BGer 1P.375/2002
 
BGer 1P.375/2002 vom 31.01.2003
Tribunale federale
{T 0/2}
1P.375/2002 /bie
Urteil vom 31. Januar 2003
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Aeschlimann,
Gerichtsschreiberin Scherrer.
A.________, Biel,
Beschwerdeführer,
gegen
Gerichtspräsident 7 des Gerichtskreises II Biel-Nidau, Amthaus, Spitalstrasse 14, 2501 Biel/Bienne,
Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
Wechsel des amtlichen Verteidigers,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2002.
Sachverhalt:
A.
Am 7. Februar 2002 wies der Gerichtspräsident 7 des Gerichtskreises II Biel-Nidau A.________'s Gesuch um Entlassung seines amtlichen Verteidigers aus dem Mandat und um Beiordnung eines anderen amtlichen Vertreters ab. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 11. Februar 2002 Rekurs bei der Anklagekammer des Bernischen Obergerichtes. Die Anklagekammer nahm die Eingabe als Beschwerde entgegen und wies diese mit Urteil vom 25. Februar 2002 ab.
B.
Mit einem als "Rekurs gegen die Verfügung vom 7. Februar 2002" betitelten Schreiben vom 25. Mai 2002 gelangte A.________ erneut an die Anklagekammer. Er begründete seine neuerliche Eingabe im Wesentlichen damit, noch keinen Entscheid in der Sache erhalten zu haben. Die Anklagekammer nahm den Rekurs wiederum als Beschwerde entgegen und trat nicht darauf ein. U.a. begründete sie den Nichteintretensentscheid damit, dass das Urteil vom 25. Februar 2002 dem amtlichen Vertreter A.________'s mit Gerichtsurkunde eröffnet worden sei. Wenn eine Partei in der Schweiz anwaltlich vertreten werde, erfolge die Zustellung an deren Anwalt. Es obliege dem Rechtsvertreter, die vertretene Person zu benachrichtigen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
C.
Gegen diesen Entscheid gelangte A.________ mit Nichtigkeits- und staatsrechtlicher Beschwerde vom 15. Juli 2002 ans Bundesgericht. Er wendet sich gegen die ihm auferlegten Kosten von Fr. 400.--. Da er vom ersten Entscheid vom 25. Februar 2002 keine Kenntnis gehabt habe, sei er gezwungen gewesen, in der gleichen Sache nochmals an die Anklagekammer zu gelangen. Zudem stellt er Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege.
D.
Die Anklagekammer des Obergerichtes des Kantons Bern schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Der Gerichtspräsident 7 des Gerichtskreises II Biel-Nidau hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Mit Fax vom 8. Januar 2003 hat das Obergericht Kopien der vom Beschwerdeführer unterzeichneten Empfangsbestätigungen für die ihm zugestellten Gerichtsurkunden nachgereicht. Aus diesen Kopien geht hervor, dass der Beschwerdeführer den Entscheid vom 4. Juni 2002 am 13. Juni 2002 empfangen hat. Das Urteil vom 25. Februar 2002 hat der Beschwerdeführer am 11. Juli 2002 in Empfang genommen.
E.
Mit Schreiben vom 13. Januar 2002 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Abweisungsantrag der Anklagekammer und hielt sinngemäss an seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 A.________ hat seine Beschwerde als Nichtigkeits- und staatsrechtliche Beschwerde bezeichnet. Welches Rechtsmittel zulässig und in welchem Umfang darauf einzutreten ist, prüft das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 127 I 92 E. 1 S. 93; 125 I 14 E. 2a S. 16, mit Hinweis). Das Bundesgericht nimmt die eingereichte Rechtsschrift als zulässiges Rechtsmittel entgegen, falls die Eingabe den gesetzlichen Voraussetzungen dieses Rechtsmittels genügt (BGE 109 II 400 E. 1d S. 402). Die staatsrechtliche Beschwerde ist nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonstwie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer andern Bundesbehörde gerügt werden kann (Art. 84 Abs. 2 OG).
1.2 Der angefochtene Nichteintretensentscheid steht im Zusammenhang mit einem im Rahmen des Strafverfahrens ergangenen Zwischenentscheid vom 25. Februar 2002 betreffend das Gesuch um Entlassung des amtlichen Verteidigers. Zumindest soweit mit diesem Nichteintretensentscheid dem Beschwerdeführer durch die Anklagekammer Kosten auferlegt worden sind, liegt hierin ein kantonaler Endentscheid im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OG, der grundsätzlich mit der staatsrechtlichen Beschwerde angefochten werden kann. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde scheidet im vorliegenden Fall schon mit Blick auf die erhobenen Rügen aus; der Beschwerdeführer bringt nicht vor, der angefochtene Entscheid verletze Bundesstrafrecht oder durch dessen Anwendung werde mittelbar Verfassungs- bzw. Konventionsrecht verletzt.
1.3 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 125 I 71 E. 1c S. 76; 122 I 70 E. 1c S. 73 mit Hinweisen). Die Anforderungen an die Antragsbegründung können bei Laienbeschwerden jedoch grosszügiger gehandhabt werden (vgl. auch BGE 116 II 745 E. 2b S. 748; 115 Ia 12 E. 2 S 14). Im zu beurteilenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwar im kantonalen Verfahren anwaltlich vertreten ist, ihn sein Anwalt in der anhängigen Sache aber nicht vertreten kann, da sie gegen ihn selbst als amtlichen Vertreter gerichtet ist. Die Formulierung der Beschwerde zeigt, dass der Beschwerdeführer seine Interessen im vorliegenden Fall auch ohne einen Rechtsbeistand ausreichend wahrnehmen konnte. Zwar ruft er eine Vielzahl von Normen an, es geht aber klar aus der Rechtsschrift hervor, dass er sich gegen die Kostenauflage wehrt, da er seines Erachtens das zusätzliche Verfahren nicht verursacht hat. Auf allgemein gehaltene Kritik tritt das Bundesgericht hingegen nicht ein (i.d.S. BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer beruft sich insbesondere auf Art. 9 BV und macht einen Verstoss der Anklagekammer gegen Treu und Glauben geltend. Da ihm der Entscheid vom 25. Februar 2002 nicht eröffnet worden sei, habe er mit Schreiben an die Anklagekammer vom 25. Mai 2002 seinen aus seiner Sicht immer noch anhängigen Rekurs ergänzt. Obschon die Anklagekammer aufgrund dieses Schreibens klar hätte erkennen müssen, dass ihm das Urteil nicht eröffnet worden war, sei seine Ergänzung als neue Beschwerde entgegengenommen worden. Sinngemäss wehrt er sich gegen die Kostenauflage des Nichteintretensentscheides, da offensichtlich sei, dass er die Beschwerdeergänzung vom 25. Mai 2002 niemals eingereicht hätte, wäre ihm das Urteil vom 25. Februar 2002 eröffnet worden. Er habe sein Rechtsdomizil nie an den amtlichen Verteidiger abgetreten, weshalb ihm die fehlende Eröffnung des Entscheides nicht vorgeworfen werden könne. Zudem habe er die Beschwerde persönlich eingereicht, da er sich gegen die Einsetzung des amtlichen Verteidigers gewehrt habe.
2.2 Zu prüfen ist, ob die Anklagekammer das Schreiben des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2002 zu Recht als neuerliche Beschwerde entgegennehmen durfte.
2.2.1 Der vormals aus Art. 4 aBV abgeleitete und nunmehr - in seiner spezifisch grundrechtlichen Ausprägung (vgl. BBl 1997 I 134) - in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 122 II 113 E. 3b/cc S. 123). Für den Bereich des öffentlichen Rechts bedeutet der Grundsatz von Treu und Glauben, dass die Behörden und Privaten in ihren Rechtsbeziehungen gegenseitig aufeinander Rücksicht zu nehmen haben (Ulrich Häfelin/Walter Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2002, S. 128).
2.2.2 Die Anklagekammer hatte dem Beschwerdeführer ihren Entscheid vom 25. Februar 2002 im Zeitpunkt seiner Eingabe vom 25. Mai 2002 nicht eröffnet. Das zeigen die in Kopie zugestellten Gerichtsurkunden: Diesen zufolge wurde dem Beschwerdeführer das abweisende Urteil vom 25. Februar 2002 erst am 11. Juli 2002 - also nach Erlass des hier strittigen Nichteintretensentscheides - eröffnet. Der Poststempel ist zwar schwer leserlich, es ist aber deutlich zu erkennen, dass die Gerichtsurkunde erst im Juli 2002 aufgegeben wurde. Im angefochtenen Nichteintretensentscheid vom 4. Juni 2002 wird denn auch ausdrücklich festgehalten, der Entscheid vom 25. Februar 2002 sei dem Anwalt des Beschwerdeführers mittels Gerichtsurkunde eröffnet worden. Die Anklagekammer stützte sich explizit auf Art. 89 Abs. 1 des Bernischen Gesetzes über das Strafverfahren vom 15. März 1995 (StrV), wonach die Zustellung an den Anwalt erfolgt, wenn eine Partei anwaltschaftlich in der Schweiz vertreten wird. Dabei verkennt die kantonale Instanz, dass der amtliche Verteidiger im Absetzungsverfahren die Parteistellung eines Beschwerdegegners innehatte, und nicht diejenige des Rechtsvertreters. Nachdem der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 11. Februar 2002 persönlich an die Anklagekammer gelangt war, um sich gegen die Einsetzung des amtlichen Verteidigers zu wehren, durfte er davon ausgehen, dass die Anklagekammer ihm ihren Entscheid persönlich eröffnen würde. Dieses Vertrauen wurde zusätzlich durch den Umstand verstärkt, dass der Beschwerdeführer sich schon bei der Einsetzung des amtlichen Verteidigers am 25. Juni 2001 geweigert hatte, sein Zustelldomizil beim amtlichen Vertreter zu begründen. Spätestens aufgrund seines als "Rekurs" bezeichneten Schreibens vom 25. Mai 2002 musste der kantonalen Instanz klar sein, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis von ihrem abweisenden Entscheid hatte. Das von einem juristischen Laien als "Rekurs" bezeichnete Schreiben vom 25. Mai 2002 durfte in diesem Fall nicht vorschnell als Beschwerde entgegengenommen werden. Unter den gegebenen Umständen hätte die Anklagekammer dem Beschwerdeführer ihren Entscheid vom 25. Februar 2002 nachträglich eröffnen sollen, wie sie dies im Juli 2002 schliesslich gemacht hat. Indem sie seine Eingabe als Beschwerde entgegennahm, nicht darauf eintrat und ihm zusätzlich die Kosten für dieses Verfahren überwälzte, verletzte sie den Grundsatz von Treu und Glauben im Verfahren und das Verbot des überspitzten Formalismus. Behördliches Verhalten, das einer Partei den Rechtsweg verunmöglicht oder verkürzt, obschon auch eine andere gesetzeskonforme Möglichkeit bestanden hätte, ist mit Art. 9 BV nicht vereinbar (vgl. zu Art. 4 aBV BGE 120 V 413 E. 5a S. 417; 111 Ia 169 E. 4c S. 179).
3.
Unter Würdigung dieser Umstände erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers. Die staatsrechtliche Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Kostenauflage aufzuheben.
Da der Beschwerdeführer obsiegt, wird sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Im Sinne von Art. 156 Abs. 2 OG sind dem Kanton Bern trotz seines Unterliegens keine Kosten aufzuerlegen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen, und Ziff. 2 des Entscheides der Anklagekammer des Obergerichtes des Kantons Bern vom 4. Juni 2002 wird aufgehoben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gerichtspräsidenten 7 des Gerichtskreises II Biel-Nidau und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Januar 2003
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: