BGer U 111/1999
 
BGer U 111/1999 vom 26.06.2001
[AZA 7]
U 111/99 Vr
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiber Signorell
Urteil vom 26. Juni 2001
in Sachen
B.________, 1948, Beschwerdeführer, vertreten durch die
Beratungsstelle X.________,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse
1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug
Der 1948 geborene B.________ liess der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) einen am 11. Mai 1993
erlittenen Unfall (Sturz von der Ladebrücke eines Lastwagens)
anmelden. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen
Leistungen. Mit Verfügung vom 7. Juli 1995 sprach sie ihm
eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 5 % zu. Während
des Einspracheverfahrens zog er sich als Mitfahrer in
einem Car am 28. Oktober 1995 bei einem Verkehrsunfall und
bei einem Sturz am 9. Juni 1996 zusätzliche Verletzungen
zu. Mit einer weiteren Verfügung vom 3. Oktober 1996 bestätigte
die SUVA die bereits zugesprochene Integritätsentschädigung,
verweigerte indessen die Gewährung einer Invalidenrente,
da die Restfolgen der Unfälle keine erhebliche
Einschränkung der Erwerbsfähigkeit zur Folge hätten. Daran
hielt sie im Einspracheentscheid vom 13. Oktober 1997 fest.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug hiess eine dagegen
erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 11. Februar
1999 teilweise gut und erhöhte die Integritätsentschädigung auf insgesamt 10 %.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________
beantragen, es sei die SUVA zur Leistung einer Rente von
50 % und einer Integritätsentschädigung von 20 % zu verpflichten.
Die SUVA und das Verwaltungsgericht des Kantons Zug
schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Streitig und zu prüfen sind der Anspruch auf eine
Invalidenrente sowie die Höhe der Integritätsentschädigung.
2.- Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch
auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 und 2 UVG)
sowie jenen auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24
Abs. 1 UVG, Art. 36 Abs. 1 UVV und Anhang 3 zur UVV) und
die hiezu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen.
3.- a) Die medizinische Aktenlage ist im vorinstanzlichen
Entscheid eingehend dargestellt. Darauf wird verwiesen.
b) Der Beschwerdeführer beruft sich auf Berichte einerseits
seines Hausarztes, Dr. med. L.________, Spezialarzt
FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 2. Mai 1996 und
andererseits des Dr. med. S.________, Spezialarzt für Psychiatrie
und Psychotherapie, vom 30. Januar 1999.
aa) Hinsichtlich der Rentenfrage ist festzuhalten,
dass Dr. L.________ in seiner Beurteilung ausdrücklich
erwähnte, aufgrund des aktuellen Zustandsbildes könne "eine
namhafte unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
verneint werden". Im Weiteren vertrat auch er die Auffassung,
bei der aktuellen, neurologisch blanden Situation sei
eine ergänzende neurologische Befundaufnahme nicht erforderlich.
Erstmals wird mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
nun unter Berufung auf den Bericht des Dr. S.________ eine
unfallbedingte psychische Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit
geltend gemacht. Damit die Unfallversicherung bei
Vorliegen einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit
leistungspflichtig wird, müssen nach der Rechtsprechung
(BGE 115 V 133 mit Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis
und der daraufhin eingetretenen Arbeitsunfähigkeit ein
natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben
sein. Ob vorliegend der natürliche Kausalzusammenhang
zwischen einem der drei Unfälle und den geltend gemachten
psychischen Schäden gegeben ist, braucht nicht geprüft zu
werden. Wie im Folgenden zu zeigen ist, fehlt es nämlich an
der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs. Nach
der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache
eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung
an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art
des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses
Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt
erscheint (BGE 117 V 382 Erw. 4a, 115 V 135 Erw. 4a, je mit
Hinweisen). Massgebende Bedeutung kommt einem Unfall zu,
wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit
anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung
dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen,
wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf -
folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale bzw. leichte
Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und
schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich.
Die Unfälle vom 11. Mai 1993 (Sturz von der Ladebrücke
eines Lastwagens aus etwa einem Meter) und vom 9. Juni 1996
(Sturz an einer Trottoirkante) fallen zweifellos in die Kategorie
der leichten Unfälle. Der Carunfall vom 28. Oktober
1995 ist hingegen als mittelschweres Ereignis einzustufen.
Bei derartigen Unfällen lässt sich die Frage, ob zwischen
Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht,
nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten.
Weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar
mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte oder
indirekte Folgen davon erscheinen, müssen erfüllt sein (BGE
115 V 140 Erw. 6c/aa) und sind in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen.
Vorliegend kann dem Unfallgeschehen zwar eine
gewisse Eindrücklichkeit nicht abgesprochen werden, doch
liegen nicht besonders dramatischen Umstände vor. Die Art
der Verletzungen (vgl. den Austrittsbericht des Spitals
Y.________ vom 6. November 1995 und das Arztzeugnis UVG des
Dr. B.________ vom 11. Januar 1995) kann nicht als schwer
bezeichnet werden. Die ärztliche Behandlung hat nicht ungewöhnlich
lang gedauert. Ärztliche Fehlbehandlungen mit
Verschlimmerung der Unfallfolgen oder ein schwieriger Heilungsverlauf
mit erheblichen Komplikationen haben sich
nicht ergeben. Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit waren
nicht von besonderem Ausmass. Demnach ist keines der von
der Rechtsprechung für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs
bei mittelschweren Unfällen entwickelten Kriterien
erfüllt. Das Ereignis vom 28. Oktober 1995 war nach
seiner Art und Schwere daher nicht geeignet, psychische
Störungen hervorzurufen, wie sie der Beschwerdeführer geltend
macht. Nach dem Gesagten besteht somit kein Anspruch
auf eine Invalidenrente. Der vorinstanzliche Entscheid ist
daher im Rentenpunkt nicht zu beanstanden.
bb) Was die Integritätsentschädigung anbelangt, wird
auf die sorgfältigen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen. Weder aus den nur summarisch begründeten
Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch aus
den Akten ergeben sich Hinweise dafür, dass die rechtliche
Würdigung fehlerhaft sein könnte.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 26. Juni 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: