BGer 1P.369/2001
 
BGer 1P.369/2001 vom 04.10.2001
[AZA 0/2]
1P.369/2001/bie
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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4. Oktober 2001
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Catenazzi, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiber Pfäffli.
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In Sachen
B.________, Schwerzenbach, Beschwerdeführer,
gegen
Kassationsgericht des Kantons Zürich,
betreffend
Nichtzulassung der Anklage,
hat das Bundesgericht
in Erwägung,
dass B.________ mit Eingabe vom 22. Mai 2001 staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 25. April 2001 in Sachen Nichtzulassung der Anklage gegen S.________ eingereicht hat,
dass B.________ sinngemäss um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens nachgesucht hat, um nachträglich eine Beschwerdeergänzung einzureichen,
dass die Beschwerdefrist als gesetzliche Frist nicht erstreckt werden kann (Art. 33 Abs. 1 OG),
dass innert der 30-tägigen Beschwerdefrist keine Beschwerdeergänzung eingegangen ist,
dass die Eingabe vom 22. Mai 2001 den Anforderungen an eine staatsrechtliche Beschwerde nicht genügt (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG),
dass eine Kostenauflage als zwecklos erscheint,
dass der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wird, dass inskünftig solche Eingaben ohne Antwort abgelegt werden,
im Verfahren nach Art. 36a OG
erkannt :
1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.- Es werden keine Kosten erhoben.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Oktober 2001
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: