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{T 0/2}
1P.124/2001/bmt
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
**********************************
15. Juni 2001
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung,
Bundesrichter Féraud, Ersatzrichterin Geigy-Werthemann
und Gerichtsschreiber Forster.
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In Sachen
1. Fa. X.________,
2. R.________,
Beschwerdeführerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Peter Dietsche
gegen
Kantonaler Untersuchungsrichter M.________,
Untersuchungsrichteramt für Wirtschaftsdelikte des Kantons
St. Gallen,
Anklagekammer des Kantons S t. G a l l e n,
betreffend
Art. 9 und Art. 29 BV
(strafprozessuale Beschlagnahme),
hat sich ergeben:
A.- Das Kantonale Untersuchungsrichteramt St. Gallen
(Abteilung Wirtschaftsdelikte) führt eine Strafuntersuchung
gegen R.________ wegen des Verdachts von Vermögensdelikten.
Am 3. Juli 2000 erliess der Kantonale Untersuchungsrichter
M.________ eine Verfügung, mit welcher er die
Beschlagnahme des Erlöses von zwei Zahlungsgarantien der
W.________ Bank AG vom 19. Juli 1988 in Höhe von
DM 720'808.44 bzw. DM 347'159.36 (total DM 1'067'967.80) auf
einem auf die Firma X.________ (...) lautenden Konto bei der
Z.________ Bank anordnete. Zur Begründung wurde ausgeführt,
die beiden genannten sowie drei weitere auf den Namen der
Fa. X.________ ausgestellte Original-Zahlungsgarantien seien
von den deutschen Behörden im Rahmen von Strafverfahren ge-
gen R.________ und weitere Angeschuldigte beschlagnahmt wor-
den. Sie hätten "als Sicherheit für Anlagen dienen" sollen,
welche von Anlegern "bei der Fa. S.________ ('L.________')
getätigt" worden seien. R.________ müsse diese Gelder unmit-
telbar nach Auszahlung an die Fa. X.________ an die Anleger
zurückerstatten, sofern diese ihre Gelder nicht schon ander-
weitig erhalten hätten. R.________ habe geltend gemacht,
dass sie "Einlagen von einer nicht genau bezifferten Anzahl
von Anlegern aus ihrem Privatvermögen zurückbezahlt" habe,
weshalb ihr ein Teil des Geldes zustehe. Es bestehe jedoch
der dringende Verdacht, dass die Rückzahlung "nicht aus dem
Privatvermögen, sondern mit neuen Anlagegeldern (Schneeball-
system) erfolgt" sei. Dieser Sachverhalt sei unter anderem
Gegenstand der hängigen Strafuntersuchung.
B.- Gegen diese Beschlagnahmeverfügung erhoben die
Fa. X.________ sowie R.________ Beschwerde an die
Anklagekammer des Kantons St. Gallen, welche die Beschwerde
(nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels) mit
Entscheid vom 21. November 2000 abwies. Zur Begründung er-
klärte die Anklagekammer unter Bezugnahme auf die Ausfüh-
rungen in der Duplikschrift des Kantonalen Untersuchungs-
richters, dieser habe in rechtsgenüglicher Weise dargelegt,
dass die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte ge-
stützt auf Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Frage komme, womit
die Voraussetzungen für eine "Einziehungsbeschlagnahme ge-
mäss Art. 141 Abs. 1 lit. b StGB" (recte: Strafprozessgesetz
des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 1999, StP/SG) erfüllt
seien. Hingegen erachtete die Anklagekammer die Vorausset-
zungen für eine "Beweisbeschlagnahme nach Art. 141 Abs. 1
lit. a StGB" (recte: StP/SG), die in der Beschlagnahmever-
fügung "ebenfalls angeführt" werde, "mangels Beweiseignung
des beschlagnahmten Geldes" als nicht erfüllt.
C.- Diesen Entscheid der Anklagekammer fochten die
Fa. X.________ (Beschwerdeführerin 1) sowie R.________
(Beschwerdeführerin 2) am 12. Februar 2001 mit staats-
rechtliche Beschwerde beim Bundesgericht an. Sie beantragen
die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und der Konten-
beschlagnahme bei der Z.________ Bank. Zur Begründung wird
geltend gemacht, die Anklagekammer habe im angefochtenen
Entscheid den Sachverhalt nicht geprüft und damit ihre
Kognition in unzulässiger Weise beschränkt, womit sie den
Beschwerdeführerinnen das Recht verweigert und Art. 29
Abs. 1 BV verletzt habe. Ferner habe der Kantonale Unter-
suchungsrichter mit seiner zweiten Eingabe bei der Anklage-
kammer Akten eingereicht, von denen die Beschwerdeführerin-
nen keine Kenntnis gehabt hätten. Ausserdem rügt die Be-
schwerdeführerin 1, die Anklagekammer habe die gesetzlichen
Voraussetzungen für eine Beschlagnahme in willkürlicher
Weise bejaht.
D.- Die Anklagekammer hat sich mit dem Antrag auf Ab-
weisung der staatsrechtlichen Beschwerde vernehmen lassen,
während vom Kantonalen Untersuchungsrichter keine Stel-
lungnahme eingegangen ist.
E.-Mit Urteil vom 18. Mai 2001 hiess das Bundesgericht
(im konnexen Verfahren 1P.766/2000) eine separate staats-
rechtliche Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 gut. Es hob
Entscheide des Ersten Staatsanwaltes und der Anklagekammer
des Kantons St. Gallen auf, welche Ausstandsbegehren der Be-
schwerdeführerin 2 gegen den Kantonalen Untersuchungsrichter
für Wirtschaftsdelikte M.________ zu Unrecht abge-
wiesen hatten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit
freier Kognition, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang
auf eine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist
(BGE 126 I 81 E. 1 S. 83 mit Hinweisen).
a) Die staatsrechtliche Beschwerde ist nach Art. 84
Abs. 2 OG nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung
nicht sonstwie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesge-
richt oder einer andern Bundesbehörde gerügt werden kann.
Die Beschwerdeführerin 1 rügt (neben den von beiden Be-
schwerdeführerinnen geltend gemachten Verletzungen von Ver-
fahrensrechten), die Beschlagnahme verstosse gegen Art. 59
StGB. Die Rüge, Bestimmungen des materiellen Bundesstraf-
rechts, zu welchen insbesondere das Strafgesetzbuch gehört,
seien falsch angewendet worden, wäre grundsätzlich mit eid-
genössischer Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des
Bundesgerichts zu erheben (Art. 269 Abs. 1 BStP). Gegenstand
der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde können indessen
nach Art. 268 Ziff. 1 BStP nur Urteile sein. Bei der Be-
schlagnahme von Vermögenswerten zur Sicherung einer Ein-
ziehung oder einer Ersatzforderung handelt es sich um eine
vorsorgliche Zwangsmassnahme im Strafverfahren, durch die
das Urteil in der Strafsache selbst nicht präjudiziert wird.
Die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundes-
gerichts wird deshalb gegen eine solche Verfügung nicht zu-
gelassen (BGE 126 I 97 E. 1c S. 102). Da auch im vorliegen-
den Fall ausschliesslich eine Beschlagnahme zur Sicherung
einer Einziehung oder von Ersatzforderungen, also eine vor-
sorgliche strafprozessuale Massnahme, umstritten ist, steht
Art. 84 Abs. 2 OG der Zulässigkeit der staatsrechtlichen
Beschwerde nicht entgegen.
b) Der Entscheid der Anklagekammer, der kantonal
letztinstanzlich die Beschlagnahmeverfügung des Kantonalen
Untersuchungsrichters geschützt hat, schliesst das Untersu-
chungsverfahren nicht ab. Es handelt sich somit um einen
Zwischenentscheid. Gemäss Art. 87 Abs. 2 OG (in der seit dem
1. März 2000 in Kraft stehenden Fassung) ist gegen selbst-
ständig eröffnete Zwischenentscheide die staatsrechtliche
Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzuma-
chenden Nachteil bewirken können. Nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts haben Verfügungen, mit denen bestimmte
Gegenstände beschlagnahmt werden, grundsätzlich einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2
OG zur Folge (BGE 126 I 97 E. 1b S. 101 mit Hinweisen). Dies
muss namentlich im vorliegenden Fall der Vermögensbeschlag-
nahme gelten.
c) Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier
nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, rein kassa-
torischer Natur (BGE 124 I 327 E. 4a S. 332 mit Hinweisen).
Soweit in der Beschwerde mehr verlangt wird als die Aufhe-
bung des angefochtenen Entscheids, kann darauf nicht einge-
treten werden. Es betrifft dies den Antrag der Beschwerde-
führerinnen auf Aufhebung der angefochtenen Beschlagnahme.
d) Beide Beschwerdeführerinnen fechten den Ent-
scheid der Anklagekammer mit der Rüge einer Verletzung der
Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 1 und 2 BV an. Die
Beschwerdeführerin 1 ist eine Einzelfirma, deren Inhaber
gemäss Handelsregisterauszug vom 2. August 2000 E.________
ist, der Ehemann der Beschwerdeführerin 2. Die Beschwerde-
führerin 1 ist Inhaberin des Kontos, auf welchem die be-
schlagnahmten Gelder deponiert waren, und als solche zur
staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde-
führerin 2 verfügt bei der Beschwerdeführerin 1 über Ein-
zelunterschrift, was ihr jedoch in der Sache selbst keine
Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde verschafft.
Trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst kann ein
Beschwerdeführer allerdings die Verletzung von Verfahrens-
vorschriften rügen, deren Missachtung eine formelle Rechts-
verweigerung darstellt. Das nach Art. 88 OG erforderliche
rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht
aus der Berechtigung in der Sache, sondern aus der Teilnahme
am kantonalen Verfahren. Eine solche ist stets dann gegeben,
wenn dem Rechtsuchenden im kantonalen Verfahren Parteistel-
lung zukam. Mit staatsrechtlicher Beschwerde kann er die
ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar
aufgrund der Bundesverfassung zustehenden Rechte geltend
machen (BGE 118 Ia 232 E. 1a S. 234 mit Hinweisen). Insofern
ist auch die Beschwerdeführerin 2 zur staatsrechtlichen Be-
schwerde legitimiert.
2.- Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die An-
klagekammer habe im angefochtenen Entscheid auf jede Prüfung
des Sachverhalts verzichtet und damit ihre Kognition in un-
zulässiger Weise beschränkt, womit sie ihnen das Recht ver-
weigert und Art. 29 Abs. 1 BV verletzt habe.
Die Anklagekammer hat sich im angefochtenen Ent-
scheid im Wesentlichen auf die Vernehmlassungen des Kanto-
nalen Untersuchungsrichters vom 25. August und 20. Oktober
2000 gestützt, wobei sie einen massgeblichen Teil der letz-
teren in indirekter Rede wiedergegeben und anschliessend
festgestellt hat, die Vorinstanz habe in rechtsgenüglicher
Weise dargelegt, dass die Einziehung der beschlagnahmten
Vermögenswerte gestützt auf Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in
Frage komme. Damit hat die Anklagekammer auf die Sachver-
haltsermittlung und Beweiswürdigung des Untersuchungsrich-
ters abgestellt und sich diese zu eigen gemacht. Der Unter-
suchungsrichter hat sich in seinen Vernehmlassungen mit den
Vorbringen der Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerdebe-
gründung bzw. ihrer Replik einlässlich auseinandergesetzt
und diese verworfen. Indem die Anklagekammer die Erwägungen
des Untersuchungsrichters (teilweise wörtlich) übernommen
hat, ist sie den darin enthaltenen Betrachtungsweisen und
Wertungen gefolgt und hat diese - gestützt auf die Akten -
ihrem Entscheid zugrunde gelegt. Damit hat die Anklagekammer
als Beschwerdeinstanz ihrer Pflicht zur Prüfung des streiti-
gen Sachverhalts Genüge getan. Eine unzulässige Beschränkung
ihrer Kognition ist nicht ersichtlich.
3.- a) Die Beschwerdeführerinnen rügen ferner als Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs, dass die Anklagekammer im
kantonalen Beschwerdeverfahren den Schriftenwechsel nach
Einreichung der Duplik des Kantonalen Untersuchungsrichters
vom 20. Oktober 2000 schloss. Mit der Duplik habe dieser
neue Akten eingereicht, von denen sie keine Kenntnis gehabt
hätten und auf welche die Anklagekammer im angefochtenen
Entscheid abgestellt habe. Die Beschwerdeführerinnen nennen
diesbezüglich insbesondere ein Gutachten der Bezirksanwalt-
schaft Zürich vom 27. Mai 1991 betreffend die Strafuntersu-
chung gegen L.________ und K.________, das nach Darstellung
des Untersuchungsrichters belege, dass die Anlagegelder
durch die Hand des L.________ gegangen seien. Dieses Gut-
achten hat der Untersuchungsrichter bei der Anklagekammer
als Beilage 6 zu seiner Duplik eingereicht. In ihrer Ver-
nehmlassung im vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde-
verfahren hat die Anklagekammer geltend gemacht, die Be-
schwerdeführerinnen hätten nach Zustellung der Duplikschrift
des Untersuchungsrichters die Einsichtnahme in die mit die-
ser Eingabe neu eingereichten Akten verlangen können. Sie
hätten jedoch weder ein entsprechendes Begehren gestellt,
noch darauf hingewiesen, dass angeblich ihnen nicht bekannte
Unterlagen zu den Akten gegeben worden seien. Damit hat die
Anklagekammer das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, es
seien mit der Duplik des Untersuchungsrichters ihnen nicht
bekannte Dokumente nachgereicht worden, nicht bestritten.
Vielmehr hat sie sinngemäss eingeräumt, dass sie dem ange-
fochtenen Entscheid Akten zugrunde legte, die den Beschwer-
deführerinnen nicht bekannt waren.
b) Das Akteneinsichtsrecht ist Teil des Anspruchs
auf rechtliches Gehör. Der Inhalt des rechtlichen Gehörs
bestimmt sich zunächst nach kantonalem Recht und sodann
gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. BGE 126 I 97 E. 2
S. 102 f.; 119 Ia 136 E. 2c S. 138 f., je mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerinnen berufen sich in diesem Zusammen-
hang nicht auf kantonales Recht, sondern direkt auf die in
Art. 29 Abs. 2 BV enthaltene Minimalgarantie. Danach dient
das Gehörsrecht der Sachaufklärung. Es gewährt dem Betroffe-
nen ein Mitwirkungsrecht, das ihm namentlich den Anspruch
gibt, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingrei-
fenden Entscheids zu äussern, erhebliche Beweise beizubrin-
gen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentli-
cher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den
Entscheid zu beeinflussen (BGE 126 I 7 E. 2b S. 10 f., 97
E. 2 S. 102 f.; 118 Ia 17 E. 1c S. 19, je mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung besteht der Gehörsanspruch
bei entscheidrelevanten Beweisfragen uneingeschränkt (BGE
124 I 49 E. 3c S. 52; vgl. René Rhinow/Max Imboden/Beat
Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel
1990, S. 294). Dies bedeutet, dass die Behörde, die neue
Akten entgegennimmt, welche ihr als Entscheidgrundlage die-
nen, den Betroffenen grundsätzlich von Amtes wegen darüber
zu orientieren hat (BGE 124 II 132 E. 2b S. 137; 114 Ia 97
E. 2c S. 100, je mit Hinweisen; vgl. Jörg Paul Müller,
Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 521).
c) Der Untersuchungsrichter ist in seiner Duplik
vom 20. Oktober 2000 der Behauptung der Beschwerdeführerin-
nen entgegengetreten, die Hälfte der einbezahlten Anlage-
gelder sei von der Beschwerdeführerin 2 direkt an Rechtsan-
walt Dr. H.________ weitergeleitet worden. Der Untersu-
chungsrichter machte geltend, RA Dr. H.________ sei nach-
weislich und ausschliesslich vom Vermögensverwalter
L.________ beauftragt und bezahlt worden. Dabei berief er
sich ausdrücklich auf das Gutachten der Bezirksanwalt-
schaft Zürich vom 27. Mai 1991, welches er als Beilage 6
seiner Duplik zu den Akten reichte. Es ging in diesem
Zusammenhang um die Frage, ob es sich bei den beschlag-
nahmten Geldern um deliktisches Vermögen im Sinne von
Art. 59 Abs. 1 StGB handelte, ob also die für die Beschaf-
fung der Bankgarantien verwendeten Gelder aus einer Straf-
tat herrührten. Das Gutachten sollte zum Beweis dafür
dienen, dass die Beschwerdeführerinnen die Hälfte der ihnen
zur Verfügung gestellten Anlagegelder nicht direkt an RA
Dr. H.________ weitergeleitet hatten, sondern dass (der
wegen Betrugs verurteilte) L.________ RA Dr. H.________
beauftragte, die Bankgarantien zu beschaffen, nachdem die
Beschwerdeführerinnen die ihnen zur Verfügung gestellten
Anlagegelder an die Fa. S.________ bzw. an L.________
weitergeleitet hatten. Die Anklagekammer hat auf diese
Darstellung des Untersuchungsrichters abgestellt und diese
(ohne nähere Prüfung) übernommen.
d) Das vom Untersuchungsrichter zur Untermauerung
seiner Sachdarstellung eingereichte Gutachten der Bezirksan-
waltschaft Zürich hatte somit entscheidrelevante Bedeutung.
Der Gehörsanspruch der Beschwerdeführerinnen hätte verlangt,
dass ihnen vor der Entscheidfindung Einsicht in dieses Gut-
achten gegeben und ihnen Gelegenheit eingeräumt worden wäre,
hiezu Stellung zu nehmen. Zwar haben die Beschwerdeführe-
rinnen im Verfahren vor der Anklagekammer in ihrer Replik
erklärt, es sei ihnen Gelegenheit zu einer Erwiderung auf
die Vernehmlassung des Untersuchungsrichters eingeräumt
worden, daher befinde sich die Anklagekammer im Einklang mit
der Bundesgerichtspraxis zum rechtlichen Gehör. Dieses Zuge-
ständnis kann ihnen jedoch im vorliegenden Zusammenhang
nicht entgegengehalten werden, zumal sie bei Einreichung
ihrer Replik nicht voraussehen konnten, dass der Untersu-
chungsrichter in seiner Duplik erhebliche neue Beweismittel
einreichen würde.
4.- Dadurch, dass den Beschwerdeführerinnen keine Gele-
genheit eingeräumt worden ist, sich zu den mit der Duplik
des Untersuchungsrichters eingereichten neuen Beweismitteln,
insbesondere zu dem genannten Gutachten, zu äussern, wurde
ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dies hat zur
Folge, dass der angefochtene Entscheid - ungeachtet der Er-
folgsaussichten der staatsrechtlichen Beschwerde in mate-
rieller Hinsicht - aufgehoben werden muss (BGE 118 Ia 17
E. 1a S. 18). Unbehelflich ist der von der Anklagekammer
(in ihrer Vernehmlassung im vorliegenden bundesgerichtlichen
Verfahren) erhobene Einwand, wonach die Beschwerdeführerin-
nen nach der Zustellung der Duplik des Untersuchungsrichters
die Einsichtnahme in die gleichzeitig eingereichten neuen
Akten hätten verlangen können. Mit der Zustellung dieser
Duplik verband die Anklagekammer nämlich die ausdrückliche
Mitteilung vom 26. Oktober 2000, dass der Schriftenwechsel
"damit abgeschlossen" sei, womit den Beschwerdeführerinnen
keine Möglichkeit zur Stellungnahme mehr gegeben war.
5.- Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich somit
als begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf einzutre-
ten ist. Der Entscheid der Anklagekammer vom 21. November
2000 ist aufzuheben. Die Anklagekammer wird dafür zu sorgen
haben, dass den Beschwerdeführerinnen Gelegenheit gegeben
wird, sich zu den vom Untersuchungsrichter mit seiner Duplik
vom 20. Oktober 2000 eingereichten Akten zu äussern, bevor
sie neu entscheidet.
Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfah-
rens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2
OG). Der Kanton St. Gallen hat die anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren
jedoch angemessen zu entschädigen (Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen,
soweit darauf einzutreten ist, und der Entscheid der Ankla-
gekammer des Kantons St. Gallen vom 21. November 2000 wird
aufgehoben.
2.- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.- Der Kanton St. Gallen wird verpflichtet, die Be-
schwerdeführerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit
Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
4.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, dem
Kantonalen Untersuchungsrichter für Wirtschaftsdelikte M.________ sowie der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 15. Juni 2001
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: