BGer 7B.218/2001
 
BGer 7B.218/2001 vom 12.11.2001
[AZA 0/2]
7B.218/2001/bnm
SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
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12. November 2001
Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher,
Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Gysel.
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In Sachen
A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch B.________,
gegen
den Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 28. August 2001 (NR010059/U),
betreffend
Aufhebung eines Steigerungszuschlags,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.- Im Konkurs über C.________ versteigerte das Konkursamt Z.________ am 19. April 2001 die Liegenschaft an der Strasse x und xx in Z.________. Die von C.________ und der Grundpfandgläubigerin A.________ erhobene Beschwerde mit dem Antrag, den Steigerungszuschlag aufzuheben und eine neue Gant anzusetzen, wies das Bezirksgericht Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs am 13. Juni 2001 ab.
A.________ gelangte hierauf an das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich (obere kantonale Aufsichtsbehörde), das seinerseits den Rekurs am 28. August 2001 abwies.
Den Beschluss des Obergerichts nahm A.________ am 7. September 2001 in Empfang. Mit einer vom 15. September 2001 datierten und am 17. September 2001 zur Post gebrachten Eingabe führt sie (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts und beantragt (sinngemäss), den angefochtenen Entscheid wie auch den Steigerungszuschlag aufzuheben. Ausserdem ersucht sie darum, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtet. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
2.- Soweit dem Konkursamt vorgeworfen wird, es habe kantonales Recht verletzt, ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten (vgl. Art. 79 Abs. 1 erster Satz OG).
3.- Den Grund für eine Aufhebung des Steigerungszuschlags erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass das Konkursamt bei der Steigerung darauf hingewiesen hat, die Entschädigung, die von der Kantonalen Gebäudeversicherung für den bei einem Brand an der Pfandliegenschaft entstandenen Schaden geschuldet sei, stehe dem Ersteigerer zu.
a) Das Obergericht weist auf die von der Kantonalen Gebäudeversicherung dem Konkursamt erteilte Auskunft vom 21. März 2001 hin, wonach der Gebäudeschaden auf pauschal Fr. 46'500.-- geschätzt worden sei und die nachgewiesenen Instandstellungskosten dem Eigentümer bis zu diesem Betrag vergütet würden, sofern der Schaden innert zwei Jahren behoben werde. Ausserdem hält die Vorinstanz fest, dass der Brandschaden, der am 31. Januar 2001 im Dachgeschoss der verwerteten Liegenschaft entstanden sei, bisher nicht behoben worden sei. Unter den gegebenen Umständen sei nicht zu beanstanden, dass das Konkursamt, das mit der Verwertung nicht habe zuwarten brauchen, die Forderung auf die Versicherungssumme als zum Grundstück gehörend mitversteigert und bei der Steigerung erklärt habe, dem Ersteigerer würde gegebenenfalls ein mit dem Dachgeschossbrand zusammenhängender Anspruch auf Kostenrückerstattung bis zu einem Betrag von Fr. 46'500.-- erwachsen.
b) Was in der Beschwerde vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Auffassung des Obergerichts als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen:
aa) Die Beschwerdeführerin verweist auf Art. 822 (Abs. 1) ZGB, wonach eine fällig gewordene Versicherungssumme nur mit Zustimmung aller Grundpfandgläubiger an den Eigentümer des versicherten Grundstücks ausbezahlt werden darf. Indessen verkennt sie, dass der in der angerufenen Bestimmung geregelte Tatbestand nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG) im Zeitpunkt der Steigerung (noch) nicht gegeben war, und sie macht nicht etwa geltend, das Konkursamt hätte mit der Verwertung der Liegenschaft bis zu dem Zeitpunkt zuwarten müssen, da die Versicherungsleistung hätte eingefordert werden können. Der Sicherung des Pfandsubstrats, um die es in Art. 822 ZGB geht, hat das Konkursamt hier mit der Erklärung Rechnung getragen, der Versicherungsanspruch für den Feuerschaden an der Liegenschaft werde dem Ersteigerer zustehen. Dieser Hinweis war geeignet, die Höhe der Angebote positiv zu beeinflussen und so die Interessen der Pfandgläubiger zu schützen. Inwiefern damit Bundesrecht verletzt worden sein soll, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, zumal auch der von ihr angerufene Bundesgerichtsentscheid (110 II 24 ff.) sich auf eine Frage bezieht, die mit den vorliegenden Verhältnissen nichts zu tun hat.
bb) Des Weiteren beanstandet die Beschwerdeführerin, dass die neue Steigerungsbedingung, d.h. der Hinweis auf den Versicherungsanspruch, der dem Ersteigerer zustehen werde, ohne Neuauflage einfach den andern Steigerungsbedingungen beigefügt worden sei. Dieser angebliche Mangel hatte nicht Gegenstand des kantonalen Verfahrens gebildet, so dass darüber auch kein Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde vorliegt. In diesem Punkt ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. Diese Überlegungen gelten auch betreffend die Rüge über die Eigentumsübertragung der Liegenschaft durch das Konkursamt vom 29. August 2001.
Demnach erkennt
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
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1.- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Konkursamt Z.________ und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. November 2001
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Die Präsidentin:
Der Gerichtsschreiber: