BGer U 253/1999
 
BGer U 253/1999 vom 13.06.2001
[AZA 7]
U 253/99 Ge
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber
Lauper
Urteil vom 13. Juni 2001
in Sachen
W.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6000 Luzern 5,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
A.- Der 1957 geborene W.________ stiess am 20. Dezember
1993 auf seinem Motorrad mit einem Personenwagen zusammen.
Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. E.________,
Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte eine Commotio cerebri,
multiple Prellungen, eine LWS-Stauchung paravertebral,
einen Verdacht auf Muskelzerrung oder Blutung in die
Lumbalmuskulatur sowie eine Schulterprellung rechts
(Bericht vom 4. Januar 1994). Die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) kam für die Folgen dieses
per 16. April 1994 abgeschlossenen Unfalles auf und erbrachte
die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilbehandlung
und Taggeld.
Nachdem die Anstalt einen ersten Rückfall (vom November
1994) gestützt auf einen Bericht des Dr. med.
M.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie von
der Abteilung Unfallmedizin (vom 9. Januar 1995)
rechtskräftig abgelehnt hatte (Einspracheentscheid vom 18.
Januar 1995), meldete der Versicherte am 31. Januar 1997
einen weiteren Rückfall zum Grundfall von 1993. Dabei legte
er einen Bericht des Dr. med. S.________, Neurochirurgie
FMH, (vom 23. Dezember 1996), mitsamt den Ergebnissen von
zwei computertomographischen (vom 10. Mai 1995 und 28.
November 1996) sowie einer kernspintomographischen (vom 6.
Dezember 1996) Untersuchung ins Recht. Mit Verfügung vom
14. Februar 1997 verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht
mit der Begründung, die Rückenbeschwerden stünden in keinem
rechtserheblichen Kausalzusammenhang mit dem
Unfallereignis. Auf Einsprache hin holte sie einen Bericht
der Frau Dr. med. N.________ vom Institut für medizinische
Radiologie und Nuklearmedizin X.________ (vom 4. August
1997) ein. Aufgrund dieser Unterlagen sowie einer
Stellungnahme des Kreisarztes Dr. med. L.________ vom 12.
August 1997 wies der Unfallversicherer die Einsprache mit
Entscheid vom 15. September 1997 ab.
B.- W.________ liess hiegegen beim Verwaltungsgericht
des Kantons Luzern Beschwerde erheben und beantragen, die
SUVA sei zu verpflichten, ihm für den Vorfall vom 20. Dezember
1993 die gesetzlichen Leistungen zu gewähren; insbesondere
habe sie Taggelder auszurichten und die Heil- und
Pflegekosten zu übernehmen.
Mit Entscheid vom 18. Juni 1999 wies das kantonale Gericht
die Beschwerde ab.
C.- W.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
führen und die im vorinstanzlichen Verfahren gestellten
Anträge erneuern.
Die Anstalt trägt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an. Das Bundesamt für Sozialversicherung
hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Das kantonale Gericht hat die vorliegend massgeblichen
gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend
dargelegt. Es betrifft dies den Anspruch auf zweckmässige
Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG), das
Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG), den für die Leistungspflicht
des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen (BGE 119
V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, 117 V 376 Erw. 3a mit Hinweisen)
und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 123 III 112
Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a,
je mit Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen
Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) und den
Anspruch auf eine Invalidenrente des Unfallversicherers
(Art. 18 Abs. 1 UVG). Richtig sind auch die Ausführungen zu
den Begriffen des Rückfalls und der Spätfolgen (Art. 11
UVV; BGE 118 V 296 Erw. 2c; RKUV 1994 Nr. U 198 S. 138 f.),
zur Untersuchungsmaxime (BGE 117 V 263 Erw. 3b und 282
Erw. 4a, 116 V 26 Erw. 3c) und zu den Beweisgrundsätzen der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 47 Erw. 2a und
208 Erw. 6b, je mit Hinweisen), der Beweislast (BGE 125 V
195 Erw. 2 mit Hinweisen) sowie der antizipierten Beweiswürdigung
(BGE 124 V 94 Erw. 4b). Darauf kann verwiesen
werden.
b) Im Bereich des Unfallversicherungsrechts entspricht
es einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass praktisch
alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen
entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise,
unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche
Ursache in Betracht fällt (statt vieler Urteil H. vom
18. August 2000, U 4/00, mit zahlreichen Hinweisen). Als
weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet
werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und
geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen,
und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder
radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit
auftreten. Wird die Diskushernie durch den
Unfall lediglich ausgelöst, nicht aber verursacht, übernimmt
die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis
ausgelösten Beschwerdeschub, spätere Rezidive dagegen nur,
wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (erwähntes
Urteil H. vom 18. August 2000; Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung
von Rückenschäden, Bern 1980, S. 54 ff., insbesondere
S. 56; Baur/Nigst, Versicherungsmedizin, 2. Aufl.
Bern 1985, S. 162 ff.; Mollowitz, Der Unfallmann, 11. Aufl.
Berlin 1993, S. 164 ff.).
2.- Streitig und zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer
geklagten Rückenbeschwerden, insbesondere die Diskushernie
L 4/5, in einem natürlichen Kausalzusammenhang
mit dem versicherten Ereignis vom 20. Dezember 1993 stehen.
a) Die Vorinstanz hat dies aufgrund der medizinischen
Aktenlage, insbesondere der Berichte der Dres. E.________
(vom 4. Januar 1994), M.________ (vom 9. Januar 1995),
S.________ (vom 23. Dezember 1996) und N.________ (vom
4. August 1997) sowie der verschiedenen computer- und
kernspintomographischen Untersuchungen verneint, da sich
der Beschwerdeführer am 20. Dezember 1993 - neben einer
Commotio cerebri und diversen Prellungen - lediglich eine
Stauchung der Lendenwirbelsäule zugezogen habe. Atypische
Verletzungen seien dabei nicht festgestellt worden;
namentlich seien auch weder ossäre Verletzungen noch
neurologische Ausfälle zu verzeichnen gewesen, und die
ischialgieformen Schmerzschübe seien erstmals im Mai 1995
aufgetreten. Abgesehen davon, dass nach heutigem medizinischen
Wissensstand eine einmalige heftige Krafteinwirkung
keine Diskushernie verursachen könne, habe Frau Dr.
N.________ aufgrund ihrer MR-Untersuchung die Diskushernie
L 4/5 auf einen degenerativen Prozess zurückgeführt. Darauf
wiesen auch die vom Versicherten im Rahmen des ersten
Rückfalls von 1994 gemachten Aussagen hin, denen zufolge er
nach dem Heben schwerer Lasten ab und zu einen "müden
Rücken" gehabt habe bzw. die Beschwerden nach Arbeiten im
Keller und nach dem Streichen des Balkons in gebückter
Stellung aufgetreten seien. Damit sei das Rückenleiden
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das
versicherte Unfallereignis zurückzuführen, weshalb die SUVA
hierfür keine Leistungspflicht treffe.
b) Dieser Auffassung ist beizupflichten. Was der Versicherte
hiegegen vorbringt, ist nicht geeignet, zu einer
anderen Beurteilung zu führen. Aktenwidrig ist insbesondere
die Behauptung, dass er seit dem Unfall von 1993 an persistierenden
Beschwerden leide, nachdem er in der Einsprache
vom 28. November 1994 (die Abweisungsverfügung des ersten
Rückfalls betreffend) selber angegeben hatte, seit ca. Ende
Januar 1994 - dem Zeitpunkt übrigens, in welchem er die Arbeit
uneingeschränkt wieder aufgenommen hatte - völlig beschwerdefrei
gewesen zu sein. Nicht relevant sind weiter
die Ausführungen bezüglich der Beweislast, da die Beweislastregeln
in casu nicht zur Anwendung gelangen, nachdem
der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erreicht
ist und somit keine Beweislosigkeit vorliegt (vgl.
BGE 125 V 195 Erw. 2 mit Hinweisen; zu den Beweisgrundsätzen
im Grundfall einerseits, bei Rückfall und Spätfolgen
andererseits siehe RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b).
Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers sind sodann
die zur Verfügung stehenden medizinischen Unterlagen widerspruchsfrei.
Dies gilt insbesondere auch für die angeblichen
Diskrepanzen zwischen den Berichten des Dr. E.________
(vom 16. November 1994) und des Dr. L.________ (vom 22.
November 1994 und 12. August 1997). Es kann hiezu auf die
vernehmlassungsweise vorgebrachten Ausführungen der SUVA
hingewiesen werden, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht
nichts beizufügen hat. Schliesslich erübrigen
sich Aktenergänzungen, da von weiteren medizinischen Abklärungen
mit Bezug auf die Kausalität keine neuen
Erkenntnisse zu erwarten sind, welche den Ausgang des
Prozesses zu beeinflussen vermöchten.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 13. Juni 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: