BGer 4C.138/2002
 
BGer 4C.138/2002 vom 22.01.2003
Tribunale federale
{T 0/2}
4C.138/2002 /rnd
Urteil vom 22. Januar 2003
I. Zivilabteilung
Bundesrichterin und Bundesrichter Corboz, Präsident,
Walter, Rottenberg Liatowitsch.
Gerichtsschreiberin Charif Feller.
A.________,
Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Geosits, Im Breiteli 3, 8117 Fällanden,
gegen
Bank X.________,
Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Rüesch, Oberer Graben 43, 9000 St. Gallen.
Vergleich; Feststellung,
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts von Appenzell A.Rh., 2. Abteilung, vom 30. November 2001.
Sachverhalt:
A.
Nach längeren, teils vor Gerichten ausgetragenen Auseinandersetzungen schloss die Bank Y.________ am 18. Dezember 1995 mit vier Parteien (Beklagte), darunter A.________, einen Vergleich ab, worin sie unter anderem auf alle Kontokorrent- und Hypothekarforderungen, soweit diese den Totalbetrag von 10 Millionen Franken überstiegen, verzichtete. Der Vergleich sah eine Neuregelung der Hypotheken vor und enthielt eine Saldoklausel mit folgendem Wortlaut: "Unter Vorbehalt der durch diesen Vergleich bestätigten oder begründeten Forderungen sind die Parteien per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt". In Ausführung dieses Vergleichs schloss die Bank Y.________ mit drei der involvierten Parteien am 6./13. September 1996 einen Kreditvertrag ab, nicht aber mit A.________
B.
B.a In der Folge kam es zwischen der Bank X.________ (nachfolgend Klägerin), als Rechtsnachfolgerin der Bank Y.________, und den Beklagten zu Differenzen, was die Bank X.________ veranlasste, am 30. April 1998 beim Kantonsgericht von Appenzell Ausserrhoden eine Forderungs- und Feststellungsklage anhängig zu machen. Die Forderungsklage bezog sich auf die per 31. Dezember 1997 ausstehenden Kreditzinsen gemäss Kreditvertrag vom 6./13. September 1996, die Feststellungsklage auf den Vergleich vom 18. Dezember 1995, den die Bank X.________ als rechtsverbindlich und als ihrerseits erfüllt festgestellt haben wollte.
Mit Urteil vom 5. Juli 1999 (Prozess 1) hiess das Kantonsgericht die (Forderungs-) Klage teilweise gut und verpflichtete die Beklagten - mit Ausnahme von A.________ - zu Leistungen an die Bank X.________.
Das Kantonsgericht hielt fest, dass die Frage der Begründetheit der Leistungsklage durch eine vorfrageweise Überprüfung des aussergerichtlichen Vergleichs zu beantworten sei, wobei die allgemeinen Vertragsregeln anzuwenden seien. Es kam zum Schluss, der Vergleich weise keine Willensmängel auf und sei von der Bank X.________ erfüllt worden.
Was die Feststellungsklage betrifft, bezifferte das Kantonsgericht den Streitwert aufgrund übereinstimmender Parteiangaben auf 10 Millionen Franken. Es bejahte seine Zuständigkeit und hielt in diesem Zusammenhang fest, für die Feststellungsklage sei das für die Leistungsklage örtlich zuständige Gericht anzurufen. Sofern zutreffen würde, dass die Bank X.________ von den Beklagten vor einem Gericht in New York zuerst ins Recht gefasst worden sei, könnte ein Urteil dieses Gerichts in der Schweiz nicht anerkannt werden (Art. 149 IPRG). Deshalb sei das in der Schweiz angehobene Verfahren nicht auszusetzen. Das Vorliegen einer einfachen Streitgenossenschaft sei zu bejahen.
Das Kantonsgericht verneinte ein besonderes Interesse der Bank X.________ an einer sofortigen Feststellung des Rechtsverhältnisses, da ihr gemäss Kreditvertrag offen gestanden sei, gegenüber drei Vertragsparteien wegen Säumnis bei den Zinszahlungen die gesamte Hypothekarforderung per 1. Februar 1998 mit einer Leistungsklage geltend zu machen. In Bezug auf A.________, der den Vergleich zwar mitunterzeichnet habe, fehle es insoweit an einem Feststellungsinteresse, als sich aus den Akten nicht ergebe, inwiefern er durch den Vergleich rechtlich betroffen sei. Es sei nicht Aufgabe des Gerichtes, dies aus den umfangreichen Akten zu ermitteln, und es sei auch nicht zulässig, den Inhalt sämtlicher Akten des Gerichtsarchivs als gerichtsnotorisch zu erklären.
B.b Die Beklagten, einschliesslich A.________, appellierten gegen das Urteil des Kantonsgerichts. Sie machten unter Hinweis auf eine Fax-Mitteilung des amerikanischen Rechtsanwalts E.________ vom 25. April 2000 unter anderem geltend, dass ihre in den USA gegen die Bank X.________ erhobene Klage immer noch rechtshängig sei.
Die Klägerin bestritt, dass bereits ein Verfahren vor einem Zivilgericht in New York hängig sei, dem zudem die Litispendenz des Verfahrens vor dem Obergericht entgegenstehen würde, und beantragte die Einholung eines Amtsberichtes. In ihrer Anschlussappellation führte sie im Wesentlichen aus, dass das Kantonsgericht zu Unrecht ein Feststellungsinteresse verneint habe. A.________ sei Partei des Vergleichs, nicht aber des Kreditvertrages, weshalb eine auf dem Vergleich basierende Leistungsklage gegen ihn unmöglich sei, ausser man gehe von einer einfachen Gesellschaft aus. Trotz der im Vergleich enthaltenen Saldoklausel würden die Beklagten mit Gerichtsverfahren in den USA drohen. A.________ trete als selbständiger Appellant auf, was nur in Bezug auf die Feststellungsklage einen Sinn mache.
In seinem Urteil vom 30. November 2001 (Prozess 1) wies das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden die Appellation ab und hiess die Anschlussappellation im Wesentlichen gut. Es stellte fest, dass der am 18. Dezember 1995 abgeschlossene Vergleich in jeder Hinsicht rechtsverbindlich sei, hielt jedoch dafür, dass das Feststellungsinteresse in Bezug auf die vollständige Erfüllung des Vergleichs nicht nachgewiesen worden sei.
C.
Bereits am 8. Februar 1999 hatte die Bank X.________ eine Forderungs- und Feststellungsklage beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden gegen drei der vier am Vergleich beteiligten Parteien eingereicht, nicht aber gegen A.________ In diesem Verfahren (Prozess 2) ging es um das ausstehende Kapital sowie um die seit dem 1. Januar 1998 aufgelaufenen und ausstehenden Zinsen gemäss Kreditvertrag nebst Verzugszins seit Betreibungsanhebung. Zudem verlangte die Bank X.________ die Feststellung der ihr zustehenden Pfandrechte sowie die Beseitigung der seitens der Beklagten erhobenen Rechtsvorschläge. Der Streitwert belief sich auf insgesamt Fr. 10'266'500.--. Das Verfahren wurde am 6. Mai 1999 bis zur Erledigung des ebenfalls vor dem Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden hängigen Verfahrens 1 sistiert. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens erging am 13. Dezember 1999 ein Urteil des Kantonsgerichts, das die Klage im Wesentlichen guthiess.
Die Beklagten appellierten gegen das kantonsgerichtliche Urteil beim Obergericht von Appenzell Ausserrhoden mit dem Hauptantrag, es sei auf die Klage nicht einzutreten. Nachdem die Beklagten die Notfrist zur Bezahlung der Einschreibegebühr für das Rechtsmittelverfahren und der vom Kantonsgericht auferlegten Kosten ungenutzt hatten verstreichen lassen, trat das Obergericht am 27. März 2001 (Prozess 2) auf die Appellation nicht ein. Auf die gegen dieses obergerichtliche Urteil erhobene staatsrechtliche Beschwerde trat das Bundesgericht am 12. Juli 2001 nicht ein.
D.
Drei der vier Beklagten haben das Urteil des Obergerichts vom 30. November 2001 (Prozess 1) mit Berufung beim Bundesgericht angefochten. Nachdem dem Gesuch der Klägerin um Sicherstellung der Parteientschädigung in Bezug auf zwei Beklagte entsprochen worden war, zogen diese die Berufung zurück.
Der Beklagte A.________ hielt demgegenüber an der Berufung fest. Mit dieser beantragt er im Wesentlichen, es sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Aktenergänzung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass über die Rechtsverbindlichkeit des am 8. Dezember 1995 abgeschlossenen Vergleichs mit Urteil des Kantonsgerichts vom 13. Dezember 1999 (Prozess 2) materiell rechtskräftig entschieden worden sei. Es seien die Verfahrenskosten vor den kantonalen Instanzen neu zu verlegen.
Die Klägerin schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werden könne.
Die Vorinstanz führt unter Hinweis auf Art. 116 Abs. 2 ZPO/AR aus, die Frage der "res iudicata" sei entgegen der Auffassung des Beklagten nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Antrag einer Gegenpartei zu prüfen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Klägerin wirft die Frage auf, ob auf die nur noch vom Beklagten geführte Berufung überhaupt eingetreten werden könne. Wenn der Beklagte die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils beantragt, umfasst dieses Begehren auch Ziff. 2 des Dispositivs, welches die Rechtsverbindlichkeit des Vergleichs vom 18. Dezember 1995 feststellt. Jedenfalls insofern kann auf die Berufung eingetreten werden.
2.
2.1 Eine abgeurteilte Sache liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, falls der Anspruch dem Richter aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird. In anspruchsbezogene materielle Rechtskraft erwächst demzufolge allein das Sachurteil. Ein solches liegt nur vor, wenn und soweit das Gericht die Sachverhaltsvorbringen der Parteien materiellrechtlich würdigt, das heisst den geltend gemachten Anspruch inhaltlich beurteilt. Die Rechtskraftwirkung tritt nur soweit ein, als über den geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist. Die materielle Rechtskraft der Entscheidung wird objektiv begrenzt durch den Streitgegenstand. Der Begriff der Anspruchsidentität ist nicht grammatikalisch, sondern inhaltlich zu verstehen. Er wird durch die Rechtsbehauptungen bestimmt, die von den im abgeschlossenen Verfahren gestellten und beurteilten Begehren erfasst werden. Der neue Anspruch ist deshalb trotz abweichender Umschreibung vom beurteilten nicht verschieden, wenn er in diesem bereits enthalten war, wenn im neuen Verfahren bloss das kontradiktorische Gegenteil zur Beurteilung gestellt wird oder wenn die im ersten Prozess beurteilte Hauptfrage für Vorfragen des zweiten Prozesses von präjudizieller Bedeutung ist. Anderseits sind Rechtsbehauptungen trotz gleichen Wortlauts dann nicht identisch, wenn sie nicht auf dem gleichen Entstehungsgrund, das heisst auf denselben Tatsachen und rechtlichen Umständen beruhen (BGE 123 III 16 E. 2a; 121 III 474 E. 4a S. 477 f., mit Hinweisen).
2.2 Der Beklagte macht geltend, das Kantonsgericht habe mit rechtskräftigem Urteil vom 13. Dezember 1999 im Prozess 2 über die Rechtsverbindlichkeit des am 18. Dezember 1995 abgeschlossenen Vergleichs entschieden. Somit sei über diese Frage bereits vor Abschluss des Appellationsverfahrens im Prozess 1 materiell rechtskräftig entschieden worden. Die "res iudicata" sei von Amtes wegen zu berücksichtigen. Das weitere Sachurteil des Obergerichts vom 30. November 2001 betreffend die Feststellung der Verbindlichkeit des Vergleichs hätte nicht ergehen dürfen. Es sei aufzuheben und durch ein Prozessurteil, d.h. durch Nichteintreten gemäss BGE 121 III 474, zu ersetzen.
Zur Begründung dieses Antrags führt der Beklagte aus, dass in beiden Prozessen über die Gültigkeit des Vergleichs und damit über die gleiche rechtliche Grundlage Sachentscheide gefällt worden seien. Diesen läge der gleiche Sachverhalt zu Grunde, nämlich das Nichtbezahlen von fälligen Ansprüchen aus dem Vergleich bzw. aus dem Kreditvertrag. Was die Anspruchsidentität betreffe, schade der materiellen Rechtskraft nicht, dass im Prozess 2 (nur) vorfrageweise über den Streitgegenstand und damit über die Gültigkeit des Vergleichs entschieden worden sei. Die Feststellungsansprüche seien in beiden Prozessen jeweils gleich umschrieben worden. In Bezug auf den Vergleich stelle die Klägerin im Prozess 1 und mit Blick auf das von den Beklagten im Prozess 2 gestellte Begehren bloss das kontradiktorische Gegenteil zur Beurteilung. Es sei nicht relevant, ob die "res iudicata" bereits vor der Rechtshängigkeit des Prozesses bestand oder erst - wie geschehen - im Verlaufe des Prozesses eingetreten sei.
2.3 Mit Urteil vom 13. Dezember 1999 im Rahmen des Prozesses 2 hat das Kantonsgericht von Appenzell Ausserrhoden einerseits verschiedene Rechtsvorschläge aufgehoben und andererseits die damaligen Beklagten zur Bezahlung von verschiedenen Geldleistungen an die Klägerin verpflichtet. Der Beklagte im vorliegenden Verfahren war aber nicht Partei in jenem Verfahren vor dem Kantonsgericht, obwohl er unbestrittenermassen am Vergleich vom 18. Dezember 1995 beteiligt gewesen war.
Grundsätzlich bindet die materielle Rechtskraft die Parteien und ihre Rechtsnachfolger (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Aufl., Bern 2001, S. 230 Rz. 81.; Habscheid, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisa tionsrecht, 2. Aufl., Basel 1990, Rz. 502 f.; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 371 ff.; Max Ehrenzeller, Zivilprozessordnung des Kantons Appenzell A.Rh., N. 12 zu Art. 116 ZPO/AR). Auf Grund des materiellen Rechts entfalten jedoch gewisse Urteile auch Wirkungen für Dritte, so zum Beispiel Gestaltungsurteile, in Prozessstandschaft erstrittene Entscheide, Urteile, die eine Forderung gegen eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft zusprechen, oder solche, die eine Kollokationsklage des abgewiesenen Gläubigers gegen die Konkursmasse gutheissen (Vogel/Spühler, a.a.O., S. 230-231 Rz. 81 ff.). Das hier in Frage stehende Urteil des Kantonsgerichts gehört nicht zu diesen Ausnahmen und ist somit gegenüber Dritten nicht in materielle Rechtskraft erwachsen. Daher konnte es gegenüber dem Beklagten, was die Rechtsgültigkeit des Vergleichs betrifft, auch nicht vorfrageweise eine Wirkung entfalten.
Zu beachten ist zudem, dass im Dispositiv des Urteils des Kantonsgerichts vom 13. Dezember 1999 (Prozess 2) auf den Vergleich vom 18. Dezember 1995 nicht Bezug genommen wird. Ein Entscheid erwächst jedoch nur in jener Form in Rechtskraft, wie er im Urteilsdispositiv zum Ausdruck kommt, auch wenn sich dessen Tragweite vielfach erst aus den Urteilserwägungen ergibt. Die rechtlichen Erwägungen eines Entscheids haben aber in einer anderen Streitsache keine bindende Wirkung (BGE 123 III 16 E. 2a mit Hinweisen).
2.4 Im Verfahren 2 klagte die Klägerin das ausstehende Kapital sowie die seit dem 1. Januar 1998 aufgelaufenen und ausstehenden Zinsen gemäss Kreditvertrag ein. Zudem verlangte sie die Feststellung der ihr zustehenden Pfandrechte sowie die Beseitigung der seitens der drei damals Beklagten (zu denen der jetzige Beklagte nicht gehörte) erhobenen Rechtsvorschläge. Die Beklagten vermerkten erst in der Begründung ihrer Klageantwort ergänzend, dass Vergleich und Kreditvertrag als unverbindlich zu betrachten seien.
Im Urteil des Kantonsgerichts vom 5. Juli 1999 (Prozess 1) wurde die Gültigkeit des Vergleichs einerseits vorfrageweise für die Leistungsklage, andererseits als Hauptfrage für die Feststellungsklage geprüft. Im Urteil vom 13. Dezember 1999 (Prozess 2) hat das Kantonsgericht zwar in Bezug auf die Verbindlichkeit des Vergleichs und somit des Kreditvertrages auf das in der Zwischenzeit ergangene Urteil vom 5. Juli 1999 abgestellt. Rechtskräftig entschieden hat es jedoch am 13. Dezember 1999 entgegen der Annahme des jetzigen Beklagten nur über die gegenüber den damals Beklagten geltend gemachten Ansprüche, die somit einzig Streitgegenstand des Verfahrens bildeten. Auch angesichts der fehlenden Anspruchsidentität konnte sich die materielle Rechtskraft nicht auf die Feststellung der Verbindlichkeit des Vergleichs erstrecken.
3.
3.1 Der Beklagte bringt vor, die Klägerin habe gegenüber ihm kein rechtserhebliches Feststellungsinteresse betreffend den Vergleich, weil er gegenüber ihr bei dessen Unterzeichnung am 18. Dezember 1995 keine Verpflichtungen eingegangen sei. Zur Begründung führt er aus, er habe den Vergleich bloss aus Gefälligkeit gegenüber der Vorgängerin der Klägerin unterschrieben. Diese Behauptung ist ein Novum und daher unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Sie ist im Übrigen rechtlich unerheblich, da damit kein Willensmangel geltend gemacht wird.
3.2
3.2.1 Der Beklagte hält weiter dafür, es bestehe insbesondere in Bezug auf die im Vergleich enthaltene Saldoklausel kein rechtserhebliches Feststellungsinteresse der Klägerin gegenüber ihm, da diese die Behauptung, dass ein Forderungsprozess in den USA drohe, nicht nachgewiesen habe.
Die Vorinstanz ging davon aus, die Saldoklausel sei insofern von Bedeutung, als der Klägerin in den USA eine Schadenersatzklage drohe wegen Verletzung treuhänderischer Pflichten gegenüber den Beklagten, insbesondere im Zusammenhang mit einem bestimmten Vertrag. An dieser Auseinandersetzung gegen die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Bank Y.________ würden sich alle vier Beklagten beteiligen, insbesondere auch der jetzige Beklagte, den die von der Klägerin erhobene Leistungsklage nicht betreffe. Da ein Anspruch streitig sei, sei die beantragte Feststellung für die Klägerin mit Blick auf BGE 122 III 279 E. 3a S. 282 von Nutzen.
3.2.2 Das Feststellungsinteresse ist als Prozessvoraussetzung, soweit es den Sachverhalt betrifft, von der Klägerin nachzuweisen (vgl. BGE 123 III 49 E. 1a S. 51). Das Bundesgericht ist diesbezüglich an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden, es sei denn, dass sie auf Versehen beruhen oder unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen sind (Art. 63 Abs. 2 OG).
Mit seinen Einwendungen richtet sich der Beklagte ausschliesslich gegen die Appellationsantwort bzw. die Anschlussappellation der Klägerin vor dem Obergericht und scheint dabei die Frage der von der Klägerin bestrittenen Rechtshängigkeit eines Verfahrens in den USA mit derjenigen des Bestehens von Prozessandrohungen zu vermischen. Sollte der Beklagte die Sachverhaltsfeststellung des Obergerichts bemängeln wollen, läuft dies auf eine im Berufungsverfahren unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung hinaus; jedenfalls sind seine - neuen - Sachbehauptungen nicht zu hören.
In der Berufungsschrift erklärt der Beklagte zudem, er gedenke - im Zusammenhang mit rechtlichen und/oder tatsächlichen Begebenheiten vor der Unterzeichnung des Vergleichs, insbesondere auch wegen allfälliger treuhänderischer Pflichten der Vorgängerin der Klägerin - "auch in Zukunft keine Forderungen (mehr) zu erheben, geschweige denn justitiell gegen die Klägerin durchzusetzen". Diese Erklärung ist ein unbeachtliches Novum (vgl. Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Im Übrigen würde sie das Vorhandensein von Prozessandrohungen noch zum Zeitpunkt und im Sinne des vorinstanzlichen Urteils gerade bestätigen.
3.3 Die Auffassung der Vorinstanz folgt der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Danach wird ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung einer Feststellungsklage bejaht, wenn die Ungewissheit der Rechtsbeziehung zwischen den Parteien durch richterliche Feststellung behoben werden kann, ihre Fortdauer für den Kläger nicht zumutbar und ihre Behebung nicht auf andere Weise möglich ist, insbesondere nicht durch Leistungsklage (vgl. BGE 123 III 49 E. 1a S. 51 mit Hinweisen). Der 1995 abgeschlossene Vergleich und somit auch die Saldoklausel bezweckten die Beilegung von andauernden Auseinandersetzungen, unter anderem mit dem Beklagten. Die für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Prozessandrohungen rechtfertigen die Annahme einer auf die Dauer unzumutbaren Ungewissheit in der Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und dem Beklagten, die seitens der Klägerin nicht durch eine Leistungsklage behoben werden kann.
Da in Bezug auf den Beklagten ein Feststellungsinteresse besteht und er zudem alleine an der Berufung festgehalten hat, erübrigt sich die Antwort auf die von ihm aufgeworfene Frage der Streitgenossenschaft.
4.
Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 25'000.-- wird dem Beklagten auferlegt.
3.
Der Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 30'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht von Appenzell A.Rh., 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Januar 2003
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: