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Original
 
[AZA 7]
U 174/01 Vr
III. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichter Spira und Ursprung; Gerichtsschreiber Fessler
Urteil vom 13. Dezember 2001
in Sachen
Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich, Münchhaldenstrasse 24, 8008 Zürich,
gegen
Dr. med. vet. D.________, 1957, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler, Untermüli 6, 6302 Zug,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- D.________, Dr. med. vet., zog sich am 12. Januar 1996 beim Reiten eine Patellatrümmerfraktur links mit ausgedehnter Weichteilverletzung am linken Knie zu. Die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, bei welcher er freiwillig unfallversichert war, erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld).
Mit Verfügung vom 22. Februar 1999 sprach die Winterthur D.________ eine ab 1. März 1999 laufende Invalidenrente von monatlich Fr. 1430.- (Invaliditätsgrad: 30 %) sowie eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 34'020.- (Integritätseinbusse: 35 %) zu. In teilweiser Gutheissung der hiegegen erhobenen Einsprache setzte sie mit Entscheid vom 4. Februar 2000 den Invaliditätsgrad auf 33 1/3 % fest, was eine Rente von Fr. 1589.- ergab.
B.- Die von D.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. März 2001 in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid vom 4. Februar 2000 aufhob und die Sache an die Winterthur zurückwies, damit diese nach einem korrekt durchgeführten Beweisverfahren über den Rentenanspruch neu verfüge.
C.- Die Winterthur führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der Gerichtsentscheid sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an das kantonale Sozialversicherungsgericht zurückzuweisen.
D.________ lässt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht wegen einer nicht heilbaren Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Winterthur den Einspracheentscheid vom 4. Februar 2000 aufgehoben und die Sache ohne materielle Beurteilung an den Unfallversicherer zurückgewiesen hat. Dabei ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Nach Einsprache gegen die Verfügung vom 22. Februar 1999 ordnete der Unfallversicherer am 29. Juli 1999 die Begutachtung durch Prof. Dr. med. G.________ von der Klinik X.________ an und gab dem Versicherten Gelegenheit, Einwendungen gegen die Person des Experten vorzubringen und diesem allfällige Ergänzungsfragen zu stellen. Dieser liess mit Schreiben vom 22. September durch seinen Rechtsvertreter (Dr. iur. Max Sidler) mitteilen, in Anbetracht der klaren und eindeutigen medizinischen Akten weigere er sich, sich der Begutachtung zu unterziehen. Eine spezielle Androhung der Folgen der Weigerung sei nicht notwendig. Auf die Ankündigung der Winterthur vom 5. Oktober 1999, ein Aktengutachten einzuholen, ersuchte Dr. Sidler am 11. Oktober 1999 um Bekanntgabe des Experten und Zustellung des Fragenkataloges. Bezug nehmend auf die Weigerung vom 22. September 1999, sich einer abschliessenden Begutachtung zu unterziehen, erklärte sich der Unfallversicherer in seiner Antwort vom 18. Oktober 1999 bereit, "das (nachträgliche) rechtliche Gehör zu gewähren, indem wir Ihnen das Aktengutachten vor Erlass des Einspracheentscheides zur Stellungnahme unterbreiten". In der Folge verzichtete der Versicherte auf eine Stellungnahme zur Expertise des Prof. Dr. med. A.________, Chefarzt Klinik für Orthopädische Chirurgie Spital Y.________, vom 14. Januar 2000.
2.- Unter den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gegeben ist. Das Aktengutachten des Prof. Dr. med. A.________ vom 14. Januar 2000 ist erstellt worden, ohne dass der Beschwerdegegner vorgängig zur Person des Experten und zu den ihm vorgelegten Fragen hatte Stellung nehmen können (vgl. Art. 57 ff. BZP sowie BGE 120 V 357). Nach Auffassung der Vorinstanz ist dieser Mangel nicht heilbar. Daran ändere nichts, dass der Versicherte sich im Zusammenhang mit der in Aussicht genommenen Begutachtung durch Prof. Dr. med. G.________ geweigert habe, sich einer weiteren medizinischen Untersuchung zu unterziehen. In diesem Verhalten könne weder ein Verzicht auf den weiteren Gehörsanspruch erblickt werden, noch habe es mit einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs bezüglich der Anordnung eines Aktengutachtens sanktioniert werden dürfen. In Bezug auf diese Expertise hätte dem Versicherten auf jeden Fall Gelegenheit geboten werden müssen, sich zu den Fragen an den Sachverständigen zu äussern, Abänderungs- und Ergänzungsfragen zu stellen und zur Person des in Aussicht genommenen Gutachters Einwendungen vorzubringen. Dadurch, dass ihm nachträglich Gelegenheit geboten worden sei, zum Aktengutachten des Prof. Dr. med. A.________ Stellung zu nehmen, sei die vorgängige Gehörsverletzung nicht geheilt worden.
3.- a) Bei der Prüfung der Frage, ob eine Vorinstanz einen festgestellten Verfahrensmangel zu Recht als unheilbar erachtet hat, auferlegt sich das Eidgenössische Versicherungsgericht praxisgemäss Zurückhaltung (RKUV 1998 Nr. U 309 S. 462 Erw. 4c). In diesem Sinne verfügt der erstinstanzliche Richter über einen gewissen Beurteilungsspielraum. In diesen greift er nur ein, wenn unter Berücksichtigung der Prozessdauer sowie der Interessenlage des Versicherten Art und Ausmass der Verletzung nicht allzu schwer erscheint und der Gehörsanspruch nicht seines wesentlichen Inhaltes entleert wird. In diesem Zusammenhang ist an die Rechtsprechung zu erinnern, wonach eine Verletzung des Art. 57 Abs. 2 BZP durch den Unfallversicherer für sich allein genommen nicht schwer wiegt und angesichts der umfassenden Kognition der kantonalen Beschwerdeinstanz und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (bei Streitigkeiten um Versicherungsleistungen [Art. 132 OG]) in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ohne weiteres heilbar ist (BGE 120 V 362 f. Erw. 2b mit Hinweisen). Dies muss vorliegend umso mehr gelten, nachdem der Versicherte vor Erlass des Einspracheentscheides Gelegenheit erhalten hatte, zum Aktengutachten des Prof. Dr. med. A.________ vom 14. Januar 2000 Stellung zu nehmen.
b) Im Weitern kann zwar dem Beschwerdegegner entgegen der Winterthur nicht zum Vorwurf gemacht werden, er habe es versäumt, allfällige Einwendungen gegen diesen Experten vorzubringen, als ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu dessen Gutachten gegeben worden war, weshalb die Rüge der Verletzung von Art. 58 Abs. 2 BZP verspätet sei (vgl. allgemein zum Erfordernis der rechtzeitigen Geltendmachung von Verfahrensmängeln BGE 125 V 375 f. Erw. 2b/aa). Anders sieht es indessen aus, wenn berücksichtigt wird, dass der Versicherte gegen die Ablehnung seines Gesuchs vom 11. Oktober 1999 um Bekanntgabe des medizinischen Gutachters und Zustellung des Fragenkataloges zur Wahrnehmung seiner ihm gemäss Gesetz und Rechtsprechung zustehenden Mitwirkungsrechte keine Einwendungen erhoben hat, weshalb offen bleiben kann, ob darüber allenfalls eine Verfügung hätte erlassen werden müssen (zum Verfahren in der Invalidenversicherung vgl. BGE 125 V 401, insbesondere 407 Erw. 4d). Unter diesen Umständen kann entgegen der Vorinstanz die Nichtbeachtung von Art. 58 Abs. 2 BZP durch den Unfallversicherer als geheilt gelten.
c) Die vorstehenden Ausführungen lassen die im kantonalen Verfahren gerügten Verletzungen des Gehörsanspruchs als derart leicht erscheinen, dass die Aufhebung des Einspracheentscheides ohne materielle Beurteilung der Sache Bundesrecht verletzt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
der Entscheid vom 27. März 2001 aufgehoben und die
Sache an das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich zurückgewiesen, damit es über die Beschwerde
gegen den Einspracheentscheid vom 4. Februar 2000
materiell entscheide.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 13. Dezember 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: