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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.43/2002/sta
Urteil vom 22. Februar 2002
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesrichter Aeschlimann, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Catenazzi, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Leuthold.
X.________, zzt. in Sicherheitshaft, Bezirksgefängnis Pfäffikon, Hörnlistrasse 55, 8330 Pfäffikon ZH, Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksanwaltschaft Meilen, Büro O, Untere Bruech 139, Postfach, 8706 Meilen,
Bezirksgericht Meilen, I. Abteilung, Untere Bruech 139, Postfach, 8706 Meilen.
Haftentlassungsgesuch
(Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Bezirksgerichts Meilen, I. Abteilung, vom 17. Januar 2002)
Sachverhalt:
A.
Der deutsche Staatsangehörige X.________ reiste am 6. September 2001 mit dem Zug von Deutschland in die Schweiz ein, obwohl das Obergericht des Kantons Zürich gegen ihn mit Urteil vom 22. Februar 1996 eine Landesverweisung auf Lebenszeit ausgesprochen hatte. Er wurde am Abend des 6. September 2001 im Hauptbahnhof Zürich verhaftet. Der Haftrichter des Bezirksgerichts Meilen wies mit Verfügungen vom 21. September und 16. Oktober 2001 die Haftentlassungsgesuche des Angeschuldigten vom 19. September und 12. Oktober 2001 ab. Die Bezirksanwaltschaft Meilen erhob am 18. Oktober 2001 gegen X.________ Anklage wegen Verweisungsbruchs. Der Haftrichter des Bezirksgerichts Meilen ordnete am 31. Oktober 2001 die Sicherheitshaft an. Ein Gesuch des Angeklagten um Aufhebung der Sicherheitshaft wies die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 29. November 2001 ab. Gegen diesen Entscheid erhob X.________ am 11. Dezember 2001 staatsrechtliche Beschwerde. Das Bundesgericht wies diese Beschwerde am 14. Januar 2001 ab, soweit es darauf eintrat.
Das Bezirksgericht Meilen, I. Abteilung, hatte X.________ am 20. Dezember 2001 des Verweisungsbruchs im Sinne von Art. 291 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 12 Monaten verurteilt. Der Vorsitzende der I. Abteilung des Bezirksgerichts verfügte am gleichen Tag, der Angeklagte bleibe in Sicherheitshaft. X.________ legte gegen das Urteil des Bezirksgerichts Berufung ein.
Mit Eingabe vom 7. Januar 2002 gelangte er an die Anklagekammer des Obergerichts und beantragte die umgehende Entlassung aus der Sicherheitshaft. Da sich die Akten des Strafverfahrens noch bei der ersten Instanz befanden, überwies das Obergericht das Gesuch an den Vorsitzenden der I. Abteilung des Bezirksgerichts Meilen. Dieser wies das Haftentlassungsgesuch mit Präsidialverfügung vom 17. Januar 2002 ab.
B.
X.________ reichte gegen diesen Entscheid am 28. Januar 2002 staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei aus der Haft zu entlassen.
C.
Das Bezirksgericht Meilen stellt in seiner Vernehmlassung vom 6. Februar 2002 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Bezirksanwaltschaft Meilen verzichtete auf eine Vernehmlassung.
D.
In einer Replik vom 18. Februar 2002 nahm X.________ zur Beschwerdeantwort der kantonalen Instanz Stellung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Gegenstand der staatsrechtlichen Beschwerde kann einzig die Präsidialverfügung vom 17. Januar 2002 bilden, mit welcher der Vorsitzende der I. Abteilung des Bezirksgerichts Meilen das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 7. Januar 2002 abwies.
Die in der vorliegenden Beschwerde enthaltenen Ausführungen beziehen sich jedoch zum grössten Teil auf das Verfahren betreffend die Ehrverletzungsklage, die der Beschwerdeführer gegen den Chefredaktor der Tageszeitung "Blick" wegen eines in dieser Zeitung erschienenen Artikels eingereicht hatte, sowie auf das gegen den Beschwerdeführer hängige Strafverfahren betreffend Verweisungsbruch. Der Beschwerdeführer erhebt Anschuldigungen gegen die Behörden, welche in diesen beiden Strafprozessen tätig waren, und kritisiert das Protokoll der Hauptverhandlung vom 20. Dezember 2001. Auf alle diese Vorbringen kann nicht eingetreten werden.
Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die staatsrechtliche Beschwerde, soweit darin eine "Verletzung durch die EMRK garantierter Rechte" gerügt wird. Es fehlt insoweit an einer genügenden Begründung, da nicht dargelegt wird, welche Vorschriften der EMRK durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden seien (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
2.
Der angefochtene Entscheid enthält auf Seite 2, Absatz 5, den Hinweis auf die erfolgte Einsichtnahme in die "Verzichtserklärung des amtlichen Verteidigers des Angeklagten betreffend Ergänzung des Gesuches vom 7. Januar 2002". Der Beschwerdeführer wendet ein, damit werde behauptet, das Gericht hätte den amtlichen Verteidiger um Ergänzung des Haftentlassungsgesuchs gebeten. Sein amtlicher Verteidiger habe sich jedoch vom 27. Dezember 2001 bis zum 10. Februar 2002 im Ausland aufgehalten. Die im angefochtenen Entscheid (Seite 2, Absatz 11) erwähnte "Vertreterin" (des amtlichen Verteidigers) könne nicht gemeint sein, weil diese nicht seine Verteidigerin sei und ihre Stellvertreterfunktion sich nur auf das Entgegennehmen und Weiterleiten der an ihn gerichteten Briefsendungen erstrecke. Der Beschwerdeführer beklagt sich in diesem Zusammenhang über eine Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9 BV) und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Ferner erhebt er den haltlosen Vorwurf, es liege eine Urkundenfälschung vor.
2.1 Das Bezirksgericht Meilen hält in der Vernehmlassung zur staatsrechtlichen Beschwerde fest, nachdem das Haftentlassungsgesuch vom 7. Januar 2002 am 10. Januar 2002 beim Bezirksgericht eingegangen sei, habe der zuständige juristische Sekretär noch am gleichen Tag Kontakt mit dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers aufgenommen, um ihn über das Haftentlassungsgesuch zu informieren. Dabei sei ihm von Rechtsanwältin A.________ mitgeteilt worden, dass der amtliche Verteidiger für längere Zeit landesabwesend sei und sie als seine Stellvertreterin amte. Sodann habe Rechtsanwältin A.________ erklärt, dass sie bereits Kenntnis vom Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers habe und keine Ergänzungen anbringen wolle.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass nicht der amtliche Verteidiger, sondern seine Stellvertreterin den Verzicht auf Ergänzung des vom Beschwerdeführer selber verfassten Haftentlassungsgesuchs erklärte. Wenn im angefochtenen Entscheid von der "Verzichtserklärung des amtlichen Verteidigers" gesprochen wird, kann dies nicht als willkürlich bezeichnet werden. Es handelt sich lediglich um eine nicht ganz präzise Angabe, die für den Ausgang des Verfahrens ohne Belang war. Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Stellvertreterin kamen die gleichen Rechte und Pflichten wie dem amtlichen Verteidiger zu. Sie war daher entgegen der Meinung des Beschwerdeführers befugt, den Verzicht auf Ergänzung des Haftentlassungsgesuchs zu erklären.
2.2 Das Bezirksgericht betonte in seiner Vernehmlassung, dem Beschwerdeführer sei Akteneinsicht gewährt worden. Der Beschwerdeführer bestreitet dies in der Replik. Er bringt vor, das Bezirksgericht habe ihm mit Schreiben vom 10. Januar 2002 die Zusendung der Akten für den 13. Januar 2002 zugesagt, ihm diese dann aber nicht zugestellt. Es habe die Akten erst zusammen mit dem angefochtenen Entscheid an die Stellvertreterin seines amtlichen Verteidigers gesandt. Damit sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.
Das Bezirksgericht machte den Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 10. Januar 2002 darauf aufmerksam, dass seit der Hauptverhandlung vom 20. Dezember 2001 abgesehen vom Haftentlassungsgesuch vom 7. Januar 2002 und dem Schreiben des Präsidenten der Anklagekammer des Obergerichts (betreffend Überweisung dieses Gesuchs an das Bezirksgericht) keine neuen Akten dazugekommen seien. Der Beschwerdeführer hat somit keinen Nachteil erlitten, wenn er die Akten vor dem Entscheid über das Haftentlassungsgesuch nicht einsehen konnte. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb unbegründet.
3.
In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots nach Art. 9 BV. Es kann davon ausgegangen werden, er mache sinngemäss auch geltend, die Abweisung seines Gesuchs um Entlassung aus der Sicherheitshaft verletze das in Art. 10 Abs. 2 BV gewährleistete Recht auf persönliche Freiheit.
3.1 Gemäss § 67 in Verbindung mit § 58 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO) ist die Anordnung oder Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft zulässig, wenn der Angeklagte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und überdies Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Ausserdem darf die Haft nicht länger dauern als die zu erwartende Strafe (§ 58 Abs. 3 StPO).
3.2 Die kantonale Instanz verweist im angefochtenen Entscheid zunächst auf die Begründung in der Verfügung des Haftrichters vom 16. Oktober 2001, in welcher eingehend dargelegt wurde, aus welchen Gründen der dringende Tatverdacht und Fluchtgefahr im vorliegenden Fall gegeben seien. Sodann hält sie fest, der Beschwerdeführer sei am 20. Dezember 2001 vom Bezirksgericht Meilen zu 12 Monaten Gefängnis wegen Verweisungsbruchs verurteilt worden. Daraus wird - auch wenn es nicht ausdrücklich gesagt wird - gefolgert, es bestehe ein dringender Tatverdacht. Im Weiteren wird in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, die Fluchtgefahr sei nach wie vor manifest und die Dauer der Haft erreiche auch bei Fortsetzung nicht die Länge der ausgesprochenen Strafe.
3.3 Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was geeignet wäre, diese Erwägungen als verfassungswidrig erscheinen zu lassen. Seine Vorbringen erschöpfen sich in haltlosen Anschuldigungen gegen die Behörden und in den unzutreffenden Behauptungen, das gesamte Strafverfahren und die Hauptverhandlung vom 20. Dezember 2001 seien ungültig, weshalb es keinen Tatverdacht und auch keine Fluchtgefahr mehr gebe.
Die kantonale Instanz vertrat mit Recht die Auffassung, im vorliegenden Fall seien der dringende Tatverdacht und Fluchtgefahr gegeben und die Fortdauer der Haft sei nicht unverhältnismässig. Sie verletzte daher die Verfassung nicht, wenn sie das Haftentlassungsgesuch vom 7. Januar 2002 abwies.
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
4.
Entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Mit Rücksicht auf die gesamten Umstände des Falles kann indes von der Erhebung von Kosten abgesehen werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft Meilen, Büro O, sowie dem Bezirksgericht Meilen, I. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Februar 2002
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: