BGer I 11/2000
 
BGer I 11/2000 vom 22.08.2001
[AZA 7]
I 11/00 Vr
I. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Meyer, Ferrari
und Ursprung; Gerichtsschreiber Arnold
Urteil vom 22. August 2001
in Sachen
P.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch die Fachstelle X.________,
gegen
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin,
und
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden
A.- P.________, geb. 1955, absolvierte nach Abschluss der Primarschule eine Anlehre zum Maler, war in der Folge als Möbelpacker und Chauffeur sowie als Maler angestellt und ist seit einigen Jahren im angestammten Beruf selbstständig erwerbstätig. Im Oktober 1995 wurde bei ihm eine koronare Dreigefässerkrankung diagnostiziert und operativ behandelt (Bypass-Operation; Berichte des Herz-Zentrums Y.________ vom 25. Oktober 1995 und 28. Februar 1996). Zur stationären Rehabilitation weilte er vom 30. Oktober bis
16. November 1995 in der Höhenklinik Z.________ (nachfolgend:
Höhenklinik). Eine Graft-Sklerose bedingte am 4. März 1996 einen weiteren operativen Eingriff (Bericht des Herz-Zentrums Y.________ vom 5. März 1996). Am 14. Februar 1996 meldete sich P.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau zog die medizinischen Akten über die beiden Herzoperationen (Berichte des Herz-Zentrums Y.________ vom 25. Oktober 1995, 24. Januar, 28. Februar und 5. März 1996 sowie der Höhenklinik vom 17. November 1995) bei, holte Arztberichte des Hausarztes Dr. med. B.________ (vom 11. März 1996 und
21. Februar 1997) sowie des Herz-Zentrums Y.________ (vom
2. April 1996) ein und klärte die erwerblichen Verhältnisse ab (Bericht ihres Berufsberaters vom 6. September 1996; Beizug der Steuerunterlagen sowie Einholung eines IK-Zusammenzuges).
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - der entsprechende Bescheid datiert vom 15. April 1997 - sprach die IV-Stelle P.________ mit zwei Verfügungen vom 13. Oktober 1997 vom 1. Januar bis 31. Januar 1996 eine halbe Rente und vom 1. Februar bis 31. Mai 1996 eine ganze Rente zu, jeweils nebst Zusatzrente für die Ehefrau und zweier Kinderrenten.
Die hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Begehren um Zusprechung einer unbefristeten halben Rente ab 1. Juni 1996 wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau ab (Entscheid vom 16. Juni 1998). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hiess die dagegen eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut, indem es die Sache in Aufhebung des angefochtenen Entscheides an die Vorinstanz zurückwies, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre (Urteil vom 24. September 1999).
B.- Mit Entscheid vom 13. Dezember 1999 bejahte die AHV/IV-Rekurskommission den Anspruch auf eine halbe Rente für die Zeit vom 1. Februar bis 31. März 1996 sowie auf eine ganze Rente für die Monate April und Mai 1996 und wies die Sache an die Ausgleichskasse zum Erlass einer entsprechenden Verfügung zurück.
C.- P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm ab 1. Juni 1996 eine unbefristete halbe Invalidenrente nebst Zusatzrente und Kinderrenten zuzusprechen; eventuell sei die Sache für ergänzende Abklärungen in beruflicher Hinsicht an die Verwaltung zurückzuweisen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) lässt sich nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete Invalidenrente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben. Das liegt darin begründet, dass einer rückwirkend verfügten abgestuften und/oder befristeten Rente nach der Rechtsprechung Revisionsgründe analog Art. 41 IVG unterlegt sein müssen (BGE 109 V 125), wobei sich der Zeitpunkt des Wechsels für die Herauf-, Herabsetzung oder Aufhebung der Rente nach Art. 88a IVV bestimmt (vgl. BGE 125 V 413 mit Hinweisen).
b) Ist bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente durch zwei gleichentags erlassene Verfügungen nach den Vorbringen der Parteien einzig die Aufhebung der Rente strittig, ist gemäss dem Rückweisungsurteil vom 24. September 1999 derjenige Verwaltungsakt der Disposition entzogen, welcher ausschliesslich den (nach den Parteivorbringen) nicht im Streite liegenden Teil des Rentenanspruchs betrifft. Die Massgeblichkeit der revisionsrechtlichen Grundsätze bedingt, dass für die Beurteilung der Rentenaufhebung per Ende Mai 1996 der Anspruch auf Invalidenrente ab 1. Februar bis 31. Mai 1996, ebenso wie derjenige im Januar 1996, zu berücksichtigen ist. Ungeachtet ihrer allfälligen Unrichtigkeit hat es mit der Zusprechung einer halben Rente für Januar 1996 sein Bewenden, da die mit separater Verfügung (vom 13. Oktober 1997) zugesprochene halbe Rente mangels Anfechtung rechtskräftig geworden ist. Ob daran festzuhalten ist, kann offen bleiben, da, wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente für den Monat Januar 1996 materiellrechtlich nicht zu beanstanden ist. Für die dem Urteil vom 24. September 1999 zu Grunde liegende Betrachtungsweise spricht, dass formell zwei separate Verfügungen (je mit Rechtsmittelbelehrung) ergangen sind und der Beschwerdeführer einzig (kantonale) Beschwerde und in der Folge (zweimal) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Rentenaufhebung per Ende Mai 1996 geführt hat. Die in BGE 125 V 413 präzisierten Grundsätze über den Anfechtungs- und Streitgegenstand setzen ihrerseits voraus, dass die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Daran mangelt es, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist oder eine solche, wie hier, erlassen und unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Dagegen liesse sich jedoch einwenden, dass die Verwaltung am 13. Oktober 1997 rückwirkend über die gesamte Rentenberechtigung in der Zeit ab 1. Januar 1996 verfügt hat. Ungeachtet der äusseren Form - allenfalls technisch bedingt oder administrativ darin begründet, dass die einzelnen Betreffnisse für Invaliden-, Kinder- und Zusatzrente (bei ganzer und halber Rente) separat zu ermitteln waren - ist bei materieller Betrachtungsweise von einem Rechtsverhältnis auszugehen (Erw. 1a), wofür weiter spricht, dass am 15. April 1997 nur ein Vorbescheid in der Sache ergangen war.
2.- Es ist unbestritten und steht auf Grund der Akten fest, dass sichder Rentenbeginn nach Art. 29 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 IVG bestimmt und der Beschwerdeführer während des am 6. Januar 1995 beginnenden Wartejahres durchschnittlich über 50 %, aber unter 66 2/3 % arbeitsunfähig war, wodurch unter der weiteren kumulativen Voraussetzung eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 %, der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente am 1. Januar 1996 entstand (vgl. BGE 121 V 264).
3.- Gemäss Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder Verschlimmerung der Hilflosigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29bis ist sinngemäss anwendbar (Art. 88a Abs. 2 Satz 2 IVV).
Art. 29bis IVV lautet: "Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet.. "
a) Was sinngemässe Anwendbarkeit von Art. 29bis IVV ("...è applicabile per analogia"; " ... est toutefois applicable par analogie") im Kontext des Art. 88a Abs. 2 IVV bedeutet, erhellt nicht aus dem Wortlaut der hievor zitierten Verordnungsbestimmungen.
b) Art. 88a Abs. 2 Satz 2 IVV, wonach Art. 29bis IVV sinngemäss anwendbar ist, schliesst an die in Satz 1 (am Ende) konkretisierte Voraussetzung einer auf Dauer gerichteten Änderung an. Die Systematik legt nahe, dass durch die Verweisung auf Art. 29bis IVV einerseits nicht vom grundsätzlichen Erfordernis einer dauerhaften Veränderung abgegangen werden sollte, andererseits ausnahmsweise nicht eine dreimonatige Frist Voraussetzung zur Rentenerhöhung bildet. In systematischer Hinsicht ist weiter zu berücksichtigen, dass bei der gleichzeitigen rückwirkenden Zusprechung einer halben und der diese ablösenden ganzen Rente sich der Beginn der zeitlich ersten (halben) Rente nach Art. 29 Abs. 1 IVG richtet. Für den Zeitpunkt des Wechsels von - beispielsweise - einer halben zur ganzen Rente ist demgegenüber nach Art. 88a Abs. 2 IVV zu verfahren; Art. 29 Abs. 1 IVG und Art. 88bis Abs. 1 IVV sind insoweit nicht massgebend (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a und 4b). Die Revision einer Rente setzt einen bestehenden Anspruch voraus. Die Anpassung einer Dauerleistung an veränderte Verhältnisse ist demgegenüber revisionsrechtlich vorzunehmen. Die Regeln über die Anspruchsentstehung gelten dabei, wie in Art. 88a Abs. 2 Satz 2 IVV vorgesehen, bloss sinngemäss.
c) Entstehungsgeschichtlich sind die Erläuterungen des BSV zur Revision der Verordnung über die Invalidenversicherung (vom 29. November 1976) in ZAK 1977 S. 6 ff. zu beachten. Danach galt bis zur Verordnungsnovelle revisionsrechtlich in zeitlicher Hinsicht sinngemäss die gleiche Regelung, wie sie in Art. 29 IVG für den Beginn des Anspruchs getroffen wurde (sofort bei bleibenden Änderungen, in den übrigen Fällen nach Massgabe der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während 360 Tagen; ZAK 1977 S. 23).
Art. 29bis IVV ist wie folgt kommentiert: "Es hat sich als stossend erwiesen, dass ein Versicherter erneut die 360tägige Wartezeit zurücklegen muss, wenn seine Invalidität nach Aufhebung der Rente wieder auflebt. Nach der neuen Regelung entsteht der Rentenanspruch im Augenblick des teilweisen oder völligen Arbeitsunterbruchs wieder, wenn der gleiche Gesundheitsschaden innert drei Jahren erneut zur Arbeitsunfähigkeit und damit zur Erwerbsunfähigkeit führt. " (ZAK 1977 S. 18).
d) Sinn und Zweck des Art. 88a Abs. 2 IVV liegt darin, in näherer Ausgestaltung von Art. 41 IVG eine im Nachgang zur erstmaligen Invaliditätsbemessung eingetretene, auf Dauer gerichtete wesentliche Verschlechterung in den tatsächlichen Verhältnissen zu berücksichtigen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Revisionsrechtlich erheblich ist insbesondere eine Änderung, die "ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat" (Satz 1, am Ende). Die ratio legis von Art. 88a Abs. 2 Satz 2 IVV erhellt aus der Bedeutung von Art. 29bis IVV. Für dessen Gehalt ist Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG heranzuziehen: Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG entsteht der Anspruch auf eine Invalidenrente frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war. Art. 29bis IVV zielt darauf, dass beim Wiederaufleben der Invalidität nach Aufhebung der Rente eine versicherte Person unter bestimmten Voraussetzungen (zeitlicher Konnex zwischen Aufhebung der Rente und Neuanmeldung, Arbeitsunfähigkeit in rentenbegründendem Ausmass bedingt durch gleiches Leiden) die im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprechung bereits bestandene Wartezeit nicht ein zweites Mal erfüllen muss (BGE 117 V 24 f.
Erw. 3a; Rz 4003 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH] vom 1. Januar 2001). Sinn und Zweck von Art. 88a Abs. 2 Satz 2 IVV besteht demnach darin, dass dem Erfordernis einer dauernden Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit Genüge getan ist, wenn - alternativ zur ununterbrochenen dreimonatigen Verschlechterung gemäss Satz 1 - die für den höheren Rentenanspruch erforderliche durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit bereits bei der (erstmaligen) Rentenzusprechung nach Massgabe des Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt gewesen war, die Zusprechung der entsprechenden höheren Rente aber daran scheiterte, dass bei Ablauf des Wartejahres eine im Vergleich zum Durchschnittswert während des Wartejahres verbesserte Arbeitsfähigkeit bestand (vgl. Beispiel in Rz 4011 KSIH).
4.- Nach dem Gesagten stimmen die Verfahrensbeteiligten - nunmehr - zu Recht darin überein, dass für den Zeitpunkt des Wechsels von einer halben (ab Januar 1996) zu einer ganzen Rente gestützt auf Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV frühestens der 1. April 1996 in Frage kommt. Eine frühere Rentenerhöhung gestützt auf Art. 88a Abs. 2 Satz 2 IVV käme nur in Betracht, wenn die für den Anspruch auf eine höhere (ganze) Rente erforderliche Arbeitsunfähigkeit (von mindestens 66 2/3 Prozent) bereits bei der Rentenentstehung am 1. Januar 1996 gegeben gewesen wäre. Das ist vorliegend nicht der Fall (Erw. 2). Eine in Frage stehende Rentenrevision löst demgegenüber, anders als eine Neuanmeldung, keine neue Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG aus (insoweit unzutreffend: ZAK 1990 S. 49 ff.). Rz 4013 des KSIH sowie insbesondere das dort angeführte Fallbeispiel stehen im Widerspruch zu den dargelegten Grundsätzen und sind als solche unbeachtlich. Weil die Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV frühestens mit der Entstehung des Rentenanspruchs zu laufen beginnt und da die Revision eines Anspruchs dessen vorgängige Entstehung bedingt (vgl.
Erw. 3b am Ende), kann der Beschwerdeführer auch gestützt auf diese Bestimmung keine frühere Rentenerhöhung fordern.
5.- a) In erwerblicher Hinsicht ist strittig, ob für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) (vgl. hiezu BGE 126 V 75 ff.) heranzuziehen sind. Der Beschwerdeführer opponiert dem Abstellen auf das vierte - und niedrigste - Anforderungsniveau (einfache und repetitive Tätigkeiten) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) mit der Begründung, es sei ihm nicht zumutbar, die selbstständige Erwerbstätigkeit als Maler aufzugeben.
aa) Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern; deshalb besteht kein Rentenanspruch, wenn die Person selbst ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Die Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht ist eine Last, welche die versicherte Person auf sich zu nehmen hat, soll ihr Leistungsanspruch - auf gesetzliche Eingliederungsmassnahmen oder Rente - gewahrt bleiben. Von der versicherten Person dürfen dabei nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. Es darf nicht einseitig auf das öffentliche Interesse an einer sparsamen und wirtschaftlichen Versicherungspraxis abgestellt werden; vielmehr sind insbesondere die grundrechtlich geschützten Betätigungsmöglichkeiten des Leistungsansprechers an seiner Lebensgestaltung angemessen zu berücksichtigen. Als Richtschnur bei der Interessenabwägung kann gelten, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen würde (BGE 113 V 32 mit Hinweisen).
bb) Der Begriff der zumutbaren Tätigkeit im Rahmen der Invaliditätsbemessung nach Art. 28 Abs. 2 IVG bezweckt nach dem Gesagten die Schadenminderungslast zu begrenzen oder - positiv formuliert - deren Mass zu bestimmen (Maurer, Begriff und Grundsatz der Zumutbarkeit im Sozialversicherungsrecht, in: Festschrift 75 Jahre EVG, Bern 1992, S. 236; Rüedi, Invaliditätsbemessung nach einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, in: Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, [Hrsg. ] Schaffhauser/Schlauri, Luzern 1999, S. 32 f. mit Hinweisen). Im Lichte der eben dargelegten Grundsätze hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt festgehalten, dass eine versicherte Person unter Umständen invalidenversicherungsrechtlich so behandelt wird, wie wenn sie ihre Tätigkeit als Selbstständigerwerbende aufgibt, d.h. sich im Rahmen der Invaliditätsbemessung jene Einkünfte anrechnen lassen muss, welche sie bei Aufnahme einer leidensangepassten unselbstständigen Erwerbstätigkeit zumutbarerweise verdienen könnte (vgl.
etwa ZAK 1982 S. 494 und 1983 S. 256). Rechtsprechung und Literatur (Landolt, Das Zumutbarkeitsprinzip im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Diss. Zürich 1995, S. 296 ff.; Rüedi, a.a.O., S. 34; Ueli Kieser, Der praktische Nachweis des rechtserheblichen Invalideneinkommens, in:
Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, [Hrsg. ] Schaffhauser/Schlauri, Luzern 1999, S. 54 ff.) stimmen dabei grundsätzlich überein, dass für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit nach Art. 28 Abs. 2 IVG im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Besonderen, die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen sind. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse, wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort etc. .
Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG) massgeblich (eingehend:
Landolt, a.a.O., S. 138 f. und S. 296 ff.). Mit Blick auf das Gebot der verfassungskonformen Auslegung hat sich insoweit nichts geändert, als die Berufswahlfreiheit auch unter Geltung der neuen, auf den 1. Januar 2000 in Kraft getretenen BV gewährleistet ist (vgl. Art. 27 Abs. 2 BV). Deren Bedeutungsgehalt für die im Wege der Interessenabwägung zu entscheidende Frage der Zumutbarkeit des Berufswechsels im Rahmen des Art. 28 Abs. 2 IVG wird indes dadurch relativiert, dass invalidenversicherungsrechtlich Umschulungsmassnahmen als Leistungsart vorgesehen sind, wobei nach dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" dieselben dem Rentenanspruch vorgehen (Art. 17 und 28 Abs. 2 IVG; BGE 126 V 241 Erw. 5).
cc) Der 1955 geborene Beschwerdeführer war im massgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verwaltungsverfügungen (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) am 13. Oktober 1997 41 Jahre und 11 Monate alt, was eindeutig für die Zumutbarkeit eines Berufswechsels spricht. Entsprechendes ist - unter Würdigung der seit 1988 ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit etwas weniger ausgeprägt - auch mit Blick auf die berufliche Laufbahn und Stellung zu sagen. Die Berufskarriere ab Beendigung der Schule bis zum Erlass der strittigen Verwaltungsverfügungen verlief wechselhaft.
Der Beschwerdeführer absolvierte nach Abschluss der Primarschule eine Anlehre zum Maler und war in der Folge als Möbelpacker und Chauffeur sowie als Maler angestellt.
Die Aufgabe der anschliessenden selbstständigen Erwerbstätigkeit als Maler (Einmannbetrieb bis zum Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigungen ab 1995) stellt keinen derartigen sozialen Abstieg dar, weswegen es ausnahmsweise nicht zumutbar wäre, wieder unselbstständig erwerbstätig zu sein. Das schliesst auch einfache und repetitive Tätigkeiten ein. In wirtschaftlicher Hinsicht ist sodann bedeutsam, dass sich gemäss den vom Beschwerdeführer aufgelegten Bilanzen per 30. Juni 1996 (für das Geschäftsjahr 1995/1996) ein Verlust von Fr. 13'088. 05 ergab. Bereits die Gründungsphase der Einzelunternehmung war schwierig verlaufen. Nach den Akten ist mit der Vorinstanz für das Geschäftsjahr 1990/91 von einem Verlust von Fr. 41'910.- auszugehen. Im Anschluss an das Geschäftsjahr 1991/92, als ein Gewinn von Fr. 97'512. 60 resultierte, stagnierte die wirtschaftliche Entwicklung auf erheblich tieferem (Gewinn-)Niveau (1992/93: Fr. 31'686. 65; 1993/94:
Fr. 46'076. 35). Der Beschwerdeführer kann sich invalidenversicherungsrechtlich auch nicht darauf berufen, dass mit der geforderten Aufgabe seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit ein Angestellter den Arbeitsplatz verliert. In objektiver Hinsicht ist bedeutsam, dass der Beschwerdeführer die verbliebene (Rest-)Arbeitsfähigkeit ohne weiteres und voraussichtlich dauernd verwerten kann.
b) Nach dem Gesagten ist die Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit zumutbar im Sinne des Art. 28 Abs. 2 IVG. Bei einem Tabellenlohn von jährlich Fr. 53'975. 60 (LSE 1996 S. 17, Anforderungsniveau 4, Männer, aufgerechnet auf 41,9 Wochenstunden) resultiert bei einem maximal zulässigen Abzug von 25 %, wie ihn die Vorinstanz zur Anwendung brachte, ohne dass triftige Gründe für eine nach den Grundsätzen über die richterliche Ermessenskontrolle (BGE 123 V 152 Erw. 2) abweichende Ermessensausübung vorliegen, für das Jahr 1996 ein Invalideneinkommen von Fr. 40'481. 70. In Gegenüberstellung mit dem - unbestrittenen - hypothetischen Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) von (maximal) Fr. 58'000.- im Jahre 1996 resultiert bei einem 100 % Pensum ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 30 %. Bei 50 %iger Arbeitsfähigkeit ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 65 %. Die Zusprechung einer halben Rente für die Monate Januar bis März 1996 sowie einer befristeten, ganzen Rente für die Zeit vom 1. April bis 31. Mai 1996 ist demnach rechtens.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 22. August 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: