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Original
 
[AZA 0/2]
1A.49/2001/boh
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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16. Juli 2001
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Féraud, Bundesrichter Catenazzi und Gerichtsschreiber Forster.
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In Sachen
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Herb, c/o Blatter Davidoff & Partner, Othmarstrasse 8, Postfach 1110, Zürich,
gegen
Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Büro 6,Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
betreffend
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen
an die Republik Polen - B 98009, hat sich ergeben:
A.-Die Bezirksstaatsanwaltschaft Lodz (Polen) führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ und weitere Angeschuldigte wegen des Verdachts von Urkunden- und Vermögensdelikten.
Sie stellte am 30. Juni 2000 ein Rechtshilfebegehren, welches das Justizministerium der Republik Polen den schweizerischen Behörden am 11. Juli 2000 übermittelte.
Am 8. August 2000 wurde das Ersuchen ergänzt.
B.-Am 9. August 2000 verfügte die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich (BAK IV) gegenüber der Bank X.________ (Zürich und Lugano) diverse Kontenerhebungen und Akteneditionen. Mit Schlussverfügung vom 22. November 2000 bewilligte die BAK IV unter anderem die rechtshilfeweise Herausgabe von Kontenunterlagen (betreffend Konto-Nr. XXX-XXX. XXX und Stamm-Nr. YYY-YYY. YYY, lautend auf A.________) bei der Bank X.________ (Zürich).
C.-Die Schlussverfügung vom 22. November 2000 focht A.________ mit Rekurs an. Mit Beschluss vom 29. Januar 2001 wurde das Rechtsmittel vom Obergericht (III. Strafkammer) des Kantons Zürich abschlägig entschieden. Dagegen gelangte A.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 9. März 2001 an das Bundesgericht. Er beantragt in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Abweisung des Rechtshilfeersuchens. Die erhobenen Rügen ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
D.-Die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich sowie die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Zürich haben auf eine Stellungnahme je ausdrücklich verzichtet, während das Bundesamt für Justiz in seiner Vernehmlassung vom 3. April 2001 auf Abweisung der Beschwerde schliesst.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.-a) Für die hier streitige Rechtshilfe zwischen der Republik Polen und der Schweiz sind zunächst die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351. 1) massgeblich.
Dieses Abkommen wurde von der Schweiz am 20. Dezember 1966 und von Polen 19. März 1996 ratifiziert. Es ist zwischen den beiden Staaten seit dem 17. Juni 1996 in Kraft (vgl. Art. 27 Ziff. 3 EUeR). Soweit das EUeR bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht (namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 [IRSG, SR 351. 1] und die dazugehörende Verordnung [IRSV, SR 351. 11]) zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG).
b) Zur Beschwerdeführung gegen Schlussverfügungen ist nur berechtigt, wer persönlich und direkt von den angeordneten Rechtshilfemassnahmen betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG).
Die Beschwerde richtet sich gegen die in der Schlussverfügung angeordnete Rechtshilfe. In der Schlussverfügung werden auch Erhebungen bezüglich Konten bewilligt, an denen der Beschwerdeführer nicht berechtigt ist. Zur Beschwerde ist er lediglich in dem Umfang legitimiert, als auf ihn lautende Bankverbindungen von der Rechtshilfe betroffen sind (vgl. Art. 9a lit. a IRSV).
Im Übrigen sind die Eintretensvoraussetzungen von Art. 80f ff. IRSG erfüllt.
c) Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens) und internationalem Staatsvertragsrecht sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (Art. 80i Abs. 1 IRSG). Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch das Obergericht kann nur auf die Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bzw. auf Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen hin geprüft werden (Art. 104 lit. b i.V.m. Art. 105 Abs. 2 OG und Art. 25 Abs. 1 IRSG). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte mitgerügt werden (BGE 122 II 373 E. 1b S. 375).
d) Da der Beschwerde gegen eine Schlussverfügung, mit der die rechtshilfeweise Weitergabe von Bankunterlagen bewilligt wird, bereits von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 80l Abs. 1 IRSG), ist das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers hinfällig.
2.-Zunächst rügt der Beschwerdeführer die Auffassung des Obergerichtes als bundesrechtswidrig, wonach der kantonale Rekurs nicht fristgerecht erfolgt sei.
Zwar wurde im Dispositiv des angefochtenen Entscheides (formal) beschlossen, es werde "auf den Rekurs (...) nicht eingetreten". Wie sich aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheides jedoch deutlich ergibt, hat das Obergericht für seinen abschlägigen Entscheid zwei separate Begründungen vorgelegt. Zum einen wird in Erwägung II/2b (Seite 4) erwogen, auf den kantonalen Rekurs sei "zufolge Fristablaufs nicht einzutreten". Zum anderen wird gleich anschliessend Folgendes ausgeführt: "Selbst wenn auf den Rekurs einzutreten wäre, wäre er aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen abzuweisen". In der folgenden Erwägung III (Seiten 5 - 11) wird der Rekurs mit ausführlicher Begründung materiell behandelt.
Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die Erwägung, wonach der kantonale Rekurs als verspätet anzusehen sei, bundesrechtskonform erschiene (vgl. dazu BGE 124 II 124 E. 2 S. 126 ff.). Selbst für den Fall, dass die betreffende Begründung unzutreffend wäre, läge keine formelle Rechtsverweigerung vor. Das Obergericht hat den Rekurs in einer ausführlichen Eventualbegründung auch materiell behandelt.
Im Erlass eines formalen Nichteintretensdispositives ist somit kein Rechtsnachteil ersichtlich. Eine formelle Rechtsverweigerung wird vom Beschwerdeführer denn auch (mit Recht) nicht gerügt. Im Übrigen nimmt er zu den materiellen Erwägungen des angefochtenen Entscheides ausdrücklich Stellung und erhebt Rechtsbegehren zur Frage der Zulässigkeit der Rechtshilfe.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Rechtshilfe (im Sinne der Eventualbegründung des angefochtenen Entscheides) materiell zulässig erscheint.
3.-Der Beschwerdeführer macht geltend, die Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens halte vor Art. 28 Abs. 3 IRSG nicht stand.
a) Das Rechtshilfeersuchen muss eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhaltes enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR; Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts werden an die Begründung eines Rechtshilfebegehrens keine strengen Anforderungen gestellt.
Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen andern gerade deswegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 14 EUeR aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen allfälligen Ergänzungen und Beilagen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob und allenfalls in welchem Umfang dem Begehren entsprochen werden muss, oder ob ein Verweigerungsgrund vorliegt. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Die ersuchte Behörde hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen samt Beilagen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; 122 II 134 E. 7b S. 137, 367 E. 2c S. 371; 120 Ib 251 E. 5c S. 255; 118 Ib 111 E. 5b S. 121 f.; 117 Ib 64 E. 5c S. 88, je mit Hinweisen).
b) Was die Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens betrifft, kann auf deren Zusammenfassung im angefochtenen Entscheid (Seite 7 f.) hingewiesen werden, zumal der Beschwerdeführer ausdrücklich auf ihn verweist, soweit er nicht abweichende tatsächliche Vorbringen geltend macht (vgl. Beschwerdeschrift, S. 3 Ziff. 6).
Vereinfacht zusammengefasst, sei der Beschwerdeführer als Bevollmächtigter der polnischen Firma C.________ tätig gewesen. Gestützt auf gefälschte Dokumente und täuschende Buchhaltungsmanipulationen habe er gezielt veranlasst, dass diese Firma zwei anderen Unternehmen Zahlungen für nicht erfolgte und fälschlich in Rechnung gestellte Leistungen ausgerichtet habe. Der deliktische Gewinn sei vermutlich dem Beschwerdeführer und weiteren Mitbeteiligten zugeflossen.
c) Der Beschwerdeführer stützt seine Auffassung, das Ersuchen sei "mit wesentlichen Widersprüchen behaftet", auf folgendes Argument: "Es wird nämlich im Sachverhalt ausgeführt, dass die von B.________ gegründete Firma C.________ aufgrund der polnischen Gesetzgebung einen polnischen Bevollmächtigten erforderte, weshalb der Beschwerdeführer zum Bevollmächtigten ernannt wurde. (...) Gleichzeitig wird aber festgehalten, dass B.________ selber polnischer Staatsangehöriger war".
d) Es kann offen bleiben, ob das Ersuchen (oder dessen Übersetzung) im beanstandeten Punkt widersprüchlich erscheint. Nach ständiger Praxis führen Unklarheiten und Fehler im Ersuchen nur dann zur Verweigerung der Rechtshilfe, wenn die Sachdarstellung der ersuchenden Behörde dadurch entkräftet wird. Dies setzt voraus, dass es sich bei den beanstandeten Lücken oder Widersprüchen um wesentliche Gesichtspunkte des inkriminierten Sachverhaltes handelt.
Es ist nicht ersichtlich und wird auch vom Beschwerdeführer nicht dargelegt, inwieweit die Frage der Staatsangehörigkeit von B.________ einen direkten Einfluss auf die Frage der Strafbarkeit der Angeschuldigten hätte.
Die Motive für die Einsetzung des Beschwerdeführers als Bevollmächtigter der mutmasslich geschädigten Firma erscheinen in diesem Zusammenhang nicht relevant.
Darüber hinaus wäre der vom Beschwerdeführer geltend gemachte nebensächliche Widerspruch eher gesucht. Im Ersuchen (Seite 8) wird zwar Folgendes ausgeführt: "Nach den Vorschriften über die Durchführung der Wirtschaftstätigkeit durch die Ausländer auf dem Gebiet Polens war B.________ verpflichtet, einen polnischen Staatsangehörigen zum Bevollmächtigten zu bestellen". Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, inwiefern dies der Darstellung (auf Seite 7) widerspräche, wonach B.________ "polnischer und deutscher Staatsangehöriger" sei. Im Ersuchen wird jedenfalls nirgends behauptet, dem B.________ habe die polnische Staatsangehörigkeit gefehlt, und der Beschwerdeführer sei deshalb als Bevollmächtigter eingesetzt worden.
4.-In der Beschwerde wird sodann vorgebracht, am 6. Juni 1997 sei "das Strafgesetzbuch von Polen total revidiert" worden. Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 lit. c IRSG müsse im Ersuchen präzise "bezeichnet" werden, "aufgrund welcher Bestimmung (altrechtlich oder neurechtlich)" der untersuchte Sachverhalt strafbar erscheine.
a) Rechtshilfeersuchen um Vornahme von Untersuchungshandlungen und Übermittlung von Schriftstücken haben die strafbare Handlung zu bezeichnen (Art. 14 Ziff. 2 EUeR).
Auch Art. 28 Abs. 2 lit. c IRSG verlangt eine "rechtliche Bezeichnung der Tat".
b) Im Gesuch vom 30. Juni 2000 legt die ersuchende Behörde ausführlich dar, welche Normen des polnischen Strafgesetzbuches (von 1969) auf den untersuchten Sachverhalt Anwendung finden (insbesondere Art. 265, 271, 273, Urkundenfälschungsdelikte, sowie Art. 203, Aneignungsdelikte im Sinne des Diebstahls). Damit wird dem hier massgeblichen Art. 14 Ziff. 2 EUeR Genüge getan. Weder das EUeR noch das IRSG schreiben vor, dass darüber hinaus im Ersuchen dargelegt werden müsste, welche Strafnormen in intertemporalrechtlicher Hinsicht zur Anwendung gelangen. Die Prüfung, wie sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Revision des polnischen Strafrechts vom 6. Juni 1997 auswirken könnte (Anwendung der "lex mitior" usw.), bleibt - im Falle einer Anklageerhebung - dem Strafrichter des ersuchenden Staates vorbehalten.
Die untersuchten Urkundenfälschungs- und Vermögensdelikte sind auch nach schweizerischem Recht strafbar (insbesondere Urkundenfälschung, Art. 251 StGB, unrechtmässige Aneignung/Diebstahl, Art. 137/139 StGB, evtl. ungetreue Geschäftsbesorgung, Art. 158 StGB, Veruntreuung, Art. 138 f.
StGB). Sie erfüllen die Voraussetzungen von Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR (bzw. der diesbezüglichen Erklärung der Schweiz).
In diesem Zusammenhang ist - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers - auch keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung ersichtlich.
5.-Schliesslich rügt der Beschwerdeführer (eher beiläufig) noch eine Verletzung von Art. 3 Abs. 3 IRSG. Die ersuchende Behörde habe bereits am "13. November 1996" ein Rechtshilfegesuch eingereicht. Diesem Ersuchen sei anscheinend nicht entsprochen worden. "Nach Auffassung des Beschwerdeführers würden die von Amtes wegen durchzuführenden Abklärungen in diesem Punkt ergeben, dass das vorliegende Rechtshilfegesuch erneut - wie das abgewiesene - in Tat und Wahrheit auf die Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet" sei. Art. 3 Abs. 3 IRSG sei "verletzt, da die entsprechenden Abklärungen" zum ersten Ersuchen "aufzeigen würden, dass Gegenstand des" vorliegenden "Verfahrens eine Tat ist, die auf die Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet ist".
Die Rüge erweist sich als offensichtlich unbegründet, soweit sie ausreichend substanziert erscheint. Zum einen ist nicht ersichtlich (und wird auch vom Beschwerdeführer nicht dargelegt), inwiefern sich die Beweggründe des hier zu beurteilenden Rechtshilfeersuchens vom 30. Juni 2000 aus einem Gesuch vom 13. November 1996 ergeben sollten. Nach Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 3. April 2001 wurde das betreffende Gesuch im Übrigen "nicht abgewiesen", sondern "durch die zuständigen Behörden des Kantons Tessin zum damaligen Zeitpunkt erledigt". Zum anderen wird aus dem hier zu beurteilenden massgeblichen Ersuchen deutlich, dass die hängige Untersuchung nicht fiskalischer Natur ist, sondern sich auf einen strafrechtlich relevanten rechtshilfefähigen Sachverhalt bezieht. Diesbezüglich enthält die angefochtene Schlussverfügung auch einen ausdrücklichen Spezialitätsvorbehalt (gemäss der Erklärung der Schweiz zu Art. 2 lit. a EUeR).
6.-Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde, soweit sie zulässig erscheint, als unbegründet abzuweisen ist.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.-Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.-Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Büro 6, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 16. Juli 2001
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: