BGer I 280/2002
 
BGer I 280/2002 vom 08.01.2003
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 280/02
Urteil vom 8. Januar 2003
IV. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Kopp Käch
Parteien
E.________, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Walter Schumacher, c/o Schumacher & Scholl, Usteristrasse 19, 8001 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 27. März 2002)
Sachverhalt:
A.
Der 1953 geborene E.________ war seit 1975 als Konstrukteur bei der Firma P.________ tätig. Am 30. Juni 1987 erlitt er eine Kollision mit einem Motorradfahrer und zog sich dabei eine Deckplattenimpression von LWK 1 mit Ausbruch der oberen Vorderkante zu. Nach Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit wurde E.________ zunächst zum Gruppenleiter im Zeichnungsbüro befördert, auf Grund von Umstrukturierungsmassnahmen 1997/98 jedoch bei der Firma S.________ AG (als Rechtsnachfolgerin der Firma P.________) wiederum als Konstrukteur beschäftigt. Die Tätigkeit am Bildschirm wirkte sich auf seine Beschwerden ungünstig aus. Am 9. Februar 1999 stellte die Firma S.________ AG E.________ bei vollem Lohn bis Ende Dezember 2000 aus wirtschaftlichen Gründen frei und bot ihm im Rahmen ihres Sozialplans die Gelegenheit, im Arbeitsmarktzentrum eine Handelsausbildung zu absolvieren. In der Zeit vom 9. März bis 4. Mai 1999 war der Versicherte zu 100%, ab dem 5. Mai 1999 zu 50% krank geschrieben. Ab Oktober 1999 besuchte E.________ die Intensivhandelsschule und schloss diese im April 2000 mit dem Erwerb eines Handelsdiploms ab. Ab 6. November 2000 versah er ein sechsmonatiges Büropraktikum auf dem Sekretariat des Tiefbauamtes Y.________.
Am 6. April 2000 meldete sich E.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte Arbeitgeberauskünfte bei der Firma S.________ AG (undatiert) sowie Berichte des Hausarztes Dr. med. M.________ vom 19. Juni 2000 und 24. Juli 2000 ein. Mit Verfügung vom 13. September 2000 wies sie das Begehren um medizinische Massnahmen rechtskräftig ab. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie sodann mit Verfügung vom 6. November 2000 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 24% auch den Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente.
B.
Mit Beschwerde liess E.________ die Zusprechung einer Invalidenrente auf der Basis von mindestens 50% beantragen. Nachdem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zusätzlich die Unfallakten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) beigezogen hatte, wies es die Beschwerde mit Entscheid vom 27. März 2002 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt E.________ den im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Antrag erneuern. Gleichzeitig gibt er ein selber eingeholtes Gutachten des Dr. med. H.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Februar 2002, und einen Bericht des Dr. med. O.________, Augenklinik des Spitals X.________, vom 5. März 2002 zu den Akten.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).
Massgebend für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung ist der Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Im Rahmen der erweiterten Kognition sind auch neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel zulässig.
2.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG) über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie über die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Richtig sind auch die Erwägungen über die Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) und über den Beweiswert von medizinischen Gutachten und Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Zutreffend sind schliesslich die Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid über die Selbsteingliederung als Ausdruck der Schadenminderungspflicht. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 6. November 2000) eingetretene Rechtsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1).
3.
Die IV-Stelle ging beim Erlass der Verfügung vom 6. November 2000 davon aus, dass dem Versicherten eine Erwerbstätigkeit im Bürobereich vollumfänglich zumutbar wäre. Aus dem Vergleich des dabei erzielbaren Invalideneinkommens mit dem Valideneinkommen ermittelte sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 24%. Die Vorinstanz sah entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keinen Grund für die Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens. Zugunsten des Versicherten legte sie der Ermittlung des Invaliditätsgrades eine Arbeitsfähigkeit von 75% zugrunde, woraus jedoch nach wie vor ein rentenausschliessendes Ergebnis resultierte.
Der Beschwerdeführer bemängelt wiederum, dass keine medizinische Gesamtbeurteilung durchgeführt worden sei, und kritisiert die Invaliditätsbemessung durch Verwaltung und Vorinstanz.
4.
Für die Frage der Zusprechung einer Invalidenrente sind zunächst der Gesundheitszustand und die funktionelle Leistungsfähigkeit des Versicherten massgebend.
4.1 Anlässlich einer Untersuchung am 27. Mai 2000 diagnostizierte Dr. med. J.________, FMH Innere Medizin, spez. Rheumatologie, eine langgezogene linkskonvexe BWS-LWS-Skoliosierung gering sowie eine geringe muskuläre Insuffizienz. Er hielt fest, gestützt auf die Untersuchung sowie auf die mitgegebenen Unterlagen fehlten objektiv fassbare Befunde, die eine Teilarbeitsunfähigkeit langfristig in einer leichten Tätigkeit rechtfertigen würden. Vielmehr sei der Versicherte für sämtliche leichten und wechselbelastenden Tätigkeiten, bei welchen er keine Gewichte über 15 kg heben müsse und idealerweise in trockener Umgebung arbeiten könne, vollumfänglich arbeitsfähig (Bericht vom 8. Juni 2000).
4.2 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. M.________, stellte in seinem Bericht vom 19. Juni 2000 die Diagnose eines lumbovertebralen Schmerzsyndroms nach Kompressionsfraktur des ersten Lendenwirbelkörpers vom 30. Juni 1987, einer chronischen Rhino-Sinusitis und Operation einer Septum Deviation nach links 1997 und endoskopischer Eröffnung des vorderen und mittleren Etmoids links, eines radikulären, cervicalen Reizsyndroms C7/C8 rechts bei leichter Spondylose und Spondylarthrose C5 bis C7, einer arteriellen Hypertonie, einer Quecksilberbelastung im DMPS-Test und eines leicht depressiven Zustandbildes. Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führte der Arzt aus, durch die 1997/98 vorgenommene Umstrukturierung auf EDV sei die Arbeitsplatzqualität des Patienten deutlich beeinträchtigt worden mit dem Resultat vermehrter Schmerzen. Die eher ungünstige Tätigkeit mit ganztägiger Bildschirmarbeit habe zu einer bis heute persistierenden 50%-igen Arbeitsunfähigkeit geführt. Aufgrund dieser Funktionseinschränkungen sei eine berufliche Umstellung notwendig. Da der Versicherte inzwischen ein Handelsschuldiplom an der Hochschule Q.________ erworben habe, sei primär an den kaufmännischen Bereich zu denken. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit dürfte nicht monoton sein und nicht zu grosse Abweichungen von der idealen aufrechten Achsenstellung erfordern. Zur Vermeidung von rheumatologischen Affektionen sollte der Patient weder Nässe noch Kälte ausgesetzt sein; ebenfalls dürfe er keine grösseren Lasten (über 15 kg) tragen. In einer solchen behinderungsangepassten Tätigkeit wäre der Beschwerdeführer ab sofort zu 100% arbeitsfähig (ergänzender Bericht vom 24. Juli 2000).
4.3 Frau Dr. med. C.________, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, konnte anlässlich der Untersuchung im August 2000 aufgrund von Anamnese und Befunden keine psychiatrischen Erkrankungen wie Schizophrenie, Angst- und Panikstörung oder generalisierte Angststörung, dissoziative Störung oder Hypochondrie feststellen. Ebenso wenig lägen eine posttraumatische Belastungsstörung, eine Depression, eine Somatisierungsstörung oder eine somatoforme Schmerzstörung vor. Die Fachärztin verneinte das Vorhandensein eines psychiatrischen Leidens mit Krankheitswert. Aus dieser Sicht sei der Patient in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (Gutachten vom 18. August 2000).
4.4 Bezugnehmend auf die leistungsverneinende Verfügung vom 6. November 2000 äusserte der Hausarzt Dr. med. M.________ gegenüber dem Versicherten mit Schreiben vom 14. November 2000, er könne sich nicht daran erinnern, die Arbeitsfähigkeit bezüglich einer hypothetisch idealsten Tätigkeit taxiert zu haben. Medizinisch theoretisch wäre er jedenfalls nicht von einer 0%−igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Seit der letzten effektiv ausgeübten Tätigkeit habe sich die Situation denn auch wieder verändert. Neu hinzugekommen seien die psychische Entwicklung, die Halswirbelsäulenproblematik und die radikulären Beschwerden in der rechten Hand. Die nicht direkt auf den Unfall zurückzuführenden muskuloskelettalen Schmerzen im übrigen Rücken seien zwar zugegebenermassen schwer objektivierbar, jedoch ebenfalls in die Gesamtbeurteilung der Arbeitsunfähigkeit miteinzubeziehen. Aus der Summe dieser vielen Teilaspekte resultiere eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit. Zudem sei es seines Erachtens nicht zulässig, von einem in der Wirklichkeit nicht existierenden Idealfall auszugehen. Die Annahme einer 0%-igen Arbeitsunfähigkeit durch die IV-Stelle sei offensichtlich durch die missverständliche Formulierung seinerseits zustande gekommen.
4.5 Anlässlich einer Begutachtung zuhanden der SUVA im Zentrum W.________ im März 2001 diagnostizierten die Ärzte ein chronisches cervico- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit Ausstrahlungen, verminderte Kraft und Kraftausdauer der rumpfstabilisierenden- und der Nackenmuskulatur, Wirbelsäulenfehlform- und Fehlhaltung, leichtgradige degenerative Veränderungen der unteren HWS, Status nach Deckplattenimpressionsfraktur LWK 1 nach Verkehrsunfall im Juni 1987 ossär konsolidiert, anamnestisch radikuläres Reizsyndrom C7/8 sowie Parästhesien am Finger V rechtsseitig. Die Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer leichten Arbeit. In der angestammten beruflichen Tätigkeit als Büroangestellter sei der Beschwerdeführer grundsätzlich ganztags arbeitsfähig, benötige über den Tag verteilt jedoch zusätzliche Pausen von insgesamt ca. 1 ½ Stunden. Unter Berücksichtigung der erhobenen Befunde sowie der besonderen Gewichtung der vom Patienten geäusserten Beschwerden anlässlich des aktuellen Praktikums sei die Arbeitsfähigkeit für eine berufliche Tätigkeit im Büro auf 75% festzulegen (Gutachten vom 3. Mai 2001).
4.6 Diese medizinischen Berichte sind allesamt umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und sind in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden. Da sie auch in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchten und schlüssig sind, hat die Vorinstanz zu Recht auf sie abgestellt (vgl. BGE 122 V 160 Erw. 1c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312; Meyer-Blaser, Sozialversicherungsrecht und Medizin, in: Fredenhagen, Das Ärztliche Gutachten, 3. Aufl., Bern 1994, S. 25). In sorgfältiger Würdigung der medizinischen Aktenlage hat das kantonale Gericht festgestellt, dass die erhobenen Befunde in somatischer Hinsicht aktenkundig und im wesentlichen unbestritten sind, wohingegen gestützt auf das ausführliche und überzeugende Gutachten der Fachärztin Dr. med. C.________ vom 18. August 2000 davon auszugehen sei, dass beim Beschwerdeführer kein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert vorliege. Diesen Ausführungen ist beizupflichten. Was die Arbeitsfähigkeit anbelangt, besteht Einigkeit darüber, dass der Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf als Konstrukteur mit primärer Bildschirmarbeit beträchtlich eingeschränkt ist, so dass eine berufliche Umstellung angezeigt ist. Bezüglich einer leidensangepassten Tätigkeit attestieren sowohl Dr. med. J.________ wie auch Dr. med. M.________ dem Beschwerdeführer eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit (Berichte vom 8. Juni und 24. Juli 2000). Übereinstimmend halten sie fest, dass die Tätigkeit leicht und wechselbelastend sein sollte, und das Heben von Lasten über 15 kg sowie Nässe zu vermeiden sei. Das diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nach Kenntnisnahme der leistungsverweigernden Verfügung relativierende Schreiben des Dr. med. M.________ vom 14. November 2000 ist mit der Vorinstanz als nicht überzeugend zu qualifizieren. In Anbetracht der präzisen Ausführungen zur angestammten beruflichen Tätigkeit sowie zu einer beruflichen Umstellung ist davon auszugehen, dass weder ein Irrtum des Hausarztes noch eine irrtümliche Interpretation durch die Verwaltung vorlag. Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz für die Festsetzung der Arbeitsfähigkeit im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses die rund vier Monate später erfolgte Begutachtung im Zentrum W.________ (Bericht vom 3. Mai 2001) mitberücksichtigte und als Indiz dafür betrachtete, dass eventuell bereits im Verfügungszeitpunkt eine reduzierte Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit bestand. In der Diagnose weicht dieses Gutachten nicht massgebend von den bisherigen medizinischen Berichten ab. Bezüglich Arbeitsfähigkeit halten die Fachleute eine Tätigkeit als Büroangestellter für ganztags zumutbar, jedoch mit über den Tag verteilten Pausen im Umfang von ca. 1 ½ Stunden, was ihrer Meinung nach eine Arbeitsfähigkeit von 75% ergibt. Ob im Verfügungszeitpunkt eine 75%-ige oder 100%-ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen hat, kann indessen - wie die Vorinstanz ausführt - offen bleiben. Entscheidend ist, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jedenfalls keine Arbeitsfähigkeit von weniger als 75% vorgelegen hat. Für die Einholung weiterer medizinischer Beurteilungen besteht in Anbetracht der in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden und schlüssigen Berichte kein Anlass.
5.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Beschwerdeführer zwei Arztberichte auflegen. Es handelt sich dabei um ein psychiatrisches Gutachten des Dr. med. H.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Februar 2002, sowie um einen Bericht des Augenarztes Dr. med. O.________ vom 5. März 2002. Diese neu aufgelegten Arztberichte vermögen indessen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bezüglich Invaliditätsgrad im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses keine Änderung zu bewirken. Der beigezogene Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie hat den Versicherten am 3. Januar 2002, somit rund 14 Monate nach Verfügungserlass, zum ersten Mal gesehen. Ausdrücklich stellt er für diesen Zeitpunkt aus psychiatrischer Sicht die Diagnose einer chronischen depressiven Verstimmung im Sinne einer Dysthymie. Bezüglich Arbeitsfähigkeit führt er aus, dass den heute festzustellenden psychiatrischen Symptomen Krankheitswert zukomme, da der Patient sich von ihnen alleine aus freiem Willen nicht befreien könne, weshalb diesbezüglich von einer Einschränkung von 25% auszugehen sei. Das psychiatrische Gutachten bezieht sich auf den Zeitpunkt der Kontaktierung dieses Facharztes. Angaben darüber, seit wann das festgestellte Beschwerdebild und die daraus resultierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehen, fehlen. Zudem hat Dr. med. H.________ den Patienten erst beträchtliche Zeit nach Verfügungserlass kennen gelernt, so dass sein Bericht für den massgebenden Zeitpunkt nicht auf persönlichen Feststellungen beruht und die schlüssigen Gutachten der anderen Ärzte nicht entkräften könnte. Analoges gilt für den Bericht des beigezogenen Augenarztes Dr. med. O.________ vom 5. März 2002. Einerseits fand die dort erwähnte Untersuchung sogar rund fünfzehn Monate nach Verfügungserlass statt; andererseits war im Verfügungszeitpunkt nicht von einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch Augenbeschwerden die Rede.
Soweit mit den neu aufgelegten Arztberichten eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes und eine grössere Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geltend gemacht werden sollen, kann dies im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Zu einer Überweisung der Akten an die Verwaltung von Amtes wegen, geben diese Arztberichte keinen Anlass. Falls der Beschwerdeführer davon ausgeht, nach Erlass der Verfügung sei eine rentenanspruchsrelevante Verschlimmerung des Gesundheitszustandes eingetreten steht ihm hingegen die Möglichkeit einer Neuanmeldung offen.
6.
Streitig und zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens.
6.1 Die Höhe des Valideneinkommens für das Jahr 2000 von Fr. 80'767.- wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist in Anbetracht der Bestätigung des früheren Arbeitgebers (undatiert) auch nicht zu beanstanden.
6.2 Bei der Bestimmung des noch zumutbaren Einkommens in einer leidensangepassten Tätigkeit ist die IV-Stelle für eine 100%-ige Sekretariatsarbeit in einem Sektor, in welchem der Versicherte seine bisherigen beruflichen Kenntnisse einbringen könnte, von einem Jahreseinkommen von Fr. 61'224.- ausgegangen, was im Vergleich zum Valideneinkommen einen Invaliditätsgrad von 24% ergeben hat. Die Vorinstanz zog dann für die Festsetzung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) bei. Sie unterteilte den massgebenden Zeitraum in zwei Phasen, nämlich die Zeitspanne vor und nach Abschluss der Handelsausbildung. Für die erste Phase März bis Mai 2000 legte sie der Berechnung den für männliche Arbeitnehmer im privaten und öffentlichen Sektor mit Berufs- und Fachkenntnissen (Anforderungsniveau 3) geltenden standardisierten monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) von Fr. 5'247.- (LSE 1998, S. 27, TA 3) zugrunde. Diesen Ansatz rechnete sie auf die für das Jahr 2000 durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft, 12/2002, S. 88, Tabelle B 9.2) um und passte ihn der Lohnentwicklung per 1999 von 0,3% und per 2000 von 1,3% (Die Volkswirtschaft, 12/2002, S. 89, Tabelle B 10.2) an, was ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 66'852.- ergab. Das kantonale Gericht ging für diese Zeit von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit aus, berücksichtigte indessen die leidensbedingten Einschränkungen mit einem Abzug von 10% was ein Invalideneinkommen von Fr. 60'167.- und aus dem Vergleich mit dem Valideneinkommen einen Invaliditätsgrad von 25,5% ergab. Für die zweite Phase nach Erwerb des Handelsdiploms ab Juni 2000 fasste die Vorinstanz eine leidensangepasste administrative Bürotätigkeit ins Auge und zog wegen der Konkretheit der Verweisungstätigkeit als Ansatz das Mittel der Bereiche Sekretariats- und Kanzleiarbeiten einerseits sowie andere kaufmännische administrative Tätigkeiten andererseits mit Berufs- und Fachkenntnissen (Anforderungsniveau 3) in der Höhe von Fr. 5'836.- (LSE 1998, S. 33, TA 7) bei. Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung von 0,3% per 1999 und 1,3% per 2000 sowie mit Umrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,8 Stunden ergab dies ein Jahreseinkommen von Fr. 74'357.-. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ging das kantonale Gericht davon aus, dass er eine solche Tätigkeit mindestens noch zu 75% verrichten könne, und reduzierte das so ermittelte Einkommen auf Fr. 55'768.-. In Anbetracht der Tatsache, dass die Gutachter des Zentrums W.________ bei der Annahme einer 75%-igen Arbeitsfähigkeit bereits hinreichend berücksichtigt hatten, dass der Beschwerdeführer überdurchschnittlich viele Pausen benötigt, gewährte es diesbezüglich keinen zusätzlichen leidensbedingten Abzug. Indessen berücksichtigte es mit einem Abzug von 10% den Umstand, dass Teilzeitarbeitnehmer in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnsätzen zu rechnen haben (LSE 1998, S. 20), was ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 50'191.- und aus der Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen einen Invaliditätsgrad von 37,9% ergab.
Mit dem Heranziehen der Tabellenlöhne ist die Vorinstanz grundsätzlich richtig vorgegangen. Der Einkommensvergleich vermag sodann auch in seinen einzelnen Schritten zu überzeugen. Dem im April 2000 erworbenen Diplom für das Absolvieren der kaufmännischen Grundausbildung im Rahmen der Intensivhandelsschule wird durch das Unterteilen in zwei Phasen angemessen Rechnung getragen. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, der von ihm besuchte Kurs stelle kein Äquivalent für eine abgeschlossene Berufsausbildung dar und ermögliche ihm nicht, ein Einkommen von monatlich über Fr. 5'000.- zu erzielen, ist ihm entgegenzuhalten, dass bei den Tabellenlöhnen zu Gunsten des Beschwerdeführers jeweils vom Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) und nicht etwa vom Anforderungsniveau 2 (Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten) ausgegangen wurde. Ebenfalls zu Gunsten des Versicherten hat die Vorinstanz für die Phase 1, wo grundsätzlich von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde, einen leidensbedingten Abzug von 10% gewährt, und ist sie für die Phase 2 von einer 75%-igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen, wobei sie dem Umstand, dass Teilzeitarbeitende in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen, ebenfalls mit einem 10%-igen Abzug Rechnung getragen hat. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er finde keine entsprechende Stelle ist ihm der Vollständigkeit halber entgegen zu halten, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob der Versicherte unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob er die ihm verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich zu nutzen vermöchte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitsplätzen entsprechen würden. Der angefochtene Entscheid ist nach Gesagtem nicht zu beanstanden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 8. Januar 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: