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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 336/02
Urteil vom 28. Januar 2003
III. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
Parteien
D.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch K.________,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 5. April 2002)
Sachverhalt:
A.
Der 1956 geborene D.________ meldete sich am 28. Mai 1998 unter Hinweis auf seit einem Unfall vom 9. September 1997 bestehende Beschwerden (Rippenbrüche, Lungen- und Rückenleiden) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. In der Folge klärte die IV-Stelle des Kantons Zürich die Verhältnisse in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht ab. Sie verneinte mit Verfügung vom 22. Juni 1999 erstmals sowie - nach wiedererwägungsweiser Aufhebung des Verwaltungsaktes und Einholung ergänzender ärztlicher Angaben (Gutachten des PD Dr. med. B.________ und des Dr. med. R.________, Orthopädische Klinik X._______ vom 23. Mai 2000, Bericht der Ärztinnen med. pract. S.________ und K.________, Psychiatrie-Zentrum Y.________, Ambulatorium Z.________, vom 10. November 2000) - mit Verfügung vom 27. November 2000 erneut eine rentenbegründende Invalidität.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 5. April 2002).
C.
D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie der Verfügung vom 27. November 2000 sei ihm ab 1. September 1998 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese zusätzliche medizinische Abklärungen vornehme und anschliessend neu über den Rentenanspruch befinde. Ferner sei ihm Gelegenheit zu geben, ein psychiatrisches Gegengutachten erstellen zu lassen und dieses im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels der Verwaltung zur Stellungnahme zu unterbreiten. Er reicht einen kreisärztlichen Untersuchungsbericht des Dr. med. O.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 1. Februar 2002 zu den Akten.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Im vorinstanzlichen Entscheid sowie in der Verfügung vom 27. November 2000, auf welche das kantonale Gericht hinsichtlich der rechtlichen Erwägungen Bezug nimmt, werden die gesetzlichen Vorschriften sowie Grundsätze zu den Voraussetzungen und zum Umfang der Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. auch BGE 128 V 30 f. Erw. 1 mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert und zur richterlichen Würdigung von ärztlichen Berichten und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
2.
2.1 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobene Rüge wiederholt, der Mitverfasser des Gutachtens vom 23. Mai 2000, PD Dr. med. B.________, habe schon im Jahre 1998 eine Stellungnahme zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abgegeben, weshalb zufolge Befangenheit nicht auf dessen gutachtliche Schlussfolgerungen abgestellt werden könne.
Mit dem kantonalen Gericht ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass Anhaltspunkte für die behauptete Voreingenommenheit des PD Dr. med. B.________ weder zu erkennen sind, noch nachvollziehbar belegt werden. Allein aus dem Umstand, dass der Arzt den Versicherten bereits zwei Jahre vor Erstellung des Gutachtens anlässlich einer Wirbelsäulensprechstunde am 17. November 1998 untersucht bzw. zumindest den diesbezüglichen Bericht vom 19. November 1998 (mit)visiert hat, vermag keinen Anschein der Befangenheit zu begründen, zumal in jenem Zeitpunkt noch von einer - die Betrachtungsweise des Versicherten unterstützenden - Arbeitsunfähigkeit von 100 % die Rede war.
2.2 Der in der Türkei aufgewachsene Beschwerdeführer bemängelt des Weitern, dass Frau med. pract. K.________, welche die Untersuchung am Psychiatrie-Zentrum Y.________ vorgenommen hatte, mangels ausreichender Kenntnisse der Sprache und der Kultur seines Heimatlandes und ohne Beizug eines Dolmetschers nicht befähigt gewesen sei, eine verlässliche psychiatrische Einschätzung abzugeben. Deren Bericht vom 10. November 2000 komme deshalb kein Beweiswert zu.
Wie die Vorinstanz bereits in ihrem Beschluss vom 8. Oktober 2001, auf welchen sie auch im angefochtenen Entscheid verweist, einlässlich erkannt hat, ergibt sich - entgegen der vom Beschwerdeführer geäusserten Ansicht - aus dem Bericht vom 10. November 2000, dass der seit 1983 in der Schweiz lebende Versicherte durchaus in der Lage war, mit der untersuchenden Psychiaterin zu kommunizieren. So führte Frau med. pract. K.________ aus, der Beschwerdeführer habe adäquat über seine gesundheitlichen Probleme berichtet und ein affektiver Rapport sei problemlos herstellbar gewesen. Ferner enthält der Bericht eine ausführlich erhobene Anamnese, ein detailliert wiedergegebenes aktuelles Beschwerdebild sowie eine Darstellung des psychopathologischen Zustandes durch den Versicherten selbst, welche nicht auf Verständigungsschwierigkeiten schliessen lassen. Bereits im Berufsberatungs-Abschlussbericht der Rehaklinik Q.________ vom 23. November 1998 war in diesem Zusammenhang vermerkt worden, dass der Versicherte für eine neue Erwerbstätigkeit im Bereich Übersetzer/Berater zwar vermehrte Deutschkenntnisse benötige, dies jedoch vor allem im schriftlichen Ausdruck. Darauf hinzuweisen bleibt sodann, dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 7. September 2000 zuhanden der IV-Stelle selber vorgeschlagen hatte, einen psychiatrischen Bericht bei der ihn behandelnden Frau med. pract. K.________, Ambulatorium Z.________, einzuholen. Das letztinstanzlich vorgebrachte Argument, der Versicherte habe sich nur deshalb - widerwillig - zu Frau med. pract. K.________ in Behandlung begeben, weil kein türkisch sprechender Psychiater verfügbar gewesen sei, hält vor diesem Hintergrund nicht Stand.
2.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im rechtsprechungsgemäss massgeblichen Zeitpunkt der Verfügung (vom 27. November 2000; BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) auf das Gutachten der Klinik X.________ vom 23. Mai 2000 und den psychiatrischen Bericht der Ärztinnen des Psychiatrie-Zentrums Y.________ vom 10. November 2000 abzustellen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt sich als hinreichend abgeklärt erweist. Von weiteren medizinischen Erhebungen sind somit keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf - und folglich auch auf das vom Beschwerdeführer angekündigte, bis zum heutigen Tag jedoch nicht nachgereichte psychiatrische Gegengutachten - verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b). Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 127 V 353) wäre ein derartiges Gutachten prozessual ohnehin nicht zu berücksichtigen, können doch gemäss diesem Urteil nach Ablauf der Rechtsmittelfrist - ausser im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels, für dessen ausnahmsweise Anordnung (Art. 110 Abs. 4 OG) vorliegend kein Anlass besteht - grundsätzlich keine neuen Akten mehr eingebracht werden.
An diesem Ergebnis nichts zu ändern vermag insbesondere der vom Beschwerdeführer letztinstanzlich aufgelegte Bericht des Kreisarztes Dr. med. O.________ vom 1. Februar 2002, wurde dieser doch über ein Jahr nach Erlass der Verfügung abgefasst, weshalb ihm nur beschränkt Aussagekraft beizumessen ist (vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis). Überdies wird darin lediglich von einem "strengeren Massstab" durch die Ärzte der Klinik X.________ gesprochen, nicht aber hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit, zu welcher keine Angaben vorliegen, ein anderer Standpunkt vertreten.
3.
Der Beschwerdeführer ist demnach sowohl aus psychiatrischer Sicht wie auch in Bezug auf die somatischen Verhältnisse für körperlich leichte Arbeiten mit einer Gewichtslimite für gelegentliches Heben von Gewichten bis 20 kg uneingeschränkt arbeitsfähig. Gestützt auf den von der Vorinstanz korrekt vorgenommenen Einkommensvergleich, der vom Beschwerdeführer denn auch nicht beanstandet wird, ergibt sich kein Invaliditätsgrad in rentenbegründendem Ausmass. Auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann verwiesen werden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 28. Januar 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: