BGer 1P.613/2001
 
BGer 1P.613/2001 vom 16.10.2001
[AZA 0/2]
1P.613/2001/sta
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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16. Oktober 2001
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Nay, Bundesrichter Aeschlimann und Gerichtsschreiber Härri.
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In Sachen
Y.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner, Badenerstrasse 129, Zürich,
gegen
Bezirksanwaltschaft Zürich, Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,
betreffend
Haftentlassung(staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 17. September 2001), hat sich ergeben:
A.- Y.________ wurde 1980 geboren und ist türkischer Staatsangehöriger. Er steht unter dem dringenden Verdacht, in der Nacht des 30. Juni 2001 zusammen mit M.________ und C.________ im "Goa-Shop" in Zürich einen Raubüberfall begangen zu haben. Dabei habe einer der drei maskierten Täter einem Touristen, der berechtigterweise in den Räumen des "Goa-Shop" genächtigt habe, mit einem messerähnlichen Gegenstand Schnittwunden an der Hand zugefügt. Ein anderer habe mit einem Spaten auf den Touristen eingeschlagen, wobei sich dieser verschiedene Rissquetschwunden zugezogen habe. Die Täter hätten Deliktsgut im Wert von mindestens Fr. 4'500.-- mit sich genommen. Y.________ wird ausserdem vorgeworfen, zwischen April 2001 und seiner Festnahme am 30. Juni 2001 Marihuana und Haschisch konsumiert zu haben.
B.- Y.________ wurde am 2. Juli 2001 in Untersuchungshaft versetzt.
Am 12. September 2001 ersuchte er um Haftentlassung.
Mit Verfügung vom 17. September 2001 wies der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich das Gesuch ab.
C.- Y.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung des Haftrichters aufzuheben; die zürcherischen Strafverfolgungsbehörden seien anzuweisen, den Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
D.- Der Haftrichter hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Die Bezirksanwaltschaft hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
E.- Y.________ hat zur Vernehmlassung der Bezirksanwaltschaft Bemerkungen eingereicht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich kassatorischer Natur, das heisst es kann mit ihr nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, nicht aber der Erlass positiver Anordnungen durch das Bundesgericht verlangt werden. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des kantonalen Entscheids hergestellt wird, sondern dafür eine positive Anordnung nötig ist. Das trifft hinsichtlich einer nicht oder nicht mehr gerechtfertigten Untersuchungshaft zu (BGE 124 I 327 E. 4 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten, soweit der Beschwerdeführer beantragt, die zürcherischen Strafverfolgungsbehörden seien anzuweisen, ihn aus der Haft zu entlassen.
2.- a) Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich geständig.
Der dringende Tatverdacht ist unstreitig gegeben.
Der Haftrichter verneint Kollusions- und Fluchtgefahr.
Er bejaht dagegen den Haftgrund der Wiederholungsgefahr.
Der Beschwerdeführer rügt, der Haftrichter habe damit sein Recht auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV verletzt.
b) Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV).
Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts frei (BGE 123 I 268 E. 2d mit Hinweis).
c) Gemäss § 58 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (im Folgenden: StPO) darf Untersuchungshaft unter anderem angeordnet werden, wenn der Angeschuldigte eines Vergehens oder Verbrechens dringend verdächtigt wird und aufgrund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden muss, er werde, nachdem er bereits zahlreiche Verbrechen oder erhebliche Vergehen verübt hat, erneut solche Straftaten begehen (Abs. 1 Ziff. 3).
aa) Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr nach § 58 Abs. 1 Ziff. 3 StPO ist die Verhütung von Verbrechen; die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft.
Da Präventivhaft einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit darstellt, muss sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Fortsetzungsgefahr ist verhältnismässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen (BGE 125 I 60 E. 3a; 124 I 208 E. 5; 123 I 268 E. 2c, je mit Hinweisen).
bb) Andreas Donatsch (Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000) führt zu § 58 Abs. 1 Ziff. 3 StPO aus, bei den (vermutlich) begangenen Straftaten müsse es sich um schwere Delikte handeln, nicht um Bagatelldelikte oder Fahrlässigkeitsdelikte (N. 48). Vorausgesetzt werde, dass der Angeschuldigte Verbrechen oder erhebliche Vergehen verübt habe. Dazu gehörten strafbare Handlungen, aufgrund welcher eine Verurteilung erfolgt sei.
Mit dem Wortlaut zu vereinbaren sei jedoch auch die Auslegung, wonach Delikte als verübt gelten könnten, welche Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden (N. 49).
Die bereits begangenen Verbrechen oder erheblichen Vergehen müssten zahlreich sein. Daraus ergebe sich, dass mindestens mehr als zwei schwere Delikte begangen worden sein müssten.
Die Mindestzahl könne nicht in allgemeiner Weise festgelegt werden. Sie hänge unter anderem von der Schwere der begangenen Straftaten ab. Da auf die Zahl der begangenen Delikte abgestellt werde, sei die Zahl der Vorstrafen nur beschränkt aussagekräftig (N. 50). Die zahlreichen verübten bzw. möglicherweise begangenen Straftaten und die Delikte, welche der Angeschuldigte im Falle eines Verzichts auf Haft wahrscheinlich begehen würde, müssten gleichartig sein. Dies könne aus der in § 58 Abs. 1 Ziff. 3 StPO verwendeten Formulierung "erneut solche Straftaten" gefolgert werden. Daraus müsse geschlossen werden, dass es sich bei den befürchteten Straftaten - wie bei den Vordelikten - um schwere Delikte handeln müsse (N. 51).
d) Der Beschwerdeführer hat im März und Juni 1997, teilweise zusammen mit M.________ und C.________, insgesamt 5 Raubüberfälle begangen. Ausserdem trug er im Juni 1997 eine Schreckschusspistole mit 4 Patronen im Magazin auf sich.
Das Jugendgericht Zürich sprach ihn deshalb am 28. Mai 1998 schuldig des mehrfachen Raubes, teilweise begangen als Mitglied einer Bande, des mehrfachen unvollendeten Versuchs des Raubes sowie der Übertretung der kantonalen Waffenverordnung und wies ihn in ein Erziehungsheim für Jugendliche ein. Im Februar 2000 handelte der Beschwerdeführer mit Marihuana.
Zwischen einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt und April 2001 konsumierte er in unregelmässigen Abständen Marihuana.
Am 1. Mai 2000 nahm der Beschwerdeführer überdies an der unbewilligten Nachdemonstration zur offiziellen 1. Mai-Demonstration in Zürich teil. Dabei warf er unter anderem einen Backstein in Richtung von Polizeibeamten. Die Bezirksanwaltschaft Zürich verurteilte ihn deshalb am 24. April 2001 wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie Landfriedensbruchs zu 3 Monaten Gefängnis, bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren.
Raub stellt nach Art. 140 Ziff. 1 StGB ein Verbrechen dar. Bei der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Ziff. 1 Satz 1 BetmG und bei Landfriedensbruch nach Art. 260 StGB handelt es sich um Vergehen.
Der Beschwerdeführer hat somit bereits zahlreiche Verbrechen oder erhebliche Vergehen im Sinne von § 58 Abs. 1 Ziff. 3 StPO verübt. Für die Prognose wirkt sich dabei insbesondere ungünstig aus, dass er die Raubtaten teilweise mit den gleichen Tätern begangen hat, mit denen er auch den neuen, grundsätzlich eingestandenen Raubüberfall auf den "Goa-Shop" ausgeführt hat.
Der Beschwerdeführer hat gemäss dem heutigen Stand der Untersuchung die neue Tat vom 30. Juni 2001 nur gut zwei Monate nach der Verurteilung durch die Bezirksanwaltschaft Zürich am 24. April 2001 begangen. Zudem hat er innerhalb der von der Bezirksanwaltschaft angesetzten Probezeit von 2 Jahren wiederum delinquiert. Weder der vergleichsweise kurz zuvor erfolgte Schuldspruch noch die Probezeit haben ihn also von einem einschlägigen Rückfall abgehalten.
Wie der Haftrichter zutreffend bemerkt, handelten die Täter bei der nun in Frage stehenden Tat recht skrupellos, indem zwei von ihnen dem Opfer mit einem messerartigen Gegenstand bzw. einem Spaten Verletzungen zugefügt, während der Dritte die Eingangstüre gesichert haben soll. Welchen Tatbeitrag dabei die verschiedenen Angeschuldigten im Einzelnen geleistet haben sollen, wird der Sachrichter noch zu klären haben.
Der Beschwerdeführer lebt finanziell in wenig gefestigten Verhältnissen. Vor seiner Verhaftung arbeitete er nach seinen Angaben zwar bei Verwandten, bezog dabei aber keinen geregelten Lohn.
Angesichts dieser Umstände ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Haftrichter die Wiederholungsgefahr nach § 58 Abs. 1 Ziff. 3 StPO bejaht hat. Es besteht nicht nur die rein hypothetische Möglichkeit der Begehung neuer Straftaten. Vielmehr sind ernsthafte Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Beschwerdeführer bei einer Freilassung erneut Delikte, wie er sie bereits mehrfach begangen hat, verüben könnte. Im Vordergrund steht dabei insbesondere die Gefahr weiterer Raubtaten, also schwerer Delikte.
Dass mildere Ersatzmassnahmen anstelle der Untersuchungshaft zur Behebung der Wiederholungsgefahr in Frage kämen, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist nicht ersichtlich.
3.- Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
Von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers kann ausgegangen werden. Da die Untersuchungshaft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, konnte er sich zur Beschwerde veranlasst sehen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird deshalb gutgeheissen.
Es werden keine Kosten erhoben und dem Vertreter des Beschwerdeführers wird eine Entschädigung ausgerichtet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
3.- Es werden keine Kosten erhoben.
4.- Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Werner Greiner, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.
5.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Bezirksanwaltschaft und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Oktober 2001
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: