BGer C 339/2001
 
BGer C 339/2001 vom 08.05.2002
[AZA 7]
C 339/01 Go
III. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger;
Gerichtsschreiber Grunder
Urteil vom 8. Mai 2002
in Sachen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn, Untere Sternengasse 2, 4500 Solothurn, Beschwerdeführer,
gegen
T.________, Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
A.- T.________, geboren 1956, wurde vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Solothurn (RAV) angewiesen, vom 19. März bis 24. Mai 2001 am Qualifizierungsprogramm B.________ teilzunehmen. Der Einsatz im Rahmen dieses Projektes bezweckte unter anderem die gezielte Beratung und Unterstützung der Versicherten bei der Stellensuche.
Nachdem T.________ geltend machte, sie sei nicht in der Lage, am PC zu arbeiten, kam es am 23. März 2001 zu einer Aussprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter des RAV, anlässlich welcher die Versicherte ein ihr unterbreitetes Schreiben mit folgendem Text unterzeichnete: "Da mir der Anfahrtsweg von Grenchen nach Solothurn zu lange ist, kündige ich fristlos per 23. März 2001 meine Zielvereinbarungen. " Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn verneinte daraufhin mit Verfügung vom 17. April 2001 die Anspruchsberechtigung der Versicherten zum Bezug von Arbeitslosentschädigung zufolge fehlender Vermittlungsfähigkeit ab 24. März 2001.
B.- Die dagegen geführte Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, nachdem es T.________ und den Sachbearbeiter persönlich befragt hatte, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit Entscheid vom 30. Oktober 2001 gut.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Amt für Wirtschaft und Arbeit die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.
T.________ und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Nach Art. 15 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitslose vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Der Versicherte muss - subjektiv - bereit sein, seine Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a).
b) Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts,
4. Aufl. , Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen).
c)Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit stellt einen im gesamten Verwaltungsrecht sowohl bei der Rechtsetzung wie bei der Rechtsanwendung zu beachtenden Grundsatz dar, welcher insbesondere auch in der Sozialversicherung Geltung hat (BGE 108 V 252 Erw. 3a mit Hinweisen; vgl. auch 122 V 380 Erw. 2b/cc, 119 V 254, je mit Hinweisen). Er setzt voraus, dass die Massnahme das geeignete Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles ist, dass der Eingriff nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Zweckes erforderlich ist und dass zwischen Ziel und Mitteln ein vernünftiges Verhältnis besteht (BGE 125 I 223 Erw. 10d/aa, 482 Erw. 3, 125 V 242 Erw. 6b, je mit Hinweisen).
2.- a) Streitig ist die Vermittlungsfähigkeit ab dem
24. März 2001. Die Verwaltung verneint gestützt auf das Schriftstück vom 23. März 2001 die Bereitschaft der Versicherten, zumutbare Arbeit anzunehmen, die einen Arbeitsweg von weniger als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht (Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG). Die Beschwerdegegnerin führte demgegenüber in der kantonalen Bechwerde und anlässlich der persönlichen Befragung im vorinstanzlichen Verfahren aus, sie sei nicht in der Lage, am PC zu arbeiten. Aus diesem Grunde habe sie den Einsatz im Qualifizierungsprogramm abbrechen wollen. Das Schriftstück vom 23. März 2001 habe sie in aufgebrachter Stimmung nach einem heftigen Disput mit dem Sachbearbeiter des RAV unterzeichnet.
Es enthalte nicht ihre wahre Willensäusserung.
b) Das kantonale Gericht kommt in überzeugender Würdigung der Beweislage zum Schluss, aufgrund der Umstände sei nicht nachgewiesen, dass die Beschwerdegegnerin einen allfälligen künftigen Stellenantritt wegen des Arbeitsweges abgelehnt hätte, weshalb sie als vermittlungsfähig anzusehen sei.
Was das Amt für Wirtschaft und Arbeit dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Der Aberkennung der Vermittlungsfähigkeit kommt nach der Rechtsprechung unter Umständen, wie sie hier vorliegen, Sanktionscharakter zu (ARV 1996/97 Nr. 8 S. 33 Erw. 4c), die sich wie jede andere verwaltungsrechtliche Sanktion am Prinzip der Verhältnismässigkeit zu orientieren hat. Der Abbruch eines Kursbesuches verbunden mit der Erklärung, der Weg vom Wohnort zum Kursort sei zu lang, kann für sich allein, ohne weitere Indizien, nicht als Ausdruck fehlender Vermittlungsbereitschaft betrachtet werden. Ziel der verwaltungsrechtlichen Sanktion ist es, die den Versicherten obliegende, in Art. 17 Abs. 1 AVIG umschriebene Schadenminderungspflicht durchzusetzen, wonach sie alles Zumutbare zu unternehmen haben, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Mittel dazu ist in erster Linie die in Art. 30 AVIG geregelte Einstellung in der Anspruchsberechtigung, deren Dauer sich nach dem Grad des Verschuldens bemisst.
3.- Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin ab
24. März 2001 als vermittlungsfähig zu betrachten und hat daher grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
Ob sie hingegen wegen des Abbruchs des Kursbesuchs in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist, ist nicht Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren und deshalb nicht zu prüfen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 8. Mai 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: