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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 386/02
Urteil vom 20. Januar 2003
IV. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari und nebenamtlicher Richter Weber; Gerichtsschreiberin Hofer
Parteien
L.________, 1944, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. R.________,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 17. April 2001)
Sachverhalt:
A.
Der 1944 geborene L.________ war seit 1987 als Wächter bei der E.________ AG tätig. Am 1. März 1989 erlitt er bei einem Motocrossrennen in Italien einen Unfall, bei dem er sich eine Unterschenkeltrümmer- und Calcaneusfraktur mit Nekrose über dem Achillessehnenansatz und Fussrücken rechts zuzog. Nach zunächst vollständiger und anschliessend teilweiser Arbeitsunfähigkeit konnte er im Februar 1990 seine bisherige Tätigkeit wieder voll aufnehmen. Eine Reaktivierung der Fraktur im Mai 1990 machte weitere Behandlungen notwendig. Die Arbeitsstelle wurde dem Versicherten am 25. Oktober 1991 auf Ende Dezember 1991 gekündigt. Im Januar 1992 musste er sich erneut einer Operation unterziehen.
Am 4. November 1992 meldete sich L.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 24. März 1994 sprach ihm die IV-Stelle Bern bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Juli 1993 eine ganze Invalidenrente zu.
Vom 28. November 1994 bis 10. Februar 1995 weilte der Versicherte zur beruflichen Abklärung in der Stiftung B.________. Auf deren Vorschlag absolvierte er in der Abteilung für Technische Ausbildung eine vom 8. August 1995 bis 11. Juli 1997 dauernde praktische Anlehre zum Kleingerätemonteur. In der Folge war er arbeitslos. Mit Verfügung vom 30. Oktober 1997 teilte die IV-Stelle L.________ mit, dass es ihm nunmehr möglich sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.
Am 11. Dezember 1998 meldete sich L.________ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Dr. med. U.________, bei dem er seit Sommer 1997 wegen Rückenbeschwerden in Behandlung stand, wies im Bericht vom 2. Dezember 1998 darauf hin, dass die zu jenem Zeitpunkt ausgeübte stehende Tätigkeit an einer Schleifmaschine den Unterschenkel zu stark belaste, was zu gesundheitlichen Problemen führe. Nachdem der Versicherte den Bericht des behandelnden Arztes vom 8. März 1999 eingereicht hatte, veranlasste die IV-Stelle die medizinische Begutachtung der Klinik und Poliklinik für orthopädische Chirurgie des Spitals X.________ vom 19. August 1999. Am 24. Januar 2000 nahm Dr. med. U.________ zum Gutachten Stellung. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens holte die IV-Stelle bei den Ärzten des Spitals X.________ ein Ergänzungsgutachten vom 17. März 2000 ein. Am 9. August 2000 nahmen die Ärzte nochmals Stellung. Gestützt auf diese Unterlagen gelangte die IV-Stelle zum Schluss, dass der Versicherte in einer sitzenden Tätigkeit nicht eingeschränkt sei und somit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2000 wies sie daher das Leistungsbegehren ab. Aufgrund der beschwerdeweise dagegen erhobenen Vorbringen hob die IV-Stelle diese Verfügung aus formellen Gründen auf, worauf das Verwaltungsgericht des Kantons Bern das Verfahren mit Entscheid vom 2. März 2001 als gegenstandslos geworden abschrieb. Auf die von L.________ gegen die Aufhebungsverfügung der IV-Stelle vom 24. Januar 2001 erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 5. März 2001 nicht ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 4. Oktober 2001 erneut ab.
B.
Die von L.________ gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 4. Oktober 2001 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 17. April 2002 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt L.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei ein gerichtliches Obergutachten einzuholen. Zudem reichte er unter anderem eine von Dr. med. G._______ am 11. September 2000 zuhanden des Unfallversicherers verfasste Stellungnahme ein.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b; vgl. auch BGE 126 V 75, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für den Beweiswert eines ärztlichen Berichts (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) sowie für die Beurteilung einer Neuanmeldung bei vorgängiger Ablehnung des Anspruchs infolge nicht rentenbegründendem Invaliditätsgrad und der dabei zu vergleichenden Sachverhalte (Art. 41 IVG, Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV; BGE 117 V 198 Erw. 3a; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b, 1999 S. 84 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten. Aufgrund der Unterschenkeltrümmer- und der Calcaneusfraktur rechts habe sich zusätzlich eine signifikante Rückenproblematik (pathologische Veränderungen der Lendenwirbelsäule und des Beckenbereiches mit funktionellen Einschränkungen) herausgebildet. Infolge des Zusammenwirkens dieser Gesundheitsschäden betrage die Arbeitsfähigkeit sowohl für stehende wie auch für sitzende Tätigkeiten nur noch 50 %. Zur Begründung stützt er sich auf die Stellungnahmen des Dr. med. U.________ und des Dr. med. G._______, während er dem Gutachten des Spitals X.________ jeglichen Beweiswert abspricht.
3.
Die Ärzte des Spitals X.________ diagnostizierten in ihrem Gutachten vom 19. August 1999 einen Status nach Unterschenkeltrümmerfraktur mit zahlreichen Operationen in den Jahren 1989 bis 1993, einen Status nach Calcaneustrümmerfraktur mit operativen Behandlungen in den Jahren 1989 und 1992 sowie USG- und OSG-Arthrose und eine chronische Lumbalgie. Von Seiten des Unterschenkels könne von einem klinisch und radiologisch sehr guten Resultat ausgegangen werden. Dieser werde vom Versicherten auch nicht als Hauptbeschwerdepunkt angegeben. Auffallend sei ein Ödem des Rückfusses, welches zu einer Druckstelle führe. Die Hauptproblematik sahen die Gutachter in der OSG/USG-Arthrose und der Überbelastung im Vorfussbereich bei aktiv und passiv knapp plantigrader Fussstellung. Die Lumbalgien seien nicht auf das Unfallgeschehen zurückzuführen, sondern seien als Folge des längeren Liegens und Gehens an Krücken durch eine Überbelastung der Muskulatur aufgetreten. Für gehende und stehende Arbeit attestierten die Ärzte eine Arbeitsfähigkeit von 40 %, für sitzend zu verrichtende Tätigkeiten gingen sie dagegen von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus. Falls die Tätigkeit als Kleingerätemonteur hauptsächlich sitzend verrichtet werden könne, sei sie aus orthopädischer Sicht zu 100 % zumutbar. Da die Beschwerden durch Belastung verstärkt würden, sei Gehen und Stehen während mehrerer Stunden pro Tag nicht möglich.
Dr. med. U.________ führte am 24. Januar 2000 bezugnehmend auf dieses Gutachten aus, hinsichtlich der Erhebungen an Unterschenkel, Knöchel und Fussrücken könne er sich einverstanden erklären. Hingegen sei die Situation an der Lendenwirbelsäule falsch interpretiert worden. Zwar werde richtig erkannt, dass die Rückenbeschwerden seit dem Unfall aufgetreten seien und in den letzten Jahren zugenommen hätten. Indessen fehle eine Besprechung und Beurteilung der Röntgenbilder. Langes Stehen und Gehen erzeuge Rückenschmerzen, ebenso langes Sitzen. Dies werde zwar auch von den Gutachtern festgehalten, doch sei ihre Schlussfolgerung falsch, dass eine Überbelastung der Muskulatur aufgetreten sei. Vielmehr seien die hochgradige Fehlhaltung, die Torsionsskoliose und die hochgradige Hyperlordose ebenso wie die initiale Osteochondrose auf Höhe L1/L2 und die Spondylarthrose direkte Folgen des Unfalles vom 1. März 1989. Zur Arbeitsfähigkeit führte der behandelnde Arzt aus, leichte, leidensangepasste Arbeiten ohne Heben und Tragen von schweren Lasten, die abwechslungsweise stehend und sitzend verrichtet werden könnten und bei denen die Möglichkeit zu schmerz- und belastungsbedingten Erholungspausen bestehe, könne der Versicherte ausführen. Für Arbeiten, bei denen die Behinderung berücksichtigt und mit Bezug auf welche von einer gewissen sozialen Rücksichtnahme des Arbeitgebers ausgegangen werden könne, bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Unter Berücksichtigung der Situation an der Lendenwirbelsäule (Torsionsskoliose, Wirbelsäule nicht im Lot, Hyperlordose, Osteochondrose und Spondylarthrose) und des rechten Unterschenkels (Überbelastungszeichen der multiplen Narben an Unterschenkel und Knöchel mit Ulcusbildung ventral über der Tibia und der Knöchelregion, Zirkulationsstörungen mit Ödembildung an Fussrücken, Knöchel und Unterschenkel) sowie der Schmerzen sei eine Berentung von 50 % angebracht.
Am 17. März 2000 nahmen die Gutachter auf Ersuchen der IV-Stelle nach erneuter Untersuchung des Patienten zur Rückenproblematik Stellung. Dabei führten sie ergänzend aus, die bei den Akten liegenden, nach dem Unfall erstellten Röntgenaufnahmen von BWS und LWS zeigten bereits die auf den Bildern vom 15. März 2000 ersichtlichen Veränderungen. Die Entwicklung einer Haltungsstörung (Skoliose) durch langjährigen Gebrauch von Krücken sei nicht wahrscheinlich. Eine solche Entlastung könne hingegen zu Rückenbeschwerden im Sinne einer Fehlbelastung führen, insbesondere wenn die Wirbelsäule zusätzlich strukturell verändert sei. Mit Schreiben vom 9. August 2000 bestätigten die Gutachter sodann, dass sich an der attestierten Arbeitsfähigkeit als Kleingerätemonteur durch die erneute Beurteilung nichts ändere. Der Versicherte sei für eine sitzende Tätigkeit, welche regelmässig unterbrochen werden könne, sowie für kurzes Gehen und Stehen voll arbeitsfähig. Es müsse indessen damit gerechnet werden, dass das Arbeitstempo etwas vermindert sei und durch häufige Pausen unterbrochen werden müsse.
4.
Entgegen der Darlegung des Beschwerdeführers kann dem Gutachten samt Ergänzungsberichten des Spitals X.________ gefolgt werden. Dieses wurde aufgrund der Akten des Spitals Y.________ sowie eigener Untersuchungen erstellt. Es ist umfassend, berücksichtigt die geltend gemachten Beschwerden und begründet in nachvollziehbarer Weise die Schlussfolgerungen der Experten; auch wird die Art der zumutbaren Arbeiten dargelegt. Damit vermag es den höchstrichterlichen Anforderungen zu genügen. Dr. med. U.________ stellt die darin enthaltene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich nicht in Frage, geht er in seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2000 doch ebenfalls von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten leichten, vorwiegend sitzend auszuübenden Tätigkeit aus. Damit relativiert er seine Angaben im Bericht vom 8. März 1999 an die Unfallversicherung C.________ als Unfallversicherer, in welchem er von einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % ausging, ohne jedoch zu erwähnen, auf welche Tätigkeiten sich dies bezieht, und im Schreiben an die IV-Stelle vom 2. Dezember 1998, in welchem er eine 30%ige Arbeitsfähigkeit als Kleingerätemonteur oder Hilfsarbeiter in einer anderen Beschäftigung attestiert hatte. Aufgrund des Hinweises auf den vom 15. September bis 10. Dezember 1998 durchgeführten Arbeitsversuch stehend an einer Schleifmaschine, muss angenommen werden, dass er bei seiner Einschätzung vor allem eine solche Tätigkeit vor Augen hatte. Zudem gilt es der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen). Wenn Dr. med. U.________ am 24. Januar 2000 abschliessend dafür hält, es sei eine 50%ige Berentung angebracht, äussert er sich damit nicht zur Arbeitsfähigkeit, sondern zum Invaliditätsgrad, dessen Festlegung indessen nicht in die Kompetenz des Arztes, sondern in jene der Verwaltung in Zusammenarbeit mit der Berufsberatungsstelle fällt (vgl. BGE 125 V 261 Erw. 4 und 107 V 20 zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung). Abweichend von den Gutachtern beurteilt Dr. med. U.________ die Ursache der Rückenbeschwerden. Diese Frage braucht hier jedoch nicht beurteilt zu werden, nachdem es sich bei der Invalidenversicherung um eine finale Versicherung handelt, welche nicht nach den Ursachen der gesundheitlichen Störungen fragt. Soweit der Beschwerdeführer sich auf Dr. med. G._______ beruft, gilt es festzuhalten, dass dieser im Bericht an die Unfallversicherung C.________ vom 11. September 2000 lediglich zur Unfallkausalität und zum Integritätsschaden Stellung nahm und sich zu den diesbezüglichen Ausführungen des Dr. med. U.________ an die Unfallversicherung C.________ vom 21. Januar 2000 äusserte. Die noch zumutbare Leistungsfähigkeit bildete weder Gegenstand des Berichts des Dr. med. U.________ vom 21. Januar 2000 noch jenes von Dr. med. G._______ vom 11. September 2000. Auch Frau Dr. med. H.________ Herbert von der Klinik Z.________ sagte im Bericht vom 16. Dezember 1997 nichts zur Arbeitsfähigkeit. Des Weitern verkennt der Beschwerdeführer bei seiner Kritik am Gutachten des Spitals X.________, dass es in diesem Verfahren zu beurteilen gilt, ob seit der leistungsaufhebenden Verfügung vom 30. Oktober 1997 eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes im Sinne der Rechtsprechung zu Neuanmeldungen und Rentenrevisionen vorliegt, welche zu einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit führt. Eine solche Veränderung lässt sich aufgrund der medizinischen Unterlagen nicht ausmachen. Vielmehr ist der Beschwerdeführer für eine körperlich angepasste Tätigkeit, wie beispielsweise jene eines Kleingerätemonteurs, nach wie vor zu 100 % arbeitsfähig.
Nach dem Gesagten lässt es sich nicht beanstanden, dass Vorinstanz und Verwaltung sich bei der Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten des Spitals X.________ gestützt haben. Da die medizinischen Unterlagen für die Beurteilung schlüssig sind und von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, kann vom beantragten Obergutachten abgesehen werden.
5.
5.1 Was die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeitsfähigkeit betrifft, stellt der Beschwerdeführer in Frage, ob ihm die Tätigkeit als Kleingerätemonteur überhaupt möglich sei. Die IV-Stelle habe es versäumt, konkrete und substanziierte Nachweise von Erwerbsmöglichkeiten aufzuzeigen. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich diesbezüglich die Verhältnisse gegenüber der Situation im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 30. Oktober 1997 nicht verändert haben. Hinzu kommt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob ein Invalider unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob er die ihm verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (BGE 110 V 275 Erw. 4a und b; AHI 1998 S. 291 Erw. 3b). Dieser Arbeitsmarkt bietet sehr wohl Stellen an, welche der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit entsprechen. Im Gegensatz zum 64jährigen Versicherten, dessen Invaliditätsgrad im vom Beschwerdeführer erwähnten Fall W. vom 4. April 2002 (I 401/01) zu beurteilen war, war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 4. Oktober 2001 - auf welchen es rechtsprechungsgemäss für die Beurteilung ankommt (BGE 121 V 366 Erw. 1b) - 57 Jahre alt und hatte zudem eine von der Invalidenversicherung finanzierte Umschulung absolviert. Es kann daher nicht gesagt werden, angesichts des fortgeschrittenen Alters sei ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Kleingerätemonteur nicht mehr zumutbar. In diesem oder einem ähnlichen Tätigkeitsbereich vermöchte er ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen, wie Vorinstanz und Verwaltung mit zutreffender Begründung dargetan haben.
5.2 Gegen die Ermittlung des Validen- und das gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE; Anforderungsniveau einfacher und repetitiver Tätigkeiten) errechnete Invalideneinkommen durch das kantonale Gericht bringt der Beschwerdeführer keine Einwände vor. Auch aus den Akten sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, wonach diese unzutreffend wären. Beim Valideneinkommen von Fr. 69'467.- handelt es sich um jenen Verdienst, den der Versicherte gemäss Schreiben der E.________ AG vom 3. Dezember 1999 in diesem Jahr hätte erzielen können, wenn er weiterhin dort angestellt wäre, angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2001. Da der Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens zwar zeitweise noch Arbeitseinsätze geleistet, dabei aber keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können für die Bestimmung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Nicht gefolgt werden kann dem Versicherten, soweit er von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % ausgehen und das Invalideneinkommen entsprechend gekürzt haben will. Eine solche Einschränkung lässt sich aufgrund der medizinischen Unterlagen nicht begründen (vgl. Erw. 4).
Nach der Rechtsprechung kann vom gestützt auf Tabellenlöhne ermittelten Invalideneinkommen ein Abzug vorgenommen werden. Bei dessen Ermittlung ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 80 Erw. 5b/bb). Vom gemäss LSE ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 56'864.- hat das kantonale Gericht einen Abzug von 25 % getätigt. Dabei handelt es sich um den nach der Rechtsprechung höchstmöglichen Abzug (vgl. BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc). Das dermassen reduzierte Invalideneinkommen beläuft sich auf Fr. 42'648.-. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 69'467.- resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 38,6 %.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Promea und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 20. Januar 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: