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Original
 
[AZA 0/2]
5C.182/2001/min
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
18. Juli 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, präsidierendes Mitglied
der II. Zivilabteilung, Bundesrichter Merkli, Bundesrichter
Meyer und Gerichtsschreiber Levante.
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In Sachen
X.________, Berufungsklägerin, vertreten durch Fürsprecher Dr. Peter Hollinger, Marktgasse 16, 3800 Interlaken,
gegen
Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen des Kantons Bern,
betreffend
fürsorgerische Freiheitsentziehung, hat sich ergeben:
A.- X.________, geb. ..., ist seit Jahren wegen schweren Sucht-, insbesondere Alkoholproblemen mit körperlichen und sozialen Problemen zeitweilig in psychiatrischer Behandlung.
Ende des Jahres 2000 verfügte der Regierungsstatthalter von Konolfingen eine dreimonatige stationäre Therapie in einer ärztlich geleiteten Institution. Mit Verfügung vom 6. April 2001 ordnete er ihre Entlassung aus der Therapiestation für Alkohol- und Medikamentenabhängige des Psychiatriezentrums A.________ an, unter ambulanter Weiterführung der Therapiemassnahmen.
Am 16. Mai 2001 musste X.________ erneut zur Entgiftung nach Aethylabusus ins Psychiatriezentrum A.________ eingeliefert werden. In der Folge erklärte sie sich bereit, ein Antabusprogramm unter ärztlicher Aufsicht durchzuführen und zum Entzug in die Suchtabteilung der Anstalten B.________ einzutreten. Mit Verfügung vom 5. Juni 2001 verfügte der Regierungsstatthalter ihre Verlegung in die Strafanstalt für Frauen B.________. Er erwog, die Durchführung einer stationären Massnahme sei unumgänglich geworden.
Laut ärztlichem Bericht sei eine dreimonatige absolute Abstinenz nötig, danach könne über eine Therapie gesprochen werden. Zur Zeit sei X.________ noch nicht therapiefähig, und weitere "Abstürze" wären für sie lebensbedrohend.
B.- Hiergegen erhob X.________ Rekurs bei der Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen des Kantons Bern. Anlässlich der Rekursverhandlung gab sie zu Protokoll, sie sei in der Strafanstalt mit Frauen zusammen, die ganz andere Probleme hätten, und unter dem gleichen Regime wie die Straffälligen, ohne die nötige fachärztliche Betreuung. Trotzdem sei sie bereit, einen Monat in der Anstalt zu bleiben, wo sie abgeschirmt sei.
Die Rekurskommission gelangte in ihrem Entscheid vom 7. Juni 2001 zum Ergebnis, nachdem ambulante Therapien mehrmals gescheitert seien, verbleibe nur eine stationäre Massnahme. Mit Blick auf die Gefährdungssituation (chronische Selbstgefährdung und Gefährdung der Entwicklung ihres Sohnes Z.________) sei die Einweisung für eine dreimonatige absolute Abstinenz zu Recht erfolgt und auch verhältnismässig.
Zwar sei die Eignung der Anstalt umstritten. Zur Zeit sei der Rekurs jedoch abzuweisen.
C.- Mit Eingabe vom 10. Juli 2001 führt X.________ Berufung beim Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen und des regierungsstatthalterlichen Entscheids, ihre unverzügliche Entlassung aus den Anstalten B.________ und den Vollzug der stationären Massnahme in einer geeigneten Anstalt, eventuell die Aufhebung der Massnahme.
Die Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen des Kantons Bern hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Gegen Endentscheide der oberen kantonalen Gerichte oder sonstigen Spruchbehörden in Anwendung der Bestimmungen über die fürsorgerische Freiheitsentziehung ist die Berufung an das Bundesgericht zulässig, sofern kein ordentliches kantonales Rechtsmittel zur Verfügung steht (Art. 44 lit. f i.V.m. Art. 48 OG). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (vgl. Art. 333 ff. ZPO/BE). Die Berufung steht daher grundsätzlich offen. Nicht erforderlich ist die Anfechtung auch der erstinstanzlichen kantonalen Anordnung, da diese durch den Entscheid der Rekurskommission ersetzt worden ist.
2.- Die Berufungsklägerin macht geltend, die kantonalen Behörden hätten ihre Unterbringung in einer Anstalt angeordnet, in der ihr die nötige medizinische und persönliche Fürsorge nicht zuteil werde und die deshalb nicht als geeignet bezeichnet werden könne; sie befinde sich faktisch im Strafvollzug.
Darin liege eine Verletzung von Bundesrecht, zumal sie für die Öffentlichkeit in keiner Weise ein Sicherheitsrisiko darstelle. Sie müsse daher unverzüglich in einer anderen Anstalt untergebracht oder - wenn keine geeignete Institution zur Verfügung stehe - entlassen werden.
a) Gemäss Art. 397a ZGB darf eine mündige Person namentlich wegen Trunksucht oder anderen Suchterkrankungen in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann. Was unter einer geeigneten Anstalt zu verstehen ist, umschreibt das Bundesrecht nicht näher (BGE 112 II 486 E. 3, auch zu den Gründen; zum Begriff der Anstalt allgemein BGE 121 III 306 E. 2b S. 308). Aus dem in der genannten Bestimmung erwähnten Zweck der Freiheitsentziehung, der eingewiesenen Person die nötige persönliche Fürsorge zu erbringen, ergibt sich aber, dass es sich um eine Institution handeln muss, die mit den ihr normalerweise zur Verfügung stehenden organisatorischen und personellen Mitteln in der Lage ist, die wesentlichen Bedürfnisse der eingewiesenen Person bezüglich Fürsorge und Betreuung zu befriedigen (BGE 112 II 486 E. 4c S. 490; 114 II 213 E. 7 S. 218). Mithin muss im Einzelfall das Betreuungs- und Therapieangebot der Anstalt den vorrangigen Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (BGE 112 II 486 E. 5 und 6 S. 490 ff.). Eine Strafanstalt scheidet zwar nicht von vornherein aus. Sie kommt jedoch nur ausnahmsweise, namentlich in besonderen Gefährdungssituationen, in Frage (BGE 112 II 486 E. 4a und b S. 488 f., mit Hinweisen auf die Materialien; zum Ganzen auch Spirig, Zürcher Kommentar, N. 123 ff. zu Art. 397a ZGB; Geiser, Basler Kommentar, N. 22 ff. zu Art. 397a ZGB, je mit weiteren Hinweisen).
b) Die Rekurskommission hat festgestellt, dass eine suchtspezifische Abteilung in den Anstalten B.________ nur "auf dem Papier" besteht. Die Berufungsklägerin ist weitgehend dem Regime des Strafvollzugs unterworfen, ohne dass ihr die aufgrund ihrer Krankheit nötige persönliche und medizinische Betreuung erwiesen werden kann. Es liegt auf der Hand, dass eine derartige Anstalt den wesentlichen Bedürfnissen der Berufungsklägerin nicht gerecht und deshalb für sie grundsätzlich nicht als geeignet im Sinne von Art. 397a Abs. 1 ZGB bezeichnet werden kann, umso weniger, als keine besondere Gefährdungssituation erstellt ist. Das scheint weitgehend auch die Meinung der Rekurskommission zu sein, welche die Platzierung der Berufungsklägerin in B.________ als auf längere Sicht nicht angebracht und nur vorläufig, für die Dauer von ca. einem Monat, vertretbar bezeichnet hat, da sich die Berufungsklägerin bereit erklärt habe, einen Monat in B.________ zu bleiben. Die Rekurskommission hat dem Regierungsstatthalter zudem bedeutet, er solle diese Zeitspanne nutzen, um die Verlegung der Berufungsklägerin in eine geeignetere Anstalt zu prüfen. Mit Blick darauf hat sie den Rekurs auch nur "zur Zeit" abgewiesen (angefochtener Entscheid S. 6 f.).
Es ist jedoch nicht zu übersehen, dass der Regierungsstatthalter die Berufungsklägerin auf unbestimmte Zeit in die Anstalten B.________ eingewiesen hat. Den Erwägungen seiner Einweisungsverfügung lässt sich entnehmen, dass er zunächst eine dreimonatige absolute Abstinenz als nötig erachtet hat und eine Therapie erst hernach in Betracht zieht.
Selbst wenn man davon ausgehen will, dass die Berufungsklägerin nach den bisherigen, erfolglosen Therapieversuchen eine mehrmonatige Vorbereitungszeit vor dem Beginn einer gezielten und intensiven Therapie benötigt, erscheint doch eine gewisse spezifische medizinische und persönliche Fürsorge auch in der Abstinenzphase als unumgänglich. Diese kann in den Anstalten B.________ - wie erwähnt - nicht erbracht werden. Zumindest über die einmonatige "Besinnungsphase" hinaus, die die Berufungsklägerin freiwillig in B.________ verbracht hat, erscheint ihre Einweisung in diese Anstalten demnach als bundesrechtswidrig.
Die Berufung ist aus diesen Gründen dahin gutzuheissen, dass der Regierungsstatthalter anzuweisen ist, innert kurzer Frist die Verlegung der Berufungsklägerin zu prüfen und gegebenenfalls anzuordnen oder die Berufungsklägerin zu entlassen, wenn - wider Erwarten - keine geeignete Platzierung möglich sein sollte (BGE 112 II 486 E. 4b S. 489). Mit Blick auf die nicht einfach zu beantwortenden Fragen um eine geeignete Platzierung und die Ferienzeit einerseits und das Erfordernis eines möglichst umgehenden Wechsels andererseits erscheint eine Frist von sieben Arbeitstagen als angemessen.
3.- Bei diesem Ergebnis ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Der Kanton Bern hat der Berufungsklägerin jedoch eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid der Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen des Kantons Bern vom 7. Juni 2001 aufgehoben, die Sache an den Regierungsstatthalter von Konolfingen zurückgewiesen und dieser angewiesen wird, innerhalb von sieben Arbeitstagen eine Verfügung betreffend die Verlegung der Berufungsklägerin in eine geeignete Anstalt oder ihre Entlassung zu erlassen.
2.- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3.- Der Kanton Bern hat der Berufungsklägerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.-- auszurichten.
4.- Dieses Urteil wird der Berufungsklägerin und der Kantonalen Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen des Kantons Bern sowie dem Regierungsstatthalter von Konolfingen, 3082 Schlosswil, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Juli 2001
Im Namen der II. Zivilabteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Das präsidierende Mitglied:
Der Gerichtsschreiber: