BGer 7B.238/2002
 
BGer 7B.238/2002 vom 29.01.2003
Tribunale federale
{T 0/2}
7B.238/2002 /min
Urteil vom 29. Januar 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Gysel.
R.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt, Bäumleingasse 5, Postfach 964, 4001 Basel.
Liegenschaftssteigerung,
Beschwerde gegen das Urteil vom 30. Oktober 2002.
Die Kammer stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
In den Grundpfandbetreibungen Nrn. ... ff. gegen die aus S.________, R.________ und T.________ zusammengesetzte Erbengemeinschaft setzte das Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt die Versteigerung der Grundstücke Parzellen Nrn. aaa (X.________) und bbb (Y.________) auf den 6. November 2002 fest. Die Steigerungsbedingungen wurden am 30. September 2002 aufgelegt und die Lastenverzeichnisse dem sich in Untersuchungshaft befindenden R.________ am 1. Oktober 2002 ausgehändigt.
Mit einer vom 21. Oktober 2002 datierten Eingabe erhob R.________ bei der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt Beschwerde und verlangte, die Versteigerung sei abzusetzen.
Die kantonale Aufsichtsbehörde erkannte am 30. Oktober 2002, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten.
Mit einer vom 14. November 2002 datierten Eingabe führt R.________ Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtet. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
Als Beilage zu einer Zuschrift vom 15. November 2002 reichte der Beschwerdeführer ein Zeugnis von Dr. med. Z.________ vom 14. November 2002 ein. Mit einer weiteren Eingabe vom 22. Januar 2003 ersucht er um Bestätigung des Eingangs seiner Beschwerde und um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
2.
Wann der angefochtene Entscheid im Untersuchungsgefängnis, wo er am 4. November 2002 einging, dem Beschwerdeführer ausgehändigt worden ist, gibt die Vorinstanz nicht an (vgl. Art. 80 Abs. 1 OG). Der Umschlag, in welchem die Beschwerde an die Vorinstanz gesandt wurde, trägt einerseits den Poststempel vom 15. November 2002, andererseits den vom Beschwerdeführer angebrachten Vermerk "abgegeben Station 5 Donn. 14. Nov 2002 1645". (Vom 5. November an gerechnet, war der 14. November der zehnte Tag.) Ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist, mag letztlich dahin gestellt bleiben, da ihr aus den folgenden Gründen ohnehin kein Erfolg beschieden sein kann.
3.
3.1 Nach Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) ist in der Beschwerde an die erkennende Kammer anzugeben, welche Abänderung des angefochtenen Entscheids verlangt wird, und kurz darzulegen, inwiefern dieser gegen Bundesrecht verstossen soll. Das bedeutet, dass die beschwerdeführende Partei auf die Ausführungen der kantonalen Aufsichtsbehörde einzugehen und sich damit auseinander zu setzen hat.
3.2 Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht:
3.2.1 Die Vorinstanz hält fest, dass der Beschwerdeführer die vom Betreibungsamt in Anbetracht der Inhaftierung mit Schreiben vom 10. September 2002 angesetzte Frist zur allfälligen Ernennung eines Vertreters ungenutzt habe verstreichen lassen. Diese - vom Beschwerdeführer nicht bestrittene - Feststellung ist für die erkennende Kammer verbindlich (Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG). Rechtsstillstand bestand aus dieser Sicht nur für die Dauer der erwähnten Frist (Art. 60 zweiter Satz SchKG). Die Anordnung eines Rechtsstillstandes wäre für den vom Beschwerdeführer ebenfalls geltend gemachten Krankheitsfall beim Betreibungsamt zu verlangen gewesen (vgl. Art. 61 SchKG); der Rechtsstillstand würde im Übrigen nur für die Zukunft wirken. Dass er beim Betreibungsamt ein solches Gesuch eingereicht habe, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht.
Bei den in Art. 19 Abs. 1 SchKG festgesetzten zehn Tagen handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Eine solche kann, abgesehen von den in Art. 33 Abs. 2 SchKG geregelten Fällen, von denen hier keiner gegeben ist, nicht erstreckt werden. In Anbetracht der zeitlichen Gegebenheiten war das Einräumen der Gelegenheit zur Ergänzung der Beschwerde (durch einen Rechtsvertreter) hier von vornherein ausgeschlossen.
3.2.2 Was der Beschwerdeführer - mit den Ausführungen zum Kredit der Bank B.________ - in materieller Hinsicht vorbringt, betrifft offensichtlich den Bestand der Betreibungsforderung. Darüber zu befinden, ist von vornherein nicht Sache der erkennenden Kammer als Aufsichtsbehörde.
4.
Mit dem Entscheid in der Sache ist das Begehren, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden.
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt und der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Januar 2003
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: