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Original
 
[AZA 7]
U 317/99 Vr
IV. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Kernen;
Gerichtsschreiber Krähenbühl
Urteil vom 15. Oktober 2001
in Sachen
Elvia Versicherungen, Badenerstrasse 694, 8048 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
M.________, 1946, Beschwerdegegnerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Lorenz Schreiber, Stadthausgasse 27,
8200 Schaffhausen
und
Obergericht des Kantons Schaffhausen, Schaffhausen
A.- Die 1946 geborene M.________ war seit dem 10. Juni
1987 als teilzeitlich beschäftigte Krankenpflegerin und
Nachtwache im Alters- und Pflegeheim X.________ tätig. In
dieser Funktion war sie über ihren Arbeitgeber, die Einwohnergemeinde
Y.________, bei der Elvia Versicherungen
unfallversichert.
Am 9. September 1995 kam es in Z.________ zu einem
Auffahrunfall, als M.________ nach dem Überqueren eines
Bahnübergangs ihren mit einer Geschwindigkeit von 30 bis
35 Stundenkilometern gelenkten Personenwagen wegen eines
ihre Fahrbahn überquerenden Fahrzeuges plötzlich bis zum
Stillstand abbremsen musste und ein ihr nachfolgender Taxifahrer
nicht mehr rechtzeitig reagieren konnte. Anschliessend
fuhr M.________ zwar noch selber an ihren Wohnort in
A.________, musste dort aber am folgenden Tag ihren Hausarzt
Dr. med. S.________ aufsuchen. Wegen zunehmender
zervikaler Schmerzen überwies dieser die Patientin am
14. September 1995 ins Spital B.________, wo ein zervikales
Distorsionstrauma der Halswirbelsäule sowie eine posttraumatische
Belastungsstörung diagnostiziert wurden. Eine
Erwerbstätigkeit konnte M.________ auch nach der bis am
4. Dezember 1995 dauernden Hospitalisation nicht mehr aufnehmen.
Die Elvia, welche ihre Haftung anerkannt und Taggelder
ausgerichtet hatte sowie für Heilungskosten aufgekommen
war, zog nebst dem Austrittsbericht des Spitals B.________
vom 8. Dezember 1995 unter anderm mehrere Stellungnahmen
des Neurologen Dr. med. H.________ sowie der Hausärzte Dr.
med. S.________ und Dr. med. E.________ bei. Zudem veranlasste
sie eine interdisziplinäre Begutachtung in der
Medizinischen Abklärungsstelle der Invalidenversicherung
(MEDAS), welche am 10. Januar 1997 ausführlich Bericht
erstattete. Gestützt auf diese Unterlagen gelangte sie zum
Schluss, das Unfallereignis vom 9. September 1995 sei nicht
geeignet gewesen, die aktuell noch vorliegenden Beschwerden
zu verursachen. Mangels adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen
der vorhandenen Schädigung und dem versicherten Verkehrsunfall
stellte sie ihre Leistungen deshalb mit Verfügung
vom 15. April 1997 rückwirkend per 31. Dezember 1996
ein. Im Ergebnis hielt sie daran mit Einspracheentscheid
vom 9. Oktober 1997 fest, wobei sie zur Begründung neu darlegte,
dass schon der natürliche Kausalzusammenhang zwischen
Unfallereignis und gesundheitlicher Beeinträchtigung
nicht gegeben sei.
B.- Beschwerdeweise wandte sich M.________ an das
Obergericht des Kantons Schaffhausen mit den Begehren, es
seien der Einspracheentscheid vom 9. Oktober 1997 aufzuheben
und eine nochmalige medizinische Begutachtung zu veranlassen;
bis zum Vorliegen der Resultate der weiteren Untersuchungen
seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
Abweichend von der im Einspracheentscheid der Elvia
vertretenen Auffassung bejahte das kantonale Gericht die
natürliche Kausalität des Verkehrsunfalles vom 9. September
1995 für die vorhandene Symptomatik, welche es dem nach
Schleudertraumata der Halswirbelsäule häufig beobachteten
und insofern typischen Beschwerdebild zuordnete. Im Übrigen
befand es, hinsichtlich der psychischen Schädigung bedürfe
es zusätzlicher Abklärungen. Näheren Aufschluss erwartete
es dabei von der im MEDAS-Gutachten vom 10. Januar 1997
empfohlenen nochmaligen Durchführung der Single Photon
Emission Computed Tomography (Spect), weshalb es die Sache
mit Entscheid vom 16. Juli 1999 zur ergänzenden Sachverhaltserhebung,
insbesondere zur Anordnung einer weiteren
Spect-Untersuchung, an die Elvia zurückwies; im Anschluss
daran sei über den adäquatkausalen Bezug zum Unfallgeschehen
zu befinden, was allenfalls nach der bei Vorliegen
einer dominanten psychischen Störung anwendbaren Methode zu
geschehen habe.
C.- Die Elvia erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und
beantragt die Aufhebung des kantonalen Entscheids.
M.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliessen.
Das kantonale Gericht bekräftigt unter Bezugnahme auf
die Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die
seinem Entscheid zu Grunde liegenden Überlegungen. Das Bundesamt
für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Unbestrittenermassen hat die heutige Beschwerdegegnerin
anlässlich des Auffahrunfalles vom 9. September
1995 ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule erlitten.
Nach der Kollision verspürte sie gemäss ihren eigenen Angaben
Schmerzen in der Nackengegend und im Rücken; zudem habe
sie sich in einer sehr schlechten Verfassung befunden und
es sei ihr übel geworden. Dennoch war sie offenbar noch in
der Lage, selbst von Z.________ zu sich nach Hause nach
A.________ zu fahren.
Während des stationären Aufenthaltes im Spital
B.________ traten nebst Zervikalgien und Kopfschmerzen
zeitweise krampfartige Hyperextensionen der Halswirbelsäule
sowie symmetrische Zuckungen der Extremitäten und passagere
Kribbelparästhesien im Bereiche der Fingerkuppen auf. Des
Weitern klagte die bereits in depressiver Grundstimmung ins
Spital eingetretene Patientin über Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen
sowie über Schwierigkeiten beim Sprechen.
In den Koordinationsprüfungen wurde eine Ataxie beobachtet
und es entwickelte sich eine ebenfalls ataktische Gangstörung
mit teils klonusartigen Krämpfen des rechten Beines.
Die aufgetretenen Beschwerden machten auch nach dem Spitalaufenthalt
ständige ärztliche Betreuung notwenig und die
psychische Entwicklung führte Anfang Juli 1997 zu einer
notfallmässigen Einweisung in die Kantonale Psychiatrische
Klinik D.________. In einem Bericht des Dr. med. W.________
vom 30. Juli 1996 war ferner von - bis dahin nie erwähnten
- Beschwerden im linken Knie die Rede, welche der Arzt auf
die nach dem Unfall eingetretene Gangstörung zurückführte.
Im für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt bei Erlass
des Einspracheentscheids vom 9. Oktober 1997 (vgl. BGE
121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) klagte die Versicherte
noch über Rücken- und Nackenbeschwerden mit schmerzhafter
Schulterbeweglichkeit rechts und über Kopfschmerzen mit
eingeschränkter Kopfbeweglichkeit und Schwindelerscheinungen.
Gegenüber den Ärzten der MEDAS gab sie Konzentrations-,
Gedächtnis- und Wortfindungsstörungen, Vergesslichkeit,
Schreibschwierigkeiten, erhöhte Müdigkeit und einen
Tinnitus rechts an. Ferner bestanden Sensibilitäts-,
Gleichgewichts- sowie Koordinationsstörungen und nach wie
vor lag ein stark schwankendes Gangbild mit Abweichtendenzen
nach rechts vor. Zudem wurden weiterhin Kniebeschwerden
und neu auch noch Bauchschmerzen mit unten rechts lokalisierbaren
Druckdolenzen geltend gemacht. In psychischer
Hinsicht ist in der MEDAS-Expertise vom 10. Januar 1997 von
Depressionen die Rede, wobei Dr. med. R.________ in seinem
psychiatrischen Konsiliarbericht vom 16. Dezember 1996 eine
posttraumatische Anpassungsstörung mit Symptomausweitung,
wahrscheinlich auf dem Boden einer Persönlichkeitsstörung,
eine Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen
Gründen sowie psychische Probleme im Rahmen von Ehescheidung
diagnostiziert hatte.
2.- Zu prüfen ist, ob sich die nach dem Auffahrunfall
vom 9. September 1995 mannigfach aufgetretenen Beschwerden
im Sinne eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges
auf das versicherte Unfallereignis zurückführen lassen,
was für eine Leistungspflicht der Beschwerde führenden Versicherungsgesellschaft
unabdingbare Voraussetzung bildet.
a) Der Begriff der natürlichen Kausalität eines versicherten
Unfallereignisses für eine darauf zurückgeführte
gesundheitliche Schädigung (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289
Erw. 1b, je mit Hinweisen) ist im Einspracheentscheid vom
9. Oktober 1997 zutreffend dargelegt worden, worauf verwiesen
wird. Wesentlich ist insbesondere, dass das Vorhandensein
eines natürlichen Kausalzusammenhangs als Tatfrage -
auch bei Beschwerdebildern ohne organisch nachweisbare Befunde
nach Schleudertraumata der Halswirbelsäule (BGE 119 V
335) oder in ihren Auswirkungen vergleichbaren Mechanismen
(SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) - mit dem im Sozialversicherungsrecht
allgemein erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erstellt sein muss, während
die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs für die Begründung
eines Leistungsanspruches nicht genügt (BGE 119 V 338
Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Die adäquate Kausalität eines Unfalles für einen in
dessen Gefolge eingetretenen Gesundheitsschaden ist nach
der Rechtsprechung dann gegeben, wenn ein Ereignis nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung
an sich geeignet ist, einen Erfolg von der
Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses
Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt
erscheint (BGE 125 V 461 f. Erw. 5a mit Hinweisen). Bei der
Adäquanz von Unfallfolgen geht es um die Beantwortung einer
Rechtsfrage (BGE 117 V 382 Erw. 4a mit Hinweis).
b) Bei einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder
einer äquivalenten Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67
Erw. 2) wie etwa einer Distorsion der Halswirbelsäule, wie
sie die Beschwerdegegnerin erlitten hat, kann die Leistungspflicht
der Unfallversicherung unter Umständen auch
ohne organisch direkt nachweisbare Schädigung gegeben sein.
Nach den Ergebnissen der medizinischen Forschung können bei
solchen Verletzungen auch ohne klar ausgewiesene pathologische
Befunde noch Jahre nach dem Unfall funktionelle Ausfälle
verschiedenster Art auftreten (BGE 117 V 363
Erw. 5d/aa mit Hinweisen). Der Umstand, dass die nach einem
Schleudertrauma häufig beobachteten und deshalb von der
Rechtsprechung als typisch bezeichneten Beschwerden wie
diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen,
Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen,
Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression oder Wesensveränderung
(BGE 117 V 360 Erw. 4b) in manchen Fällen
mit den heute verwendeten bildgebenden Untersuchungsmethoden
nicht objektivierbar sind, darf nicht dazu verleiten,
sie als rein "subjektive" Beschwerden zu qualifizieren und
damit deren Relevanz für die Unfallversicherung in Abrede
zu stellen. Gemäss fachärztlichen Publikationen bestehen
Anhaltspunkte dafür, dass der Unfallmechanismus bei einem
Schleudertrauma der Halswirbelsäule zu Mikroverletzungen
führt, welche für das erwähnte typische Beschwerdebild mit
hoher Wahrscheinlichkeit ursächlich oder zumindest im Sinne
einer Teilursache mit verantwortlich sind. Ein Unfall mit
Schleudertrauma der Halswirbelsäule kann demnach in der
charakteristischen Erscheinungsform einer Häufung typischer
Beschwerden eine Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit verursachen,
auch wenn die festgestellten Störungen organisch
nicht nachweisbar sind (BGE 117 V 363 f. Erw. 5d/aa mit
Hinweisen).
c) Was den Nachweis des vorliegend zunächst interessierenden
natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen solchen
Beschwerden und einem als ursächlich in Frage kommenden Unfall
anbelangt, ist festzuhalten, dass nach der in BGE 119
V 335 erfolgten Klarstellung der Rechtsprechung auch bei
Schleudermechanismen der Halswirbelsäule in erster Linie
die medizinischen Fakten, insbesondere die fachärztlichen
Erhebungen über Anamnese, Verletzungsfolgen, unfallfremde
Faktoren und Vorzustand sowie die medizinischen Erkenntnisse
hinsichtlich des objektiven Befundes und der Diagnose
die massgeblichen Grundlagen für die Kausalitätsbeurteilung
bilden. Das Vorliegen eines Schleudertraumas - oder einer
äquivalenten Verletzung - wie auch dessen Folgen müssen
durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein. Trifft
dies zu und ist die natürliche Kausalität - auf Grund fachärztlicher
Feststellungen in einem konkreten Fall - unbestritten,
so kann der natürliche Kausalzusammenhang in aller
Regel auch aus rechtlicher Sicht als erstellt gelten
(BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa).
Ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen einer
Schleuderverletzung der Halswirbelsäule ohne organisch
nachweisbare Befunde und den eingetretenen Gesundheitsschädigungen
besteht, ist indessen - wie erwähnt (Erw. 2a)
- eine Tatfrage, über welche die Verwaltung und im Beschwerdefall
der Richter im Rahmen der Beweiswürdigung nach
dem im Sozialversicherungsrecht allgemein erforderlichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden
haben. Auch in diesem Bereich bedarf es somit für die Leistungsberechtigung
gegenüber dem Unfallversicherer, dass die
geklagten Beschwerden medizinisch einer fassbaren gesundheitlichen
Beeinträchtigung zugeschrieben werden können und
diese Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten
Unfallereignis steht. Blosse Klagen über diffuse
Beschwerden genügen nicht. Von Verletzungsopfern angegebene
Beschwerden können, auch wenn sie zumindest teilweise den
nach Schleudertraumata der Halswirbelsäule häufig auftretenden
entsprechen, unter Umständen dennoch nicht als überwiegend
wahrscheinliche Folge eines Unfallereignisses gelten,
sondern müssen etwa als Ergebnis einer krankhaften
Entwicklung gesehen werden.
3.- Während der Beschwerde führende Unfallversicherer
den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen der Auffahrkollision
vom 9. September 1995 und den noch vorhandenen gesundheitlichen
Beeinträchtigungen im Einspracheentscheid
vom 9. Oktober 1997 verneint hat, ist das kantonale Gericht
bezüglich des so genannt typischen Beschwerdebildes nach
Schleudertraumata der Halswirbelsäule (Erw. 2b) zum Schluss
gelangt, dass dieses natürlich kausal auf das in Betracht
fallende Unfallereignis zurückzuführen sei.
a) Abgesehen von den erst lange Zeit nach dem Unfall
vom 9. September 1995 aufgetretenen Kniebeschwerden und den
noch später geltend gemachten Bauchschmerzen lagen im Zeitpunkt
des Erlasses des Einspracheentscheides vom 9. Oktober
1997 keine Anhaltspunkte für organische Schädigungen vor,
welche die gesundheitlichen Probleme der Versicherten hätten
erklären können. Dies gilt insbesondere hinsichtlich
der von der diagnostizierten Distorsion direkt betroffenen
Halswirbelsäule; aber auch für zervikale Beschwerden liess
sich kein organisches Substrat finden. Auf Grund der ärztlich
erhobenen Befunde muss deshalb davon ausgegangen werden,
dass sich die gesundheitliche Situation zumindest aus
organischer Sicht wieder in einem Zustand präsentierte, wie
ihn die Beschwerdegegnerin auch ohne Unfallereignis aufgewiesen
hätte. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint die umstrittene
Leistungseinstellung demnach durchaus gerechtfertigt
gewesen zu sein.
b) Das kantonale Gericht hat sich denn auch darauf beschränkt,
die Kausalitätsfrage hinsichtlich eines allfälligen
typischen Beschwerdebildes ohne organisch nachweisbare
Befunde, wie es nach Schleudertraumata der Halswirbelsäule
oftmals beobachtet wird (Erw. 2b), zu prüfen. Nachdem die
aufgetretene Symptomatik zumindest teilweise dem charakteristischen
Erscheinungsbild der Folgen von Schleudertraumata
und diesen in ihren Auswirkungen vergleichbaren Verletzungen
entspricht, ist dagegen grundsätzlich nichts einzuwenden.
aa) Die Beschwerdegegnerin war am 9. September 1995 an
einem eher harmlosen Auffahrunfall beteiligt, welcher vom
äusseren Geschehensablauf her, aber auch auf Grund des äusserst
minimen Sachschadens an den betroffenen Fahrzeugen,
keineswegs gravierende gesundheitliche Folgen befürchten
liess. Dass die demgegenüber aufgetretenen massiven Befindlichkeitsstörungen
natürlich kausal auf dieses Unfallereignis
zurückzuführen, ohne dieses mithin ausgeblieben wären,
erscheint schon deshalb als kaum wahrscheinlich.
bb) Wie bereits im Einspracheentscheid vom 9. Oktober
1997 einlässlich dargelegt worden ist, bieten aber auch -
was entscheidend ist - die eingeholten ärztlichen Beurteilungen
keine Grundlage für einen mit dem erforderlichen Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzunehmenden
natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Gesundheitsschäden
und dem von der Beschwerdegegnerin dafür
verantwortlich gemachten Unfallereignis. Sämtliche der an
der umfassenden Exploration in der MEDAS im Herbst 1996 beteiligten
Spezialisten konnten die für ihren Fachbereich
jeweils erhobenen Befunde höchstens als mögliche, nicht
aber als wahrscheinliche Unfallfolge bezeichnen. Dies gilt
nicht nur für die primär auf somatische Leiden ausgerichteten
medizinischen Disziplinen, sondern insbesondere auch
für die psychiatrische Begutachtung durch Dr. med.
R.________ vom 4. November 1996. Damit fehlt es aber an der
von der Rechtsprechung für eine Bejahung des natürlichen
Kausalzusammenhanges zwischen Unfall und typischem
Beschwerdebild nach Schleudertraumata geforderten eindeutigen
ärztlichen Bestätigung (Erw. 2c). Auch unter
diesem Aspekt lässt sich der leistungsverweigernde Einspracheentscheid
vom 9. Oktober 1997 somit nicht beanstanden.
Die vorinstanzliche Betrachtungsweise misst demgegenüber
der angeblichen, jedoch kaum überprüfbaren
Beschwerdefreiheit vor dem Unfallereignis vom 9. September
1995 zu viel Gewicht bei und schenkt insbesondere den vom
Eidgenössischen Versicherungsgericht in BGE 119 V 340 ff.
Erw. 2b aufgezeigten Beurteilungskriterien (Erw. 2c) kaum
Beachtung.
cc) Kann demnach nicht von einem natürlich kausal auf
das Unfallereignis vom 9. September 1995 zurückzuführenden
typischen Beschwerdebild nach Schleudertraumata ausgegangen
werden, erübrigt sich diesbezüglich - wie schon im Einspracheentscheid
vom 9. Oktober 1997 zutreffend festgehalten
worden ist - eine Adäquanzprüfung zum Vornherein.
c) Für die erstmals im Frühsommer 1996 geltend gemachten
Schmerzen im linken Kniegelenk, welche selbstredend
nicht zum typischen Beschwerdebild nach Schleudertraumata
zu zählen sind, scheint zwar eine organische Schädigung belegt
zu sein. Eine mechanische Einwirkung auf das linke
Knie anlässlich des Auffahrunfalles vom 9. September 1995
ist indessen nicht ausgewiesen, weshalb zumindest das Vorliegen
einer direkten Unfallfolge zum Vornherein ausscheidet.
Dr. med. W.________ sieht das erst Monate nach dem
Unfallereignis in Erscheinung getretene Knieleiden denn
auch bloss als Auswirkung der im Anschluss an die Auffahrkollision
aufgetretenen Gangstörung, indem er in seinen
Berichten vom 30. Juli und 11. September 1996 annimmt,
diese erst habe wegen des zufolge einer Quadrizepsschwäche
ständigen Einsackens im linken Kniegelenk zur Schmerzhaftigkeit
der - nach einer 1982 vorgenommenen Knieoperation
vorbestehenden - Femoropatellar-Arthrose geführt. Als
unfallkausal liessen sich die Kniebeschwerden links demnach
- wollte man der Erklärung des Dr. med. W.________ folgen -
nur unter der Voraussetzung qualifizieren, dass die mit
Gleichgewichtsproblemen verbundene Gangstörung, welche die
Vorinstanz offenbar dem typischen Beschwerdebild nach
Schleudertraumata zugeordnet hat, ihrerseits als natürlich
kausale Folge der Auffahrkollision zu betrachten wäre.
Dafür besteht indessen kein Anlass.
d) Ebenso wenig liegen Hinweise auf eine anlässlich
des Auffahrunfalles erlittene Unterleibsverletzung vor.
Nicht ersichtlich ist deshalb, inwiefern die angegebenen
Bauchschmerzen und die in diesem Zusammenhang ärztlich
festgestellten Druckdolenzen auf den fraglichen Unfall zurückzuführen
sein sollten.
4.- Des Weitern hat das kantonale Gericht Anzeichen
für eine dominante psychische Störung erblickt, welche die
übrigen, sich eher somatisch manifestierenden Beschwerden
ganz in den Hintergrund dränge. Gegebenenfalls müsste in
diesem Punkt bei der Adäquanzprüfung nach der vom Eidgenössischen
Versicherungsgericht in BGE 123 V 98 für solche
Fälle als anwendbar erklärten Methode bei psychischen Fehlentwicklungen
nach Unfällen (BGE 115 V 133) vorgegangen
werden. Diesbezüglich erachtete die Vorinstanz den massgeblichen
Sachverhalt indessen als nicht genügend abgeklärt,
weshalb sie die Sache an den Beschwerde führenden Unfallversicherer
zurückwies, damit er insbesondere die im MEDAS-Gutachten
vom 10. Januar 1997 angeregte nochmalige Spect-Untersuchung
veranlasse.
a) Auch bei psychischen Leiden setzt die Leistungspflicht
des Unfallversicherers indessen zunächst voraus,
dass ein versichertes Unfallereignis als dessen natürlich
kausale Ursache erscheint. Wie erwähnt (Erw. 3b/bb), trifft
dies auf Grund der Ausführungen des Dr. med. R.________ im
psychiatrischen Konsiliarbericht vom 16. Dezember 1996
bezüglich der Auffahrkollision vom 9. September 1995 jedoch
nicht zu. An dieser Beurteilung würde sich im Fall der Beschwerdegegnerin
auch nichts ändern, wenn die psychische
Störung nicht bloss neben weiteren somatischen Symptomen
als Bestandteil des typischen Beschwerdebildes nach Schleudertraumata
zu sehen wäre, sondern insofern eine die körperlichen
Befunde überragende Bedeutung hätte, als sie diese
mit umfassen oder aber gar als deren Auslösungsfaktor
erscheinen würde.
Bezüglich der Frage nach der natürlichen Kausalität
des fraglichen Unfallereignisses für die unbestrittenermassen
vorhandene psychische Schädigung besteht angesichts des
in jeder Hinsicht überzeugenden Berichts des Dr. med.
R.________ auch kein weiterer Abklärungsbedarf. Insbesondere
vermöchte die von der Beschwerdegegnerin geforderte
nochmalige Spect-Untersuchung in diesem Zusammenhang zum
Vornherein keine entscheidrelevanten Aufschlüsse zu vermitteln.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich
in dem in RKUV 2000 Nr. U 395 S. 316 (= SVR 2001 UV Nr. 1
S. 1) publizierten Urteil Z. vom 2. Juni 2000 (U 160/98)
eingehend mit der Aussagekraft hirnorganischer Abklärungen
mittels Spect auseinander gesetzt und ist dabei zum Schluss
gelangt, dass diese bisher auch wissenschaftlich nicht
anerkannte Untersuchungsmethode nicht geeignet ist, den
Nachweis der natürlichen Kausalität eines Unfalles für
hirnorganische Schädigungen zu erbringen. Selbst wenn der
Zusammenhang zwischen den anlässlich der Spect-Untersuchung
festgestellten Auffälligkeiten und dem vorhandenen psychischen
Beschwerdebild als erstellt gelten könnte, wäre deshalb
bezüglich der Frage nach der Ursächlichkeit des am
9. September 1995 erlittenen Unfalles nichts gewonnen.
b) Ob die Untersuchung mittels Spect im Übrigen Aufschluss
über Art und Ausmass der von der Vorinstanz als
weiter abklärungsbedürftig eingestuften psychischen Schädigung
geben könnte, braucht an dieser Stelle nicht erörtert
zu werden. Da bereits die natürliche Unfallkausalität nicht
als erstellt gelten kann, bedarf die Frage nach der Adäquanz
keiner Prüfung, womit auch nicht entschieden zu werden
braucht, ob diese nach der in BGE 117 V 359 (insbesondere
367 Erw. 6a) oder aber gestützt auf BGE 123 V 98 nach
der in BGE 115 V 133 (insbesondere 135 ff. Erw. 4 ff.)
dargelegten Methode zu klären wäre.
Der in der Argumentation der Beschwerdegegnerin wie
auch der Vorinstanz wiederholt auftauchende Hinweis darauf,
dass die nochmalige Spect-Untersuchung im MEDAS-Gutachten
vom 10. Januar 1997 empfohlen worden sei, ist in diesem Zusammenhang
ohne Belang. Es mag durchaus sein, dass eine
nochmalige Abklärung mittels Spect für die künftige medizinische
Betreuung und Behandlung der Beschwerdegegnerin wesentliche
Erkenntnisse zu Tage fördern und sich die Empfehlung
der MEDAS damit als gerechtfertigt erweisen könnte.
Auf die Beurteilung der natürlichen Kausalität und damit
auch auf die Leistungspflicht des Unfallversicherers hätte
dies jedoch keinen Einfluss.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
der Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen
vom 16. Juli 1999 aufgehoben.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des
Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 15. Oktober 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: