Forderung über Fr. 300'000.-- nicht bestehe und die Klägerin dem Beklagten aus Urheberrechtsverletzung nichts schulde. Sie rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz habe ein Feststellungsinteresse in Verletzung von Bundesrecht verneint und verkannt, dass die Verjährung eine Frage des materiellen Rechtes sei; ausserdem hält sie das prozessuale Verhalten des Beklagten für rechtsmissbräuchlich.
Der Beklagte schliesst in der Antwort auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Berufung muss gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. b OG die Angabe enthalten, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Neue Begehren sind ausgeschlossen. Es ist daher unzulässig, die Rechtsbegehren im Vergleich zu den Anträgen vor letzter kantonaler Instanz zu erweitern, nicht dagegen sie einzuschränken (BGE 111 II 305, Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. II, Bern 1990, N. 1.4.3 zu Art. 55 OG).
1.1 Der Beklagte vertritt die Ansicht, die Klägerin stelle in der Berufungsschrift ein neues, vom Verfahren vor dem Obergericht abweichendes Rechtsbegehren, wenn sie verlange, "es sei zufolge Klageanerkennung festzustellen, dass die [...] Forderung [...] nicht besteht und die Klägerin [...] nichts schuldet." Er bringt vor, zu Bestand oder Nichtbestand der angeblichen Forderung habe er sich im bisherigen Verfahren nicht geäussert, und auch die Vorinstanz stelle fest, es sei abwegig zu meinen, er habe mit seiner Erklärung, die Forderung sei verjährt, die Klage anerkannt.
1.2 Die Klägerin beantragt die Aufhebung und Abänderung von Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses. In dieser Dispositivziffer tritt die Vorinstanz auf die Klage gemäss Ziffer 1 des Rechtsbegehrens mangels Feststellungsinteresses nicht ein, soweit sich das entsprechend reduzierte Begehren auf die Feststellung des Nichtbestehens der in Betreibung gesetzten Forderung aus Urheberrecht im Betrag von Fr. 300'000.-- bezieht. Die Klägerin hat vor Obergericht die Feststellung beantragt, dass sie dem Beklagten die in Betreibung gesetzte Forderung aus Urheberrechtsverletzung nicht schulde. Sie stellt sich im Berufungsbegehren auf den Standpunkt, das Obergericht hätte zufolge Klageanerkennung feststellen müssen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung nicht besteht. Damit erweitert sie ihr - gemäss Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides vor der Vorinstanz reduziertes - Begehren nicht. Sie ergänzt vielmehr ihren Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens durch den Grund (Klageanerkennung) und verbindet damit keine Erweiterung, sondern eine unbeachtliche Begründung ihres Begehrens. Ihr Berufungsantrag geht insoweit nicht über das Begehren hinaus, das sie vor der Vorinstanz gestellt hat.
1.3 Anders verhält es sich dagegen mit dem Begehren auf Feststellung, dass sie dem Beklagten aus Urheberrechtsverletzung überhaupt nichts schulde. Die Klägerin ficht Ziffer 1 des angefochtenen Urteils nicht an, in der die Vorinstanz vormerkt, dass die Klage auf die in Betreibung gesetzte Forderung aus Urheberrecht im Betrag von Fr. 300'000.-- beschränkt wurde. Dem widerspricht der Berufungsantrag, soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass sie dem Beklagten aus Urheberrechtsverletzung (überhaupt) nichts schuldet. Insoweit geht der Antrag über denjenigen vor der Vorinstanz hinaus und ist unzulässig.
2.
Die Vorinstanz ist auf das Feststellungsbegehren der Klägerin nicht eingetreten, weil das Feststellungsinteresse fehle, nachdem der Beklagte die Verjährung der in Betreibung gesetzten Forderung anerkannt habe.
2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die gerichtliche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens bundesrechtlicher Ansprüche zuzulassen, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien ungewiss sind, die Ungewissheit durch die Feststellung über Bestand und Inhalt des Rechtsverhältnisses beseitigt werden kann, und die Fortdauer der Ungewissheit dem Kläger nicht zumutbar ist, weil er dadurch in seiner Bewegungsfreiheit behindert wird (BGE 123 III 414 E. 7b S. 429; 123 III 49 E. 1a S. 51, je mit Hinweisen). Namentlich bei negativen Feststellungsklagen ist zudem auf die Interessen des Beklagten Rücksicht zu nehmen. Wer auf Feststellung klagt, dass eine Forderung nicht besteht, zwingt den Gläubiger zu vorzeitiger Prozessführung und kann ihn insofern benachteiligen, als er ihn allenfalls zur Beweisführung zwingt, bevor er dazu bereit und in der Lage ist. Dies kann die Prozessführung für den Beklagten insbesondere dann unzumutbar machen, wenn er nur zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung Betreibung eingeleitet hat. In diesem Fall sind die Interessen der Parteien gegeneinander abzuwägen, wobei an das vom Gläubiger nachzuweisende Interesse, einen vorzeitigen Prozess zu verhindern, umso grössere Anforderungen zu stellen sind, je gewichtiger im Einzelfall das Interesse des Betriebenen an einem Feststellungsurteil erscheint (BGE 120 II 20 E. 3a und b mit Hinweisen). Die allgemeine Feststellungsklage des Nichtbestehens der in Betreibung gesetzten Forderung steht dem Betriebenen auch nach Einführung von Art. 85a SchKG offen, wobei die Gutheissung der Klage zur Verweigerung der Kenntnisgabe der Betreibung an Dritte führt (BGE 125 III 149 E. 2d; 128 III 334, je mit Hinweisen).
2.2 Die Vorinstanz hat tatsächlich festgestellt, die Parteien seien sich darüber einig, dass die Forderung, die Gegenstand der negativen Feststellungsklage bildet, verjährt ist. Die Verjährung ist ein Institut des materiellen Rechts, weshalb das Urteil, das die Einrede der Verjährung der eingeklagten Forderung schützt, zur Abweisung der Klage und nicht bloss zum Nichteintreten führt (BGE 118 II 447 E. 1b/bb; vgl. auch BGE 119 III 108 E. 3a S. 110, je mit Hinweisen). Immerhin lässt der Eintritt der Verjährung die Forderung nicht untergehen, sondern belastet sie bloss (BGE 123 III 213 E. 5b/bb). Sie kann zwar gegen den Willen des Schuldners nicht mehr durchgesetzt werden, bleibt aber als Naturalobligation bestehen und kann gültig erfüllt werden (Art. 63 Abs. 2 OR; BGE 99 II 185 E. 2b S. 189; 119 II 368 E. 5a, je mit Hinweisen; vgl. auch Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 7. Aufl., Zürich 1998, N. 1540 ff. mit Hinweisen; zur Kontroverse bei der Rückforderungsklage gemäss Art. 86 SchkG: Bodmer, Basler Kommentar, SchKG I, N. 8 zu Art. 86 SchKG). Insofern kann der Ansicht der Klägerin nicht gefolgt werden, wenn sie die Anerkennung der Verjährung mit der Anerkennung des Nichtbestandes der Forderung gleichsetzen will.
2.3 Die Vorinstanz hat ein Interesse der Klägerin an der Feststellung des Nichtbestandes der umstrittenen Forderung verneint, nachdem deren Verjährung von beiden Parteien unbestritten sei. Der Beklagte hat mit dem Zugeständnis der Verjährung anerkannt, dass er die umstrittene Forderung gegen den Willen der Klägerin nicht mehr durchsetzen kann. Insoweit hat er die negative Feststellungsklage teilweise anerkannt. Die Anerkennung von Ansprüchen, die der Parteidisposition unterliegen, führt zur Beendigung des Prozesses und es ist eine Frage des kantonalen Verfahrensrechts, in welcher Form der Prozess erledigt wird (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; vgl. auch Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Aufl., Bern 2001, 9. Kapitel Rz. 63 ff., S. 242 f.). Das Bundesrecht bestimmt zwar über die Tragweite der entsprechenden Willenserklärung und auch darüber, inwieweit der Anerkennung materielle Rechtskraft zukommt (BGE 117 II 410 E. 4; 110 II 44 E. 5; 105 II 149 E. 1; 88 I 159 E. 2, je mit Hinweisen; Vogel/Spühler, a.a.O., 9. Kapitel Rz. 69, S. 243). Die Form der Erledigung ist bundesrechtlich dagegen nicht von Interesse, soweit sich aus dem Entscheid mit hinreichender Klarheit ergibt, ob das Gericht die Sache materiell geprüft hat oder nicht (BGE 116 II 196 E. 1b mit Hinweis). Die Vorinstanz hätte zwar feststellen können, dass die Klage durch Anerkennung der Verjährung der Forderung teilweise anerkannt worden ist. Sie hat jedoch in den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses festgestellt, der Eintritt der Verjährung sei von beiden Parteien unbestritten. Da der Beklagte danach die Verjährung anerkannt hatte, konnte das Gericht ohne Verletzung von Bundesrecht feststellen, der Klägerin fehle das Rechtsschutzinteresse an der materiellen Beurteilung der Verjährungsfrage. Im Berufungsverfahren nicht zu beurteilen ist dagegen, in welcher Form die Vorinstanz die teilweise Klageanerkennung feststellte, und welche prozessualen Folgen sie daraus insbesondere für die Kostenverteilung ableitete. Dies ist eine Frage des kantonalen Rechts, das im Verfahren der Berufung nicht zu überprüfen ist (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Die Rüge, die Vorinstanz habe ein angeblich rechtsmissbräuchliches prozessuales Verhalten des Beklagten zu Unrecht nicht berücksichtigt, ist daher nicht zu hören. Die Rüge, die Vorinstanz habe Bundesrechtsnormen verletzt, indem sie die Klage nach Anerkennung der Verjährung nicht infolge (teilweiser) Anerkennung gutgeheissen habe, ist unbegründet.
2.4 Es stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz trotz Anerkennung der Verjährung durch den Beklagten ein Feststellungsinteresse der Klägerin am Nichtbestand der Forderung zu Recht verneint hat. In dieser Hinsicht hat die Vorinstanz namentlich erwogen, die blosse Eintragung im Betreibungsregister könne zwar für die Klägerin im Geschäftsleben nachteilige Folgen haben, weshalb sie ein Interesse daran habe klarzustellen, dass sie grundlos betrieben worden sei. Die Vorinstanz hat dann jedoch dafür gehalten, dem Beklagten sei nicht zumutbar, seine Forderung zu beweisen, da er sachliche Gründe gehabt habe, zur Unterbrechung der Verjährung zu betreiben, ohne im Falle des Rechtsvorschlags die Forderung sofort durchzusetzen. Mit dieser Argumentation übergeht die Vorinstanz den Umstand, dass der Beklagte seine Forderung gerade hat verjähren lassen. Es ist nicht erkennbar, welches überwiegende Interesse ein Gläubiger haben sollte, mit dem Beweis des Bestandes seiner Forderung noch zuzuwarten, nachdem er die Forderung zufolge Verjährung nicht mehr gegen den Willen des Schuldners durchsetzen kann. Der Zweck der Verjährung besteht im Gegenteil darin, die Beziehungen der Rechtsgenossen nicht durch unbereinigte Rückstände zu belasten (BGE 90 II 428 E. 8). Den Erwägungen im angefochtenen Urteil ist denn auch nicht zu entnehmen, welche konkreten sachlichen Gründe dem Beklagten vorliegend den sofortigen Beweis seiner Forderung unzumutbar machen könnten. Nachdem der Beklagte zwar die Verjährung anerkennt, auf dem Bestand seiner Forderung jedoch weiterhin beharrt, kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie das Interesse des Beklagten an einem Zuwarten grundsätzlich höher bewertet als das Interesse der Klägerin an der Feststellung des Nichtbestandes der Forderung. Da eine Gutheissung der negativen Feststellungsklage zwar nicht zur Löschung des Betreibungregistereintrages führen, aber doch die Bekanntgabe der erfolgten Betreibung an Dritte ausschliessen würde, kann entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht grundsätzlich das Interesse der Klägerin an der Feststellung des Nichtbestandes der gegen sie geltend gemachten Forderung verneint werden. Die Vorinstanz hätte daher die konkreten Interessen an der Beurteilung des behaupteten Nichtbestandes der Forderung trotz Verjährung feststellen und gegeneinander abwägen müssen.
2.5 Die Klägerin begründet vorliegend ihr Feststellungsinteresse "nicht apriori mit der Betreibung und somit den nachteiligen Folgen eines Betreibungsregistereintrages", sondern insbesondere mit der sich aus der Betreibung und dem vom Beklagten erwirkten friedensrichterlichen Weisungsschein ergebenden gesetzlichen Verpflichtung, die Forderung über Fr. 300'000.-- als Eventualverpflichtung im Anhang zur Bilanz aufzuführen, die über Jahre weiterzuführen ihr nicht zugemutet werden könne. Dabei bemerkt sie, die schriftliche Anerkennung der bis anhin vom Beklagten bestrittenen Verjährung erlaube die Eventualverpflichtung in der Bilanz zu löschen, und befreie sie damit grundsätzlich von ihrem Hauptübel, nämlich der Weiterführung der Eventualverpflichtung in ihrem Bilanzanhang. Sie geht dabei allerdings unzutreffend davon aus, die Verjährung führe zum Untergang der Forderung, und die Anerkennung der Verjährung sei daher mit der Anerkennung des Nichtbestandes der Forderung gleichzusetzen. Dass sie konkrete, über die Löschung ihrer Eventualverpflichtung hinausgehende Gründe hätte, den Nichtbestand der Forderung festzustellen, legt sie nicht dar. Namentlich begründet sie nicht, inwiefern sie an der Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte interessiert sei (BGE 110 II 352 E. 2b mit Hinweisen). Immerhin ist nicht auszuschliessen, dass ein Interesse der Klägerin trotz teilweiser Klageanerkennung weiterbesteht. Zwar kann dem Beklagten trotz Anerkennung der Verjährung nicht verwehrt werden, künftig grundlos zu betreiben; dies könnte er jedoch selbst bei festgestelltem Nichtbestand der Forderung. Auch spricht kaum etwas dafür, dass die Klägerin - sollte sie den Rechtsvorschlag im Falle einer künftigen Betreibung verpassen - nicht im Wege von Art. 86 SchKG die wegen Verjährung zu Unrecht erbrachte Leistung zurückfordern könnte (so wohl zutreffend Bodmer, a.a.O., N. 8 zu Art. 86 SchKG). Mit einer verbindlichen Feststellung des materiellen Nichtbestandes kann die Klägerin jedenfalls die Bekanntgabe allfälliger Betreibungen an Dritte verhindern und damit ihre Kreditwürdigkeit insofern wahren. Inwiefern dafür ein konkretes Interesse besteht, hat die Vorinstanz nicht festgestellt. Daher ist die Sache zur Ergänzung im Sinne von Art. 64 OG an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.6 Die Vorinstanz hat aufgrund der teilweisen Anerkennung der Klage durch den Beklagten das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der gerichtlichen Feststellung der Verjährung der Forderung verneinen können, ohne Bundesrechtsnormen zu verletzen. Sie hat jedoch das weitergehende Interesse der Klägerin an der Feststellung des Nichtbestandes der Forderung aus grundsätzlichen Erwägungen zu Unrecht verneint und daher die konkreten Interessen der Parteien nicht festgestellt. Die Sache ist zur Ergänzung der entsprechenden Feststellungen und zum neuen Entscheid nach Abwägung der Interessen beider Parteien an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Endet das bundesgerichtliche Verfahren mit einem Rückweisungsentscheid, welcher den Ausgang der Streitsache offen lässt, wird praxisgemäss die Gerichtsgebühr den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen (Art. 156 Abs. 3 und Art. 159 Abs. 3 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die Sache wird gestützt auf Art. 64 OG an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Januar 2003
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: