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Original
 
[AZA 0/2]
5P.337/2001/bnm
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
20. Dezember 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichterin Escher
sowie Gerichtsschreiber Zbinden.
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In Sachen
Stockwerkeigentümergemeinschaft Z.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Luzius Schmid, Villa Fontana, Obere Strasse 22B, Postfach, 7270 Davos Platz,
gegen
X.________ und Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcus Defuns, Turbanstrasse 8, 7270 Davos Platz, Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden,
betreffend
Zufahrt, hat sich ergeben:
A.- Auf dem Grundstück Nr. ... in A.________ ist seinerzeit das Appartmenthaus Z.________ errichtet und zu Stockwerkeigentum ausgestaltet worden. X.________ und Y._________ sind Eigentümer der östlich davon liegenden Grundstücke Nr. ... und Nr. .... Zu deren Gunsten und zu Lasten der Grundparzelle Nr. ... besteht ein Fuss- und Fahrwegrecht.
B.-Am 4. Mai 2001 ersuchten die Ehegatten X.________ und Y.________ die Gemeinde A._________, ihnen die Erstellung einer Zufahrt zu ihren Grundstücken zu bewilligen. Insbesondere war auf dem Grundstück Nr. ... eine Verbreiterung des Fahrweges, ein Ausweichplatz, eine Stützmauer und eine Lichtsignalanlage geplant. Gegen dieses Bauvorhaben erhob die Stockwerkeigentümergemeinschaft Z.________ Einsprache beim Kreispräsident A.________. Dieser verbot den Ehegatten X.________ und Y.________ mit Verfügung vom 20. Juni 2001 amtlich und unter Hinweis auf die Strafandrohung des Art. 292 StGB, den Ausstellplatz samt Stützmauer an der vorgesehenen Stelle zu realisieren. Die weiteren Begehren der Einsprecher wurden abgewiesen mit der Begründung, die Lichtsignalanlage stelle eine sinnvolle bauliche Erweiterung dar und sei unter dem Gesichtspunkt der schonenden Ausübung der Dienstbarkeit eine angemessene Lösung für die aktuelle Verkehrssituation auf der Zufahrtstrasse.
Die von der Stockwerkeigentümergemeinschaft Z.________ dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden mit Urteil vom 14. August 2001 abgewiesen.
C.- Die Stockwerkeigentümergemeinschaft Z.________ erhebt staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von 29 Abs. 2 BV und Art. 9 BV mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichtspräsidiums aufzuheben. Ihr Gesuch um aufschiebende Wirkung ist mit Präsidialentscheid vom 18. Oktober 2001 gutgeheissen worden. Das Kantonsgerichtspräsidium hat unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf Gegenbemerkungen verzichtet. X.________ und Y.________ beantragen, das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben und über die Kosten vor Bundesgericht zu befinden.
Die Stockwerkeigentümergemeinschaft Z.________ erachtet das Verfahren nicht als gegenstandslos und sieht das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Beschwerde nach wie vor gegeben. Auf jeden Fall seien die Gerichts- und Parteikosten des gesamten kantonalen und bundesgerichtlichen Verfahrens von den Gegenparteien zu tragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Beschwerdeführerin hat an ihrer Versammlung vom 9. März 2001 einen Ausschuss aus ihrer Mitte gewählt und ihn zur Einsprache gegen die Bauvorhaben auf den Nachbargrundstücken ermächtigt. Der Ausschuss hat nach Erhalt des Entscheides des Kantonsgerichtspräsidiums von Graubünden am 19. September 2001 beschlossen, diesen mit staatsrechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht anzufechten. Die Vertretung nach aussen wird nicht vom Verwalter wahrgenommen (Art. 712t Abs. 2 ZGB; in BGE 114 II 310 E. 2a S. 311 f. wurde offen gelassen, ob diese Regelung auch für das Verfahren der staatsrechtliche Beschwerde Anwendung finden soll). Gleichwohl erweist sich die Bevollmächtigung des Anwaltes als genügend.
2.- a) Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die vom Kantonsgericht den Beschwerdegegnern zugebilligte Ausübung der Dienstbarkeit. Diese teilen dem Bundesgericht nun den Verzicht mit, auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin eine Lichtsignalanlage zu erstellen, da sie eine Ersatzlösung auf einer Nachbarparzelle gefunden hätten. Das Verfahren werde damit gegenstandslos. Bei der Kostenregelung sei immerhin zu beachten, dass der angefochtene Entscheid keinesfalls willkürlich sei. Selbst ohne die im zweitinstanzlichen Verfahren eingereichten Belege hätte das Kantonsgericht zum Schluss gelangen dürfen, dass die geplante Lichtsignalanlage in der Dienstbarkeit enthalten sei.
b) Zur staatsrechtlichen Beschwerde ist nur legitimiert, wer durch den Streitgegenstand berührt und ein schutzwürdiges Interesse am Ausgang des Verfahrens hat(Art. 88 OG). Ein solches muss nicht nur im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung, sondern in der Regel auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch aktuell und praktisch vorhanden sein.
Diese Praxis stellt sicher, dass das Bundesgericht konkrete und nicht nur theoretische Fragen beantwortet. Fällt das schutzwürdige Interesse im Verlaufe des Verfahrens dahin, so wird der Rechtsstreit gegenstandslos und die Sache wird als erledigt erklärt (Art. 40 OG in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 BZP; BGE 123 II 285 E. 4 S. 286 ff.).
c) Mit dem Verzicht auf das strittige Bauvorhaben ist der Streitgegenstand, nämlich die Auslegung der Dienstbarkeit in diesem Zusammenhang, an sich erledigt. Nun wendet die Beschwerdeführerin aber ein, dass gleichwohl ein Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der staatsrechtlichen Beschwerde bestehe. Einerseits fehle die nötige Baubewilligung zu Erstellung der Lichtsignalanlage auf dem benachbarten Grundstück und die Realisierung dieses Projektes werde auch nicht belegt. Andererseits werde im Hinblick auf ein allfälliges ordentliches Verfahren bloss unpräjudiziell verzichtet.
d) In der Tat ist aus dem Verzicht der Beschwerdegegner nicht bereits ersichtlich, ob kein Interesse am strittigen Bauvorhaben mehr besteht. Dies wird von der Beschwerdeführerin bestritten, so dass sich das Bundesgericht nicht mit der Behauptung der Beschwerdegegner begnügen darf (FelixAddor, Die Gegenstandslosigkeit des Rechtsstreites, Diss.
Bern 1997, S. 144). Inwieweit im Übrigen der angefochtene Entscheid im Hinblick auf ein ordentliches Verfahren über die Auslegung der Dienstbarkeit rechtskräftig wird, ist eine Frage des kantonalen Rechts. Wie es sich damit verhält, braucht indessen nicht geprüft zu werden. Entscheidend ist, dass letztlich nicht garantiert ist, ob die Beschwerdegegner gestützt auf den angefochtenen Entscheid nicht doch auf der Erstellung der Lichtsignalanlage bestehen. Dies könnte beispielsweise dann der Fall sein, wenn sich die geplante Alternative nicht verwirklichen lässt. Damit besteht weiterhin ein rechtlich geschütztes Interesse der Beschwerdeführerin an der Beurteilung der staatsrechtlichen Beschwerde.
3.- Die Beschwerdeführerin rügt unter ausschliesslicher Berufung auf Art. 29 Abs. 2 BV eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Gegenpartei habe im kantonalen Beschwerdeverfahren Pläne und Mietverträge eingereicht, auf die sich der angefochtene Entscheid stütze. Das Kantonsgerichtspräsidium habe diese neuen Beweise zugelassen, ohne ihr davon Kenntnis zu geben oder ihr Gelegenheit zur Einsichtnahme einzuräumen.
a) Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 122 II 464 E. 4a; 126 I 19 E. 2 d/bb S. 24). Aus diesem Grunde ist vorweg zu prüfen, ob der Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin respektiert worden ist.
b) Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass die Beschwerdegegner eine Reihe von Dokumenten eingereicht haben, welche vom urteilenden Richter in seine Begründung einbezogen worden sind; diese Belege sind der Beschwerdeführerin nicht zugestellt worden, womit sie erst bei Erhalt des Urteils davon hat Kenntnis nehmen können. Ein solches Vorgehen verletzt zweifelsohne ihr rechtliches Gehör. Die Rüge erweist sich damit als begründet.
4.- Damit kann offen bleiben, ob auf die Willkürrügen im vorliegenden Verfahren überhaupt eingetreten werden könnte.
Es sei nur die Frage aufgeworfen, ob das angefochtene Urteil in der Sache tatsächlich den Besitzesschutz zum Gegenstand hat. Nur in einem solchen Fall fehlt es nämlich an einem Endentscheid im Sinne von Art. 48 OG und die staatsrechtliche Beschwerde statt der Berufung ist gegeben (BGE 94 II 348 E. 3 S. 353 ff.; 113 II 243 E. 1b S. 243 ff.). Vorliegend geht es zur Hauptsache darum, in welcher Weise ein bestehendes Zufahrtsrecht genutzt werden kann. Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die dauernde Installation einer Lichtsignalanlage im Bereich dieser Zufahrt durch die Beschwerdegegner. Zwar legt sie dar, nur sie sei Besitzerin und könne Besitzesschutz geltend machen, weshalb das Vorhaben der andern nicht zu schützen sei. Ob dies der Fall ist, hängt nicht zuletzt von der Auslegung einer Dienstbarkeit ab. Mit andern Worten, es geht weniger um den provisorischen Schutz als um die Rechtmässigkeit eines Zustandes.
5.- Nach dem Gesagten ist der staatsrechtlichen Beschwerde Erfolg beschieden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdegegner unter solidarischer Haftbarkeit kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 7 sowie Art. 159 Abs. 2 und 5 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Kantonsgerichtspräsidiums von Graubünden vom 14. August 2001 aufgehoben.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdegegnern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.- Die Beschwerdegegner haben die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Dezember 2001
Im Namen der II. Zivilabteilung des
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: